Gesunde, leistungsfähige, zufriedene und loyale Mitarbeiter sind die Basis für ein erfolgreiches Unternehmen. ERGOMED Zentrum für Arbeitsschutz hilft Ihnen, dieses Ziel zu erreichen! ERGOMED weiterhin auf Erfolgskurs – wir betreuen alle Branchen und unterstützen Ihr Unternehmen in allen Aufgaben & Fragen zum Arbeits- & Gesundheitsschutz. Am 2. Februar 2023 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig aufgehoben – wir beraten Sie zum weiteren Procedere (Infektionsschutz, Mutterschutz etc.).


ERGOMED-Gebäude in Landau Eingang mit ERGOMED-Schild Jugendstilhaus mit Wintergarten Oldtimer-Sambabus vor dem Jugendstilhaus

Aktuelles

Ende der Corona-Pandemie

Landau, August 2023

Mit dem Ende der Corona-Pandemie Anfang 2023 wurde auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar aufgehoben. ERGOMED war bekanntlich während der Corona-Pandemie sehr effektiv in Bezug auf Beratung, Testung und Impfung in seinen betreuten Unternehmen tätig. Unsere Mitarbeiter werden sich auch weiter in besonderem Maß um den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter kümmern. Ein „gesundes“ Unternehmen braucht gesunde, leistungsfähige und motivierte Mitarbeiter!


Aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung des BMAS vom 21. Januar 2021

Landau, Februar 2021

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung beschlossen. Darin sind zusätzliche Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten.

Unsere Mitarbeiter von ERGOMED beraten sie gerne, falls noch unternehmensspezifische Fragen bestehen sollten (06341-930550).

Links:


Aktuell verfügbare COVID-19 Impfstoffe im direkten Vergleich

Landau, Februar 2021

Aktuell verfügbare COVID-19 Impfstoffe


COVID-19 Antigen-Tests

Landau, November 2020

Seit Oktober 2020 bieten wir die neuartigen COVID-19 Antigen-Tests zur schnellen Diagnostik einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus in unserem Praxiszentrum und auch direkt in den Unternehmen an. Hierbei handelt es sich um sogenannte Point-of-Care-Testsysteme (PoC-Tests), welche schnell und ohne technischen Aufwand ein ausreichend sicheres Testergebnis liefern. Bei ERGOMED kommen nur die qualitativ sehr guten COVID-19 PoC-Tests von Abbott (Panbio COVID-19 Antigentest) und ROCHE (SARS-CoV-2 Rapid Antigentest) zum Einsatz. Beide Testsysteme weisen eine hohe Sensitivität von 95% (von 100 infizierten/erkrankten Personen werden 95 als solche erkannt) und Spezifität 99% (von 100 nicht infizierten/gesunden Personen werden 99 als solche erkannt). Anders ausgedrückt: Die Tests erkennen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einer Wahrscheinlichkeit von 95%, in 5% können die Tests jedoch entweder eine (schwach verlaufende) Infektion (noch) nicht erkennen (Test falsch negativ) oder aber ein positives Testergebnis zeigen, welches sich im anschließend zur Bestätigung durchgeführten SARS-CoV-2 RT-PCR-Test nicht bestätigen lässt (Test falsch positiv). Hierbei handelt es sich meistens um sog. Kreuzreaktionen von COVID-19 PoC-Tests mit anderen, meist harmlosen Coronaviren, welche in der Erkältungszeit üblicherweise auch vorhanden sein können. Je höher die SARS-CoV-2 Viruslast einer zu untersuchenden Person ist, desto höher ist auch die Sensitivität der PoC-Testsysteme, bei einer relevanten SARS-CoV-2 Viruslast (Ct-Wert im RT-PCR-Test > 0,3) entspricht die Sensitivität der Antigen-Tests nahezu denen der RT-PCR-Tests. Goldstandard der SARS-CoV-2 Testung ist zwar immer noch der sog. RT-PCR-Test, dieser muss jedoch immer in einem medizinischen Labor durchgeführt werden, ist organisatorisch aufwendig, teuer und v.a. mit einem erheblichen Zeitverzug bis zur Ergebnismitteilung verbunden. Ein weiteres Charakteristikum der RT-PCR-Tests besteht darin, dass diese aufgrund des speziellen Testverfahrens auch geringste Mengen an Virus erkennen, sodass damit häufig auch Personen positiv getestet werden, welche aufgrund einer eigentlich (noch) sehr geringen Viruslast nicht wirklich ein Infektionsrisiko darstellen. Anm.: Erst ab einem Ct-Wert > 0,3 muss von einer in Bezug auf Infektiosität bzw. Erkrankung relevanten SARS-CoV-2 Viruslast des Virusträgers ausgegangen werden. Daher empfehlen wir, die neuartigen PoC-Tests als sog. Screening-Untersuchung zur unkomplizierten und schnellen Testung von Personen auf SARS-CoV-2 sowie bei Verdachts- und Kontaktfällen umfassend einzusetzen, um frühzeitig mögliche Virusträger zu detektieren und eine Weiterverbreitung des Virus unter den Kontaktpersonen zu verhindern.

Positive PoC-Testnachweise auf SARS-CoV-2 müssen immer mit einem RT-PCR-Test kontrolliert werden. In einem solchen Fall werden die Kosten für den SARS-CoV-2 RT-PCR-Test von den Krankenkassen übernommen. Sollte sich das Testergebnis bestätigen, erfolgt automatisch die Information des zuständigen Gesundheitsamts (meldepflichtige Erkrankung nach IfSG), eine mindestens 10-tägige Quarantäne der positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person sowie eine Kontaktnachverfolgung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst. Auch hierbei können wir die Betriebe, z.B. durch PoC-Screening-Tests der Kontaktpersonen (Mitarbeiter) unterstützen.

Bezüglich der Corona-Pandemie bieten wir ihnen zusammenfassend folgende Dienstleistungen an:

  • Beratung & Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung COVID-19
  • Beratung & Unterstützung bei der Umsetzung von betrieblichen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19
  • Arbeitsmedizinische Beratung und Beurteilung individueller Fragestellungen, z.B. Gefährdungsbeurteilung von werdenden und stillenden Müttern sowie von besonders schutzbedürftigen Mitarbeitern, Home-Office, Maskenpflicht, ärztliche Atteste etc.
  • Durchführung von RT-PCR-Tests zur sicheren Diagnostik von COVID-19 infizierten Personen
    Anm.: Der dafür nötige Rachenabstrich wird i.A. in unserem Praxiszentrum in Landau/Pfalz durchgeführt und an unser Referenzlabor in Karlsruhe geschickt (Testergebnis in ca. 24 Stunden verfügbar).
  • Durchführung von COVID-19 Antigen-Tests zur ausreichend sicheren und schnellen Diagnostik von COVID-19 infizierten Personen. Anm.: Der dafür nötige Nasen-Rachen-Abstrich kann sowohl direkt im Betrieb als auch in unserem Praxiszentrum in Landau/Pfalz von unseren fachkundigen Mitarbeitern*innen durchgeführt werden (Testergebnis innerhalb von 15 Minuten verfügbar).
  • Schulung & Unterweisung geeigneter Mitarbeiter direkt in den Betrieben (z.B. der Ersthelfer) in der Anwendung, Durchführung und Beurteilung von COVID-19 Antigen-Tests, z.B. zum Screening auf COVID-19 oder zur umgehenden schnellen Testung bei Verdachts- oder Kontaktfällen
  • Belieferung mit COVID-19 Antigen-Tests (entsprechend Verfügbarkeit)


Bei Interesse an diesen Dienstleistungen wenden sie sich bitte direkt an unser Praxiszentrum in Landau/Pfalz unter der Email info@ergomed-landau.de oder per Telefon 06341/930550 bzw. direkt an ihre/n persönliche/n ERGOMED-Berater*in.

Auf Grundlage ihrer Fragestellung unterbreiten wir ihnen dann gerne ein individuelles Angebot.

Links:


COVID-19: Welche Symptome sind typisch und wie kann ich mich selbst einschätzen?

Landau, September 2020

Seit Ende 2019 beginnend in Wuhan/China hat sich das Coronavirus mit dem wissenschaftlichen Namen SARS-CoV-2 im Sinne einer Pandemie über die ganze Welt ausgebreitet und viele Millionen Menschen angesteckt, krank gemacht (sog. COVID-19) und besonders ältere und geschwächte Menschen auch getötet.

Nach einer ersten heftigen Krankheitswelle im Frühjahr 2021 konnte in vielen Ländern durch äußerst restriktive Verbote und Einschränkungen wie Versammlungsverbote, Betretungsverbote, Besuchsverbote, Komplett- und Teilschließungen (sog. Lockdown-Maßnahmen), Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen, Abstandsregeln, Hygieneregeln, Maskenpflicht u.v.m. in Verbindung mit flächendeckend eingesetzten kostenlosen Virustests die ungehinderte Verbreitung des sehr infektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 weitestgehend verhindert werden. Insbesondere in Deutschland sind die Kennzahlen für nachgewiesene COVID-19-Fälle, neue Fälle (absolut bzw. R-Wert), geheilte Fälle und an COVID-19 gestorbene Fälle absolut und v.a. relativ zur Bevölkerungszahl (noch) nicht wirklich Besorgnis erregend. Viele andere Länder, z.B. USA, Brasilien, Peru, Großbritannien, Spanien, Italien, Russland, Indien usw. leiden erheblich mehr unter der Corona-Pandemie und den Folgen für das Gesundheits- und Wirtschaftssystem, was bekanntermaßen auf unterschiedliche diskutable Gründe zurück geführt werden kann. Die frühen strikten Lockdown-Maßnahmen in Verbindung mit den bekannten AHA-Regeln (Abstand-Hygiene-Alltagsmaske), frühen und großzügig durchgeführten Virustests sowie ein überdurchschnittlich diszipliniertes Verhalten des Großteils der Bevölkerung haben bis jetzt dazu geführt, dass Deutschland weltweit als Vorzeigeland für eine erfolgreiche Corona-Pandemie-Strategie gilt.

