Gesunde, leistungsfähige, zufriedene und loyale Mitarbeiter sind die Basis für ein erfolgreiches Unternehmen. ERGOMED Zentrum für Arbeitsschutz hilft Ihnen, dieses Ziel zu erreichen! ERGOMED weiterhin auf Erfolgskurs – wir betreuen alle Branchen und unterstützen Ihr Unternehmen in allen Aufgaben & Fragen zum Arbeits- & Gesundheitsschutz. Am 2. Februar 2023 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig aufgehoben – wir beraten Sie zum weiteren Procedere (Infektionsschutz, Mutterschutz etc.).


ERGOMED-Gebäude in Landau Eingang mit ERGOMED-Schild Jugendstilhaus mit Wintergarten Oldtimer-Sambabus vor dem Jugendstilhaus

Fragen und Antworten


Unterliegen betriebsärztliche Leistungen der Umsatzsteuer?


Genügt der Arbeitgeber den gesetzlichen Vorgaben, nur die seitens der Berufsgenossenschaften mindestens geforderten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (sog. G-Untersuchungen, z.B. G 20, G 25) seiner Mitarbeitern zu veranlassen?

Nein, seitens des Gesetzgebers (ArbSchGASiGDGUV Vorschrift 2) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (sog. Grundbetreuung) sicherzustellen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge (z.B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G-Grundsätzen, Eignungsuntersuchungen etc.) sind jedoch nicht Bestandteil der Grundbetreuung, sondern stellen die sog. betriebsspezifische Betreuung dar. Verstöße dagegen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Geldstrafen in beträchtlicher Höhe geahndet; darüber hinaus haftet der Arbeitgeber auch privatrechtlich für ggf. aus dieser Missachtung entstehende Schäden, z.B. für arbeitsbedingte Unfälle und Gesundheitsschäden seiner Mitarbeiter. Desweiteren ist die Bestellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung essentieller Bestandteil eines jeden Qualitätsmanagement-Systems und wird bei jeder Auditierung explizit geprüft und gefordert.


Braucht jeder Betrieb eine arbeitsmedizinische & sicherheitstechnische Betreuung?

Ja, seitens des Gesetzgebers (ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen. Während in Großbetrieben diese Aufgaben größtenteils von eigenen Abteilungen respektive Mitarbeitern übernommen werden, bedienen sich Klein- und Mittelbetriebe dazu bevorzugt eines externen Dienstleisters. Die Verpflichtung gilt unabhängig von der Betriebsgröße schon ab einem Mitarbeiter, auch wenn dieser nur in Teilzeit beschäftigt ist.

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Muss die arbeitsmedizinische & sicherheitstechnische Betreuung grundsätzlich an einen externen Dienstleister vergeben werden?

Die Antwort ist Jein. Für die arbeitsmedizinische Betreuung muss immer ein Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner beauftragt werden. Ja sogar ein Arzt selbst darf seine eigene Praxis nicht selbst betreuen - einerseits deswegen nicht, weil er wohl meistens nicht selbst über die notwendige Fachkunde verfügt und andererseits, weil er schon allein als Arbeitgeber nicht gleichzeitig die arbeitsmedizinische Betreuung seiner Mitarbeiter übernehmen darf. Die sicherheitstechnische Betreuung kann jedoch auch in Form des sog. Unternehmermodells durchgeführt werden. Hierfür muss jedoch der Unternehmer – und nur er höchstpersönlich! – eine entsprechende zeitlich aufwendige Schulung durchlaufen. Aus diesem Grunde bedienen sich Klein- und Mittelbetriebe bevorzugt eines externen Dienstleisters wie z.B. ERGOMED.

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Sind arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen delegierbar?

Angesichts des auch in der Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin immer manifester werdenden Ärztemangels, v.a. jedoch zur Effizienzsteigerung der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit können bestimmte arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen an besonders qualifiziertes Personal delegiert werden. Solche Personen können sein: Rettungssanitäter und -assistenten, Arbeitspsychologen, Sozialarbeiter, Gesundheitsmanager, Physiotherapeuten, Sport- und Fitnesstherapeuten, Ernährungsberater und insbesondere auch speziell geschultes medizinisches Assistenzpersonal.

Hierzu wurde im Einvernehmen von Berufsgenossenschaft (DGUV) und entsprechenden Facharztverbänden (VDBW etc.) ein Ausbildungs-Curriculum geschaffen, mit welchem diese Qualifikation mit dem Abschluss MFA (Medizinische/r Fachassistent/in Arbeitsmedizin) bzw. BMA (Betriebsmedizinische/r Assistent/in) erreicht werden kann. MFA/BMA sind damit berechtigt, über rein technische Assistenztätigkeiten hinausgehende arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen zu erbringen, z.B. Beratungstätigkeiten, Betriebsbegehungen, Gefährdungsbeurteilungen, Teilnahme an ASA-Sitzungen, Impfungen, Blutentnahmen, bestimmte vorwiegend technisch ausgerichtete Untersuchungen (G 20, G 25, G 37) etc. – selbstverständlich immer unter der Aufsicht, Weisungsbefugnis und Kontrolle des zuständigen Arbeitsmediziners/Betriebsarztes.

Entsprechende Ausbildungen werden z.B. in der DGUV-Akademie Dresden sowie auch beim VDBW in KA-Ettlingen angeboten. Selbstverständlich werden sog. höchstpersönliche ärztliche Leistungen nur vom Arbeitsmediziner/Betriebsarzt wahrgenommen, z.B. Einstellungsuntersuchungen, Eignungsuntersuchungen, Untersuchungen und Beratungen i.Z. mit BEM-Verfahren und Wiedereingliederung etc..

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Welche Empfehlungen gibt es seitens des Betriebsarztes/Arbeitsmediziners zur Vorbeugung vor „Erkältungskrankheiten und Grippe“?


Ist die Grippeschutz-Impfung für meinen Betrieb sinnvoll und wer trägt die Kosten dafür?

