Gesunde, leistungsfähige, zufriedene und loyale Mitarbeiter sind die Basis für ein erfolgreiches Unternehmen. ERGOMED Zentrum für Arbeitsschutz hilft Ihnen, dieses Ziel zu erreichen! ERGOMED weiterhin auf Erfolgskurs – wir betreuen alle Branchen und unterstützen Ihr Unternehmen in allen Aufgaben & Fragen zum Arbeits- & Gesundheitsschutz. Am 2. Februar 2023 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig aufgehoben – wir beraten Sie zum weiteren Procedere (Infektionsschutz, Mutterschutz etc.).


ERGOMED-Gebäude in Landau Eingang mit ERGOMED-Schild Jugendstilhaus mit Wintergarten Oldtimer-Sambabus vor dem Jugendstilhaus

Arbeitsmedizinische Untersuchungen


G 1.1 – Mineralischer Staub (Silikogenhaltiger Staub)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.1 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit silikogenem (quarzhaltigem) Staub. Bei Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die G 1.1 in der Regel als Pflichtuntersuchung durchzuführen, bei nur geringer Exposition anzubieten (Angebotsuntersuchung).

Typische Tätigkeiten:

  • Arbeiten im Bergbau
  • Steinbrucharbeiten
  • Steinmetzarbeiten
  • Abbruch- und Entsorgungsarbeiten

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)
  • Spirometrie
  • Röntgenaufnahme der Lunge (digital) – Aufnahmen nicht älter als ein ½ Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als 1 Jahr

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

Kosten: 134,57 €

Links:


G 1.2 – Mineralischer Staub (Asbesthaltiger Staub)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.2 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit asbesthaltigem Staub. Es handelt sich aufgrund der bekannt erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch Asbestfasern um eine Pflichtuntersuchung. Aufgrund der bekannt langen Latenzzeit bis zum möglichen Auftreten gesundheitlicher Probleme werden unabhängig von Zeitpunkt, Dauer und Menge der (möglichen) Exposition seitens der zuständigen Unfallversicherungsträger lebenslang (!) nachgehende Untersuchungen nach G 1.2 anbegoten (Angebotsuntersuchung).

Typische Tätigkeiten:

  • Abbruch- und Entsorgungsarbeiten
  • frühere Tätigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen in den Bereichen Brandschutz, Isolieren und Dämmen, Dachdeckerarbeiten, Innanausbau, Automechnik (Brems- und Kupplungsscheiben), Herstellen und/oder Bearbeiten von Dichtungen

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)
  • Spirometrie
  • Röntgenaufnahme der Lunge (digital) – Aufnahmen nicht älter als ein ½ Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als 1 Jahr

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

Kosten: 134,57 €

Links:


G 1.3 – Mineralischer Staub (Künstlicher mineralischer Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z.B. Aluminiumsilikatwolle)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.3 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit künstlichem mineralischem Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z.B. Aluminiumsilikatwolle. Abhängig von der Menge und Dauer der Exposition handelt sich um eine Pflichtuntersuchung oder um eine Angebotsuntersuchung.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)
  • Spirometrie
  • Röntgenaufnahme der Lunge (digital) – Aufnahmen nicht älter als ein ½ Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als 1 Jahr

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

Kosten: 129,52 €

Links:


G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.4 ist bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit Stäuben allgemeiner Herkunft anzubieten (Angebotsuntersuchung).

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)
  • Spirometrie
  • ggf. Röntgenaufnahme der Lunge (digital)

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

Kosten: 77,58 €

Links:


G 2 – Blei oder seine Verbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (EG-Grenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG), Expositionsbegrenzungswert nach TRGS 505 0,1 mg/m3) nicht eingehalten wird (Pflichtuntersuchung). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) besteht (Angebotsuntersuchung).

Die Aufnahme erfolgt vorwiegend über die Atemwege in Staub- oder Rauchform sowie durch den Magen-Darm-Trakt.

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903 beträgt für den Parameter Blei im Vollblut 400 μg/l für Männer und 300 μg/l für Frauen < 45 J..

(1) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

  • Verhütten von Bleierzen und Bleikonzentraten (Primär-Bleihütten)
  • Recycling von bleihaltigen Abfällen und Sekundärrohstoffen (Sekundär-Bleihütten)
  • Aufarbeiten und Einschmelzen von bleihaltigen Altmaterialien
  • Verladen und Abfahren bleihaltiger Krätze, Asche oder anderer staubender Materialien sowie Entleeren der Behälter
  • Raffinieren von Blei
  • Herstellen und Verarbeiten von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleiglasuren, Bleipulver und staubenden Bleiverbindungen
  • Homogenverbleien
  • Anrichten und Einlegen von Bleiglasgemengen
  • Auftragen von bleihaltigen Anstrichstoffen (Restaurierung) oder anderen bleihaltigen Produkten im Spritzverfahren
  • Verwenden von pulverförmigen Bleiverbindungen bei der Herstellung von Farben (Restaurierung), Akkumulatoren und Gegenständen aus Kunststoff
  • Entfernung bleihaltiger Beschichtungen z. B. durch Abbrennen oder mittels abrasiver Verfahren (z. B. Bürsten, Schleifen, Strahlen) oder Abbeizen
  • Schweißen oder Brennschneiden von bleihaltigen oder mit Bleifarben bedeckten Metallteilen, insbesondere bei Abbrucharbeiten
  • Bearbeiten von Blei, Bleilegierungen oder bleihaltigen Deckschichten durch mechanische Verfahren (Schleifen, Polieren, Zerspanen) oder thermische Verfahren
  • Bleipatentieranlagen und deren Wickelwerke
  • Schmelzen bleihaltiger Materialien
  • Beräumen und Recyclen bleihaltiger Beschichtungsrückstände und Strahlgut
  • Instandsetzungs-, Reinigungs- und Revisionsarbeiten in den bleierzeugenden und bleiverarbeitenden Bereichen
  • Erzeugung und Bearbeitung von bleihaltigen Automatenstählen oder Lagerwerkstoffen
  • Herstellen, Transportieren und Einbauen von Ladungsträgern in der Akkumulatorenindustrie
  • Löten bleihaltiger Materialien
  • Verwenden von pulverförmigen Bleiverbindungen im keramischen Siebdruck
  • Dacheindeckungen mit bleihaltigen Werkstoffen
  • Glasmalarbeiten, Bleiverglasungen (insbesondere bei Restaurierung historischer Bleiverglasungen)
  • Verwenden von bleihaltigen Explosivstoffen (Munition und Spezialsprengmaterial) und Reinigen von Plätzen (u. a. Schießstände), auf denen diese Materialien angewandt wurden.

(2) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition:

  • Zerlegung von bleihaltigen Altgeräten (z. B. Elektro- und Elektronikgeräte)*
  • Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppenoder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)*
  • Auftragen von bleihaltigen Dekorfarben auf Emaille, Glas und Keramik in Form von Pasten oder von erstarrten Thermoplasten*
  • Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten und von bleihaltigen Dekorfarben als Siebdruckpasten oder Thermoplaste*
  • Auftragen von Glasuren für lebensmittelechte Behälter*
  • Transportieren, Lagern und Stapeln von Blei in Barren, Blechen, Stangen oder ähnliche Formen.*

* Sobald eine orale Aufnahme oder eine nicht inhalative Aufnahme wahrscheinlich ist, ist die Tätigkeit als Tätigkeit mit erhöhter Exposition einzustufen. Maßgebend ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

(3) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition:

  • Lagerung und Transport in dicht geschlossenen Gebinden
  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten
  • Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme).

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den oben genannten Abschnitten (1) bis (3) genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bis nachgewiesen ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert oder der biologische Grenzwert eingehalten wird. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten (2) und (3) genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung (z.B. bei Unterschreitung des Expositionsgrenzwertes mittels Biomonitoring) begründet werden.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
    Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • ggf. Blei im Vollblut (Biomonitoring)

Untersuchungsfristen: in der Regel alle 12 Monate, ggf. auch länger (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 75,76 € bzw. 93,14 € (mit Biomonitoring)

Links:


G 8 – Benzol

Die arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) G 8 Benzol ist arbeitgeberseitig denjenigen Beschäftigten anzubieten (Angebotsuntersuchung), welche gelegentlichen beruflichen Umgang mit Benzol oder Benzolgemischen, z.B. Vergaserkraftstoffen haben.

Im Abschnitt 4.1 der BGI/GUV-I 504-8 sind beispielhaft Arbeitsverfahren bzw. –bereiche mit höherer Exposition (regelmäßige Tätigkeit) aufgeführt, bei denen in der Regel die G 8 Benzol eine Pflichtuntersuchung darstellt:

  • Füllen und Entleeren mit Lösen von Schlauch- und Rohrverbindungen oder Ziehen
  • von Tauchrohren sowie Abfüllen von Fässern beim Herstellen, Gewinnen, Weiterverarbeitenund beim Transport von Benzol oder benzolhaltigen Produkten
  • Umfüllen/Abfüllen von Kraftstoff für Ottomotoren
  • Filter- und Katalysatorwechsel sowie Probenahme beim Herstellen, Gewinnen,Weiterverarbeiten und beim Transport von Benzol und benzolhaltigen Nebenprodukten
  • Reinigen von/in Tanks bzw. Behältern, Tankstellensanierung
  • Reinigungs-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten in Produktions-, Abfüll- und Weiterverarbeitungsanlagen
  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen (z.B. Sondermüll)
  • alle Tätigkeiten, bei denen Hautkontakt gegeben ist

Typische berufliche Tätigkeiten mit o.g. Gefährdungen sind:

  • Kraftfahrzeugherstellung und-reparatur
  • Motorenprüfung
  • Reinigung von Zapfsäulen bzw. Tanks (Tankstellenbau und-wartung)
  • Kraftstoffbelieferung und –befüllung
  • Tätigkeiten in Raffinerien und bestimmten chemischen Betrieben

Die Aufnahme erfolgt vorwiegend durch die Atemwege. Bei intensiver, großflächiger Benetzung der Haut ist auch mit einer perkutanen Aufnahme zu rechnen.

Akut hat Benzol eine narkotische Wirkung und reizt die Augen, die Schleimhäute und die Haut. Chronisch schädigt Benzol das blutbildende System (Blutkrebs) und die Lunge und kann erbgutverändernde Wirkung hervorrufen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • ggf. Lungenfunktion
  • ggf. Biomonitoring (Benzol im Blut, S-Phenylmerkaptursäure und trans,trans-Muconsäure im Urin)

Untersuchungsfristen: 6-12 Monate, ggf. auch länger (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30-60 Minuten

Kosten: 70,02 €

Links:


G 15 – Chrom VI – Verbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Chrom-VI-Verbindungen, wenn durch direkten Haut- oder Schleimhautkontakt mit hautresorptiven Chrom-VI-Verbindungen eine mögliche Gesundheitsgefährdung besteht (Pflichtuntersuchung). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Chrom-VI-Verbindungen besteht (Angebotsuntersuchung).

Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).

Chrom-VI-Verbindungen sind als Krebs erzeugend eingestuft, z.B. Bronchialkrebs bei Aufnahme durch die Atemwege. Chrom-VI-Verbindungen reizen u.a. die Haut (irritative Wirkung) und die Schleimhäute (sensibilisierende Wirkung). Sie können zu schlecht heilenden sog. "Chromatgeschwüren" führen. Auch die Entwicklung einer chronischen Bronchitis ist möglich.

Biomonitoring (Bestimmung von Chrom-VI-Verbindungen im Vollbut und/oder Urin) ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege in Form von Staub, Rauch oder Aerosolen (Sprühtröpfchen), durch die Haut (hautresorptive Chrom-VI-Verbindungen und den Magen-Darm-Trakt.

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

  • Herstellen und Verarbeiten von Chrom-VI-Verbindungen und Zubereitungen, die Krebs erzeugende Chrom-VI-Verbindungen enthalten (insbesondere für Instandhalter, Wartungs- und Reinigungspersonal)
  • Anstricharbeiten im Spritzverfahren, soweit Anstrichstoffe mehr als 0,1 % Chrom-VI-Verbindungen enthalten
  • Thermisches Schneiden, Schweißen sowie Trockenschleifen von Werkstoffen, die mit Krebs erzeugenden Chrom-VI-haltigen Anstrichstoffen beschichtet sind
  • Lichtbogenhandschweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegierten (≥5% Chrom) umhüllten Stabelektroden)
  • Entfernen Chrom-VI-haltiger Anstriche (z.B. durch Abbrennen)
  • MAG-Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegiertem (≥5% Chrom) Fülldraht)
  • Schutzgasschweißen (MIG/MAG) von Chrom-Nickel-Stahl in engen Räumen, z. B. kleinen Kellerräumen, Stollen, Rohrleitungen, Schächten, Tanks, Kesseln und Behältern, Kofferdämmen und Doppelbodenzellen in Schiffen ohne örtliche Absaugung in ungenügend belüfteten Bereichen
  • Plasmaschmelz- oder Laserstrahlschneiden von Chrom-Nickel-Stahl (mit einem Massengehalt von 5 % oder mehr Chrom)
  • Thermisches Spritzen (Flamm-, Lichtbogen-, Plasmaspritzen) mit hochlegierten Spritzzusatzwerkstoffen (Massengehalt von 5% oder mehr Chrom)
  • Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für Chrom-VI-Verbindungen
  • Galvanik, Hartverchromen, insbesondere bei manuell bedienten offenen, luftbewegten Bädern)

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition:

  • Lagerung und Transport in dicht geschlossenen Gebinden
  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten
  • Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme)
  • Gerben von Leder

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (insbesondere Haut, Nasenwege, Lunge)
  • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
    Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • Lungenfunktion
  • ggf. Röntgenuntersuchung der Lunge (bei jeder 2. AMV und/oder anlassbezogen)
  • ggf. Chrom-VI-Verbindungen im Vollblut und/oder Urin (Biomonitoring)
  • ggf. IgE

Untersuchungsfristen: in der Regel alle 12-24 Monate

Dauer: 30 Minuten + ggf. Röntgenuntersuchung der Lunge

Kosten: 107,71 € , ggf. zusätzlich Röntgen Lunge (digital) 25,30 €, ggf. zusätzlich Biomonitoring 57,65 € und/oder IgE 16,76 €

Links:


G 20 – Lärm

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 20 (Lärm I) ist vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen!), wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten entsteht. Die Auslöseschwelle für eine mögliche Lärmschädigung liegt bei 85dB und kann schon bei einer halbstündigen Tätigkeit im Lärmbereich eintreten. Aber auch kurzzeitige Lärmspitzen können das ungeschützte Gehör dauerhaft schädigen. Als erste Maßnahme muss mit technischen Mitteln Lärm vermieden oder zumindest bis unter 85dB reduziert werden, z.B. Kapselung von Maschinen, Nutzung spezieller Werkzeuge, Düsen etc.. Kann dies nicht genügend erreicht werden, muss seitens des Arbeitgebers geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt und vom Arbeitnehmer im Lärmbereich getragen werden. Lärmbereiche sind zu kennzeichnen (Wikipedia: Gehörschutz). Außerdem muss der Arbeitnehmer vor Aufnahme und während der Tätigkeit regelmäßig, i.A. alle 36 Monate eine Gehörvorsorge nach G 20 (Lärm I) durchlaufen. Dabei weist eine sog. 5 kHz-Senke, also ein deutlicher Hörverlust im Bereich 4-6 kHz (Sprachbereich!) auf beiden Ohren auf eine durch Lärm verursachte Gehörschädigung hin. Im Fall eines gravierenden Hörverlustes ist eine ergänzende Untersuchung nach G 20.2 (Lärm II) bzw. G 20.3 (Lärm III) und ggf. eine Berufskrankheiten-Anzeige (PDF) zu veranlassen.

Durchführung der Untersuchung:

  • Befragung zum und Beurteilung des Gehörschutzes
  • Hörtest in mind. 4 Frequenzen in Luftleitung
  • ggf. zus. Inspektion von Trommelfell und Gehörgang (z.B. Trommelfellschädigung, Entzündung, Cerumenpfropf etc.)
  • Beratung zum Gehörschutz

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden.

Dauer: 15 Minuten

Kosten: 38,94 €

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachuntersuchung i.A. alle 36 Monate

Bei auffälligem pathologischem Untersuchungsergebnis ist eine erweiterte Untersuchung nach G 20.2 Lärm II (zus. Hörtest in Knochenleitung, ggf. mit Vertäubung, Stimmgabeltest etc.) sowie ggf. G 20.3 Lärm III (HNO-Facharzt auf Kosten des Betriebes!) zu veranlassen. Bei wiederholtem besonders schlechtem Testergebnis ist eine sog. Berufskrankheiten-Anzeige (PDF) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durchzuführen.

Links:


G 21 – Arbeiten in Kälte

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Kältearbeitsplätzen angeboten werden (Angebotsuntersuchung). Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in besonders kalter Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit der Gefahr für Erfrierungen verbunden sind. Bei Tätigkeiten unter -25°C ist die Untersuchung Pflicht (Pflichtuntersuchung).

Kälte kann insbesondere dazu führen, dass bestehende Erkrankungen nicht ausheilen bzw. dass Erfrierungen oder auch Beschwerden wie Luftnot oder Brustenge entstehen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Körperliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Hautstatus)
  • Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)

Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • EKG, ggf. Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
  • Lungenfunktion

Anm.: Aufgrund der o.g. vorwiegend medizintechnischen Untersuchungen sollte die Untersuchung nach G 21 i.A. in den Praxisräumen von ERGOMED durchgeführt werden. In bestimmten Ausnahmefällen werden jedoch auch fremde aktuelle Untersuchungsergebnisse akzeptiert.

Dauer: 30-60 Minuten (mit Ergometrie)

Kosten: 138,07 € (mit EKG), ggf. zzgl. Kosten für Ergometrie und Lungenfunktion

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachuntersuchungen abhängig vom Temperaturbereich nach 6-12 Monaten (i.A. 1x jährlich bei Tätigkeiten < -25°C)

Links:


G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende, irritierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können. Bei Mitarbeitern, die atemwegsreizenden oder -sensibilisierenden Arbeitsstoffen in erhöhtem Maße ausgesetzt sind, können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Grundsatz G 23 angezeigt sein. Die Feststellung einer erhöhten Gefährdung stützt sich dabei nicht allein auf die Einhaltung vorhandener Luftgrenzwerte, da diese in der Regel die gesundheitsgefährdenden sensibilisierenden Wirkungen nicht berücksichtigen, sondern hierbei sind in besonderem Maße individuelle Dispositionen der Mitarbeiter (Hyperreagibilität, Allergie) zu berücksichtigen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 ist i.A. eine sog. Angebotsuntersuchung, wird jedoch im Krankheitsfall zu einer Pflichtuntersuchung (ähnlich dem Grundsatz G 24 - Hautbelastende Tätigkeiten). Bei wiederholtem schlechtem Untersuchungsergebnis sowie entsprechendem klinischen Befund ist eine sog. Berufskrankheiten-Anzeige (Meldebogen Unternehmer, Meldebogen Arzt) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu veranlassen.

Hauptauslöser sind Tätigkeiten mit:

  • Unausgehärteten Epoxidharze (Dicarbonsäureanhydride)
  • Unausgehärteten Kunstharze (Ethylendiamin)
  • Beryllium (Flug- und Raumfahrtindustrie, Leuchtstoffröhrenherstellung, Werkzeugindustrie)
  • Cobalt (Glas-, Keramik-, Emaille-, Metallindustrie, Hartmetallherstellung)
  • Nickel (Galvanik, Schweißräuche)
  • Platin und Platinverbindungen (Katalysatorherstellung)
  • Chromatieren, Phosphatieren, Eloxieren, Beizen, Verzinken, Vernickeln, Vermessingen
  • Entfetten und Anti-Korrosionsschutz
  • Abbeizen und Ablaugen
  • Isocyanate (z.B. Klebstoffe)
  • Klebstoffen, Vorstrichen, Grundierungen
  • Anstreichen und Beschichten (Farben, Lacke etc.)
  • Holzschutzmitteln
  • Persulfaten (Blondiermittel)
  • Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
  • Duftstoffen
  • Pflanzlichen Stoffe, z.B. Getreide- und Futtermittel, Hölzer, Mehl, Naturgummilatex, Zier- und Nutzpflanzen, Kräuter
  • Tierischen Stoffe, z.B. Haare, Borsten, Federn, Horn, Kot, Urin, Milben (Vorrats-, Hausstaub-, Spinnmilben), Schimmelpilze wie Aspergillus spp., Penicillium spp., Cladosporium spp., Alternaria spp.