Der deutsche Sommer ist jetzt jedoch nahezu vorbei, bald werden in der Herbst- und Winterzeit eine Vielzahl von sog. „Erkältungs- und Grippeviren“ wie jedes Jahr „über uns herfallen“. Hierbei handelt es sich viele unterschiedliche, meist respiratorische (den Atemtrakt befallende) Viren, z.B. RSV, HMPV, Rhinoviren, Adenoviren, Influenza-(echtes Grippevirus) und Parainfluenzaviren, sonstige Coronaviren (ähnlich SARS-CoV-2, aber weit schwächer pathogen) u.v.m. Selbstverständlich werden uns die o.g. Maßnahmen, welche bekanntlich weiter befolgt werden und der jeweiligen Corona-Pandemielage entsprechend ggf. sogar wieder verschärft werden müssen, auch gegen eine Infektion mit diesen jahreszeitlich üblichen „Erkältungsviren“ nützen. Trotzdem werden wir jedoch vor einer Erkältung mit Schnupfen, Husten, Fieber und ggf. Glieder- und Kopfschmerzen nicht 100%ig geschützt sein.

Woher weiß ich aber, ob ich nur eine Erkältung bzw. einen sog. grippalen Infekt habe oder vielleicht doch an COVID-19 erkrankt bin?
Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 äußert sich insbesondere durch Symptome wie Husten und Fieber, insbesondere in Verbindung mit neu auftretender Kurzatmigkeit. Weitere Symptome können sein: Verlust von Geruchs- und Geschmacksinn, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall und Schüttelfrost. Eine COVID-19 Erkrankung ist umso wahrscheinlicher, je mehr und je stärkere o.g. Symptome vorhanden sind und v.a. auch, wenn ein Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten oder infizierten Person wahrscheinlich oder nicht ausgeschlossen werden kann.

Hierfür gibt die Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine sehr gute Hilfestellung. Mit dem auf dieser Homepage empfohlenen Selbsteinschätzungstest COVID-Guide auf digitaler Basis ist es auch ohne medizinische Kenntnisse möglich, die Ursachen für die Krankheitssymptome, eine ggf. drohende Gefährdung und insbesondere die daraus resultierenden Empfehlungen zu erkennen.


Bei harmloser Symptomatik wie Hüsteln, Schnupfen, Verschleimung, Halsschmerzen und leichten Kopf- und Gliederschmerzen besteht sicher noch kein Grund zur Besorgnis. In einem solchen Fall helfen die bewährten Haus- und Naturmittel, ggf. für wenige Tage kupiert mit Paracetamol oder ASS und/oder (Bett-)Ruhe. Im Zweifelsfall jedoch lieber früher als später den Hausarzt telefonisch konsultieren!

Wenn ein anderes Mitglied einer häuslichen Gemeinschaft „grippal“ erkrankt ist, besteht keine Notwendigkeit selbst zuhause zu bleiben. Eine Quarantänepflicht für nicht erkrankte Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft besteht nur dann, wenn eine andere Person nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert bzw. an COVID-19 erkrankt ist. In diesem Fall wird die häusliche Quarantäne vom jeweiligen öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) angeordnet und überwacht. Die entsprechende Bescheinigung der angeordneten Arbeitsunfähigkeit zur Einhaltung der Quarantäne wird ebenfalls vom Gesundheitsamt und nicht vom Hausarzt ausgestellt und die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wird durch den ÖGD in voller Höhe kompensiert.

Zum Schluss möchten wir noch auf die Impfung gegen Influenza (sog. Grippeimpfung) und gegen die Lungenentzündung (Pneumokokken-Impfung) hinweisen, welche gerade in diesem Corona-Pandemiejahr und ganz besonders für bestimmte überdurchschnittlich gefährdete Personenkreise seitens der RKI- und STIKO-Experten empfohlen werden muss:

  • Personen, die durch ihren Beruf täglich mit vielen Menschen in Kontakt kommen
  • Personen über 60 Jahre
  • Erwachsene, Kinder und Jugendliche mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung durch bestimmte Grundleiden, wie z.B. Herzkrankheiten, chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (Bronchitis, Asthma, Emphysen u.a.), Stoffwechselkrankheiten, angeborene und erworbene Immundefekte und Krebsleiden
  • Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen
  • Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren

Das Team von ERGOMED, welches bekanntlich sowohl präventiv (vorsorgend) als auch kurativ (aktiv behandelnd) tätig ist, wünscht ihnen und ihrem Familien weiterhin Zuversicht und Gesundheit!

Ihr ERGOMED-Team

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Corona-Infektion kann doch ein Arbeitsunfall sein

Landau, den 31. Juli 2020

Eine SARS-CoV-2-Infektion am Arbeitsplatz kann als Arbeitsunfall anerkannt werden – dem steht nun nichts mehr im Wege, berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Wichtig: Das D-Arzt-Verfahren entfällt – theoretisch.

Berlin. Paradigmenwechsel bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): Schloss sie kurz nach Beginn des Lockdowns im März noch kategorisch aus, dass eine COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall gelten könne – etwa, wenn sich Pflegekräfte, Klinikärzte oder MFA in Ausübung ihrer Tätigkeit angesteckt haben – so ist jetzt genau das Gegenteil der Fall.
Was bleibt, ist die Tatsache, dass kein D-Arzt-Verfahren infolge einer SARS-CoV-2-Infektion zu absolvieren sei.

Wirksame Schutzmaßnahmen bewirken Umdenken

„Durch die Umsetzung umfangreicher Schutzmaßnahmen ist das Infektionsgeschehen in Deutschland zwischenzeitlich deutlich zurückgegangen. In der Folge kommt es bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt nicht länger darauf an, dass die arbeitsbedingte Infektionsgefahr das Ausmaß der Gefährdung, dem die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, deutlich übersteigt“, teilt die DGUV auf ihrer Corona-Infowebsite mit.
Ab welchem genauen Zeitpunkt ein relevanter Rückgang des Infektionsgeschehens eingetreten sei, hänge derweil von den jeweiligen örtlichen Entwicklungen ab, die im Einzelfall ermittelt werden müssten, verdeutlicht die DGUV ergänzend. Auf dieser Grundlage könne es sich folgerichtig bei einer SARS-CoV-2-Erkrankung um einen Arbeitsunfall handeln.
Im März hieß es noch, die Infektion stelle in Konsequenz der Ende Januar erfolgten Pandemie-Erklärung der Weltgesundheitsorganisation „eine Allgemeingefahr“ und deshalb keinen Arbeitsunfall dar.
Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall sei nun – neben dem Vorliegen eines Gesundheitserstschadens – der intensive und länger andauernde Kontakt mit einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person („Indexperson“). Dies gilt laut DGUV sowohl für Geschehnisse im Betrieb, als auch auf Wegen von und zur Arbeit.
„Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen (sog. Ausbruchsgeschehen) im Betrieb ausreichen“, heißt es ergänzend auf der DGUV-Website.

Unfallversicherungsträger muss prüfen

Im Einzelfall sei durch die Unfallversicherungsträger zu prüfen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegensteht.
Für das Vorgehen in der Praxis verweist die DGUV auf die Empfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wonach sich Menschen, die eine Infektion vermuten, an das zuständige Gesundheitsamt wenden sollen, das dann die weitere Koordination übernimmt. Ärzte melden über F1050

„Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt einzig zur Aufnahme der versicherungsrechtlich relevanten Daten, ist aus Gründen der Infektionsprävention nicht sinnvoll“, stellt die DGUV nochmals dezidiert klar.
Hintergrund: Angesichts der besonderen Sachlage, Quarantäneauflagen und fachspezifischer Behandlung greife die Vorstellungspflicht nach § 26 Ärztevertrag beim Durchgangsarzt nicht, § 26 Abs. 2 erster Spiegelstrich sei analog anzuwenden.
„In diesen Fällen erfolgt die Meldung an den Unfallversicherungsträger mit der Ärztlichen Unfallmeldung (F1050)“, so die DGUV.

D-Arzt muss Patienten nicht wegschicken

Zeigten sich besorgte Patienten, bei denen oben aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind, hartnäckig und besuchten doch den D-Arzt, so solle dieser einen D-Bericht (F1000) erstellen, wie die DGUV informiert.
„Sofern eine an SARS-CoV-2 erkrankte Person im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit intensiven und länger andauernden direkten Kontakt mit einer Indexperson hatte oder ein Ausbruchsgeschehen im Betrieb gegeben ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 8 SGB VII vorliegen, ist die Behandlung und auch die Testung zu Lasten des zuständigen Unfallversicherungsträgers durchzuführen“, heißt es abschließend.


BMAS-Konzept für einen einheitlichen Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Landau, den 16. April 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt in Absprache mit den Unfallversicherungsträgern ein Konzept für einen einheitlichen Arbeitsschutz gegen das Coronavirus vor. Mehr erfahren ...

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Landau, den 19. August 2020

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzsregel

Links:


“Corona” betrifft uns ALLE!