Die Betriebsärzte von ERGOMED empfehlen ohne Einschränkungen(!) das betriebliche Angebot für die jährliche Grippeschutz-Impfung. Die Impfung bietet einen nahezu sicheren Schutz vor der echten Virusgrippe (Influenza), v.a. dann wenn diese jährlich durchgeführt wird. Daneben beugt die Impfung durch eine Aktivierung des Immunsystems auch banalen Infekten vor. Die Kosten i.H. von ca. 20€ je Impfung trägt i.A. der Betrieb. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten nur im Fall einer Pandemie sowie für besondere Risikogruppen, z.B. Personen > 60 J., Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen, chronisch Kranke, Personen mit engem Kontakt zu Menschen, Personen im Betreuungsbereich, Personen mit besonderer Verantwortung für die öffentliche Ordnung.

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Wie sieht die arbeitsmedizinische & sicherheitstechnische Betreuung aus und wie hoch ist die Betreuungsintensität für meinen Betrieb?

Die arbeitsmedizinische & sicherheitstechnische Regelbetreuung ist nach DGUV Vorschrift 2 für Betriebe aller Sparten geregelt. Die Regelbetreuung besteht aus der (allgemeinen) Grundbetreuung sowie der betriebsspezifischen Betreuung. Auf Grundlage des sog. Wirtschaftszweig-Codes (WZ-Code) sowie der Anzahl der Voll- und Teilzeit-Mitarbeiter berechnen sich die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinsatzzeiten für die Grund- und betriebsspezifische Betreuung durch den Betriebsarzt/Arbeitsmediziner bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi /SiFa). Üblicherweise entfallen davon 70% auf die Arbeitssicherheit und 30% auf die Arbeitsmedizin (Mindestanteil für Arbeitssicherheit bzw. Arbeitsmedizin 20%!). Ca. 60% der Leistungen werden direkt im Betrieb erbracht, der Rest wird für administrative Aufgaben gebraucht. Die Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung ergeben sich aus den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten. Hierunter fallen insbesondere die arbeitsmedizinische Vorsorge.

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Welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen fallen in meinem Betrieb an?

Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung, welche der Unternehmer für jeden Bereich seines Betriebes durchführen muss. Hierbei kann er sich durch seinen Betriebsarzt/Arbeitsmediziner sowie seine Fachkraft durch Arbeitssicherheit beraten lassen. In letzter Konsequenz entscheidet der Betriebsarzt/Arbeitsmediziner, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen  seitens des Arbeitsgebers angeboten bzw. durchgeführt werden müssen.


Wer trägt die Kosten für die arbeitsmedizinische & sicherheitstechnische Betreuung in meinem Betrieb?

Die Kosten dafür träge immer der Arbeitgeber. Lediglich in Ausnahmefällen, z.B. bei sog. nachgehenden Untersuchungen übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die jeweilige Untersuchung. In bestimmten Einzelfällen, z.B. Gutachten, Wunschuntersuchung und Impfungen ohne betrieblichen Bezug können die Kostenträger auch Gerichte, Privatpersonen oder Krankenkassen sein.


Sind Schimmelpilze gesundheitsschädlich?

Schimmelpilze sind Organismen, die überall im täglichen Leben v.a. in der Natur, aber auch auch in geschlossenen Räumen oder i.R. der beruflichen Tätigkeit vorkommen. Die häufige und erhöhte Exposition gegenüber erhöhten Luftkonzentrationen von Schimmelpilzsporen stellt jedoch ein Gefährdungspotenzial für den Menschen dar. Bei empfindlichen und zu Allergien neigenden bzw. bereits sensibilisierten Personen können eingeatmete Pilzsporen zu allergischen Erkrankungen wie allergischem Schnupfen, allergischem Asthma und Alveolitis führen. Auch bei gesunden Personen kann deren Einatmen auf Dauer zu Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Reizung der Schleimhäute, sog. Mucous-Membrane-Irritations-Syndrom (MMIS) führen und das Immunsystem schwächen.

Die Hauptursachen für Schimmelpilzbefall in geschlossenen Räumen sind Baumängel und raumklimatische Verhältnisse, die das Schimmelpilzwachstum fördern. Verantwortlich kann der Bauträger sein, fehlerhafte Lüftung und mangelhafte Reinigung können jedoch ebenfalls dafür verantwortlich sein.

Zur Klärung der konkreten Situation empfiehlt sich zunächst eine Betriebsbegehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zusammen mit dem zuständigen Arbeitsmediziner/ Betriebsarzt. Oft kann schon alleine hierdurch der vermutete Schimmelpilzbefall und dessen Ursache bestätigt werden. In Zweifelsfällen können Sachverständige (z.B. Umweltanalytiker, Baubiologen, Architekten/Ingenieure etc.) hinzugezogen werden. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung kann das Ausmaß des Schimmelpilz-wachstums und die resultierende gesundheitliche Gefährdung sowie die Dringlichkeit von Sanierungs-maßnahmen beurteilt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antwort auf die Frage abhängig, ob eine Weiterarbeit der Angestellten an diesem Arbeitsplatz zumutbar ist.

Bei entsprechenden Beschwerden betroffener Mitarbeiter lässt sich durch allergologische Untersuchungsmethoden festzustellen, ob eine Allergie gegenüber Schimmelpilzsporen besteht. Dazu gehören Hauttestungen (Prick- und Intracutantest) und Blutuntersuchungen (RAST-Test) sowie u.U. sogenannte Provokationsteste an den Atemwegen.