Bei Tätigkeiten mit besonderen Stäuben werden folgende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angewandt:

  • Silikogener (quarzhaltiger) Staub nach G 1.1
  • Asbestfaserhaltiger Staub nach G 1.2
  • Künstlicher mineralischer Faserstaub nach G 1.3
  • Staub (unspezifisch) nach G 1.4
  • Buchen- und Eichenholzstaub nach G 44

Durchführung der Untersuchung:

  • Anamnese und Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Inspektion der oberen Luftwege und Auskultation der Lunge)
  • Spirometrie (Lungenfunktionstest) inkl. Flußvolumenkurve, nach Möglichkeit vor und nach Exposition
  • ggf. arterielle Pulsoximetrie
  • ggf. Histamin-Provokationstest
  • ggf. Rö-Thorax
  • ggf. spezielle Allergie-Testung

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 89,88 € (ggf. zus. Kosten für spez. Untersuchungen)

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, 1. Nachuntersuchung nach 12 Monaten, weitere Nachuntersuchungen nach 12-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit

Links:


G 24 – Haut

Bei beruflichen Tätigkeiten, welche in besonderem Maße zu einer Irritation oder Schädigung der Haut führen können, muss der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung nach G 24 Haut anbieten (sog. Angebotsuntersuchung).

Solche Tätigkeiten (i.A. mehr als 2 Stunden täglich) können sein:

  • Feuchtarbeiten, z.B. im Reinigungsbereich, insbesondere wenn keine flüssigkeitsdichten Handschuhe getragen werden (können) sowie bei zusätzlicher mechanischer und/oder chemischer Einwirkung
  • Hautkontakt mit chemischen Substanzen mit irritativer bzw. allergener Potenz, z.B. Metallionen (Chrom, Nickel, Kobalt etc.), alkalische Flüssigkeiten (Kühlschmiermittel, Reinigungslösungen etc.), Detergentien (waschaktive Substanzen), Desinfektionsmittel  (Formaldehyd, Flutaraldehyd, Benzalkoniumchlorid etc.), Biozide (Chlormethylisothiazolon, Formaldehyabspalter), Lösemittel (aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, hochsiedende Mineralölfraktionen, Nitroverbindungen, Terpentinöle und Terpentinersatz-Präparate), Kunststoffmono- und -oligomere und Kunstsoffhärter (Epoxid- und Acrylatharze, Aminhärter), Friseurchemikalien (z.B. Glycerylmonothioglykonat, p-Phenyldiamin), Lötsubstanzen (Kolophonium), Gummihilfsstoffe (z.B. Thiurame, Carbamate), parasubstituierte aromatische Amine (p-Phenylendiamin, Gummichemikalien, Farbstoffe,  Farbentwickler)
  • Aggressive Hautreinigung bei starker und hartnäckiger Verschmutzung
  • Häufiges und intensives Desinfizieren der Hände (ca. 20x täglich)
  • Häufiges und mehrstündiges Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhen (Aufweichen der Haut durch Okklusion)
  • Kontakt mit Naturlatex (sog. Latexallergie, insbesondere beim Tragen von gepuderten  Latexhandschuhen), Mehlen, Pflanzenbestandteilen, ölhaltigen Hölzern, Tierhaaren und -schuppen (tierische Proteine)
  • Einwirkung von physikalischen Faktoren, z.B. Mineralfasern, Schnitthaare (Friseur), UV-Strahlung, thermische Reize (Hitze und Kälte), Mikrotraumen durch Metall- und Glasteilchen
  • Einwirkung von hautpathogenen Keimen (z.B. Pilze, Bakterien) infolge eines günstigen Milieus (Feuchtigkeit und Wärme)

Dafür typische berufliche Tätigkeiten sind z.B. Gebäudereinigung, Küchenarbeit (v.a. Spülküche), Pflegeberufe, medizinische Tätigkeiten, Friseur, Maler- und Lackierer, Maurer und Fliesenleger, Straßenbau etc..

Durchführung der Untersuchung:

  • Anamnese
  • Inspektion betreffender Hautareale (v.a. Hände und Unterarme)
  • ggf. Allergietestung (nur beim Hautarzt, meist  zu Lasten der Berufsgenossenschaft!)
  • Beratung zu Hautschutz, -reinigung und -pflege

Dauer: 15 Minuten

Kosten: 44,18 €

Die Erfahrung hat gezeigt, dass nur für wenige Berufe eine regelmäßige Vorsorgeuntersuchung (präventiv) nach G 24 Haut erforderlich ist (z.B. Friseur). In den meisten Fällen stellen sich betroffene Mitarbeiter beim Auftreten von entsprechenden Beschwerden direkt beim Betriebsarzt oder beim Hautarzt vor und lösen damit eine meist regelmäßige(!) Vorsorgeuntersuchung nach G 24 Haut aus.

Untersuchungsfristen: Erste Nachuntersuchung nach 9-24 Monaten, weitere i.A. nach 36 Monaten

In bestimmten Fällen muss seitens des untersuchenden Arztes (Betriebsarzt, Hautarzt oder auch Hausarzt) eine Berufskrankheiten-Anzeige veranlasst werden.

Desweiteren berät der Betriebsarzt den Arbeitgeber bezüglich der im Betrieb zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel und zur Erstellung eines sog. Hautschutzplanes.

Links:


G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien

Natürliche UV-Strahlung von hoher Exposition kann bekanntlich zu einer Krebserkrankung der Haut (Plattenepithelkarzinome und aktinische Keratosen) führen. Wenn eine tätigkeitsbezogene Licht-/Sonnenexposition ursächlich gegeben ist/war, kann es sich um eine sog. Berufskrankheit handeln. Letztere ist mit der BK-Nummer 5103 BKV inzwischen zur zweithäufigsten entschädigten Berufskrankheit in Deutschland geworden.

Allerdings gibt es dafür derzeit keine Grenzwerte oder einen Anlass zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Andererseits wird auf Empfehlung des AfAMed seitens des BMAS derzeit geprüft, entsprechende Vorsorgeanlässe in die ArbMedVV aufzunehmen (z.B. als arbeitsmedizinische Vorsorge „Natürliche UV-Strahlung“ oder „Arbeit im Freien“).

Das Risiko für Plattenepithelkarzinome der Haut, die Gegenstand der Berufskrankheit BK-Nr. 5103 BKV sind, zeigt eine ausgeprägte exponentielle Dosis-Wirkungs-Beziehung. Das heißt, bei höherer kumulativer UV-Dosis steigt das Risiko nicht linear, sondern exponentiell an. Vorsorgemaßnahmen, die zu einer Reduktion der Lebensdosis für UV-Strahlung für Beschäftigte im Freien führen, sind somit gut geeignet, Krebserkrankungen im späteren Leben zu verhüten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge inklusive Untersuchungsangebot muss daher bereits zu Beginn der Tätigkeit (möglichst schon vor Aufnahme der Tätigkeit) einsetzen. Die zweite Vorsorge sollte nicht nach einem festen Zeitintervall erfolgen, sondern innerhalb der ersten Sommermonate nach Tätigkeitsaufnahme, weil dann anhand der Bräunung (oder Rötung) das Verhalten bei der Tätigkeit mit UV-Belastung objektiviert werden kann und die Basis für die individuelle Beratung gibt. Das Intervall für alle weiteren Vorsorgen kann unter Beachtung der AMF 2.1 variabel gestalten werden und sollte sich an den anderen Anlässen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (z.B. Lärm, Epoxidharze, Isocyanate) orientieren und möglichst mit diesen oder anderen arbeitsmedizinischen Maßnahmen synchronisiert werden, um die Zahl der Termine gering zu halten.

Die durch die GKV angebotene Krebsfrüherkennungsuntersuchung der Haut (sog. „Hautkrebs-Screening“) hat dagegen erst nach Jahrzehnten chronischer UV-Belastung eine rationale Indikation und wird daher üblicherweise erst im späteren Lebensalter im Rahmen der sonstigen Krebsfrüherkennungs-untersuchungen von Hausärzten und/oder Dermatologen durchgeführt.

Die Primärprävention (Schutz vor natürlicher UV-Strahlung) besteht in

  • Arbeitsorganisation, z.B. keine Tätigkeiten im Freien 2 Stunden vor oder nach dem Sonnenhöchststand, Verlagerung von Arbeiten in den Innenbereich, Vermeiden von Pausen im Freien während der Mittagszeit oder Schichtpläne, welche die Zeit 2 Stunden vor oder nach dem Sonnenhöchststand aussparen
  • Technische Maßnahmen, z.B. Aufstellen von Sonnensegeln, Tragen entsprechender Sonnenschutzkleidung, -mützen, -hüten, aber auch UV-Schutz geeignete Sonnenbrillen (siehe auch UV-Schutz für die Augen), Anwendung von chemischen Lichtschutzmitteln (z.B. Sonnenschutzcremes mit hohem Lichtschutzfaktor). Anm.: Die Anwendung von Sonnenschutzmitteln darf nach der S3-Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ nicht dazu führen, dass der Aufenthalt in der Sonne verlängert wird.)

Die o.g. arbeitsmedizinische Vorsorge „Natürliche UV-Strahlung“ oder „Arbeit im Freien“ dient somit der Sekundärprävention und beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Spezielle (tätigkeitsbezogene) Anamnese, z.B. exakte Tätigkeitsbeschreibung, Intensität der kumulierten UV-Exposition, Nutzung bzw. Einhaltung geeigneter UV-Schutzmaßnahmen, Beschwerden oder Symptome während und nach der UV-Exposition, tätigkeitsbezogene Beschwerden (Brennen, Jucken, Schmerzen, Rötung), zugrundeliegende lichtprovozierbare Dermatosen, Einnahme von phototoxischen Medikamenten
  • Beurteilung des Licht- bzw. Hauttyps (nach Fitzpatrick) Familienanamnese (v.a. Hautkrebserkrankungen, z.B. Basaliome, Plattenepithelcarcinome, Melanome)
  • Fitzpatrick scale
  • Untersuchung(-sangebot): Inspektion der Hautareale, welche beruflich lichtexponiert sind, z.B. Sonnenbrand (akuter Lichtschaden) oder Bräunung, Eryththrosis interfollicularis colli, Pigmentflecken (subakute Lichtschäden), aber auch Vorzeichen aktinischer Keratosen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Dermatoskops, ggf. mit Photodokumentation
  • Beratung des Mitarbeiters bezüglich Schädigung der Haut durch UV-Strahlung sowie geeigneter Schutzmaßnahmen
  • ggf. (frühzeitige) Überweisung zum Dermatologen

Ablaufschema „UV-Belastung“

Ablaufschema UV-Belastung

Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Natürliche UV-Strahlung“:

  • Anamnese (s.o.)
  • Inspektion lichtexponierter Hautareale (z.B. Kopf, Gesicht, Nacken, Hände und Unterarme, Oberkörper), Beurteilung des Licht- bzw. Hauttyps
  • ggf. Dermatoskopie
  • ggf. Photodokumentation
  • ggf. Konsil mit bzw. Überweisung zum Dermatologen
  • Beratung des Mitarbeiters (und ggf. der Firma) zum Licht- und Sonnenschutz

Dauer: 15-20 Minuten

Kosten: 44,18 €

Untersuchungsfristen: Erstuntersuchung möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit, zweite Untersuchung möglichst in den ersten Sommermonaten nach Beginn der Tätigkeit, weitere Untersuchungen variabel in Abhängigkeit von Befund sowie sonstigen Untersuchungsanlässen, spätestens jedoch nach 36 Monaten

In den meisten Fällen handelt es sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Natürliche UV-Strahlung“ um eine Angebotsuntersuchung. Im Fall des ersten Auftretens von Lichtschäden ist jedoch die Untersuchung als regelmäßige Pflichtuntersuchung dringend zu veranlassen.