Landau, den 24. März 2020

Aufgrund der aktuellen Lage durch COVID-19 und den der Pandemie geschuldeten Einschränkungen und Herausforderungen müssen wir vorerst bis zum 30. Juni 2020 unsere Teilnahme an ASA-Sitzungen, Betriebsbegehungen und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in Ihrem Betrieb vor Ort aussetzen.

Ausgefallene/abgesagte Termine wollen wir abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie im 2. Halbjahr 2020 nachholen – wenn dies nicht mehr in diesem Jahr gelingen sollte, dann schnellstmöglich in 2021. Wir werden die Entwicklung der Lage und ggf. weitere Erlasse der Bundesländer und Behörden beobachten und unsere Dienstleistung entsprechend anpassen.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen an, ASA-Sitzungen und Besprechungen wenn gewünscht und organisatorisch möglich in Form einer Online-Konferenz (z.B. via Microsoft Teams) durchzuführen sowie besonders wichtige nicht aufschiebbare Vor-Ort-Termine in Absprache mit uns im Einzelfall zu vereinbaren.

Selbstverständlich sind wir weiter für Sie telefonisch und/oder per Email erreichbar:

HOTLINE (BFA Frau Feindel) – heike.feindel@ergomed-landau.de, Phone: 06341-930550
Ltd. Betriebsarzt Herr Bitzer – ortwin.bitzer@ergomed-landau.de
FA für Arbeitsmedizin Herr Dr. Krauß – ralf.krauss@ergomed-landau.de
Betriebsärztin Frau Gozali – anne.gozali@ergomed-landau.de
BFA Frau Wind – bettina.wind@ergomed-landau.de
BFA Frau du Maire – angela.dumaire@ergomed-landau.de
BFA Frau Magin – yasmin.magin@ergomed-landau.de

Lassen Sie uns gemeinsam das Beste aus dieser schwierigen Situation machen und vor Allem „Bleiben Sie gesund“!

Ihr ERGOMED-Team


Verschärfte Maskenpflicht in den Unternehmen

Mit der aktuellen Arbeitsschutzverordnung (BMAS) vom 26.1.21, gültig bis voraussichtlich 15.3.21, wird das konsequente Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske MNS oder einer partikelfiltrierenden Halbmaske FFP2 in vielen Bereichen des alltäglichen Lebens und v.a. auch bei der Arbeit in den Unternehmen zur Regel. Im Folgenden werden die beiden Maskentypen sowie deren Verwendung und Gebrauch beschrieben und die von ERGOMED empfohlenen Produkte vorgestellt.


Medizinische Gesichtsmasken

Bei medizinischen Gesichtsmasken, Mund-Nasen-Schutz (MNS), oft auch OP-Masken genannt, handelt es sich um Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen (Fließstoffen) und sind mehrschichtig aufgebaut. In ihrem Erscheinungsbild sind sie sich sehr ähnlich: Rechteckige Form mit Faltenwurf, damit sich die Maske dem Gesicht anpassen kann. Die Vorderseite (Außenseite) ist meist farbig, die Rückseite (Innenseite) nicht. Die Masken haben Ohrschlaufen und einen Nasenbügel aus Draht. Sie haben klar definierte Filtereigenschaften. Die Masken müssen möglichst eng anliegend getragen werden, wobei insbesondere der Nasenbügel der Nasenkontur angepasst werden muss.

Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte, ihre Herstellung und ihr Vertrieb müssen in Übereinstimmung mit dem Medizinprodukterecht (MPG, MPBetreibV) erfolgen. An Medizinprodukte werden, anders als bei Alltagsmasken, besondere Ansprüche gestellt. Sie müssen daher den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der europäischen Norm EN 14683:2019-10 genügen. Dafür müssen Hersteller ein erfolgreiches Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchführen, um zu belegen, dass ihre Produkte allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen (CE-Kennzeichnung).

Sie schützen vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen (Aerosol) des Mundschutzträgers (Fremdschutz). Allerdings können medizinische Gesichtsmasken bei festem Sitz auch den Träger der Maske schützen (eingeschränkter Eigenschutz), auch wenn dies nicht ihre eigentliche Aufgabe ist. In der Klinik werden sie z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus der Atemluft des Arztes in offene Wunden eines Patienten gelangen.
Durch die Form und den Sitz der meisten medizinischen Gesichtsmasken kann ein Teil der Atemluft an den Rändern vorbei strömen. Vor allem bei der Einatmung kann durch diesen sogenannten „Leckstrom“ ungefilterte Atemluft angesogen werden. Daher bieten medizinische Gesichtsmasken dem Träger in der Regel weniger Schutz gegenüber erregerhaltigen Aerosolen als partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-Masken). Medizinische Gesichtsmasken können jedoch die Mund- und Nasenpartie des Trägers vor einem direkten Auftreffen von ausgeatmeten Tröpfchen des Gegenübers schützen, sowie vor einer Erregerübertragung durch direkten Kontakt, beispielweise mit kontaminierten Händen.

Nach Gebrauch werden medizinische Gesichtsmasken (im Gegensatz zu FFP2-Masken) nicht wiederverwendet, sondern in einem verschlossenen Abfallbehälter entsorgt.

Quelle: BfArM, ergänzt und kommentiert von ERGOMED (www.ergomed-landau.de)

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Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken)

Partikelfiltrierende Halbmasken (sog. „FFP-Masken“, engl. Filtering Face Piece) sind üblicherweise Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes (BAuA). Sie sind ursprünglich als sogenannte „Staubschutzmaske“ aus dem Bereich des Handwerks bekannt. Sie sind weiß, oft kuppelförmig oder faltbar („Kaffeefilterform“) und schützen den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Korrekt sitzende FFP-Masken liegen dicht an und bieten Fremd- und Eigenschutz.

Die Masken sind vom Hersteller i.A. als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können.

Das Design der FFP-Masken ist unterschiedlich. Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ausatemventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft über die Maskenfläche und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Bei Masken mit Ventil ist der Fremdschutz wesentlich weniger ausgeprägt. Ausgeatmete Aerosole werden nicht durch das Filtermaterial abgefangen, sondern lediglich in gewissem Umfang durch das Ventil gebremst und verwirbelt. Daher kommen FFP2-Masken mit Ausatemventil (Eigenschutz) bevorzugt im gewerblichen Bereich (BAuA) zum Einsatz, während als Infektionsschutz (Eigen- und Fremdschutz) nur FFP-Masken ohne Ausatemventil (BfArM) eingesetzt werden sollen.

Partikelfiltrierende Halbmasken

Anm.: Zum Zweck des Infektionsschutzes ist eine FFP2-Maske ausreichend.

FFP-Masken müssen klare Anforderungen von Gesetzen und technischen Normen einhalten. Dabei wird insbesondere die Filterleistung des Maskenmaterials anhand der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 mit Aerosolen getestet. Das CE-Kennzeichen zeigt an, dass die FFP-Masken ein erfolgreiches Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben. Die Prüfnorm ist, gemeinsam mit dem CE-Kennzeichen und der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, auf der Oberfläche der FFP-Maske aufgedruckt. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % der Testaerosole filtern. Sie bieten daher nachweislich einen wirksamen Schutz gegen mit Krankheitserregern kontaminierte Aerosole.

Im Bereich des Arbeitsschutzes, z.B. im Rahmen gewerblicher Staub- und Aerosol belasteter Tätigkeit sind FFP-Masken vom Hersteller als Einmalprodukte und nicht zur Wiederverwendung vorgesehen. Aufgrund der besonderen Bauart (mehrlagiges feinmaschiges Fließgewebe, anatomisch enganliegende Form) bewirkt eine korrekt getragene FFP2-Maske einen erhöhten Widerstand bei der Ein- und (bei nicht vorhandenem Ventil) auch bei der Ausatmung. Hierdurch kann es insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten zu einer rascheren körperlichen Erschöpfung kommen. Daher sollte bei mittelschwerer Tätigkeit mit einer FFP2-Maske mit Ausatemventil nach 120 Minuten bzw. mit einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil nach 75 Minuten eine ca. halbstündige „Maskenpause“ eingehalten werden (DGUV Regel 112-190).

Andererseits ist das Tragen von FFP2-Masken zum Zweck des Infektionsschutzes (BfArM) im Rahmen der COVID-19 Pandemie bei normalen Alltagsaktivitäten kaum belastend, sodass i.A. keine „Maskenpausen“ notwendig sind. Sollte in Einzelfällen eine „Maskenpause“ dennoch erforderlich sein, muss zwingend ein Abstand zu anderen Personen von 1,5 bis 2 Meter eingehalten werden.

Im Privatbereich werden FFP2-Masken oft mehrfach, sogar an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen verwendet. Nach einer Tragedauer von mehreren Stunden am Tag sammelt sich in der FFP2-Maske aufgrund der Aerosol haltigen Ausatemluft Feuchtigkeit an, außerdem ist die Außen- und Innenseite möglicherweise mit Krankheitserregern kontaminiert. Daher lautet die Empfehlung, eine FFP2-Maske nach einem 1-tägigen Gebrauch in einem gut belüfteten, trockenen und sauberen Raum für 7 Tage aufzuhängen („auszulüften“). Somit werden für den Alltagsgebrauch üblicherweise 7 FFP2-Masken pro Woche gebraucht. Die Prozedur kann i.A. wenigstens 4mal wiederholt werden, sodass 7 FFP2-Masken für einen Monat reichen werden. Von einer Trocknung im Backofen, Mikrowellen bzw. Waschen in einer Spül- oder Waschmaschine muss aus hygienischen Gründen abgeraten werden, außerdem kann hierbei auch das Gewebe der FFP2-Maske geschädigt werden. FFP2-Masken können ggf. personenbezogen gekennzeichnet werden, um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen.