Studien zeigen, dass bei Schimmelbefall auch vermehrt nicht allergische Erkrankungen der Atemwege und allgemeine Beschwerden wie Kopf- und Gliederschmerzen, Müdigkeit, neurologische Beschwerden und Konzentrationsstörungen auftreten. Ob es hier kausale Zusammenhänge gibt, ist ungeklärt. Klarer sieht es bei nicht allergisch bedingten Reizungen der Schleimhäute durch Schimmel aus. Durch die Freisetzung von Entzündungsstoffen nach dem Einatmen von Schimmelpilzen, Bestandteilen der Pilze oder deren Sporen kann es zum sogenannten Mucous-Membrane-Irritations-Syndrom (MMIS) kommen. Sind Menschen besonders hohen Schimmeldosen ausgesetzt, etwa am Arbeitsplatz in der Land- oder Abfallwirtschaft, kann das zum Organic Dust Toxic Syndrome (ODTS) führen. Diese durch Endotoxine verursachte systemische Entzündung äußert sich mit Fieber und grippeartigen Symptomen.

Gemäß § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, “dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen".

Nach Ziffer 3.6  - Lüftung des Anhangs zur ArbStättV gilt: "(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein."

Schimmelpilzbefall im Bereich des Arbeitsplatzes bzw. bei der beruflichen Tätigkeit muss seitens des Arbeitgebers umgehend und konsequent beseitigt werden, um vorübergehende oder dauerhafte gesundheitliche Beschwerden bzw. Schädigungen der Mitarbeiter zu vermeiden. Sollte eine Beseitigung nicht möglich bzw. der tätigkeitsbedingte Umgang nicht vermeidbar sein (z.B. Gebäudesanierung, Abriss- und Entsorgungsarbeiten) muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und die entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge(-Untersuchung) angeboten werden.

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Stress muss nicht sein! – Fragen und Antworten

„Ich habe Stress!“ Das hört sich niemand gern sagen. Stress ist nicht schön. Stress mit dem Partner, Stress mit den Kollegen, Stress im Büro, Stress beim Hausbau, Umzugsstress, Terminstress, Multitasking, Schulstress – überall im Alltag lauert er, ob im Beruf oder im Privatleben. Dabei wollen wir ihn doch gar nicht, hätten lieber, dass alles locker und entspannt läuft.

In unseren Fragen und Antworten lesen Sie, was Stress ist, wo er herkommt und wie Sie ihn vermeiden.

Was ist Stress?

Der Begriff Stress kommt ursprünglich aus der Geologie und der Tektonik. Im 19. Jahrhundert nahm man diesen Begriff, um körperliche und psychische Belastungen für Menschen und Tiere zu beschreiben. Es ist ein eigentlich neutraler Begriff, der je nach Wahrnehmung und Auswirkung positive oder negative Bedeutung hat: Es gibt negativen Stress, der einen Menschen belasten und auch krank machen kann, und positiven Stress, der eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bewirken kann.

Beispiele für positiven Stress sind Situationen, die Nervenkitzel auslösen, also eine Achterbahnfahrt, ein Fallschirmsprung oder das Fliegen. Neben Stress- werden hierbei auch Glückshormone ausgeschüttet. Auch Verliebtsein ist eine Form von positivem Stress.

Negativer Stress dagegen ist ein Zustand, in dem ein Mensch empfindet, dass es er aus eigener Kraft nicht schafft, einer bedrohlichen oder unangenehmen Situation zu entkommen. Er kann sich sowohl auf den Körper als auch auf die Psyche negativ auswirken.

Woher kommt Stress?

Ursachen für Stress werden Stressoren genannt. Sie lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen. Als objektive Stressoren gelten Krankheiten, Hitze, Kälte, Schlaf- und Nahrungsentzug, Unterforderung, Überforderung. Subjektive Auslöser sind Ängste, negative Denkmuster sowie Zeit- und Leistungsdruck.

Wie macht sich Stress bemerkbar?

Die Symptome, die bei Menschen unter Stress auftreten, lassen sich ebenfalls in körperliche und psychische Symptome unterteilen.

Körperliche Stresssymptome sind:

  • Herz- und Kreislaufprobleme wie hoher Blutdruck, Herzrasen, Atemprobleme und Schwindel
  • Kopfschmerzen
  • Rückenbeschwerden
  • Allergien
  • Schluckbeschwerden
  • Vergesslichkeit
  • Schlafstörungen
  • Nervosität
  • ständige Müdigkeit
  • Appetitlosigkeit/Heißhungerattacken

Psychische Stressymptome sind:

  • Anpassungsstörung
  • Reizbarkeit
  • Angst
  • Ärger über sich selbst
  • Depression

Wer an chronischem Stress leidet, unterliegt einem gesteigerten Risiko, an Diabetes, Prostatakrebs, Brustkrebs oder Alzheimer zu erkranken.

Wie kann ich Stress vermeiden?

Möglichkeiten, um negativen Stress zu reduzieren oder komplett zu vermeiden, werden unter dem Begriff Stressmanagement zusammengefasst. Ihr Ziel ist es, den Stress in Alltag und Beruf zu reduzieren und die verschiedenen Facetten des Lebens in Einklang zu bringen. Klar umrissene Patentrezepte gibt es nicht, zu verschieden sind das Stress- und Glücksempfinden der Menschen sowie die Ursachen für Stress. Wichtig ist vor allem, sich darüber bewusst zu werden, was den Stress auslöst, um ihn abbauen zu können.

Verschiedene Methoden sind möglich, um Stress zu vermeiden oder abzubauen. Dazu zählen:

  • Zeitmanagement, denn oft ist schlechte Organisation ein Grund für Situationen, die zu Stress führen
  • Bewegung, sportliche Aktivität
  • Mentales Training
  • Progressive Muskelentspannung
  • Autogenes Training
  • Biofeedback
  • Harmonische Partnerbeziehung
  • Integration im Freundeskreis
  • Hobbies

Viele dieser Methoden zählen zur Verhaltenstherapie, die ein wesentlicher Bestandteil des Stressmanagements sind. Wer professionelle Hilfe sucht, ist bei einem Psychotherapeuten richtig. Auch Entspannungspädagogen und -berater können helfen. Außerdem werden immer mehr Kurse, Seminare und Ähnliches im Internet angeboten.