In bestimmten Fällen muss seitens des untersuchenden Arztes (Betriebsarzt, Hautarzt oder auch Hausarzt) eine Berufskrankheiten-Anzeige veranlasst werden.

Links:


G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen. Im eigentlichen Vorsorgesinn können durch die Untersuchung Personenschäden des Mitarbeiters selbst (Eigenschädigung) oder seiner Kollegen (Fremdschädigung) und v.a. auch Sachschäden vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. Daher war diese aus unserer Sicht äußert wichtige Untersuchung bis vor Kurzem auch noch eine sog. Pflichtuntersuchung, musste also vom Arbeitgeber veranlasst und vom Mitarbeiter „geduldet“ werden. Entgegen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Empfehlung wurde die G 25 jedoch von gesetzlicher Seite auf eine sog. Angebotsuntersuchung reduziert, sodass jetzt die vom Arbeitgeber nach wie vor anzubietende Untersuchung vom betroffenen Mitarbeiter nicht mehr wahrgenommen bzw. auch abgelehnt werden kann. Andererseits obliegt dem Arbeitgeber jedoch die gesetzliche Pflicht und Haftungsverantwortung, nur geeignete Personen für solche Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben einzusetzen.

Daher empfehlen wir von ERGOMED, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 in einer Betriebsvereinbarung als sog. Eignungsuntersuchung für entsprechende Tätigkeiten verpflichtend vorzuschreiben. In diesem Fall muss die G 25 vom Mitarbeiter wahrgenommen werden und der Arbeitgeber erhält wie schon bisher eine qualitative Aussage zur Eignung (geeignet/geeignet unter besonderen Voraussetzungen/nicht geeignet). Die gesundheitliche Eignung ist neben der fachlichen Eignung sowie der regelmäßigen Unterweisung Grundvoraussetzung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Betrieb.

Durchführung der Untersuchung:

  • Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)
  • Untersuchung (im Hinblick auf die Tätigkeit, v.a. Herz-Kreislaufsystem, Neuro-Status, Stoffwechsel)
  • Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbsinn, Nähe) 
    Anm.: Perimetrie (Gesichtsfeld) bei jeder Erstuntersuchung und ab dem vollendeten 40. Lj. mindestens bei jeder zweiten Untersuchung
    ggf. Noctumetrie (Dämmerungssehen)
  • Hörtest
  • Urin (fakultativ)
  • ggf. zus. EKG, Ergometrie, Labor etc.

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden. Die Untersuchung stellt auch die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung nach der FeV dar. Allerdings beruht die ärztliche Untersuchung nach der FeV auf anderen rechtlichen Regeln und geht bezüglich der Untersuchungsinhalte deutlich über die G 25 FS-Tätigkeit hinaus (z.B. Blutuntersuchung, EKG und/oder Ergometrie, neuro-psychometrische Untersuchung (Leistungstest), Sehtest mit Perimetrie und Noctumetrie).

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 77,90 € (inkl. Perimetrie 99,08 €)

Untersuchungsfrist: 36 Monate, ggf. auch früher nach ärztlichem Ermessen

Links:


G 26 – Atemschutzgeräte

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).

Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden.
Die zum Einsatz kommenden Atemschutzgeräte sind in verschiedene Gruppen eingeteilt:

  • Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
  • Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
  • Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden auch die speziellen Umgebungsbedingungen der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt. Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken:

  • Tragen von Gas- und Kombinationsfiltergeräten beim Auftreten giftiger Gase, Dämpfe und Stäube
  • Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3 und partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung beim Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben
  • Tragen von Frischluft-Saugschlauchgeräten in der Ortsentwässerung und beim Befahren von Räumen auf Binnenschiffen
  • Tragen von Regenerationsgeräten unter 5 kg bei Kanalarbeiten
  • Tragen von Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) mit und ohne Schutzanzügen bei Feuerwehren
  • Tragen von Regenerationsgeräten über 5 kg bei Grubenwehren des Bergbaus und bei Feuerwehren

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken:

  • Befahren von Behältern mit Druckluft-Schlauchgeräten oder Frischluft-Druckschlauchgeräten
  • Tragen von Partikelfiltergeräten der Klassen P 1 und P 2 bei Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben
  • Tragen von partikelfiltrierenden Halbmasken FF1 und FFP2 sowie FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken:

  • Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.

Die G 26-Untersuchung ist bei den Feuerwehren auch weitläufig als Tauglichkeitsuntersuchung (Eignungsuntersuchung) für Atemschutzgeräte bekannt. Lesen Sie hierzu die aktuellen DGUV-Information zu Eignungsuntersuchungen bei Feuerwehren.

Untersuchungsumfang G 26.1 (Gruppe 1):

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
  • Lungenfunktion
  • ggf. Laborwerte (Blut, Urin)

Anm.: Bei ERGOMED immer großes Laborprofil ohne Mehrberechnung!

  • ggf. Röntgen Lunge (digital) nach ärztlichem Ermessen

Untersuchungsumfang G 26.2 (Gruppe 2):

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
  • Lungenfunktion
  • Ruhe-EKG, ggf. Ergometrie
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Laborwerte (Blut, Urin)

Anm.: Bei ERGOMED immer großes Laborprofil ohne Mehrberechnung!

  • ggf. Röntgen Lunge (digital) in Kooperation mit FÄ für Radiologie - nur bei Erstuntersuchung obligatorisch, sonst nach ärztlichem Ermessen

Untersuchungsumfang G 26.3 (Gruppe 3):

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
  • Lungenfunktion
  • Ruhe-EKG und Ergometrie
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Laborwerte (Blut, Urin)

Anm.: Bei ERGOMED immer großes Laborprofil ohne Mehrberechnung!

  • ggf. Röntgen Lunge (digital) in Kooperation mit FÄ für Radiologie - nur bei Erstuntersuchung obligatorisch, sonst nach ärztlichem Ermessen

Untersuchungsfristen:

Erstuntersuchung:  Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 - 3

Nachuntersuchungen:

  • Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 36 Monaten
  • Personen über 50 Jahre: Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 24 Monaten, Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 12 Monaten

sowie jeweils bei Beendigung der Tätigkeit

Vorzeitige Nachuntersuchung:

  • Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Dauer: 30-90 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie

Kosten:

  • 49,83 € für G 26.1 (Gruppe 1) ohne Röntgen-Thorax
  • 75,13 € für G 26.1 (Gruppe 1) mit Röntgen-Thorax (digital)
  • 140,13 € für G 26.2 (Gruppe 2) ohne Röntgen-Thorax
  • 165,43 € für G 26.2 (Gruppe 2) mit Röntgen-Thorax (digital)
  • 156,92 € für G 26.3 (Gruppe 3) ohne Röntgen-Thorax
  • 182,22 € für G 26.3 (Gruppe 3) mit Röntgen-Thorax (digital)

G 26 Eignungskriterien für Feuerwehrtauglichkeit

G 26-Tauglichkeit (Feuerwehr)

Ergometerleistung (PWC)

Mann < 40 Jahre

PWC 170 = 3,0

Mann > 40 Jahre

PWC 150 = 2,1

Frau < 40 Jahre

PWC 170 = 2,5

Frau > 40 Jahre

PWC 150 = 1,8

→ ab dem 50igsten Lebensjahr ist die G 26-Untersuchung jährlich durchzuführen!

Links:


G 27 – Isocyanate

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Isocyanaten (isocyanathaltigen Stoffe oder Stoffmischungen, Poyurethanen (PUR) et al.) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht (sicher) eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen) oder auf Wunsch durchzuführen (Wunschuntersuchungen), wenn bei der Tätigkeit eine Kontaktmöglichkeit mit Isocyanaten oder isocyanathaltigen Gemischen besteht.

Bei folgenden Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten muss mit einer höheren Exposition gerechnet werden:

  • Herstellung von Isocyanaten, ihren Prepolymeren, insbesondere von Polyurethanen (PUR, PU) und deren Verarbeitung
  • Herstellung von PUR-Schäumen (Integralschäume, Hartblockschäume, Dämmplattensysteme, Weichschaumsysteme)
  • Herstellung und Verarbeitung von isocyanathaltigen Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Fugendichtmassen, Haftvermittlern, Bindern und ähnlichen Produkten
  • Herstellung von thermischen Isolierungen mit PUR-Systemen z.B. in der Bau-, Elektro- und Automobilindustrie
  • Herstellen von technischen Kunststoffen (Formenbau)
  • Arbeitsverfahren bzw. Tätigkeiten mit Staub- und oder Dampfentwicklung (z.B. beim Abwiegen oder manuellen Umfüllen von Isocyanaten)
  • Ausschäumen mit Montageschäumen, wenn dies wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist
  • In Gießereien bei der Verwendung von isocyanathaltigen Bindersystemen (Cold-Box-Kerne)
  • Arbeitsabläufe, bei denen es zur Thermolyse von polyurethanhaltigem Material (z.B. Isolierungen, Beschichtungen) kommen kann (z.B. Schweißen, Löten)
  • Auftragen von Beschichtungen durch Spritzen, Beschichten von Sportplätzen, Beschichten in Behältern

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Luftwege, Hand- und Hautstatus)
  • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
  • Spirometrie

Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • ggf. Ergometrie
  • ggf. Röntgen-Thorax
  • ggf. Plethysmographie
  • ggf. Histamin-Provokationstest
  • nach Exposition zusätzlich erforderlich: Isocyanat-IgE, -IgG

Untersuchungsfrist: 12-24 Monate sowie nach ärztlichem Ermessen

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 107,71 €

Anm.: Die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 27 Isocyanate wird häufig mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 24 Haut (Arbeiten mit Hautbelastung), G 26 Atemschutz (Tragen von Atemschutz) und G 29 Benzolhomologe (Lösungsmittel, z.B. Toluol, Xylol) ergänzt. In diesen Fällen werden nur die ggf. dafür notwendigen Ergänzungsuntersuchungen zusätzlich berechnet.