Quelle: BfArM, ergänzt und kommentiert von ERGOMED (www.ergomed-landau.de)

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Coronavirus-Pandemie (COVID-19)


In China treten beginnend im Dezember 2019 vermehrt Krankheitsfälle (auch Pneumonien) durch ein neuartiges Coronavirus (2019-nCoV) auf. Betroffen ist insbesondere die Metropole Wuhan (11 Millionen Einwohner) und die Provinz Hubei, zu der Wuhan gehört. Das neuartige Virus gehört wie das SARS-Virus zu den beta-Coronaviren.

Ausgangspunkt der Virusverbreitung soll ein Fisch- und Tiermarkt in Wuhan sein, allerdings ist das primäre Erregerreservoir bisher noch nicht bekannt.

Auch andere Länder haben inzwischen über Fälle berichtet. Der Großteil der Betroffenen war vorher in Wuhan, von einigen ist bekannt, dass sie Kontakt zu bestätigten 2019-nCoV-Fällen hatten. In Deutschland sind seit Ende Januar 2020 erste Fälle bestätigt worden (vornehmlich Mitarbeiter der Firma WEBASTO, welche in Wuhan eine ausländische Niederlassung hat). 2019-nCoV ist von Mensch zu Mensch hauptsächlich über sog. Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen, Schniefen) übertragbar, allerdings wurde das Virus mittlerweile auch im Stuhlgang von infizierten Menschen nachgewiesen. Die Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität) des 2019-nCOV scheint recht hoch zu sein – dafür sprechen die sehr schnelle Ausbreitung in der hauptsächlich betroffenen chinesischen Provinz Wuhan (Stand 2-2020 mittlerweile 40000 Erkrankte, geschätzt jedoch wahrscheinlich 90000 Infizierte (Erkrankte und Infizierte ohne Krankheitssymptome). Letztere stellen aus epidemiologischer Sicht das Hauptproblem der 2019-nCOV-Infektion dar, da diese Personen (noch) symptomfrei, jedoch trotzdem schon hochinfektiös sind. Die Sterblichkeitsrate (Letalität) an einer 2019-nCoV-Infektion ist mit 2-4% im Vergleich zur Virusgrippe (Influenza) ziemlich hoch, allerdings sind bisher v.a. vorerkrankte und/oder ältere Menschen in China daran verstorben. Derzeit (Stand 2-2020) muss davon ausgegangen werden, dass die Zahl der infizierten und erkrankten Personen sowie die an der Coronavirus-Infektion sterbenden Personen noch deutlich ansteigen wird. Frühestens mit Ende März dieses Jahres wird mit einem Sistieren der weiteren Ausbreitung gerechnet.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat am 30.1.2020 festgestellt, dass es sich beim aktuellen Ausbruch durch das neuartige Coronavirus in China um eine "Gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite" (PHEIC) handelt, sog. Pandemie.

Das Auswärtige Amt warnt derzeit vor Reisen in die Provinz Hubei/China. Reisende sollten zudem nach Möglichkeit nicht notwendige Reisen nach China verschieben.

Aktuelle Fallzahlen weltweit (Johns Hopkins University)

Coronavirus-Fälle in Deutschland (Berliner Morgenpost)

Die klinische Symptomatik der Coronavirus-Infektion beginnt nach einer Latenzzeit von wenigen bis ca. 14 Tagen mit Fieber >38,5 Grad Celsius, Muskel- und Gliederschmerzen, Husten und Atembeschwerden, ggf. auch Atemnot. Im Unterschied zu normalen Erkältungs-krankheiten sind v.a. die unteren Luftwege (z.B. Pneumonie akutes Atemnotsyndrom) betroffen, weit weniger der HNO-Trakt. Differentialdiagnostisch muss auch an eine Virusgrippe (Influenza) gedacht werden – letztere beginnt jedoch meist schlagartig mit hohem Fieber bis 40 Grad Celsius und sehr starkem Krankheitsgefühl (Schwäche, Muskel- und Gliederschmerzen), jedoch im Vergleich mit geringeren Krankheitssymptomen im Bereich der Atemwege (meistens trockenem Husten).

Die Letalität der Coronavirus-Infektion ist mit derzeit geschätzt 2-4% recht hoch (Letalität der Virusgrippe 0,2%, von Masern 0,1%), gefährdet sind v.a. alte, vorerkrankte oder immunsupprimierte Menschen. Die meisten Todesfälle werden aus der hauptsächlich von der Coronavirus-Infektion betroffenen Provinz Hubei/China gemeldet – hierbei ist jedoch auch der gegenüber den westlichen Industriestaaten niedrigere medizinische Behandlungs-standard zu beachten.

Es gibt keine kausale Behandlung der Coronavirus-Infektion. Derzeit werden für die Behandlung anderer viraler Erkrankungen wirksame antivirale Substanzen (z.B. gegen Influenza und HIV) auch zur Behandlung der Coronavirus-Infektion mit ordentlichem Erfolg eingesetzt.

Der Erreger Coronavirus 2019-nCOV konnte mittlerweile isoliert werden. Eine Impfung gegen das Virus gibt es jedoch (noch) nicht.

Jeder nach den u.g. Falldefinitionen 2019-nCOV-Verdachtsfall muss nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden:

(1) Personen mit respiratorischen Symptomen unabhängig von deren Schwere UND Kontakt mit einem bestätigten Fall mit 2019-nCoV in den 14 Tagen vor Symptombeginn

(2) Personen mit einem akuten respiratorischen Syndrom, bei dem u.a. aufgrund von klinischen oder radiologischen Hinweisen der Verdacht besteht, dass die unteren Atemwege betroffen sind (z.B. Pneumonie oder akutes Atemnotsyndrom) UND Aufenthalt in einem Risikogebiet in den 14 Tagen vor Symptombeginn.

Zum 2019-nCOV-Virusnachweis sollen bevorzugt Abstriche aus den tiefen Atemwegen mittels eines nCOV-PCR-Test untersucht werden (örtliches Gesundheitsamt/Referenzlabor).

Empfehlungen zur Vermeidung einer Ansteckung (Infektion):

  • Meiden Sie die bis jetzt bekannten Risikogebiete (Wuhan > Provinz Hubei > China > angrenzende Länder)!
  • Meiden Sie möglichst Kontakt zu Personen, welche aus Wuhan bzw. der Provinz Hubei kommen!
  • Meiden Sie Kontakt zu an Coronavirus erkrankten Personen und deren Umgebung!
  • Waschen Sie sich häufig die Hände und desinfizieren Sie diese öfters!
  • Bei Atemwegserkrankungen zwingend Hustenhygiene einhalten (z.B. in Einmaltaschentücher oder in Ellenbeuge husten/niesen)!
  • Personen, welche Kontakt zu an Coronavirus erkrankten oder möglicherweise damit infizierten Personen haben (z.B. Familienangehörige, Ärzte, Pflegepersonen) oder nicht vermeiden können (z.B. Behördenpersonal, Geschäftskollegen), können sich mit Atemschutzmasken gegen eine sog. Tröpfcheninfektion schützen. Hierzu bieten einfache, jedoch gut anliegende Papier- oder Stoffmasken ausreichenden Schutz (sog. FFP2- oder FFP3-Atemschutzmasken sind also nicht zwingend nötig).

Links:


Das Coronavirus – Tipps für Handel und Warenlogistik


Fehltage aufgrund psychischer Erkrankungen mehr als verdoppelt


Microsoft in Japan – Vier Tage arbeiten, weniger drucken


DGUV: Berufskrankheiten kosten immer mehr


Krankenkassen melden 71 Prozent mehr Krankheitstage als 2008


Pendeln schlaucht – Was hilft dagegen?


Homeoffice belastet die Psyche


Deutlich mehr Fehltage wegen Psyche


Haben Sie schon einen gesundheitsbewussten Betrieb?


OECD: Automatisierung bedroht nur rund jeden siebten Arbeitsplatz


Burnout: Häufigste Ursache für vorzeitige Berufsunfähigkeit


Die 10 größten Zeitfresser im Job – wie sie sie besiegen


Neue Chancen für die Generation 50 plus


Work-Life-Balance immer wichtiger


Nachtschichten fördern Diabetes

Wer Schicht arbeitet und auch nachts Dienst verrichtet, hat offenbar ein besonders hohes Risiko, an Diabetes zu erkranken. In zwei US-Studien mit Krankenschwestern zeigte sich: Auch die Zahl der Dienstjahre spielt eine Rolle.

Mehr dazu (ÄrzteZeitung) …


Arbeitnehmer machten 2017 rund vier Überstunden pro Woche

Arbeitnehmer machten 2017 rund vier Überstunden pro Woche, betroffen sind v.a. Fahrer von LKW und Lieferwagen (Paketzusteller) welche im Schnitt 7,2 Stunden Mehrarbeit pro Woche anhäuften. Der Logistikbereich (Lagerung, Versand, Transport) ist aufgrund des boomenden Online-Handels zunehmend von Mehrarbeit mit Überstunden betroffen. 33% der Arbeitnehmer gaben an, „dass die Arbeit im vorgesehenen Zeitraum nicht zu schaffen sei“. Aber auch Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie Unternehmenschefs gaben höhere Belastung durch Mehrarbeit an - es handelt sich also nicht nur um ein Phänomen der unteren Einkommensschichten. Mehrarbeit und Überstunden führen jedoch zu einer Gefährdung durch zunehmende psychische Belastung. Hieraus können Qualitätsverlust, Fehler, Leistungsminderung und letztendlich auch Krankheit resultieren.