Um zu erkennen, ob Sie unter Stress leiden und was der Auslöser dafür sein könnte, ist ein Stresstest hilfreich. Auch solche Tests werden vielfach im Internet angeboten. Dort sollten Sie aber darauf achten, dass der Test wissenschaftlich fundiert ist. Und selbst dann kann er nur ein Anhaltspunkt dafür sein, wie hoch Ihr  Stresslevel ist und wie Sie Ihre Zeit und Energie künftig besser einsetzen kannst, um Stress zu vermeiden. Mehr Aufschluss gibt aber die Diagnose beim Arzt oder Psychologen. Sie können Ursachen und Symptome analysieren und professionelle Hilfe vermitteln.

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Was ist der WZ-Code (WZ 2008) und welche Funktion hat er?

Es handelt sich um die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Sie berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (NACE). Quelle: www.destatis.de

Die Klassifikation dient in der DGUV Vorschrift 2 der Zuordnung zu den Betreuungsgruppen gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2. Nach den Betreuungsgruppen richtet sich die Mindesteinsatzzeit in der Grundbetreuung.

Eine vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger finden Sie auf den Seiten der DGUV.

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Welche Änderungen und Konsequenzen ergeben sich aus der Aktualisierung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) ab Oktober 2013?


Wozu dienen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dienen dazu, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern:

  • Individuell erhöhte Gesundheitsrisiken sollen frühzeitig erkannt werden, um diesen rechtzeitig entgegenwirken zu können.
  • Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und –schädigungen sollen verhütet, frühzeitig erkannt und rechtzeitig behandelt werden.
  • Zur Optimierung des individuellen Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird der Beschäftigte arbeitsmedizinisch beraten und unterstützt.
  • Für den Fall eines späteren Berufskrankheitenverfahrens sind die betriebsärztlichen Unterlagen von hohem Nutzen.
  • Es werden Erkenntnisse gewonnen, die zur Verbesserung des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes insgesamt eingesetzt werden können.

Wer ist für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeit menschengerecht gestaltet ist und die Beschäftigten durch ihre Tätigkeiten keine gesundheitlichen Schäden erleiden. Dazu gehört auch eine angemessene, in die Betriebsorganisation integrierte betriebsärztliche Betreuung, welche umfassende Unterstützungs- und Beratungsfunktionen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beinhaltet. Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung regelt, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen hat, dies schließt die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen mit ein. Er hat einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebs- bzw. Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin damit zu beauftragen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die untersuchenden Ärzte dabei zu unterstützen, indem er sie über die Arbeitsplatz-verhältnisse und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert, ihnen Begehungen der Arbeitsplätze ermöglicht und Einsicht in die vom Arbeitgeber zu führende Vorsorgekartei gewährt. Ergeben arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bestehen, muss der Arbeitgeber angemessen handeln, indem er die Gefährdungsbeurteilung überprüft, erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen optimiert oder dem Betroffenen eine für ihn unbedenkliche Tätigkeit zuweist (BGB, ArbSchG, ArbMedVV, ASiG).


Wer berät den Arbeitgeber fachlich?

Arbeitsmediziner und/oder Betriebsärzte beraten und unterstützen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und eines arbeitsmedizinischen Vorsorgeplans, welcher an den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung auszurichten ist. Betriebsärztliche Erkenntnisse, welche durch die anonymisierte Auswertung der Vorsorgeuntersuchungen gewonnen werden, sollen zur kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes eingebracht werden (unter Einhaltung der Schweigepflicht). Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bildet die individuelle Beratung den wichtigsten Schwerpunkt (AsiG, DGUV Vorschrift 2, ArbMedVV).


Wer untersucht?

Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV muss der untersuchende Arzt berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Die untersuchenden Ärzte sollen die jeweiligen Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Gefährdungen gut kennen, um zielführend untersuchen und beraten zu können. Daher sollten vorrangig der Betriebsarzt des Unternehmens mit den Untersuchungen beauftragt werden. Der untersuchende Arzt darf keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem zu Untersuchenden haben. Für Untersuchungen nach der Strahlenschutz-, Röntgenverordnung und auch solchen nach der Druckluftverordnung müssen Ärzte von der zuständige Behörde ermächtigt sein (speziell nachzuweisende Fachkunde). Sind für die abschließende arbeitsmedizinische Beurteilung zusätzliche spezielle Fachkenntnisse, Anerkennungen oder Ausrüstungen erforderlich kann der Betriebsarzt konsiliarisch andere Ärzte mit hinzuziehen.

Nach aktueller Rechtslage können Arbeitsmediziner oder Betriebsärzte von sog. betriebs-medizinischen Assistenten und Assistentinnen (BMA oder BFA) bei vielen bisher ausschließlich Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten unterstützt und vertreten werden, z.B. bei vorwiegend technischen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. G 20, G 25, G 37), bei Betriebsbegehungen, ASA-Sitzungen, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Vorträgen etc.). Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine abgeschlossene und zertifizierte Ausbildung als BMA/BFA (z.B. DGUV in Dresden, VDBW in Karlsruhe, LÄK Hessen in Bad Nauheim). Verantwortlich und weisungsbefugt ist jedoch in jedem Fall weiterhin der zuständige Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt.


Was ist der Unterschied zwischen betriebsärztlichen und vertrauensärztlichen Untersuchungen?

Betriebsärzte beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um auf eine Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes hinzuwirken und bringen ihre arbeitsmedizinische Fachkenntnis ein (siehe auch §3 Arbeitssicherheitsgesetz). Zu ihren Aufgaben gehört es auch, individuelle gesundheitliche Risiken zu bewerten und individualpräventiv zu beraten, beispielsweise im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Hauptsächlich erfolgen die Untersuchungen auf Grundlage der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), ggf. auch auf Grundlage der Röntgenverordnung (RöV) / Strahlenschutzverordnung (StrSchV), des Arbeitsschutzgesetztes (§11 ArbSchG, Wunschuntersuchungen) oder des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Sie dienen dem Schutz der Beschäftigten. Deren individuelle arbeitsmedizinische Beratung steht dabei im Vordergrund. Bei bestimmten Tätigkeiten mit besonders hoher Gefährdung muss der Arbeitgeber nach § 4 ArbMedVV (i.V.m. dem Anhang), nach Druckluftverordnung und RöV/StrSchV arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen als Tätigkeitsvoraussetzung veranlassen (sogenannte Pflichtuntersuchungen). Nur bei diesen Pflichtuntersuchungen erhält der Arbeitgeber vom Betriebsarzt eine Bescheinigung, ob die jeweilige Tätigkeit für den untersuchten Beschäftigten gesundheitlich bedenklich ist oder nicht. Einstellungs- bzw. Eignungs-/ Tauglichkeitsuntersuchungen sind von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterscheiden. Durch sie soll die gesundheitliche Eignung für die arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten festgestellt oder Schutzpflichten gegenüber Dritten nachgekommen werden. Der Arbeitgeber erhält vom Arzt eine entsprechende Rückmeldung zur gesundheitlichen Eignung des Mitarbeiters. Diese Untersuchungen können entweder gesetzlich vorgeschrieben sein (z.B. ärztliche Untersuchungen nach Jugendarbeitschutzgesetz), sie können in qualifizierten Betriebsvereinbarungen geregelt sein (z.B. Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) oder sie werden im Rahmen des eingeschränkten Fragerechts des Arbeitgebers durchgeführt (Einstellungsuntersuchungen). Insbesondere bei hohen Gefährdungen, wie beispielsweise Tätigkeiten mit Absturzgefahr, muss sich der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht vor dem Einsatz der damit Beschäftigten auch von deren gesundheitlicher Eignung überzeugt haben (§7 ArbSchG, §7 GUV-V A1). Hierfür empfiehlt es sich eine arbeitsvertragliche Regelung zu treffen bzw. eine entsprechende qualifizierte Betriebsvereinbarung zu entsprechenden medizinische Untersuchungen abzuschließen. Als guter Standard für die Durchführung wäre bei diesem Beispiel der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ anwendbar. Beispieltexte für qualifizierte Betriebsvereinbarungen sind unter: http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/4129.htm?bvdoku.theme=90 zu finden. Betriebsärzte übernehmen in manchen Betrieben aufgrund ihrer Kenntnis der Arbeitsplätze und Tätigkeiten auch Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen. Dabei agieren sie jedoch außerhalb ihrer eigentlichen Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in einer anderen Rolle, nämlich in der Rolle eines Vertauensarztes. Eine Aufklärung der Betroffenen über Zweck, Art und Umfang der vorgesehenen Untersuchung sowie über die Rolle des untersuchenden Arztes ist erforderlich. Um einer Rollenkonfusion vorzubeugen, sollte erwogen werden, die vertrauensärztlichen Untersuchungen durch einen anderen Arzt durchführen zu lassen. Wenn vertrauensärztliche Aufgaben von Betriebsärzten mit übernommen werden, so gehören diese nicht zu ihrer betriebsärztlichen Einsatzzeit (siehe DGUV Vorschrift 2) und sind gesondert zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt, dass Betriebsärzte unter Schweigepflicht stehen und keine medizinischen Befunde oder Diagnosen weitergeben dürfen, es sei denn der Betroffene hat sie ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden. Dies gilt beispielweise auch für ihre beratende Tätigkeit im betrieblichen Eingliederungsmanagement. Betriebsärzte überprüfen keinesfalls Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung. Dies gehört ausdrücklich nicht zu ihren Aufgaben gemäß § 3 ASiG.


Wer kann oder muss untersucht werden?

Arbeitgeber haben Beschäftigten auf deren Wunsch Arbeitsmedizinische Untersuchungen zu ermöglichen, es sei denn es ist nicht mit einem Gesundheitsschaden durch potenzielle Gefahren bei der Arbeit zu rechnen (§11 Arbeitsschutzgesetz). Dreh- und Angelpunkt ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung mit den daraus abgeleiteten Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen – vorrangig sind dies technische und organisatorische Maßnahmen. Zu den Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf personenbezogener Ebene gehören die kollektive arbeitsmedizinische Beratung und bei entsprechenden Gesundheitsgefährdungen auch die individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Die meisten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt. Hierin sind Untersuchungsanlässe festgelegt, bei denen Untersuchungen vom Arbeitgeber angeboten (Angebotsuntersuchungen) oder bei besonders hoher Gefährdung sogar als Tätigkeitsvoraussetzung veranlasst werden müssen (Pflichtuntersuchungen). Die Handlungsanleitungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGI/GUV-I 504) geben nach dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin ergänzende Empfehlungen, bei welchen konkreten Arbeitsverfahren und Tätigkeiten arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzusehen sind. Es gibt weitere Rechtsgrundlagen, die Vorsorgeuntersuchungen regeln, z.B. die Strahlenschutz-/Röntgenverordnung und das Arbeitszeitgesetz (Vorsorgeuntersuchungen bei Nachtarbeit). Erforderliche Eignungsuntersuchungen sollten auf betrieblicher Ebene als arbeitsvertragliche Nebenpflichten, bzw. in Dienstvereinbarungen geregelt werden (z.B. bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr, siehe auch BGI/GUV-I 504-41). Eine Übersicht, bei welchen Gefährdungsfaktoren welche Untersuchungen in Frage kommen, finden Sie auch unter Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.


Welche Untersuchungsarten gibt es bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen?

Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV: Der Arbeitgeber hat bei den im Anhang der ArbMedVV benannten Tätigkeiten mit besonders hoher Gefährdung Pflichtuntersuchungen als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, bei einigen Untersuchungs-anlässen sollte eine letzte Nachuntersuchung bei Beendigung der gefährdenden Tätigkeit stattfinden (z.B. bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (BGI/GUV-I 504-42). Die Nachuntersuchungsfristen legt der untersuchende Arzt fest. Regelungen für Untersuchungsfristen finden sich in der Arbeitsmedizinischen Regel: AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" ( Bek. d. BMAS v. 30.10.2012 – IIIb1-36628-1/34 ). Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeiten nur ausüben lassen, wenn die erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang der ArbMedVV dies für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt. Nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung dürfen beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A im Kontrollbereich nur dann arbeiten, wenn sie vor Beginn der Aufgabenwahrnehmung und dann jährlich von einem staatlich ermächtigten Arzt (Fachkunde Strahlenschutz) untersucht worden sind und dem Strahlenschutzverantwortlichen die ärztliche Bescheinigung vorliegt, nach der keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Wenn Beschäftigte oder Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung für unzutreffend halten, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Bestehen gesundheitliche Bedenken muss der Arbeitgeber angemessen handeln, indem er erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen optimiert oder dem Betroffenen eine für ihn unbedenkliche Tätigkeit zuweist.

Angebotsuntersuchungen sind bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten. Diese sind im Anhang zur ArbMedVV benannt. Sie müssen als Erstuntersuchung und in regelmäßigen Abständen als Nachuntersuchungen angeboten werden (Nachuntersuchungsfristen siehe auch AMR 2.1). Wenn dem Arbeitgeber eine Erkrankung bekannt wird, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten stehen kann, sind den Betroffenen unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, müssen nachgehende Untersuchungen auch nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit weiter regelmäßig angeboten werden. Dies können beispielsweise Tätigkeiten mit Kontakt zu krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen (Kategorie 1 oder 2 i.S.d. Gefahrstoffverordnung) oder Einwirkungen durch ionisierende Strahlung nach StrSchV/RöV sein. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass er dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlässt.

Wunschuntersuchungen sind dem Beschäftigten auf seinen Wunsch hin zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§11 ArbSchG). Nach §6 Arbeitszeitgesetz sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen.

Gibt es Standards für die Untersuchungen?

Je nach Gefährdung stehen unterschiedliche gesundheitliche Risiken im Vordergrund, daran orientieren sich auch Inhalt und Umfang der arbeitsmedizinischen Diagnostik und Beratung. Die „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ beschreiben genau hierzu Standards einer guten Praxis und bieten Betriebsärzten Hilfestellung, um nach dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin untersuchen und beraten zu können (Beispiele: G37: bei Bildschirmarbeit, G42: bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, G26: beim Tragen von Atemschutzgeräten, G46: bei Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibration). Sie geben den Betriebsärzten auch Orientierung bei der Festlegung der Nachuntersuchungsfristen. Weitere Untersuchungsstandards sind beispielsweise die Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV): „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ oder auch die Arbeitsmedizinische Leitlinie „Nacht- und Schichtarbeit“ der DGAUM.


Wie werden die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen organisiert?

Zunächst sollte ein arbeitsmedizinischer Vorsorgeplan auf Basis der Gefährdungsbeurteilung mit der beratenden Unterstützung des Betriebsarztes erstellt werden. Das zeitgerechte Angebot von Untersuchungen, bzw. die zeitgerechte Terminvereinbarung bei Pflichtuntersuchungen vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und innerhalb der Nachuntersuchungsfristen wird in der Regel von der Personalverwaltung organisiert. Bei Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen, dafür werden Informationen aus der betriebsärztlichen Bescheinigung benötigt, beispielsweise auch die vom untersuchenden Arzt festgelegte Nachuntersuchungsfrist. Sofern die Untersuchungen vor Ort im Betrieb stattfinden können, sollte ein ruhiger, möglichst zentraler Raum mit einem Schreibtisch, mindestens 2 Stühlen und einem geeigneten Stromanschluß (220V) für unsere Untersuchungsgeräte zur Verfügung stehen, in welchem ein Gespräch unter vier Augen stattfinden kann.


Wie wird dokumentiert?

Nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung: Bei Angebotsuntersuchungen muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass er diese Untersuchungen fristgerecht und regelmäßig angeboten hat (siehe AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" - Bek. d. BMAS v. 15.09.2011 - IIIb1-36628-1). Der Arzt hat den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält Angaben über den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und wann die nächste Untersuchung vorzusehen ist. Nur im Fall einer Einstellungs- und/oder Eignungsuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie dieser Bescheinigung (mit ärztlicher Beurteilung). Ansonsten darf für den Arbeitgeber nach aktueller ArbMedVV nur noch eine individuelle Teilnahmebescheinigung oder eine Teilnahmeliste mit Informationen, welche für die Vorsorgekartei benötigt werden, jedoch ohne ärztiche Beurteilung ausgestellt werden. Denn bei Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber nach ArbMedVV eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Diese muss er bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahren und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben aushändigen. Die Vorsorgekartei wird nach Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses gelöscht, es sei denn rechtlich sind längere Aufbewahrungsfristen bestimmt (z.B. mindestens 40 Jahre bei krebserzeugenden Stoffen, 2004/37/EG). Wie und wie lange der Arzt die ärztlichen Unterlagen (medizinische Befunde, Diagnosen...) aufzubewahren hat, ist in der Arbeitsmedizinischen Regel Nr.1 zu §6 ArbMedVV „Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen“ festgelegt. Für diese Unterlagen gelten die allgemeinen Regelungen für Patientenunterlagen. Neben der ärztlichen Schweigepflicht, Verschwiegenheitspflicht nach §203 StGB sind dies auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Bei der Übergabe von Arztunterlagen sind zivilrechtliche Eigentumspflichten, datenschutzrechtliche Normen und die ärztlicher Schweigepflicht, welche kontinuierlich gilt, zu berücksichtigen. Eigentümer der Dokumente sind bei einem innerbetrieblichen Dienst das Unternehmen. Ist ein überbetrieblicher Dienst oder freiberuflicher Betriebsarzt tätig, so sind diese die Eigentümer der Dokumente bzw. die Personen die diese Dokumente ggf. aus dem Nachlass erlangen. Die gesetzlichen und vertraglichen Aufbewahrungspflichten, Datenschutzpflichten und auch die Pflicht zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sind vom Eigentümer sicherzustellen. Die Beschäftigten müssen explizit ihr Einverständnis zur Weiterverwendung der bisherigen betriebsärztlichen Dokumentationen durch den nächsten sie betreuenden Betriebsarzt geben.

Nach Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung: Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich strahlenexponierten Person und soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden. Die Übersendung an die beruflich strahlenexponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden. Während der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung aufbewahrt wird und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Arzt ist verpflichtet, für jede beruflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte zu führen (Verschwiegenheitspflicht nach §203 StGB, Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes). Die Gesundheitsakte ist so lange aufzubewahren, bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der Geburt der überwachten Person zu vernichten.

Der Arzt hat die Ergebnisse der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in anonymisierter Form auszuwerten. Finden sich dabei Hinweise auf einen unzureichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz  sind diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.


Was passiert mit Mitarbeitern, welche die arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) ablehnen?

Wir empfehlen dringend, die Ablehnung der Eignungs- bzw. Vorsorgeuntersuchung zu dokumentieren, unterschreiben zu lassen und zusammen mit dem Untersuchungsbericht sowie zusätzlich in der Personalakte abzulegen.


Was muss betrieblicherseits für den Untersuchungstag vorbereitet werden?

Im Vorfeld müssen die entsprechenden Mitarbeiter über die geplanten Untersuchungen informiert werden. Desweiteren sollte ERGOMED schon einige Tage vorher eine Liste mit dem Zeitablauf und  Namen der Probanden sowie den durchzuführenden Untersuchungen (soweit bekannt) erhalten. Ein ruhiger, möglichst zentraler Raum mit einem Schreibtisch, mindestens 2 Stühlen und einem geeigneten Stromanschluß (220V) für unsere Untersuchungsgeräte, in welchem ein Gespräch unter vier Augen stattfinden kann, muss zur Verfügung gestellt werden.


Was geschieht mit den Untersuchungsergebnissen?

Die Auswertung der Untersuchung/en erfolgt durch den Betriebsarzt. Der Betrieb erhält nach aktueller ArbMedVV eine individuelle Teilnahmebescheinigung des Mitarbeiters bzw. eine allgemeine Teilnahmeliste der Mitarbeiter. Für Einstellungs- bzw. Eignungsuntersuchungen wird nach wie vor eine individuelle qualifizierte betriebsärztliche Stellungnahme ausgestellt. Sämtliche Untersuchungsunterlagen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden verschlossen im Betrieb oder aber bei ERGOMED archiviert (Datenschutz).


Wie verhält es sich mit der Schweigepflicht und dem Datenschutz?

Der Betriebsarzt sowie das betriebsmedizinsiche Fachpersonal unterliegen selbstverständich der üblichen ärztlichen Schweigepflicht. In besonderen Fällen kann davon jedoch eine Ausnahme gemacht werden (Schweigepflichtentbindung). Siehe auch Schweigepflicht


In welchem Intervall müssen die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersucht werden?

Wir empfehlen aus langjähriger Erfahrung, bei allen Mitarbeitern vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. spätestens bis zum Ende der Probezeit eine Einstellungsuntersuchung durchzuführen. Im Allgemeinen beinhaltet diese Untersuchung immer auch die sog. Erstuntersuchung i.R. der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Nachuntersuchungsfristen sind in der Arbeitsmedizinische Regel (AMR Nr. 2.1) - Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (BAuA) - empfohlen, im Einzelfall kann der zuständige Betriebsarzt jedoch davon abweichende kürzere Fristen festlegen.


Müssen alle Mitarbeiter jährlich untersucht werden?

Die Untersuchungsfristen sind in der Arbeitsmedizinische Regel (AMR Nr. 2.1) - Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (BAuA) - empfohlen, im Einzelfall kann der zuständige Betriebsarzt jedoch davon abweichende kürzere Fristen festlegen (i.A. 12-36 Monate).


Müssen alle Mitabeiter anwesend sein?

Bei kleinen Betrieben mit wenigen Mitarbeitern sollten alle Mitarbeiter am Untersuchungstag anwesend sein, um die arbeitsmedizinische Betreuung zeitökonomisch erledigen zu können. Bei mittleren und großen Betrieben werden regelmäßig über das Jahr verteilte Untersuchungstermine vereinbart, sodass sich erfahrungsgemäß für jeden Mitarbeiter ein geeigneter Untersuchungstermin finden lässt.


Warum gibt es eine sogenannte Transferliste im Regelwerk der DGUV?

Ab dem 01.05.2014 hat sich die Systematik  des Schriftenwerks geändert. Dies ist notwendig geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen.
Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G oder GUV-SI gibt es deshalb nicht mehr. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt:

  • DGUV Vorschriften
  • DGUV Regeln
  • DGUV Informationen
  • DGUV Grundsätze

Parallel hat auch das Nummerierungssystem  der Schriften eine neue Ordnung bekommen. Jede Publikation des „Vorschriften und Regelwerks der DGUV“ hat eine eigene in der Regel sechsstellige Kennzahl erhalten, nur die Unfallverhütungsvorschriften haben ein- bis zweistellige Ziffern, z.B.  die DGUV Information 207-019 (vorher BGI/GUV-I 8682 "Gesundheitsdienst").

Mehr dazu: Transferliste des DGUV-Regelwerkes (PDF)


Was ist bei Arbeitsunfällen zu beachten?

Alle Beschäftigten (auch ehrenamtlich Tätige) sind für den Fall eines Arbeitsunfalls automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert; freiwillig versichern können sich zudem Unternehmer, Selbständige und mitarbeitende Ehegatten.

Ein Arbeitsunfall ist ein Versicherungsfall. Zwar sind Arbeitgeber per Gesetz dazu verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter zu treffen (z. B. Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetz, Regelwerke der zuständigen Unfallversicherungsträger), trotzdem kam es nach Angaben der Gesundheitsberichterstattung des Bundes 2007 zu mehr als 1,1 Mio. meldepflichtigen Arbeitsunfällen (davon 1122 tödlich). Die meisten Arbeitsunfälle finden der Statistik der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2007) zufolge dabei auf dem Bau, im Holz- und Metallgewerbe, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Verkehrsberufen statt; am wenigsten von Arbeitsunfällen betroffen sind die Chemieindustrie und der Gesundheitsdienst. In der Mehrzahl handelt es sich dabei um Unfälle mit geringfügigen Verletzungen durch Stürze oder Werkzeuge.

Wann ist ein Arbeitsunfall ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung?

Ein Arbeitsunfall ist nach SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) ein Unfall, den ein versicherter Arbeitnehmer aufgrund einer Tätigkeit erleidet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht und einen psychischen oder körperlichen Gesundheitsschaden, den Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Brille oder Prothese) oder den Tod zur Folge hat. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen sowohl die eigentliche Arbeit als auch der direkte Hin- und Nachhauseweg zur bzw. von der Arbeit (so genannter „Wegeunfall“). Im Gegensatz zur „Berufskrankheit“ handelt es sich bei Arbeitsunfällen um „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ (§ 8 SGB VII). Besteht ein Versicherungsfall, ist der zuständige Unfallversicherungsträger dazu verpflichtet, dem versicherten Arbeitnehmer die ihm zustehenden Leistungen (z. B. Kosten für Behandlung und Rehabilitation, Renten- und Hinterbliebenenzahlungen) ohne Antrag zu gewähren.

Ein Versicherungsfall liegt dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit die Ursache für den Arbeitsunfall und den daraus entstandenen Schaden ist, d.h. der Unfall darf nicht vom Arbeitnehmer selbst verursacht worden sein (z. B. Alkoholkonsum bei der Arbeit, kein Tragen von vorgeschriebener Schutzkleidung). Denn nach § 15 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) sind Arbeitnehmer zu verpflichtet, „gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“ und vom Arbeitgeber bereit gestellte Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Schutzausrüstungen) sachgerecht zu verwenden.
Ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen Unfälle bei so genannten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“, d.h. privaten Tätigkeiten während der Arbeit (z. B. Spaziergang in der Arbeitspause). Und auch bei Wegeunfällen muss grundsätzlich der direkte Weg zwischen Arbeits- und Wohnstätte genommen werden, da sonst der Versicherungsschutz entfällt (z. B. auf Abwegen zum Geldabheben, bei Antritt der Fahrt von einem dritten Ort aus); „sinnvolle“ Umwege sind allerdings erlaubt (z. B. Absetzen und Abholen von Kindern in Kindergarten oder Schule, bei Fahrgemeinschaften oder Umleitungen, schnellere Erreichbarkeit der Arbeitsstätte).

Wann und wie muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Nach § 193 SGB VII müssen Arbeitsunfälle vom Unternehmen dem jeweiligen Unfallversicherungs-träger (gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen von Bund und Ländern) gemeldet werden, „wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden“. Die Meldung muss normalerweise innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall erfolgen, wobei der Unfalltag selbst nicht mitzählt; bei Unfällen mit tödlichen und schwerwiegenden Gesundheitsfolgen sowie Massenunfällen muss die Meldung dagegen sofort erfolgen.

Verletzte oder geschädigte Arbeitnehmer sind deshalb schnellstmöglich an einen niedergelassenen Durchgangsarzt, einen Facharzt für Unfallchirurgie mit Zulassung der Unfallversicherungsträger bzw. in die sog. D-Arzt-Ambulanz eines Krankenhauses zu überweisen (so genanntes „D-Arzt-Verfahren“). Bei geringfügigen Unfällen (z. B. leichte Schnittverletzungen) kann die Untersuchung und Behandlung allerdings auch durch einen Allgemeinmediziner erfolgen; bei besonders schwerwiegenden Gesundheitsschäden (z. B. offene Schädelverletzungen) muss dagegen zunächst eine Behandlung in einer von der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassenen Klinik (z. B. berufsgenossenschaftliche Unfallklinik) und bei Verletzungen im Augen- bzw. Hals-Nasen-Ohren-Bereich beim Augen- bzw. HNO-Arzt veranlasst werden.

Der zuständige Arzt schickt anschließend seinen Unfallbericht in doppelter Ausführung an den Unfallversicherungsträger zur Prüfung. Wenn das Unternehmen der staatlichen Arbeitschutz-Aufsicht unterliegt, muss zusätzlich die zuständige Landesbehörde informiert werden (z. B. Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsamt, Bergbehörde), und auch der Betriebsrat muss – falls vorhanden –  ein Exemplar erhalten.

ERGOMED rät zu folgendem Vorgehen:

  • Bagatellunfälle bzw. -verletzungen können durch die Ersthelfer des Betriebes mit den dort zur Verfügung stehenden Mitteln selbst versorgt werden → Eintrag in das Verbandsbuch.
  • Geringfügige Unfälle mit nur kleinen Verletzungen, welche nach erstem Augenschein einer ärztlichen Versorgung bedürfen, werden entweder einem Durchgangsarzt (s.o.) oder einem Arzt für Allgemeinmedizin vorgestellt. Der „Krankentransport“ kann in solchen Fällen durch einen Mitarbeiter, z.B. Ersthelfer im privaten PKW erfolgen.
  • Schwerwiegende Unfälle mit gravierenden Verletzungen müssen unmittelbar einem Durchgangsarzt (niedergelassen oder Krankenhaus) vorgestellt werden. Der Transport des Verunfallten muss immer mit einem Kranken- bzw. Rettungswagen, ggf. auch in Begleitung eines Notarztes erfolgen.