Links:


G 28 – Arbeiten in sauerstoff-reduzierten Bereichen

Die Sauerstoffreduktion ist eine Technologie zur Brandvermeidung, die in verschie¬denen Bereichen, vor allem in der Informationstechnologie (IT- und Serverräumen), Lagern (z. B. Kleinladungsträger-, Gefahrstoff- und Tiefkühllager) sowie Archiven und Museen immer häufiger zum Einsatz kommt. Bei Betrieb der Brandvermei¬dungsanlagen wird je nach gelagerten Materialien oder zu schützenden Einrichtun¬gen der Sauerstoffgehalt der Luft im Raum reduziert, um einen Brandausbruch zu verhindern. Um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, müssen im Rah¬men der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies kön-nen bauliche, technische, organisatorische und arbeitsmedizinische Maßnahmen sein.

Je höher der Sauerstoffgehalt (O2) der Luft ist, desto höher ist auch die Brandgefähr¬dung. Bei einem „normalen“ O2-Anteil von ca. 21 Vol.-% sind die meisten oxidier¬baren Stoffe (nach Zufuhr der entsprechenden Zündenergie) entzündbar. Vermin¬dert man den O2-Anteil, so verringert sich die Brandgefährdung. Das Funktionsprinzip der Anlagen besteht darin, den Sauerstoffgehalt in der Umgebungsluft des zu schützenden Bereichs abzusenken. Bei gleichbleibendem Umgebungsdruck wird der Sauerstoffanteil der Raumluft durch Einbringung von Stickstoff oder mit Stick¬stoff angereicherter Luft abgesenkt. Dazu müssen die betroffenen Bereiche von der Umgebungsatmosphäre abgeschlossen werden. Mit Hilfe unterschiedlicher techni¬scher Verfahren wird der erforderliche Stickstoff bzw. die mit Stickstoff angereicher¬te Luft generiert und in den zu schützenden Bereich eingebracht. O2-Sensoren über¬wachen permanent die voreingestellte Sauerstoffkonzentration. Diese wird durch eine Regelung konstant gehalten. Erfahrungsgemäß erfolgt dies mit einer Regelhys¬terese von ± 0,1 bis ± 0,2 Vol.-% Sauerstoff. Diese Schwankungsbreite ist physiologisch irrelevant und kann daher aus Sicht des Personenschutzes akzeptiert werden. Das Sauerstoffüber¬wachungssystem muss redundant ausgeführt sein. Die Kontrolle erfolgt über min¬destens zwei Sauerstoffsensoren, die innerhalb des sauerstoffreduzierten Bereichs an unterschiedlichen Stellen installiert werden.

Der Aufenthalt in einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre ist mit einem Aufenthalt in der Höhe vergleichbar. Die physiologisch maßgebliche Größe ist der Sauerstoffpartialdruck (pO2). Aus arbeitsmedizinischer Sicht können reale Höhe (hypobare Hypoxie) und Sauerstoffreduktion (normobare Hypoxie) als vergleichbar betrachtet werden.

Bei sauerstoffarmer Atemluft können, in Abhängigkeit von der gewählten Sauerstoffkonzentration und der Aufenthaltsdauer, Symptome der akuten Höhenkrankheit auftreten (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Übelkeit, Appetitlosigkeit, Schwindel). Damit ist jedoch erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehreren Stunden zu rechen.

Erst bei einem deutlich reduzierten Sauerstoffgehalt der Atemluft (c < 11 Vol.-%) ist bei längerem Aufenthalt mit einer erhöhten Fehlerrate bei visuellen Aufgaben und im logischen Denken sowie mit einer verlängerten Reaktionszeit und eingeschränkter Koordinationsfähigkeit zu rechnen. Bei körperlich belastenden Arbeiten muss ein Leistungsverlust von ca. 10 % pro 2 % O2-Reduktion, beginnend ab 17,4 Vol.-%, bei der Arbeitsplanung berücksichtigt werden.

Durch die Verringerung des Sauerstoffgehalts der Atemluft und des dadurch resultierenden niedrigeren Sauerstoffpartialdrucks können u.U. Beschäftigte mit fortgeschrittenen Herz- und Kreislaufkrankheiten, Atemwegs- und Lungenkrankheiten oder Blutkrankheiten gefährdet werden. Das Ausmaß wird vom Schweregrad der Erkrankung und der Sauerstoffkonzentration bestimmt.

In extremer Hypoxie (O2-Konzentration < 13,0 Vol.-%, Risikoklasse 3) müssen alle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf der Basis einer individuellen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Hier ist grundsätzlich umluftunabhängiger Atemschutz zu tragen (siehe auch DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutz“).

Abhängig von den Entzündungsgrenzen der vorhandenen brennbaren Stoffe können unterschiedliche Sauerstoffkonzentrationen zur Anwendung kommen. Diese unterschiedlichen Konzentrationen bedingen auch unterschiedliche Gefährdungen der im Schutzbereich befindlichen Personen.

Entsprechend dieser Gefährdung lassen sich die sauerstoffreduzierten Bereiche in vier Risikoklassen einteilen:

Risikoklassen

Bei der Planung von Räumen mit einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre sind besonders auch die lokalen Gegebenheiten (z. B. Höhe über dem Meeresspiegel (NN), Wetter-/Luftdruckbedingungen), zusätzliche chemische, biologische oder physikalische Einwirkungen (wie Kälte) sowie der Schweregrad der zu verrichtenden körperlichen Arbeit und die psychomentalen Belastungen mit zu berücksichtigen. Die baulichen, technischen, organisatorischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung (dem betriebsspezifischen Sicherheitskonzept) zu dokumentieren.

Die zu treffenden Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Grad der Reduktion des Sauerstoffgehalts der Atmosphäre. Die gemessene Sauerstoffkonzentration [in Vol.-%] gilt für Örtlichkeiten bis zu einer Höhe von h = 700 m über NN. Oberhalb dieser Grenze ist der Einfluss der Höhe über Meer mit zu berücksichtigen. Zur arbeitsmedizinischen Risikoklassifikation ist die reale Höhe und die Äquivalenzhöhe, die die Anlage produziert, zu addieren.

Maßgebend bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die tiefste Sauerstoffkonzentration, die im Raum auftreten kann (Alarmwert für die minimale Sauerstoffkonzentration = unterster Regelbereich minus c = 0,1 Vol.-%).

Der Restsauerstoffgehalt ist so hoch wie möglich festzulegen, das heißt aus Brandschutzgründen nur so gering wie zwingend notwendig.

In sauerstoffreduzierten Bereichen dürfen keine ständigen Arbeitsplätz eingerichtet werden.

Schutzmaßnahmen in sauerstoffreduzierter Atmosphäre können bauliche, technische, organisatorische und arbeitsmedizinische Maßnahmen sein.


Bei Arbeiten in Räumen mit reduziertem Sauerstoffgehalt sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

Sicherheitsmaßnahmen

Personen, die sauerstoffreduzierte Bereiche der Risikoklasse 1 [O2 Konzentration c 17,0 > c ≥ 15,0 Vol.-%] und/oder der Risikoklasse 2 [O2 Konzentration c 15,0 > c ≥ 13,0 Vol.-%] betreten, sind vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen, gemäß DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen – DGUV Grundsatz G 28 „Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre“ bzw. „Arbeiten in sauerstoffreduzierten Bereichen“, kurz G 28-Untersuchung, arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die Untersuchung dient der Feststellung, ob bei diesen Personen gesundheitliche Bedenken gegen eine Tätigkeit in technisch sauerstoffreduzierter Atmosphäre (sogenannte „normobare Hypoxie“) bestehen. Ein Einsatz in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre darf erst stattfinden, wenn die Untersuchung gemäß dem DGUV Grundsatz G 28 erfolgt ist. Die G 28-Untersuchung gilt nicht für Tätigkeiten in „hypobarer Hypoxie“, wie sie beispielsweise in Flugzeugen herrscht.

Bei der G 28-Untersuchung handelt es sich um eine Pflichtvorsorge.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit (z.B. gesundheitliche Beschwerden bei Aufenthalten in der Höhe oder bei Flügen und/oder im sauerstoffreduzierten Bereich)
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Luftwege, Herz-Kreislaufsystem, Neuro-Status)
  • Laborwerte (gr. BB, Basislabor und Urin)

Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • Sehtest
  • Hörtest
  • Spirometrie
  • EKG, ggf. Ergometrie
  • ggf. Röntgen-Thorax (digital)

Untersuchungsfrist:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstuntersuchung)
  • bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres alle 5 Jahre (Risikoklasse 1) bzw. alle 3 Jahre (Risikoklasse 2)
  • nach Vollendung des 50. Lebensjahres alle 3 Jahre (Risikoklasse 1) bzw. alle 5 Jahre (Risikoklasse 2)
  • immer bei Beendigung der Tätigkeit

Dauer: 45 Minuten (o. Ergometrie) + 30 Minuten (m. Ergometrie)

Kosten: 140,20€ (ohne Röntgen-Thorax), ggf. zzgl. Kosten für Ergometrie bzw. Röntgen-Thorax

Links:


G 29 – Benzolhomologe (Toluol, Xylol)

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylolen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Tätigkeit mit Toluol bzw. Xylolen oder Gemischen, die Toluole und/oder Xylole enthalten, besteht.

Typische Beschäftigungen sind Tätigkeiten mit Kontakt zu Lösungs-, Verdünnungs- oder Reinigungsmitteln auf Benzolbasis.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Luftwege, Neuro-Status)
  • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • ggf. Spirometrie
  • ggf. CDT
  • ggf. Biomonitoring

Untersuchungsfrist: 12-24 Monate sowie nach ärztlichem Ermessen

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 63,39 €

Links:


G 30 – Hitzearbeiten

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind. Damit stellt die Untersuchung G 30 Hitzearbeiten in den überwiegenden Fällen eine Pflichtuntersuchung dar, mit welcher der Arbeitnehmer seine Eignung für die Tätigkeit nachweisen muss.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Körperliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
  • Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)
    Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • EKG und Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
  • Lungenfunktion
  • ggf. zus. Röntgen-Lunge (digital)

Anm.: Aufgrund der o.g. vorwiegend medizintechnischen Untersuchungen sollte die Untersuchung nach G 30 i.A. in den Praxisräumen von ERGOMED durchgeführt werden. In bestimmten Ausnahmefällen werden jedoch auch fremde aktuelle Untersuchungsergebnisse akzeptiert.

Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)

Kosten: 126,01 € (ohne Röntgen-Thorax), ggf. zzgl. Kosten für Ergometrie bzw. Röntgen-Thorax

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, bis 50 Jahre alle 60 Monate, ab 50. Lj. alle 24 Monate

Anm.: Mit den Vorsorgeuntersuchungen nach G 26.2 und 26.3 bzw. G 41 sind die Inhalte der o.g. G 30 Hitzearbeiten ebenfalls erfüllt.

Links:


G 31 – Überdruck (Tauchtauglichkeitsuntersuchung)

Eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 31 Überdruck ist zu veranlassen bei Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0.1 bar) sowie Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).

Taucherarbeiten sind Arbeiten im Wasser, bei denen der Beschäftigte mit Atemgas versorgt wird. Eine untere Druckgrenze ist nicht festgelegt. Mit Druckluft als Atemgas ist die Tauchtiefe auf 50 m (5,0 bar Überdruck) begrenzt. Atemgasgemische ermöglichen Tauchtiefen von mehr als 50 m bis über 100 m. Wegen der Anwendungsbedingungen und Besonderheiten bei der Exposition mit Mischgas sind dann vom Untersucher besondere zusätzliche Fachkenntnisse gefordert.

Druckluftarbeiten sind solche, bei denen im Arbeitsbereich ein Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht. Nach der Druckluftverordnung ist der zulässige Überdruck auf 3,6 bar begrenzt. Auch bei einmaligem, kurzzeitigem oder gelegentlichem Aufenthalt im Überdruck ist eine Untersuchung erforderlich.

Beschäftigungsbeschränkungen

Als Taucher darf nur eingesetzt werden wer

  • das 21. Lebensjahr vollendet hat (BGV/GUV-V C23 § 10 (1))
  • die Prüfung nach der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher durch ein Zeugnis nachweist (BGV/GUV-V C23 § 10 (2)).

Arbeiten in Druckluft:

  • Personen unter 18 oder über 50 Jahre dürfen nicht in Druckluft beschäftigt werden (Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung möglich).

Hinweis: Viele Tauchschulen und Verbände verlangen eine Tauchtauglichkeitsuntersuchung, bevor sie einen Sporttaucher zu einem Tauchkurs zulassen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es für den Tauchsport nicht. Deshalb orientieren sich viele Verbände und Tauchschulen an den Empfehlungen der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. (GTÜM). Eine Untersuchung nach diesen Empfehlungen ersetzt jedoch nicht die arbeitsmedizinische Untersuchung G 31, umgekehrt erfüllt die Untersuchung G 31 auch die Kriterien für Sporttaucher.

Für (arbeits-)medizinische Untersuchungen nach G 31 Überdruck muss die untersuchende Einrichtung (ERGOMED) eine spezielle Ausbildung und Ermächtigung vorweisen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (u.a. Otoskopie mit Valsalva, Zahnstatus)
  • Laborwerte (BKS, BB, Blutzucker, Kreatinin, SGPT, GGT, Urin)

Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • Spirometrie (Lungenfunktionstest)
  • Ergometrie (Belastungs-EKG)
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Röntgenaufnahme der Lunge bei Erstuntersuchung und bei Nachuntersuchungen i.d.R. alle 5 Jahre

Untersuchungsfristen: Vor Ablauf von 12 Monaten oder bei Bedarf

Dauer: ca. 60min

Kosten: 161,56 € (ohne Röntgen-Thorax), 186,86 € (mit Röntgen-Thorax)

Links:


G 33 – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber aromatischen Nitro- oder Aminoverbindung besteht.

Für viele aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Einige aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen sind als krebserzeugend eingestuft.

Daher ist Biomonitoring, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege und durch die Haut (häufige Ursache von Vergiftungen sind Kontaminationen der Haut und der Kleidung).

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

  • Herstellen und Verarbeiten von Farbstoffen, Explosivstoffen, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel aus aromatischen Nitroverbindungen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Nitroverbindungen enthalten
  • Herstellen und Verarbeiten von synthetischen Farbstoffen (Leder-, Papier- und Pelzindustrie, Haarfärbemittel), Insektiziden, Arzneimitteln, Entwicklern in der Fotoindustrie aus aromatischen Aminen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Amine enthalten
  • Herstellen und Verwenden von Reaktionsbeschleunigern und Oxidationshemmern aus aromatischen Aminen z. B. in der Gummiindustrie
  • Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen, sofern keine Vorreinigung und Kontaminierungskontrolle erfolgt

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Kreatinin, Urin)

Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • ggf. CDT
  • ggf. Biomonitoring

Untersuchungsfristen: 6-12 Monate, ggf. auch 24 Monate nach Ermessen des Arztes

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 91,67 €

Links:


G 35 – Arbeitsaufenthalt im Ausland

Arbeitsaufenthalte im Ausland können besondere Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Neben tropentypischen Infektionen wie Malaria und Denguefieber sorgen oft auch die schlechteren hygienischen Bedingungen, extreme Klimaverhältnisse und ein erhöhtes Unfallrisiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Der Gesetzgeber schreibt deshalb bei Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen sowie sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor (Pflichtuntersuchung). Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchung ist durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 geregelt.

In erweiterem Sinn ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 35 jedoch auch für sonstige berufliche Tätigkeiten im Ausland sinnvoll und sollte daher generell den betreffenden Mitarbeitern angeboten werden (Angebotsuntersuchung).

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • ausführliche reisemedizinische Beratung mit Impfberatung
  • Laborwerte (mindestens BSG und/oder CRP, kl. BB, SGPT, GGT, LDL-Cholesterin, Gesamt-Cholesterin, BZ, Kreatinin, Urin)
    Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • Stuhluntersuchung auf Amöben, Lamblien, Wurmeier (Protozoen) - nur bei Nachuntersuchung!
  • ggf. Ruhe-EKG
  • ggf. weitere spezielle Untersuchungen, z.B. Antikörpertiter, Spezial-Labor, Sonographie, Endoskopie etc.
  • Anm.: Bei kürzeren Auslandsaufenthalten, v.a. auch in klimatisch gemäßigten Zonen und ordentlichen hygienischen Verhältnissen genügt meist auch eine alleinige medizinische Beratung.

Vor der Blutabnahme dürfen Sie ein kleines Frühstück einnehmen und brauchen nicht nüchtern bei uns erscheinen. Bitte bringen Sie ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) und Ihren Impfpass zur Untersuchung mit.

Impfungen:

  • Die erforderlichen bzw. empfohlenen Impfungen können i.A. sofort durchgeführt werden.
    Anm.: Die üblichen Impfstoffe werden aus logistischen Gründen direkt vor Ort vorgehalten und werden zusammen mit der G 35 in Rechnung (AVP) gestellt.

Untersuchungsfristen:

  • Die Fristen bei der G 35-Untersuchung sind von der Dauer und der Art des Auslandsaufenthalts abhängig.
  • Bei Auslandstätigkeiten von mehr als drei Monaten pro Jahr oder bei kürzeren Aufenthalten unter besonderen Bedingungen, wie z.B. schlechte medizinische Versorgung vor Ort oder häufiger Wechsel des Einsatzortes: Ärztliche Beratung und Untersuchung vor (Erstuntersuchung) und nach Auslandsaufenthalt (Nachuntersuchung), spätestens 8 Wochen nach Rückkehr
  • Bei kürzerer Aufenthaltsdauer ist eine einmalige vorherige medizinische Beratung vorgeschrieben. Bei besonderen Bedingungen oder Gefährdungen, z.B. schlechter medizinischer Versorgung vor Ort, ständig wechselndem Einsatzgebiet oder hoher Infektionsgefahr sollte diese Beratung unbedingt durch eine ärztliche Untersuchung ergänzt werden (s.o.).
  • Die Untersuchungen sind bei häufiger bzw. permanenter Auslandsarbeit in regelmäßigen Abständen alle zwei bis drei Jahre zu veranlassen. Bei Beschwerden oder Wechsel des Einsatzortes auch früher.

Dauer: 30-60 Minuten

Kosten:

  • 111,03 € für Erstuntersuchung
  • 162,08 € für Nachuntersuchung (mit Stuhluntersuchung)
  • ggf. zusätzliche Kosten für Spezial-Labor bzw. medizintechnische Untersuchungen nach GOÄ
  • 30 € für die alleinige medizinische Beratung (Reiseberatung, Kurzaufenthalt)

Die Ärzte und ärztlichen Mitarbeiter von ERGOMED haben langjährige Berufserfahrung im Ausland und im Bereich der Reise- und Tropenmedizin. Die notwendigen Untersuchungen und Impfungen können vor Ort in unserem betriebsmedizinischen Zentrum in Landau/Pfalz, ggf. in Kooperation mit den tropenmedizinischen Zentren der Universität Heidelberg (Sektion Tropenmedizin) bzw. Tübingen (Tropenklinik Paul-Lechler-Krankenhaus), ggf. auch Mainz (Abteilung für Hygiene und Umweltmedizin-Impfzentrum Mainz) durchgeführt werden. Ebenso können die erforderlichen bzw. empfohlenen Impfungen i.A. ohne Zeitverzug gleich vor Ort verabreicht werden.

Links:

Reisemedizinischer Fragebogen

Ab sofort bieten wir auf Wunsch auch eine qualifizierte Online-Beratung für berufliche Reisen und Auslandsaufenthalte an (arbeitsmedizinische Vorsorge G 35 – Arbeitsaufenthalt in klimatisch belastenden Gegenden)!

Reisemedizinischer Fragebogen Vorschau

Mittels unseres speziell entwickelten reisemedizinischen Fragebogens können Sie sich von uns auch online über mögliche gesundheitliche Gefährdungen in Bezug auf eine/n geplante Reise bzw. Auslandsaufenthalt sowie die empfohlenen Schutzmaßnahmen beraten lassen. Ggf. erforderliche und/oder empfohlene Impfungen können in unserem Praxiszentrum und/oder auf Wunsch auch von ihrem Hausarzt durchgeführt werden.

Fragebogen (PDF) herunterladen und
• mit Adobe Reader direkt ausfüllen, speichern und per E-Mail senden
oder
• ausdrucken, ausfüllen und per Fax oder als Scan per E-Mail an info@ergomed-landau.de senden


G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt. Von einer Bildschirmtätigkeit spricht man jedoch nur dann, wenn täglich mehr als 3-4 Stunden mit diesem Medium gearbeitet wird. So ist z.B. die Tätigkeit an der Kasse keine typische Bildschirmarbeit, da hier der Bildschirm nur zur Visualisierung des Warenwertes gebraucht wird. Ebenso stellt die Tätigkeit eines Drehers an einer CNC-gesteuerten Drehmaschine keine Bildschirmtätigkeit dar, da auch in diesem Fall der Bildschirm lediglich als sog. Kontroll-Paneel dient.