Mehr dazu (www.welt.de) …


Grippeschutz

In der Saison 2017/2018 sind geschätzt 2 bis 10 Millionen Menschen in Deutschland an der Virusgrippe erkrankt und fast 1000 Menschen an Grippe gestorben.

Mehr dazu (T-Online) …

Links:


EU-Datenschutzgrundverordnung

Bekanntlich gewinnt das Thema Datenschutz in unserer Gesellschaft zurzeit stets an Präsenz. Auch der Gesetzgeber bemüht sich um den Schutz unserer persönlichen Daten und so ist am 25. Mai 2018 die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft getreten.

Mehr dazu: Europäische Datenschutzverordnung Mai 2018 (Word-Datei)


Unfallrisiko an elektrisch höhenverstellbaren Therapieliegen

Ausgangspunkt ist das unbeabsichtigte Betätigen der elektrischen Höhenverstellung. Wer dabei in den Bereich unter der Liege gerät - zum Beispiel, weil dort etwas liegt oder gereinigt werden soll -, kann eingeklemmt werden. Im schlimmsten Fall erfolgt das so ungünstig, dass die Person sich nicht mehr selbst befreien oder die Abwärtsbewegung der Liege stoppen kann und schließlich durch den steten Druck zu Tode kommt.

Angesichts zweier tödlicher Unfälle müssen vorhandene Liegen und Sicherheitsabläufe diesbezüglich überprüft werden.

Aus haftungsrechtlichen Gründen darf eine Nachrüstung der Liegen nur mit vom Hersteller freigegebenen Bauteilen und durch eine autorisierte Fachfirma erfolgen.

Üblicherweise können die Liegen mit sog. "Sperrboxen", welche die Betätigung der elektrischen Schaltung nur durch autorisiertes Fachpersonal zulassen, unterschiedlich effektiv und praktikabel nachgerüstet werden.

Bei Neuanschaffung lässt sich das Unfallrisiko auch durch die Wahl einer Liege mit Hubsäule und ausreichendem Abstand zwischen den Konstruktionsteilen reduzieren.

Alle Beteiligten vor Ort müssen jederzeit über die Risiken und die vorhandenen Schutzmaßnahmen informiert sein (Unterweisungspflicht des Arbeitgebers).

Links:


Jährliche wiederkehrende Grippewelle in Deutschland – wie schützen wir uns wirksam für 2018/2019?

Wie fast jedes Jahr befindet sich Bundesdeutschland im Frühjahr im Erkältungskrankheiten- und Grippemodus - viele Beschäftigte sind arbeitsunfähig, die Krankenhäuser sind überbelegt, der volkwirtschaftliche Schaden ist immens.

Und wie immer ist die Jammerei riesig groß: „Hätte ich mich dieses Jahr doch nur impfen lassen sollen“, „Wie kann ich mich denn jetzt noch schützen?“ etc.

Fakt ist, dass nur die im Herbst verabreichte Impfung gegen die aktuelle Influenza (Virusgrippe) mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schutz bietet, allerdings nur die Impfung mit einem tetravalentem = Vierfach-Impfstoff, z.B. Influsplit Tetra (GSK) oder Vaxigrip Tetra (Sanofi Pasteur). Dieser Impfstoff wurde von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) jedoch trotz Empfehlung der STIKO (Ständige Impfkommission am RKI) bisher nicht übernommen. Außerdem ist die Grippe-Impfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen auf nur besondere Risikogruppen, also Säuglinge und Kleinkinder, werdende Mütter, medizinisches Personal, Pflegeberufe, Erzieher, Polizei und Feuerwehr, bestimmte chronisch kranke Menschen und Personen älter als 60 Jahre beschränkt. Die Grippe grassiert jedoch weit mehr im Umfeld von jungen Leuten, in Schulen, Büros und Betrieben, also unter gerade den Personen, welche nicht von dem kassen-ärztlichen Impfangebot profitieren. Mittlerweile wurde von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) richtigerweise entschieden, die Kosten für den o.g. Vierfach-Impfstoff ab der kommenden Grippesaison 2018/2019 zu übernehmen. Allerdings bleibt die unseres Erachtens sozioökonomisch falsche Beschränkung auf die o.g.  berechtigten Personengruppen immer noch bestehen.

Daher bietet Ihr arbeitsmedizinischer Dienstleister ERGOMED an, die o.g. Vierfach-Impfung gegen die Virusgrippe 2018/2019 in den Monaten September bis November in Ihrem Betrieb durchzuführen.

Die Kosten für den Vierfach-Impfstoff sowie die Impfleistung und Dokumentation im Impfpass kann nach derzeitigem Stand (3-2018) auf 25€ pro Person kalkuliert werden. Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) werden diese Kosten i.A. vom Betrieb übernommen.

Selbstverständlich ist die Grippe-Impfung nicht die einzige Möglichkeit des Schutzes. Ebenso wichtig sind

  • gesunde Lebensweise (vitaminreiche Ernährung, Bewegung an der frischen Luft)
  • häufiges Händewaschen und –desinfizieren (keine Hände reichen)
  • Verwendung von Einmaltaschentüchern
  • Meiden von Menschenansammlungen

Für schon erkrankte Mitarbeiter gilt: Ab ins Bett – lieber zuhause bleiben als weitere Mitarbeiter anstecken!

Wir hoffen, dass unser Angebot dazu führt, dass Sie und Ihre Mitarbeiter gesund durch den nächsten Winter kommen!

Ihr ERGOMED-Team

Links:


Aktuelle Kampagne der DGUV ab 2018


Schichtarbeit belastet Gesundheit


Volkskrankheit - Rückenschmerzen!


Mit Grippe ins Büro? Wieso kranke Mitarbeiter zuhause bleiben sollten


Neue Mutterschafts-Richtlinien treten ab 1.1.2018 in Kraft

Am 29. Mai 2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es handelt sich um eine umfassende Neustrukturierung des seit 1952 fast unveränderten Mutterschutzgesetzes. Die Reform zielt auf die Anpassung an die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, d.h. insbesondere an die gewachsene Erwerbsbeteiligung von Frauen, aber auch an die gewandelten Arbeitswelten ab.

Die Änderungen des Mutterschutzgesetzes treten in zwei Stufen in Kraft. Die ersten Änderungen sind bereits zum 30.05.2017 (1. Stufe) in Kraft getreten, die weiteren Änderungen werden zum 01.01.2018 (2. Stufe) in Kraft treten.

Insgesamt handelt es sich um 13 Änderungen bzw. Neuregelungen gegenüber dem bisherigen Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV).

Dabei betrifft  ein ganz wesentlicher Punkt das bisherige sog. Beschäftigungsverbot.  Danach sind die Beschäftigungsbedingungen zunächst so zu gestalten bzw. umzugestalten, dass die schwangere, stillende oder jüngst Mutter gewordene Frau möglichst an ihrem Arbeitsplatz (weiter) beschäftigt werden kann (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG 2018). Ist dies unzumutbar, hat der Arbeitgeber der Frau einen anderen geeigneten Arbeitsplatz oder vorübergehend geänderte Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG 2018). Erst als letzte Möglichkeit kommt die teilweise oder vollständige Freistellung der Frau von der gefährdenden Beschäftigung in Betracht (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG 2018). Ziel des neuen Mutterschaftsrechts ist es u.a., Beschäftigungsverbote nur noch bei sog. unverantwortbaren Gefährdungen auszusprechen und somit größtenteils zu vermeiden.

Links:


Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle ging 2016 weiter zurück

Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle ist im vergangenen Jahr weiter zurückgegangen. Das geht aus einer vorläufigen Statistik zum Unfallgeschehen am Arbeitsplatz hervor, die der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in Berlin veröffentlicht hat.

Mehr dazu (dguv.de) …


Arbeitsweg: Stopp beim Bäcker nicht versichert

Die Unfallversicherung für den Weg zur Arbeit gilt auch, wenn er durch ein Fenster führt, weil andere Wege versperrt sind. Das Bundessozialgericht sprach einem Mann Schutz zu, der beim Klettern auf ein Vordach gestürzt war. Wenn beim Brötchenholen auf dem Weg zur Arbeit etwas passiert, wird es schwieriger. 

Mehr dazu (pfefferminzia.de) …


Sehhilfen am Arbeitsplatz (DGUV Information 250-008)

Was ist eine arbeitsplatzbezogene Sehhilfe und und was muss von Seiten des Betriebes dafür unternommen werden (Indikation, Verordnungsweg, Kostenübernahme)?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat im Mai 2017 hierzu die Information "Sehhilfen am Arbeitsplatz" (DGUV Information 250-008) publiziert.

Weitere Informationen finden Sie unter Themen A-Z / Bildschirmarbeitsplatzbrille.


Asbest bleibt für immer in der Lunge

Selbst Jahrzehnte später sinkt die Menge der Asbestfasern im Gewebe nicht.

Mehr dazu (scinexx.de) …

ERGOMED bietet die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung sowie die lebenslangen sog. nachgehenden Untersuchungen G 1.2 Asbesthaltiger Staub auf Grundlage der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze und der aktuellen arbeitsmedizinischen Gebührenordnung an.


TK: In Firmen den gesunden Mitarbeitern mehr Beachtung schenken

Die Techniker Krankenkasse (TK), mit mehr als 9 Millionen Versicherten Deutschlands größte, beliebteste und leistungsfähigste Krankenkasse, wirbt dafür, dass sich betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) und betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) stärker um gesunde Beschäftigte kümmern.

Für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens seien jene 96 Prozent der Beschäftigten, die zur Arbeit kommen, wichtiger als die 4 Prozent, die im Durchschnitt an einem Arbeitstag fehlen. Führungskräfte sollen anerkennen, wenn ihre Mitarbeiter täglich ihren Job machen, für kranke Kollegen einspringen und so den Unternehmenserfolg ermöglichen. In der betrieblichen Gesundheitsförderung müsse es v.a. darum gehen, die Ressourcen der Gesunden zu fördern. Ausschlaggebend dafür sei eine „gesunde Führung“, Wertschätzung, Kollegialität, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Gestaltung von Arbeitsinhalten.

Laut TK war die Hälfte der Erwerbspersonen (49,7 Prozent) im vergangenen Jahr überhaupt nicht krankgeschrieben.

Artikel Rheinpfalz vom 19. April 2017


Zeckenstich: Wann übernimmt der Unfallversicherungsträger die Behandlungskosten?

In der Regel werden die Behandlungskosten vom Unfallversichungsträger übernommen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht, z.B. KITA, Kindergarten, Schulausflug, Garten- und Forstarbeit etc…

Mehr dazu: Siehe APP der Unfallkasse Hessen


Pneumokokkenimpfung bei Schweißern (BGHM)


Hohes Risiko für Bewegungsstörungen unter Schweißern

Möglicherweise wird das Risiko für Bewegungsstörungen bei Schweißern unterschätzt: In einer Studie hatte jeder Siebte neurologische Auffälligkeiten. Diese waren umso schlimmer, je mehr Mangandämpfe im Laufe des Arbeitslebens eingeatmet wurden.

Mehr dazu (ÄrzteZeitung) …


Neue Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt diese im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt.

Seit dem 20. Juli 2016 gilt die neue Regelung AMR 2.1. Alle Details finden Sie hier im PDF-Dokument. Bei Änderung der Gefährdung ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und Arbeitsmedizinische Vorsorge gegebenenfalls unabhängig von zuvor festgelegten Fristen zu veranlassen bzw. anzubieten.

Hier die wichtigsten Fristen:

  • Erste Vorsorge: innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit (Kommentar: Im Alltag oft nicht realisierbar!)
  • Zweite Vorsorge: bei Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit spätestens 6 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
  • Bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandaufenthalten in besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen spätestens 24 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit
  • Bei allen nicht genannten Vorsorgeanlässen spätestens 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
  • Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.

Mit anderen Worten: Dem Arbeitnehmer steht es zwar (zumeist) frei, die angebotene Vorsorgeuntersuchung anzunehmen, auch wird dem Arbeitgeber (nicht mehr) das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung mitgeteilt, der Arbeitgeber muss sich jedoch mehr noch als früher an die o.g. Fristen zum Vorsorgeangebot halten.


Ab September im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung die Impfung gegen die echte Virusgrippe (Influenza) anbieten!

Als sinnvolle gesundheitsfördernde Maßnahme empfehlen wir den von uns betreuten Betrieben, allen Mitarbeitern auf freiwilliger Basis die Impfung gegen die echte Virusgrippe (Influenza) anzubieten. Die Impfung sollte im Verlauf der nächsten Wochen (September bis Jahresende) verabreicht werden, um einen ausreichenden Impfschutz gegen die echten „Grippeviren“ (Krankheitshöhepunkt Januar-Februar) zu erhalten.

Impf

ERGOMED verwendet in dieser „Grippesaison“ den Impfstoff VAXIGRIP 2016/2017 von Sanofi-Pasteur.

Bei Interesse an diesem Angebot nehmen Sie bitte telefonisch oder per eMail Kontakt mit uns auf!

Links:


Bertelsmann-Studie: Migranten schaffen Millionen Jobs in Deutschland

Mehr dazu (Spiegel Online) …


Schätzung der volkswirtschaftlichen Produktionsausfallkosten durch Arbeitsunfähigkeit anhand der Lohnkosten und des Verlustes an Arbeitsproduktivität

Die Schätzung der volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle durch Arbeitsunfähigkeit wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin seit 1994, erstmals für das Jahr 1993, durchgeführt. Die Schätzung gibt volkswirtschaftlich gesehen ein Präventionspotential und mögliches Nutzenpotential an. Mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 14,4 Tagen je Arbeitnehmer/-in ergeben sich im Jahr 2014 insgesamt 543,4 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage.

Die Schätzung basiert auf Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Statistisches Bundesamt) sowie auf Arbeitsunfähigkeitsdaten von rund 30 Millionen GKV-Mitgliedern (Pflicht- und freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch, ohne Rentner und mitversicherte Familienangehörige) folgender gesetzlicher Krankenkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsvolumen schätzt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle auf insgesamt 57 Milliarden Euro bzw. den Ausfall an Bruttowertschöpfung auf 90 Milliarden Euro.

Mehr dazu unter www.baua.de


DAK-Analyse: Höchster Krankenstand seit 20 Jahren

Die Krankschreibungen in Deutschland haben im ersten Halbjahr 2016 eine Rekordmarke erreicht. In diesem Zeitraum betrug der Krankenstand 4,4 Prozent, wie die gesetzliche Krankenkasse DAK-Gesundheit berichtete. Er lag damit um 0,3 Prozentpunkte höher als im ersten Halbjahr 2015.

Mehr dazu (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2016) …


Einzelhandelskaufmann bleibt beliebtester Ausbildungsberuf

Unter den Ausbildungsberufen ist Kaufmann oder Kauffrau im Einzelhandel nach wie vor die beliebteste Option.

Mehr dazu …


"Bild": Jeder dritte Arbeitnehmer lässt Urlaubstage verfallen


Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit 2016 veröffentlicht

Über 77 Prozent der Unternehmen messen dem Thema eine hohe Bedeutung bei. Aber in vielen Handlungsfeldern schätzen die Unternehmen ihre Angebote familienfreundlicher ein als ihre Beschäftigten.

Mehr dazu …


Betriebliches Gesundheitsmanagement als Win-Win-Situation – Effektiv und nachhaltig Fehlzeiten verringern!

Krankheit verursacht in Unternehmen einen enormen wirtschaftlichen Schaden. Mit einem gut strukturierten und langfristig durchgeführten Gesundheitsmanagement können Sie diese Kosten eindämmen! Es gibt verschiedenste Maßnahmen, die Ihren Mitarbeitern helfen werden, bewusster mit ihrer Gesundheit umzugehen und diese zu fördern. Das Einführen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements fördert nicht nur die Leistungsfähigkeit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter, sondern macht Ihren Betrieb attraktiver für neue Fachkräfte.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) schätzt den volkswirtschaftlichen Gesamtschaden, der jährlich durch Krankheit entsteht, auf 225 Milliarden Euro. Dazu zählen die Angestellten/Arbeitnehmer, die sich krankschreiben lassen, und die, die krank zur Arbeit gehen und dadurch Fehler verursachen. Daher versuchen immer mehr Unternehmen, präventiv gegen den Krankheitsausfall bei ihren Mitarbeitern vorzugehen.

V.a. die Winterzeit ist die Zeit mit den meisten Mitarbeiterausfällen durch Krankheit. Viele Unternehmen beklagen, dass Fehltage gerade in den Winterwochen immer wieder empfindliche wirtschaftliche Einbußen verursachen.

Wodurch können Sie effektiv eine Fehlzeitensenkung Ihrer Mitarbeiter erreichen?

Durch ein gut strukturiertes und langfristig durchgeführtes betriebliches Gesundheitsmanagement.

Was beinhaltet dieses betriebliche Gesundheitsmanagement?

Es befasst sich mit Maßnahmen, um die Mitarbeiter in einem Unternehmen gesünder bzw. leistungsfähiger zu machen, sowie die Fehlzeiten, die durch Krankheit verursacht werden, zu senken. Es besteht aber nicht nur darin, Vorkehrungen, die die Gesundheit der Mitarbeiter verbessern, zu treffen, sondern ebenfalls auch Wissen zu vermitteln,  um so die Mitarbeiter zu einer Änderung ihrer individuellen Einstellung zur Gesundheit hinzuführen. Denn auch wenn sehr viele Maßnahmen der Gesundheitsförderung angeboten werden, aber die Mitarbeiter diese durch fehlende Eigeninitiative nicht in Anspruch nehmen, wird eine Senkung der Fehlzeiten nicht erreicht. Deswegen muss zunächst das Bewusstsein für die eigene Gesundheit geschärft werden.

Lohnt sich es sich in die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu investieren?

Ja, denn nur wer fit ist, kann Höchstleistungen erbringen. Zudem trägt Bewegung wesentlich zum psychischen Wohlbefinden bei. Wer fit ist, der fühlt sich auch am Arbeitsplatz wohl in seiner Haut! Das führt dazu, dass die Arbeitnehmer weniger krank sind, weil sie auf ihre Gesundheit achten und dadurch resultieren weniger Fehltage. Das bedeutet wiederum für den Arbeitgeber, dass er weniger Kosten hat, die durch Fehler von unmotivierten Mitarbeitern und den krankheitsbedingten Ausfall von Fachpersonal entstehen.

Um die richtigen Maßnahmen anbieten zu können, muss zunächst eine Analyse der Belegschaft durchgeführt werden. Ist diese Analyse erfolgt, können individuell auf Personengruppen abgestimmte Maßnahmen angeboten werden.  Des Weiteren liegt besonders hohe Wichtigkeit auf die langfristige Planung solcher Maßnahmen, denn es kann in einem kurzen Zeitraum kaum etwas an der Gesundheit der Mitarbeiter verändert werden.

Gibt es zusätzliche Vorteile für Arbeitnehmer?

Gemäß § 3 Nr. 34 EStG wurde bereits rückwirkend zum 01.01.2008 ein Freibetrag für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von jährlich EUR 500€ je Arbeitsnehmer eingeführt, wodurch Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlten Leistungen nicht mehr als geldwerte Vorteile versteuern müssen. Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 500€ je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.  Dadurch  sollen Arbeitgeber zusätzlich motiviert werden, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter durchzuführen. Im Folgenden werden einige Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in einem Unternehmen beleuchtet.

Mögliche Maßnahmen im Rahmen einer betrieblichen Gesundheitsförderung:

  • Es können Seminare zu Themen wie Bewegung, Ernährung, Stressmanagement usw. angeboten werden. Diese Seminare werden oft von Sportmedizinern, Physiotherapeuten, Ernährungswissenschaftlern und Psychologen durchgeführt. Es ist ohnehin zu empfehlen, dass diese fachkundigen Personen jegliche Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements begleiten, da möglicherweise das eigene Fachwissen und / oder das Wissen der Führungskräfte in dieser Hinsicht begrenzt ist. Die angebotenen Seminare fördern das Bewusstsein für die Gesundheit und zeigen Mittel und Wege, dieses Bewusstsein einfach in das berufliche und private Leben zu integrieren.
  • Eine zweite Möglichkeit die Gesundheit innerhalb des Unternehmens zu fördern, bietet das Angebot an Lebensmitteln durch eine Kantine, durch Körbe mit Obst, die für jeden zugänglich sind, oder die Bereitstellung von gesunden Getränken. Achtung: Falls die 44 -€- Sachbezugsgrenze beim einzelnen Arbeitnehmern schon ausgeschöpft ist, dann muss die Mahlzeit bei den Arbeitnehmern z. B. als Sachbezug für Frühstück versteuern und verbeitragt werden. Dadurch kann auch aktiv während der Arbeitszeit eine leistungsfähige Belegschaft gefördert werden.
  • Sportangebote und Schulungen zur Verbesserung der Körperhaltung während der Arbeit sind Maßnahmen, die schon von vielen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Ferner können den Mitarbeitern auch Rabatte durch Kooperationen mit Dienstleistern für Wellness-Angebote ermöglicht werden.
  • Ein Gesundheitsbonus kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Dieser wird dann als Einmalzahlung ähnlich wie das Weihnachtsgeld ausgezahlt. Es kann individuell vereinbart werden, wann dieser Bonus gezahlt wird und wann nicht. Möglicherweise stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Gesundheitsbonus von 200€ in Aussicht, wenn dieser in einem Jahr keine Ausfälle durch Krankheit zu verbuchen hat. Beim Gesundheitsbonus ist aber zu beachten, dass dieser laut Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München (Az.: 8 Sa 131/09) nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages oder als Zusatz zum regelmäßigen Gehalt erlaubt ist. Axel Görg, Rechtsanwalt und Notar, sagt dazu: „Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz darf dem Arbeitnehmer wegen Krankheit kein Nachteil entstehen – das gilt auch hier.“ Dieser Bonus muss also als freiwilliges Extra des Arbeitgebers erkennbar sein (Quelle: www.faz.net).

Abschließend ist zu sagen, dass ein langfristig durchgeführtes betriebliches Gesundheitsmanagement nicht nur für weniger Ausfälle durch Krankheit sorgt, sondern zusätzlich auch die Motivation der Mitarbeiter verbessert! Die Fehlerquote kann dadurch möglicherweise gesenkt werden und Sie können dazu beitragen, Ihr Unternehmen gesünder zu machen! Dadurch wird die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen gesteigert und Sie werden zu einem attraktiven Arbeitgeber für neue Fachkräfte. Es hat also nur Vorteile für Sie ein betriebliches Gesundheitsmanagement einzuführen!

Unsere Mitarbeiter von ERGOMED sind Experten in Sachen Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement. Wir sehen unsere Aufgabe darin, Sie und Ihre Mitarbeiter in diesem wichtigen Bereich qualifiziert zu beraten und Ihnen in Kooperation mit entsprechenden Dienstleistern (z.B. REHAMED Herxheim, MEDIPLUS etc.) geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Links:

  • siehe auch Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) unter Themen A-Z
  • siehe auch Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) unter Themen A-Z

Kosten durch Arbeitsunfähigkeit

Schätzung der volkswirtschaftlichen Produktionsausfallkosten durch Arbeitsunfähigkeit anhand der Lohnkosten und des Verlustes an Arbeitsproduktivität

Die Schätzung der volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle durch Arbeitsunfähigkeit wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin seit 1994, erstmals für das Jahr 1993, durchgeführt. Die Schätzung gibt volkswirtschaftlich gesehen ein Präventionspotential und mögliches Nutzenpotential an. Mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 14,4 Tagen je Arbeitnehmer/-in ergeben sich im Jahr 2014 insgesamt 543,4 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage.

Die Schätzung basiert auf Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Statistisches Bundesamt) sowie auf Arbeitsunfähigkeitsdaten von rund 30 Millionen GKV-Mitgliedern (Pflicht- und freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch, ohne Rentner und mitversicherte Familienangehörige) folgender gesetzlicher Krankenkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsvolumen schätzt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle auf insgesamt 57 Milliarden Euro bzw. den Ausfall an Bruttowertschöpfung auf 90 Milliarden Euro.

Quelle und weitere Informationen: www.baua.de/de/Informationen-fuer-die-Praxis/Statistiken/Arbeitsunfaehigkeit/Kosten.html

Links:


Bundesfamilienministerin Schleswig will Mutterschutz auf Schülerinnen und Studentinnen ausweiten

Länger Schutzzeit für Mütter von behinderten Kindern geplant.

Mehr dazu …


Eine Zahl, die überzeugt

Für jeden Euro, der in die betriebliche Gesundheitsförderung fließt, können durch weniger krankheitsbedinge Fehltage 2,70 Euro eingespart werden.

Das heißt: Gesundheitsförderung zahlt sich in barer Münze aus.

(Quelle: Pressemitteilung der Initiative Gesundheit und Arbeit zum iga.report 28 Wirksamkeit und Nutzen betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention vom 31. Mrz 2015)

Prävention rechnet sich, betrieblicher Arbeitsschutz lohnt sich. Gute Unternehmen legen Wert auf sichere Arbeitsplätze und nutzen das ökonomische Erfolgspotenzial einer wirksamen Präventionsarbeit. Hierzu gehören beispielsweise Kostenreduzierung durch vermiedene Unfälle, Betriebsstörungen und Personalausfälle sowie Nutzensteigerung durch vermiedene Verschlechterung des Betriebsklimas.

Mehrere Studien zeigen, dass sich Arbeitsschutz einzelwirtschaftlich rechnet (Prof. Dr. Dietmar Brunig, Professor für Wirtschaftswissenschaft an der Justus-Liebig-Universität Gießen i.A. der VBG).


Akute ungewöhnliche Infektionserkrankungen unter Migranten


Handy-Nacken & Gorilla-Arm durch übermäßige Nutzung von Smartphones?

Wer viel am Handy oder Tablet liest, kann durch die angespannte Haltung Schmerzen im Nackenbereich und Schulter-Arm-Bereich (sog. RSI-Syndrom) bekommen.

Mehr dazu:


Denk an mich. Dein Rücken

Die Präventionskampagne „Denk an mich. Dein Rücken“ wird gemeinsam getragen von Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der Knappschaft. Mehr Informationen unter www.deinruecken.de


Änderung der Betriebssicherheitsverordnung zum 24.6.2015

Mit der Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung soll erreicht werden, dass Paternoster auch von der Öffentlichkeit sicher benutzt werden können.

Mehr dazu …


Sind Schimmelpilze gesundheitsschädlich?

Schimmelpilze sind Organismen, die überall im täglichen Leben v.a. in der Natur, aber auch auch in geschlossenen Räumen oder i.R. der beruflichen Tätigkeit vorkommen. Die häufige und erhöhte Exposition gegenüber erhöhten Luftkonzentrationen von Schimmelpilzsporen stellt jedoch ein Gefährdungspotenzial für den Menschen dar. Bei empfindlichen und zu Allergien neigenden bzw. bereits sensibilisierten Personen können eingeatmete Pilzsporen zu allergischen Erkrankungen wie allergischem Schnupfen, allergischem Asthma und Alveolitis führen. Auch bei gesunden Personen kann deren Einatmen auf Dauer zu Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Reizung der Schleimhäute, sog. Mucous-Membrane-Irritations-Syndrom (MMIS) führen und das Immunsystem schwächen.

Die Hauptursachen für Schimmelpilzbefall in geschlossenen Räumen sind Baumängel und raumklimatische Verhältnisse, die das Schimmelpilzwachstum fördern. Verantwortlich kann der Bauträger sein, fehlerhafte Lüftung und mangelhafte Reinigung können jedoch ebenfalls dafür verantwortlich sein.

Zur Klärung der konkreten Situation empfiehlt sich zunächst eine Betriebsbegehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zusammen mit dem zuständigen Arbeitsmediziner/ Betriebsarzt. Oft kann schon alleine hierdurch der vermutete Schimmelpilzbefall und dessen Ursache bestätigt werden. In Zweifelsfällen können Sachverständige (z.B. Umweltanalytiker, Baubiologen, Architekten/Ingenieure etc.) hinzugezogen werden. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung kann das Ausmaß des Schimmelpilz-wachstums und die resultierende gesundheitliche Gefährdung sowie die Dringlichkeit von Sanierungs-maßnahmen beurteilt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antwort auf die Frage abhängig, ob eine Weiterarbeit der Angestellten an diesem Arbeitsplatz zumutbar ist.

Bei entsprechenden Beschwerden betroffener Mitarbeiter lässt sich durch allergologische Untersuchungsmethoden festzustellen, ob eine Allergie gegenüber Schimmelpilzsporen besteht. Dazu gehören Hauttestungen (Prick- und Intracutantest) und Blutuntersuchungen (RAST-Test) sowie u.U. sogenannte Provokationsteste an den Atemwegen.

Studien zeigen, dass bei Schimmelbefall auch vermehrt nicht allergische Erkrankungen der Atemwege und allgemeine Beschwerden wie Kopf- und Gliederschmerzen, Müdigkeit, neurologische Beschwerden und Konzentrationsstörungen auftreten. Ob es hier kausale Zusammenhänge gibt, ist ungeklärt. Klarer sieht es bei nicht allergisch bedingten Reizungen der Schleimhäute durch Schimmel aus. Durch die Freisetzung von Entzündungsstoffen nach dem Einatmen von Schimmelpilzen, Bestandteilen der Pilze oder deren Sporen kann es zum sogenannten Mucous-Membrane-Irritations-Syndrom (MMIS) kommen. Sind Menschen besonders hohen Schimmeldosen ausgesetzt, etwa am Arbeitsplatz in der Land- oder Abfallwirtschaft, kann das zum Organic Dust Toxic Syndrome (ODTS) führen. Diese durch Endotoxine verursachte systemische Entzündung äußert sich mit Fieber und grippeartigen Symptomen.

Gemäß § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, “dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen".

Nach Ziffer 3.6  - Lüftung des Anhangs zur ArbStättV gilt: "(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein."

Schimmelpilzbefall im Bereich des Arbeitsplatzes bzw. bei der beruflichen Tätigkeit muss seitens des Arbeitgebers umgehend und konsequent beseitigt werden, um vorübergehende oder dauerhafte gesundheitliche Beschwerden bzw. Schädigungen der Mitarbeiter zu vermeiden. Sollte eine Beseitigung nicht möglich bzw. der tätigkeitsbedingte Umgang nicht vermeidbar sein (z.B. Gebäudesanierung, Abriss- und Entsorgungsarbeiten) muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und die entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge(-Untersuchung) angeboten werden.

Links:


Sommer im Büro: Das ifaa gibt Tipps für heiße Bürotage


Lärm macht dick…

Skandinavische Wissenschaftlicher weisen einen Zusammenhang zwischen Lärm und Hüftspeck nach. Als Ursache wird ein Zusammenhang mit der verstärken Cortisolbildung (Stress-Hormon) bei Lärmeinwirkung (Stress) vermutet.

Mehr dazu in Rheinpfalz – Ratgeber Gesundheit – 3.6.2015


Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Am 1. Januar 2015 ist die 3. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft getreten. Es wurden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.

Mehr dazu:


Betriebliche Erste Hilfe-Ausbildung ab 2015 neu konzipiert

Die betriebliche Erste Hilfe-Ausbildung (sog. Rotkreuzkurs) ist ab 2015 neu konzipiert. Der Kursus besteht jetzt nur noch aus 9 Unterrichtseinheiten (Erste Hilfe & lebensrettende Sofortmaßnahmen) und ist für Betriebshelfer, Übungsleiter und Führerscheinanwärter deckungsgleich. Dafür wird der Auffrischungslehrgang für betriebliche Ersthelfer (nach jeweils 2 Jahren) auf jetzt 9 Unterrichtseinheiten erweitert.

Mehr dazu:


Neue Betriebssicherheitsverordnung beschlossen

Die Bundesregierung hat heute (7. Januar 2015) den Maßgaben des Bundesrates zur Neufassung der Betriebssicherheitsverordung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Links:


Kanzleramt stoppt Arbeitsschutz-Reform

Das Kanzleramt stoppt in letzter Minute die „ressortabgestimmte“ und schon vom Bundesrat beschlossene Arbeitsschutz-Reform. Unstimmigkeiten gibt es insbesondere bezüglich der geplanten Änderungen in der Arbeitsstättenverordnung sowie im Bereich der Telearbeit.

Mehr erfahren…


Aktuelles zur arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung nach G 26 II und III (Atemschutz)

Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorgaben muss die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nach G 26 II und III (Atemschutz) ab 2015 auch eine Untersuchung des Blutes und Urins beinhalten. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sind diese zusätzlichen Befunde zu befürworten. Dadurch sowie auch aufgrund einer Kostensteigerung im Bereich der Röntgenuntersuchung der Lunge (digitales Röntgen) müssen wir unsere Preise für die genannten Untersuchungen ab 2015 anpassen.

Weitere Informationen…


Ebola – Maßnahmen für Beschäftigte

Es gilt als unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass Reisende die Krankheit Ebola nach Europa mitbringen. Ein Übertragungsrisiko besteht besonders für Beschäftigte des Gesundheitswesens im Rahmen des Patiententransportes (Notfallversorgung, Rettungsdienst) und der Patientenversorgung sowie für Mitarbeiter in Laboratorien.

Sollte wider Erwarten Ebola in Deutschland auftreten, hält die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) den Arbeitsschutz für ausreichend: Die konkreten Maßnahmen im Umgang mit Ebola infizierten Personen oder bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt, beschreiben die beiden Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 und TRBA 100. Sowohl in Behandlungszentren wie auch in Laboratorien sind hierbei die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 4 anzuwenden. Dies ergibt sich aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr des Ebola-Virus, der hohen Sterblichkeitsrate und aufgrund fehlender Vorbeugungs- und Behandlungsmöglichkeiten.

Das Ebola-Virus verursacht beim Menschen das gefürchtete Ebolafieber welches nach bisherigem Wissensstand in 50 bis 90 Prozent aller Fälle tödlich verläuft. Zu Beginn treten Grippe ähnliche Symptome auf. Danach folgt ein sehr hohes Fieber begleitet von inneren Blutungen, Blutungen ins Gewebe, Funktionsstörungen innerer Organe und Krämpfen. Als Therapie stehen lediglich Maßnahmen zur Bekämpfung oder Linderung einzelner Krankheitssymptome zur Verfügung. Die Ansteckung erfolgt im Wesentlichen über einen Kontakt mit den Körperflüssigkeiten der Erkrankten. Aber auch infizierte Wildtiere wie Affen, Flughunde und Antilopen können das Ebola-Virus übertragen.

Folgende Anzeichen begründen einen Ebola-Verdacht: Fieber über 38,5 °C und der Aufenthalt im Ausbruchsgebiet bis zu drei Wochen vor Krankheitsbeginn mit Kontakt zu Erkrankten, Toten oder Wildtieren, die als Überträger gelten.

Arbeitgeber müssen über die Gefährdungsbeurteilung ermitteln (Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen), ob entsprechende Infektionsrisiken für die Beschäftigten vorliegen. Entsprechende Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung (PDF) und zu sind in allen Fällen den Mitarbeitern in der Notfallversorgung (Rettungsdienst, ärztlicher Notdienst, Notfallaufnahmen) zur Verfügung zu stellen. Für berufliche und private Aufenthalte in den betroffenen Gebieten sollten die Hinweise des Auswärtigen Amtes unbedingt beachtet werden. Die WHO informiert regelmäßig mit den Disease Outbreak News über die betroffenen Gebiete.

Weitere Informationen zum Ebola-Thema:


Neue Systematik für das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung

Zum 01.05.2014 hat sich die Systematik des Schriftenwerks der gesetzlichen Unfallversicherung geändert. Kürzel wie BGV, BGI, BGG, GUV,… wird es zukünftig nicht mehr geben.

Die Schriften werden in vier Kategorien eingeteilt:

  • DGUV Vorschriften
  • DGUV Regeln
  • DGUV Informationen
  • DGUV Grundsätze

Auch das Nummerierungssystem der Schriften hat eine neue Ordnung. Außer den Unfallverhütungsvorschriften hat jede Publikation des Vorschriften- und Regelwerkes der DGUV eine eigene, meist sechsstellige Kennzahl erhalten. Die Unfallverhütungsvorschriften erhielten ein- bis zweistellige Kennziffern.

So wurde zum Beispiel aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 die DGUV Vorschrift 68. Aus dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 966 wurde der DGUV Grundsatz 308-008.

Die Transferliste des DGUV-Regelwerkes (PDF) können Sie auf der Homepage der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (www.DGUV.de) einsehen.


Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 23. Oktober 2013

Nach der ArbMedVV (geändert am 23.10.2013) muss die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge in regelmäßigen zeitlichen Intervallen obligatorisch durchgeführt werden. Bei Nichtwahrnehmen der Pflichtvorsorge resultiert i.A. die Nichteignung für die beauftragte Tätigkeit. Die Angebotsvorsorge ist seitens des Arbeitnehmers freiwillig, die Wunschvorsorge durch ihn selbst bestimmt. Der Arbeitgeber wird lediglich über die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge, nicht über das Ergebnis informiert (Text der ArbMedVV sowie Auflistung der Pflicht- und Angebotsuntersuchungen).

Aufgrund besonderer Rechtsvorschriften bzw. Betriebsvereinbarungen kann seitens des Arbeitgebers die Eignung des Arbeitsnehmers für bestimmte beauftragte Tätigkeiten durch eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung geprüft werden. Über das Untersuchungsergebnis erhält er Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Beurteilung.

Wir von ERGOMED haben unsere Dokumentation den aktuellen Vorschriften angepasst:
ERGOMED Vorsorgebescheinigung (Word-Datei)