In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch seinen Mitarbeitern die (Vorsorge-) Untersuchung nach G 37 Bildschirmarbeitsplätze anbieten (sog. Angebotsuntersuchung). Es handelt sich somit aus Sicht des Mitarbeiters um eine fakultative, also keine verpflichtende (Vorsorge-)Untersuchung.

Die Untersuchung soll die ausreichende Sehfähigkeit des Mitarbeiters insbesondere im Nahbereich (Bildschirmabstand 55-75cm und Leseabstand 30-35cm) mit vorhandener oder auch ohne Sehhilfe dokumentieren und ggf. Empfehlungen zur Korrektur geben.

Durchführung der Untersuchung:

  • Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)
  • Sehschärfe (Ferne, Bildschirm- und ab 40. Lj. zusätzlich Leseabstand)
  • beidäugiges und räumliches Sehen
  • Farbsehen
  • ggf. Beratung zur Sehhilfe und Ergonomie des Büroarbeitsplatzes

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden. Es ist nicht möglich, durch diese Untersuchung ggf. vorliegende Augenkrankheiten zu diagnostizieren bzw. die Stärke einer ggf. erforderlichen Augenkorrektur zu bestimmen. Zuständig ist in diesem Fall der Augenarzt bzw. der Optiker, wobei die Kosten für die weitere Untersuchung und ggf. Anschaffung bzw. Anpassung der Sehhilfe zu Lasten der GKV, PKV bzw. des Mitarbeiters gehen. Sollte sich durch die Untersuchung und/oder Nachuntersuchung beim Augenarzt bzw. Optiker die Notwendigkeit für eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz (sog. Bildschirmarbeitsplatz- oder Officebrille) ergeben, muss sich der Arbeitgeber an den Beschaffungskosten in angemessenem Rahmen beteiligen.

Dauer: 15 Minuten

Kosten: 57,40 €

Untersuchungsfrist: Bis 40. Lj. alle 60 Monate, danach alle 36 Monate und/oder nach ärztlichem Ermessen

Die Untersuchung nach G 37 Bildschirmarbeitsplätze ist nur sinnvoll, wenn eine ggf. vorhandene Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) zur Untersuchung benutzt wird.

Links:


G 38 – Nickel und seine Verbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit (höherer) Exposition mit Nickel oder seinen Verbindungen oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen besteht.

Sollte eine Exposition mit Nickelstäuben und –dämpfen (trotz Absaugung) nicht vermeidbar sein, müssen bei der Tätigkeit Atemschutzmasken(mindestens FFP2 bzw. FFP3) getragen werden. Die betroffenen Mitarbeiter müssen daher neben der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 38 zusätzlich nach G 26.1 Atemschutzgeräte untersucht werden.

Die Aufnahme von Nickel und seinen Verbindungen erfolgt über die Atemwege in Form von Staub, Rauch oder Aerosolen (Sprühtröpfchen), durch die Haut (gilt nur für Nickeltetracarbonyl) und den Magen-Darm-Trakt. Bei Hautkontakt besteht die Gefahr der Sensibilisierung.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (ggf. mit Rhinoskopie → HNO)
  • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • Lungenfunktion
  • ggf. Rö-Thorax (ab 40. Lj. bzw. >10 Jahre Exposition)
  • ggf. Rö. NNH
  • ggf. Biomonitoring (bei Schichtende Nickel im Urin)
  • ggf. bei Dermatitis → Hautarzt

Untersuchungsfristen: 24-60 Monate (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 1122,08 €, ggf. zus. Rö-Thorax digital 25,30 €

Links:


G 39 – Schweißräuche

Personen mit Schweißrauchkontakt, bei denen die Luftgrenzwerte bestimmter Gefahrstoffe (z.B. Blei, Chrom-VI-Verbindungen, Nickel) überschritten werden könnten (Angebotsuntersuchung) oder überschritten werden (Pflichtuntersuchung) sind nach G 39 Schweißräuche zu untersuchen. Je nach Exposition ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 39 durch die nach G 15 Chrom bzw. G 18 Nickel zu ergänzen.

Messdaten zu Luftgrenzwerten bei Schweißtätigkeiten liegen in den meisten Betrieben leider nicht vor, sodass die Gefährdung und somit die Indikation für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G39 oft nur abgeschätzt werden kann. Kriterien dafür sind: Dauer der Schweißtätigkeit pro Tag bzw. Woche, Art des Schweißens, Vorhandensein einer mobilen oder zentralen technisch auf dem Stand der Zeit sich befindlichen Absaugeinrichtung für die entstehenden Schweißräuche.

Aus Erfahrung kann davon ausgegangen werden, dass bei einer regelmäßigen Schweißtätigkeit bis 1/2 Stunde pro Tag bzw. bis 2 Stunden pro Woche keine arbeitsmedizinische Vorsorge nach G39 erforderlich ist. Darüber hinaus ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G39 seitens des Arbeitgebers mindestens anzubieten (Angebotsuntersuchung) bzw. als Pflichtuntersuchung, z.B. bei überwiegender Schweißtätigkeit zu veranlassen.

Schweißarbeiten können aus verschiedenen Gründen eine Belastung für die Gesundheit darstellen:

  • Staubbelastung durch Schweißrauche
  • Inhalation von Gasen (Kohlenmonoxid, Ozon) oder Metalloxydrauchen
  • UV-Strahlung
  • Lärm
  • Zwangshaltungen
  • klimatische Belastung z.B. Hitzestau durch Schutzkleidung
  • Stress durch Monotomie und Isolation

Die Belastungen sind natürlich von den eingesetzten Schweißverfahren und Materalien abhängig und außerordentlich komplex, z.B.
Elektroschweißen mit Elektroden (Lichtbogenschweißen):

  • Gefahrstoff: z.B. Chrom, Nickel u.andere Stoffe aus Elektroden
  • schädigend für Bronchien, Lunge, Nase

Aluminiumschweißen:

  • Gefahrstoff: Aluminium
  • schädigend für Lunge

Thermische Trennverfahren, z.B. Plasmaschneiden

  • Gefahrstoff: z.B. Chrom, Nickel, Lärm, Ozon
  • schädigend für Lunge, Ohren

MAG

  • Gefahrstoff: Chrom, evt. Nickel, Ozon
  • schädigend für Bronchien, Lunge

MIG & WIG

  • Gefahrstoff: Ozon
  • schädigend für Luftwege

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit, v.a. obere und untere Luftwege
  • Spirometrie
  • Röntgen-Thorax digital (i.A. alle 6 Jahre)
  • ggf. Aluminium im Urin
  • ggf. Biomonitoring je nach Einweirkung Chrom, Nickel, Aluminium  

Untersuchungsfristen: alle 36 Monate

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 83,24 € bzw. 108,54 € (mit Röntgen-Thorax digital)

Links:


G 40 – Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe (allgemein)

Die Gefahrstoffverordnung  verlangt beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Im Anhang der Gefahrstoffverordnung sind die krebserzeugenden Gefahrstoffe aufgeführt, z.B. 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin). Der Grundsatz G 40 gibt Anhaltspunkte, um lokale oder systemische Veränderungen und Erkrankungen, die durch krebserzeugende Gefahrstoffe (allgemein) entstehen können, frühzeitig zu erkennen. Er soll immer dann Verwendung finden, wenn eine Tätigkeit mit Exposition (aber unterhalb AGW) besteht (Angebotsuntersuchung) oder überschritten wird (Pflichtuntersuchung). Dabei ist insbesondere auch die Hautresorption zu berücksichtigen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!

  • ggf. Rö-Thorax
  • ggf. weitere spezielle Labor- und/oder medizintechnische Untersuchungen
  • ggf. Biomonitoring

Untersuchungsfristen: 12-36 Monate (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 94,80 €

Links:


G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr

Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Anhaltspunkte für Höhenarbeiten oder Absturzgefahren ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung, muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden (Angebotsuntersuchung). Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auch auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (Wunschuntersuchung). Arbeiten mit Absturzgefahr sind in der ArbmedVV (PDF) nicht aufgeführt und somit kein gesetzlich verpflichtender Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung). Andererseits gehört gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift (UVV) die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu den Pflichten eines Unternehmers (§ 3 GUV-V A1, § 5 ArbSchG) und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 ArbMedVV). Zusätzlich ergibt sich auch aus § 7 ArbSchG die Unternehmerpflicht, bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung je nach Art der Tätigkeit zu prüfen (Eignungsuntersuchung). Bei Arbeiten unter Absturzgefahr ist davon auszugehen, dass neben der fachlichen Eignung (Ausbildungsnachweise) ganz sicher auch der gesundheitliche Aspekt zu berücksichtigen ist. Insofern ist die G 41 als Nachweis der körperlichen Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr (Eignungsuntersuchung) anzusehen, deren Notwendigkeit sich aus einer gewissenhaften Gefährdungsermittlung und -beurteilung (§ 5 ArbSchG) ergibt.  Durch die Untersuchung können Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und neurologische Krankheiten ausgeschlossen werden.
Infrage für eine arbeitsmedizinische Vorsorge G 41 kommen nachstehende oder vergleichbare Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten:

  • Arbeiten in luftiger Höhe (Freilandleitungen, Fahrleitungen, Antennenanlagen, Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Flutlichtanlagen, Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen)
  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten in luftiger Höhe
  • Arbeiten in der Tiefe (Schächte, Blindschächte)
  • Gerüstbauarbeiten
  • Dach- und Fassadenarbeiten
  • Montage- und Instandsetzungsarbeiten
  • Fenster- und Fassadenreinigungen
  • Höhenrettung und Tiefenrettung (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer)
  • Baumpflege (entsprechend H 9)

Der Untersuchungsumfang der G 41 beinhaltet:

  • Anamnese
  • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel-, Neuro-Status)
  • Laborwerte (mindestens Blutbild, BZ, GGT, Kreatinin, Urin)
    Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • ggf. zus. TSH, fT3, fT4, CDT-Test, Drogen-Screening etc.
  • Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbe, Nähe)
  • Hörtest
  • EKG
  • Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
  • ggf. zus. LZ-EKG (z.B. bei Herzrhythmusstörungen)
  • ggf. zus. fachneurologische Untersuchung, EEG etc.

Anm.: Aufgrund der o.g. vorwiegend medizintechnischen Untersuchungen sollte die Untersuchung nach G 41 i.A. in den Praxisräumen von ERGOMED durchgeführt werden. In bestimmten Ausnahmefällen werden jedoch auch fremde aktuelle Untersuchungsergebnisse akzeptiert.

Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)

Kosten: 136,96 € bzw. 153,75 € (mit Ergometrie) sowie ggf. Kosten für zus. Untersuchungen

Untersuchungsfrist: bis zum 25. Lj. nach 36 Monaten, über 25. bis 49. Lj. nach 24-36 Monaten (unsere Empfehlung alle 2 Jahre!), ab dem 50. Lj. nach 12-18 Monaten (unsere Empfehlung jährlich!)

Links:


G 42 (BioStoffV) – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42 (BioStoffV) sind seitens des Arbeitgebers zu veranlassen (Pflichtuntersuchung!) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen bei

  • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie
  • nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit
  • genannten biologischen Arbeitsstoffen bezeichneten Bereichen unter bestimmten Expositionsbedingungen.

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die impfpräventabel sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Das Impfangebot kann seitens des Beschäftigten abgelehnt werden. Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

Eine Übersicht der Arbeitsstoffe und Tätigkeiten finden Sie in der Handlungsanleitung (PDF).

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese
  • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Allgemeinzustand, Blutdruck, Hautstatus)
  • Laborwerte allgemein (mindestens BSG, großes BB, BZ, SGPT, GGT)
    Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • ggf. Laborwerte speziell (z.B. Antikörper-Titer, Impftiter, bakteriologische Abstrich-, Stuhl-, Urin-Untersuchungen etc.)
  • ggf. Urin, Röntgen-Thorax, Spirometrie, EKG, Ergometrie

Dauer: 30-60 Minuten je nach Aufwand

Kosten:
Die Kosten berechnen sich nach unserer neuen arbeitsmedizinischen Gebührenordnung (1,5fach) mit 77,30 € für den Elementarteil, ggf. zzgl. spezielle Labor- und Untersuchungskosten (entsprechend des erforderlichen Untersuchungsumfangs) nach GOÄ, Faktor 1,15 bzw. 1,5 sowie ggf. Impfstoffkosten nach AVP. Sollte keine Laboruntersuchung notwendig sein, z.B. weil aktuelle Untersuchungsergebnisse vorgelegt werden können oder aber im speziellen Fall nicht erforderlich sind, reduzieren sich die Kosten für den Elementarteil um 20€ auf 57,30 €.

Untersuchungsfrist: 12-36 Monate nach ärztlichem Ermessen und bei Beendigung der Tätigkeit

Links:


G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen

Trotz oder gerade wegen unserer immer mehr technisierten Arbeitswelt machen Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems immer noch 25% aller Arbeitsunfähigkeitstage aus und stellen die zweithäufigste Ursache für Frühverrentungen dar.
Hierbei müssen wir unterscheiden zwischen Zuwenig an Bewegung und körperlichem Training, z.B. Arbeiten im Büro und am Bildschirm und Zuviel an Belastung, z.B. bei Tätigkeiten mit zu einseitigen oder extremen Bewegungen, Körperhaltungen oder Umgang mit Lasten.
Bewegung hält Rücken und Gelenke gesund. Sie erhöht das körperliche und geistige Wohlbefinden und damit die Lebensqualität.

Mens sana in corpore sano (lat.).

Ein gesunder Geist braucht einen gesunden Körper.

Es gibt jedoch Tätigkeiten, welche in besonderem Maße durch Fehl- oder Überbelastungen des Muskel- und Skelettsystems gefährdet sind:

  • manuelle Lastenhandhabung
  • erzwungene Körperhaltungen (Zwangshaltungen)
  • erhöhte Kraftanstrengung und –einwirkung
  • ständig wiederholende (repetitive) Tätigkeiten mit hohen Handhabungsfrequenzen
  • Einwirkung von Hand-, Arm- und Ganzkörpervibrationen

In 2009 hat der Gesetzgeber daher die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen implementiert. Die Untersuchung kann durch den Arbeitsmediziner/Betriebsarzt entweder auf Wunsch des Mitarbeiters (sog. Wunschuntersuchung aufgrund entsprechender Beschwerden), als Angebotsuntersuchung oder aber auch als Pflichtuntersuchung bei besonderer Gefährdung aufgrund außerordentlicher Belastungen erfolgen.
Eine mögliche Gefährdung muss vorher durch eine Gefährdungsanalyse festgestellt werden.

Durchführung der Untersuchung:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Muskel- und Skelettsystem, Neuro-Status)
  • ggf. Röntgen-Untersuchung
  • ggf. spezielle Laboruntersuchungen
  • ggf. zusätzliche orthopädische und/oder neurologische Konsiliaruntersuchung

Anm.: Die o.g. ärztliche Untersuchung kann nur am entkleideten Körper und auf einer geeigneten Liege fachgerecht durchgeführt werden und ist somit nur in den Praxisräumen möglich.

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 63,70 €

Untersuchungsfrist: 60 Monate, ab 40 Jahre nach 36 Monaten

Links:


G 88 – Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 88 wird von verschiedenen Berufsgenossenschaften in unterschiedlicher Weise angewandt. So sieht die ehemalige Tiefbau-BG die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 88 (Deponie) für Arbeitnehmer in kontaminierten Bereichen (BGR 128 "Richtlinie kontaminierte Bereiche") vor, während die frühere Holz-BG die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 88 (Holz) für Arbeitnehmer mit Kontakt zu Lösungsmitteln, Klebern und öligen Holzschutzmitteln empfiehlt. Wesentlicher Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach G 88 ist die Ermittlung der individuellen Belastung oder Beanspruchung der Arbeitnehmer nach einer Exposition gegenüber Gefahrstoffen (sog. Biomonitoring).

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese
  • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (insbesondere Lunge, Haut, Haare und Zähne, Leber, Niere, Blut und blutbildendes System)
  • Laborwerte (mindestens Blutbild, BSG, GPT, GGT, Cholinesterase, Kreatinin, Urin)
    Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • ggf. Hörtest
  • ggf. Sehtest
  • ggf. EKG
  • ggf. Lungenfunktion
  • ggf. Röntgen Lunge
  • ggf. Allergie-Testung Haut
  • ggf. Biomonitoring je nach Schadstoffen

Anm.: Sollten die o.g. medizintechnischen Untersuchungen notwendig sein, muss die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 88 in der Praxis von ERGOMED erfolgen.

Dauer: 30-60 Minuten je nach Aufwand

Kosten:
je nach Untersuchungsaufwand (s.o., im Mittel 123,77 €, mindestens 78,68 € für die ärztlichen Leistungen einschl. Laborkosten und Dokumentation)

Untersuchungsfristen: Bei Aufnahme der Tätigkeit, i.A. jährliche Nachuntersuchung (abhängig von Kontamination und Art des Schadstoffes) und als Abschlussuntersuchung am Ende der Tätigkeit

Links:


Arbeitsmedizinische Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV)

Diese Untersuchung ist erforderlich, wenn eine Person im Kontrollbereich nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung tätig ist (Pflichtuntersuchung). Das Ergebnis der Untersuchung sowie ggf. der Atemschutzuntersuchung nach G 26.3, z.B. bei Tätigkeiten in AKW, ist in der Beurteilung nach §61 StrlSchV zu dokumentieren, vgl. Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorqe nach StrlSchV (RöV) (PDF) und ERGOMED Untersuchungsbogen Untersuchung nach StrlSchV/RöV (PDF).

Kategorie A: Tätigkeit im Kontrollbereich (über 6 mSv pro Jahr möglich)

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (mindestens großes BB, Nieren- und Leberwerte, Urin)
  • ggf. zus. TSH (bei möglichem Kontakt zu Radiojod/StrlSchV)
  • Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung (sog. Basislabor) ohne zusätzliche Berechnung!
  • ggf.  zus. Lungenfunktionstest (bei möglicher Inhalation von Radionukliden/StrlSchV)

Dauer: 30-45 Minuten

Kosten:
Die Kosten berechnen sich nach unserer neuen arbeitsmedizinischen Gebührenordnung (1,5fach) mit 89,34 € für den Elementarteil, ggf. zzgl. Kosten für TSH bzw. Lungenfunktionsprüfung.

Untersuchungsfrist: i.A. jährlich, ggf. auch alle 24-36 Monate entsprechend behördlicher Vorgaben

Kategorie B: im Überwachungsbereich (über 1 mSv pro Jahr möglich)

Untersuchung von Personen der Kategorie B nur auf Anordnung der Behörde oder wenn die Filmdosimeter eine Belastung anzeigen.

Ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) und der Strahlenpass (sofern vorhanden) sind zur Untersuchung vorzulegen.

Links:


Arbeitsmedizinische Untersuchung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Während i.R. der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt der Mitarbeiter lediglich eine Erklärung darüber abgeben muss, dass er nicht wissentlich an einer der o.g. Krankheiten leidet, muss sich der Arbeitgeber aus Haftungsgründen (§42 IfSG) davon vergewissern, dass der Mitarbeiter für die beauftragte Tätigkeit geeignet ist. Daher ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung erforderlich, diese kann sinnvollerweise mit sonstigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, z.B. G 20, G 24, G 21 (Kältearbeiten), G 25, G 37 kombiniert werden.

Untersuchungsumfang (Eignungsuntersuchung):

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Haut Unterarme und Hände, allgemeiner Hygienezustand, Atemwege)
  • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)                                                                                         
    Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • Anti-HAV, HBs-Ag, Anti-HBc, Anti-HCV
  • Stuhluntersuchung auf pathogene Keime
  • ggf. zusätzlich Hörtest (G 20), Sehtest (G 25, G 37), G 21 (Kältearbeiten)

Untersuchungsfrist: i.A. nur bei Einstellung, arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) nach den empfohlenen Fristen

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 182,97 €, ggf. zus. 4,55 € (orientierender Hörtest) und/oder 23,25 € (Sehtest)

Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt! Durch eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung und regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge-(Untersuchungen) kommen Sie Ihren Pflichten als Arbeitgeber nach und sind haftungsrechtlich abgesichert.

Links:


Arbeitsmedizinische Untersuchung bei Nacht- und Schichtarbeit

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer (siehe auch Schichtarbeit) ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat bzw. von vier Wochen im Durchschnitt 8 Sunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Angebots- bzw. Wunschuntersuchung „Schichtarbeit“). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeit-nehmern dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)
  • Körperliche Untersuchung unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)
  • ausnahmsweise zusätzliche medizintechnische bzw. fachärztliche Untersuchungen
  • schriftliche Stellungnahme (GOÄ 80)

Untersuchungsdauer: 30 Minuten

Nachuntersuchung: i.A. nicht vor 36 Monaten, ab 50. Lj. auch jährlich

Kosten: 50 €

Links: