Gesunde, leistungsfähige, zufriedene und loyale Mitarbeiter sind die Basis für ein erfolgreiches Unternehmen. ERGOMED Zentrum für Arbeitsschutz hilft Ihnen, dieses Ziel zu erreichen! ERGOMED weiterhin auf Erfolgskurs – wir betreuen alle Branchen und unterstützen Ihr Unternehmen in allen Aufgaben & Fragen zum Arbeits- & Gesundheitsschutz. Am 2. Februar 2023 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig aufgehoben – wir beraten Sie zum weiteren Procedere (Infektionsschutz, Mutterschutz etc.).


ERGOMED-Gebäude in Landau Eingang mit ERGOMED-Schild Jugendstilhaus mit Wintergarten Oldtimer-Sambabus vor dem Jugendstilhaus

Themen A-Z

Hier finden Sie wichtige und interessante Informationen zum betrieblichen Gesundheits- und Sicherheitsmanagement:


Abbrucharbeiten

Abbruch- und Rückbauarbeiten gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Baugewerbe. Untersuchungen zeigen, dass das Risiko, bei Abbrucharbeiten einen tödlichen Arbeitsunfall zu erleiden, etwa 15-mal höher ist als im übrigen Baugewerbe. Deshalb erfordern Abbrucharbeiten von allen Beteiligten – Bauherren, Planern, Abbruchunternehmern, zuständigen Behörden und Ausführenden – ein konstruktives und koordiniertes Zusammenwirken, geprägt von Fachkenntnis, Sachverstand und Verantwortungsbewusstsein.

Ein Höchstmaß an Sicherheit für die im Abbruch Beschäftigten und unbeteiligte Dritte (z. B. aus angrenzenden Produktionsbereichen oder dem öffentlichen Verkehr) ist nur zu erreichen, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Planung, Vorbereitung und Durchführung des Abbruchs umfassend berücksichtigt werden.

Abbrucharbeiten sollten deshalb nur von erfahrenen Fachleuten unter sachkundiger Leitung und von qualifizierten Unternehmern durchgeführt werden.

Die Ursachen für die hohe Unfallgefährdung bei Abbrucharbeiten liegen sowohl in organisatorischen und technischen Mängeln als auch in Verhaltensdefiziten der Beteiligten. Erschwerend wirken sich in vielen Fällen folgende Randbedingungen aus:

  • räumliche Beengtheit
  • Zeitdruck
  • Improvisation als Folge arbeitsbedingter Veränderungen
  • gegenseitige Gefährdungen durch verschiedene gleichzeitig durchgeführte Abbrucharbeiten
  • Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs bzw. der Fortführung von Produktionsprozessen
  • unmittelbare Nähe von Versorgungsleitungen

Beschäftigte sind bei Abbrucharbeiten vielfältigen Gefährdungen und Belastungen ausgesetzt. Betroffen sein können davon auch Anwohner oder zufällige Passanten. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten.

Gesundheitsgefährdungen und –belastungen:

  • Schwingungsbelastungen des Hand-Arm-Systems bei Verwendung leistungsstarker handgeführter Maschinenwerkzeuge, z. B. Elektro-, Druckluft- oder Hydraulikhammer, Schlagbohrer ⇒ Knochen- und Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen der Hand
  • Ganzkörperschwingungen beim Arbeiten auf Baumaschinen und Fahrzeugen ⇒ vorzeitige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Schädigung des Magen-Darm-Traktes
  • Lärm durch Maschinen, Fahrzeuge und einstürzende Bauteile ⇒ Gehörschädigung bei Langzeitwirkung und Überschreitung des kritischen Schalldruckpegels, Nervosität, Kopfschmerzen, Konzentrationsverringerung auch bei geringem Schalldruckpegel, mittelbar: Beeinträchtigung der Verständigung
  • Quarzstaub, enthalten u. a. in Sandstein, Granit, Porphyr, Bimsstein, Terrazzo, Beton ⇒ Silikose
  • Asbest, enthalten u. a. in Isolierungen, Verkleidungen, Beton ⇒ Asbestose, Lungenkrebs
  • Künstliche Mineralfasern, enthalten in Isolier- und Dämmstoffen ⇒ unter Umständen krebserregend (abhängig von Arten und Größen der Fasern), hohe Staubbelastung
  • Halogenkohlenwasserstoff, enthalten in Lösungsmitteln, die z. B. für Farben eingesetzt werden ⇒ Störungen im zentralen Nervensystem, Leber- und Nierenschäden, Kopfschmerz, Schwindel, Konzentrationsschwäche
  • Blei, freigesetzt beim Schweißen und Brennschneiden von bleihaltigen Materialien ⇒ Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Übelkeit, bei längerer Einwirkung: Blutveränderung, Nieren-, Leber- und Hirnschäden
  • Abstürzen durch nicht gesicherte Bodenöffnungen aufgrund fehlender Abdeckung, durch Gleichgewichtsverlust aufgrund fehlender Absturzsicherung, z. B. bei Benutzung/Transport tragbarer Geräte oder beim Transport von Abbruchmaterial, bei Einsturz von Geschossdecken wegen Überlastung, z. B. durch Maschinen, Abbruchmaterial, durch nicht tragfähige Decken oder Dächer, deren Zustand nicht erkannt wurde
  • Erschlagenwerden durch Aufenthalt im Gefahrenbereich bei Einsturz des Gebäudes bzw. von Gebäudeteilen aufgrund unzureichender Absperrung des Gefahrenbereiches (Beschäftigte, Passanten), beim unkontrollierten Einsturz von Geschossdecken wegen Überlastung
  • Überrollt- oder Gequetschtwerden durch Aufenthalt im Gefahrenbereich der zum Abbruch benötigten Maschinen/Fahrzeuge, z. B. bei fehlendem Sichtkontakt zum Maschinen-/Fahrzeugführer
  • Getroffenwerden von fallenden Teilen bei Aufenthalt im Gefahrenbereich wegen unzureichender Sicherungsmaßnahmen (Beschäftigte/Dritte), bei gleichzeitigem Arbeiten auf mehreren Ebenen übereinander
  • Stürzen auf der Ebene durch Stolpern, z. B. über Abbruchmaterial, durch Umknicken, z. B. auf unebenen Flächen, durch Ausrutschen, z. B. auf angefeuchtetem Abbruchmaterial

Arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen)

Beschäftigte sind bei Abbrucharbeiten je nach ihrer Tätigkeit (Einsatzort, Art der Tätigkeit, verwendete Arbeitsmittel, eingesetzte persönliche Schutzausrüstung) verschiedenen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Im Einzelnen muss dies mit Hilfe des Arbeitsmediziners/Betriebsarztes in einer sog. Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

Hieraus ergeben sich folgende mögliche arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen):

  • G 1.1 Quarzhaltiger Staub                             
  • G 1.2 Asbesthaltiger Staub
  • G 1.4 Staubbelastung (allgemein)
  • G 2 Blei
  • G 13 Trichlormethan
  • G 14 Trichlorethen
  • G 20 Lärm
  • G 21 Kälte(-arbeit)
  • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
  • G 26 Atemschutzgeräte
  • G 30 Hitze(-arbeit)
  • G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 Infektionsgefährdung (Biostoffverordnung)
  • G 88 Deponie

Die o.g. arbeitsmedizinischen Vorsorge(-untersuchungen) sind einzeln oder in Kombination je nach Gefährdungsbeurteilung als Pflichtuntersuchung durchzuführen oder aber als Angebotsuntersuchung anzubieten.

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Absentismus

In der Arbeitspsychologie und Arbeitssoziologie spricht man von Absentismus, um damit Fehlzeiten zu bezeichnen, die auf Probleme im Privatleben, auf fehlende Motivation oder gar auf planmäßiges Fernbleiben von der Arbeit, nicht aber auf tatsächlichen Krankenstand zurückzuführen sind. Das Gegenteil ist der Präsentismus.

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Absturzsicherungen (PSA gegen Absturz)

Absturzunfälle bilden einen besonderen Schwerpunkt des Unfallgeschehens im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Jährlich kommt es in Deutschland zu ca. 7000 schweren und zum Teil tödlichen Absturzunfällen.

Abstürze führen meist zu schwersten Verletzungen. Diese Unfälle haben neben einer Beeinträchtigung von Körper und Seele der Verletzten (Trauma) häufig langwierige Heilungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zur Folge. Ursachen für diese Art von Unfällen sind nicht selten fehlende oder unzureichende Absturzsicherungen.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Persönliche Absturzschutzausrüstungen schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Persönliche Absturzschutzausrüstungen bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z. B. Auffanggurt) und ein Befestigungssystem umfassen, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.

Nach §2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung, während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Genaue Angaben zur Sachkundigenprüfung erfolgen durch den Hersteller der jeweiligen Anschlageinrichtung in dessen Informationsbroschüre.

Durch die Anforderungen der PSA-Herstellerrichtlinie 89/686/EWG in Verbindung mit der europäischen harmonisierten Norm DIN EN 365 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz / Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen und Kennzeichnung" ist eine Angabe erforderlich, dass die Ausrüstung mindestens alle 12 Monate von einer sachkundigen Person geprüft und falls vom Hersteller für notwendig erachtet, gewartet werden muss.

Für den Benutzer selbst ist eine Überprüfung der Anschlageinrichtung bzw. des Anschlagpunktes ausschließlich durch Sicht- und Funktionsprüfung möglich. Die sichere Montage der Anschlageinrichtung nach der Montageanleitung des Herstellers muss zunächst erst einmal unterstellt werden. Liegen die Benutzungszeitpunkte länger als ein Jahr auseinander, hat bei Anschlagpunkten, die fest mit dem Bauwerk bzw. baulichen Einrichtungen verbunden sind, die Überprüfung durch einen Sachkundigen spätestens vor der jeweiligen Wiederbenutzung zu erfolgen.
Der Unternehmer hat bei absturzgefährdeten Tätigkeiten geeignete und geprüfte PSA für Absturzsicherung zur Verfügung zu stellen und die beauftragten Mitarbeiter im Gebrauch zu schulen und regelmäßig zu unterweisen.

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Abwasser-Arbeiten

Wer beruflich mit Abwasser zu tun hat, z.B. Arbeiten in einer Kläranlage, Kanalarbeiten, Sanitärarbeiten (v.a. in besonders kontaminierten Bereichen) ist u.a. gegenüber bestimmten Infektionskrankheiten stärker gefährdet:

  • Hepatitis A-Viren: Da in den Abwässern die Hepatitis A-Erreger über längere Zeit nachweisbar sind, können sie durch versehentliches Verschlucken von Abwässern oder durch Hygiene-Mängel durch den Mund aufgenommen werden, z.B. beim Rauchen und Essen bei der Arbeit ohne vorheriges gründliches Händewaschen. In Einzelfällen kann dadurch eine sog. infektiöse Hepatitis A (Gelbsucht) hervorgerufen werden. Durch intakte Haut wird der Hepatitis A-Erreger jedoch nicht aufgenommen. Gegen Hepatitis A gibt es eine Schutzimpfung, welche durch den Arbeitgeber angeboten werden muss.
  • Koliforme Bakterien, Salmonellen, Shigellen, Campylobacter jejuni sowie Rotaviren, Noroviren etc. können ebenfalls fäkal-oral aufgenommen werden und entsprechende gastrointestinale Symptome verursachen.
  • Weiterhin kann der Erreger der Weilschen-Erkrankung (Übertragung des Erregers durch Rattenurin) in den Organismus gelangen und die Leber angreifen. Gegen die Weilsche-Erkrankung gibt es in Deutschland keinen zugelassenen Impfstoff.

Entsprechend der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung ist durch den Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ G 42 durchzuführen (Pflichtuntersuchung) oder anzubieten (Angebotsuntersuchung).

Ggf. sind zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, z.B. „Hautbelastende Tätigkeiten durch Feuchtarbeit“ G 24, „Arbeiten mit Atemschutz“ G 26.1./2/3 sowie „Arbeiten mit Absturzgefahr“ G 41 anzubieten bzw. durchzuführen.

Aus der ArbMedVV ergibt sich, dass bei Tätigkeiten in Sammelabwasseranlagen, z.B. Klärwerk, Kanalisation etc. die o.g. Vorsorgeuntersuchung als Pflichtuntersuchung durchgeführt werden muss, während bei nur gelegentlichem Kontakt mit Abwasser bzw. Kontakt mit Abwasser aus Privathaushalten von einer eher geringen Infektionsgefahr ausgegangen werden kann (Angebotsuntersuchung).

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Abwasserbeauftragter (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz, Gewässserschutzbeauftragter)

Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer, d. h. den Betreiber der einleitenden Anlage, und die Betriebsangehörigen in den für den Gewässerschutz bedeutsamen Angelegenheiten. Er ist u. a. verpflichtet, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu überwachen und auf geeignete Maßnahmen zur Behandlung und Einleitung des Abwassers hinzuwirken.

Unternehmen, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen (Direkteinleiter), müssen einen oder ggf. mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellen (§ 64 WHG).

Darüber hinaus kann die Behörde die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können:

  • Gewässerbenutzer, die unterhalb der o. g. Mengenschwelle liegen
  • Einleiter in Abwasseranlagen (Indirekteinleiter)
  • Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird
  • Betreiber von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe (Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG).

Insofern können auch kleine und mittlere Betriebe betroffen sein, z. B. Galvanikbetriebe.

Gewässerbenutzer, deren tägliche Einleitungsmenge unterhalb von 750 Kubikmeter liegt, und Indirekteinleiter, bei denen die o. g. Gründe zur Bestellung nicht vorliegen, sind von der Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten befreit. Sofern für den Betrieb nach § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, so kann dieser auch die Pflichten und Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.

Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:

  • Initiativpflicht, z. B. festgestellte Mängel beseitigen, bei der Einführung neuer, umweltschonender Verfahren mitwirken
  • Kontroll- und Überwachungspflicht, z. B. Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und Auflagen
  • Informationspflicht, z. B. Mitarbeiter über abwasserrelevante schädliche Umweltauswirkungen unterrichten, Unternehmensleitung über mögliche Vermeidungsmaßnahmen informieren
  • Berichtspflicht, z. B. jährliche Berichtserstattung, zu abwasserrelevanten Investitionsmaßnahmen Stellungnahme abgeben

Die vom Beauftragten wahrzunehmenden Tätigkeiten sind im WHG (§ 65) festgelegt. Sie umfassen:

  • Die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Auflagen kontrollieren und überwachen, z. B. Funktionsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen, Messung des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, Dokumentation der Kontroll- und Messergebnisse, Wartung u. ä.
  • Mängel zusammen mit Vorschlägen zu ihrer Beseitigung der zuständigen Betriebs-/Abteilungsleitung mitteilen
  • Betriebliche Führungskräfte beraten, insbesondere bei der Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren, der Verwertung bzw. Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe, der Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwassers (Art und Menge) sowie Maßnahmen zur umweltschonenden Produktion
  • Betriebsangehörige über die im Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über deren Verhinderungsmöglichkeiten informieren und unterweisen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.

Gewässerschutzbeauftragte müssen der zuständigen Unternehmensleitung jährlich einen schriftlichen Bericht erstatten, in dem über die Tätigkeit und Ergebnisse, insbesondere über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen, informiert wird. Der Bericht entfällt, wenn der Standort nach EMAS validiert ist und gleichwertige Angaben im Bericht über die Umweltbetriebsprüfung enthalten sind. Dies setzt voraus, dass der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts verzichtet.

Es ist sinnvoll, ein Abwassertagebuch zu führen, in dem alle verwendeten Betriebs- und Hilfsstoffe, Einleitungsmengen, Kontrollergebnisse etc. dokumentiert sind. Ein Überwachungsplan, zusammen mit Anlagen- und Abwasserkataster schafft Übersicht und erleichtert die Tätigkeit.

Welche Pflichten hat der Gewässerbenutzer?

Die aus der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erwachsenden Pflichten eines Betreibers sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 55 bis 58) festgelegt. Demnach hat der Betreiber den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen (siehe Musterbestellung). Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Gewässerschutzbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen.

Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Gewässerschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden. Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden.

Der Gewässerbenutzer, d. h. der Betreiber der Anlage, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des WHG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Der Betreiber hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot).

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Alarm- und Notfallpläne (Brand und Unfall)

Ein Alarmplan für den Brandfall ist nach § 43 Abs. 6 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (PDF) für alle Betriebe zwingend vorgeschrieben. Ein Ablaufplan regelt alle Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mittel. Ein Alarmplan sollte auch für Unfälle, schwere Schäden und Katastrophen verwendet werden können. Für erfolgreiche Abwehr- und Hilfsmaßnahmen sind die unverzügliche Alarmierung und der schnelle Einsatz der Hilfskräfte maßgeblich.

Nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (PDF) hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn im Brandfall Probleme bei der Brandbekämpfung und der Rettung von Personen auftreten können durch ungünstige bauliche Gegebenheiten (Nähe explosions- oder brandgefährdeter Anlagen, enge Zufahrten oder lange Anfahrten für Rettungsfahrzeuge). Ebenso wenn die räumliche Ausdehnung des Betriebs Rettungsmaßnahmen erschwert (großflächige Arbeitsstätten, Hochbauten oder Hochhäuser) oder wenn durch die Art der Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist (erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr, regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder oder ortsunkundiger Personen). Der Flucht- und Rettungsplan regelt, wie sich Personen im Gefahr- und Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Er ist sichtbar im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Entsprechend diesem Plan sollten Brandschutz- und Evakuierungsübungen stattfinden.

Zum Thema Alarmpläne im Zusammenhang mit Störfällen siehe auch die Störfallverordnung und im Zusammenhang mit Gefahrstoffen die entsprechenden Technischen Regeln (TRGS, TRbF).

Vor dem Alarmplan wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, die alle Betriebsgefahren erfasst, ob technische Gase, brennbare Flüssigkeiten, empfindliche Anlagen oder Gefahren durch Stilllegung. Der Alarmplan regelt alle Sofortmaßnahmen, die bei Unfällen, Bränden, schweren Schadensfällen und Katastrophen auf Grund eines Alarms getroffen werden müssen. Regeln für den geordneten Ablauf der Maßnahmen und für den Einsatz von Hilfspersonen und –mitteln müssen klar formuliert sein. Zusätzliche Gefahren, die bei der Bekämpfung von Bränden oder anderen Störfällen betriebsbedingt auftreten können, müssen vorausschauend gedacht werden.

Ein Alarmplan sollte mindestens folgende Punkte behandeln:

  • Verhalten im Alarmfall
  • Ruhe bewahren
  • Brand melden
  • Anweisungen beachten
  • In Sicherheit bringen
  • Besondere Verhaltensregeln

Im Alarmplan sind auch die Personen-Sammelstellen für den Ernstfall eindeutig bezeichnet. An den Sammelstellen muss geprüft werden, ob alle Personen den Gefahrbereich verlassen haben oder ob noch jemand gesucht werden muss. Die Kennzeichnung der Treffpunkte erfolgt durch das Rettungszeichen "Sammelstelle".

Übungen gewährleisten, dass alle Personen im Ernstfall ihre Aufgaben kennen und Panik und Fehlhandlungen vermieden werden können (Notfallmaßnahmen, siehe § 10 Arbeitsschutzgesetz).

Eine ständig besetzte zentrale Notrufstelle kann im Katastrophenfall als Führungsstelle tätig werden kann. Sie nimmt alle Unfall-, Brand- und Schadensmeldungen auf und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen. Die Notrufnummer sollte an allen Telefonapparaten gut sichtbar angebracht sein.

Ein schneller Alarm wird durch Sirenen oder andere Signalmittel erreicht. Zentrale Lautsprecheranlagen leisten ebenfalls wertvolle Dienste.

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Alkohol und/oder Drogen am Arbeitsplatz

Untersuchungen in Unternehmen wie auch in der Bevölkerung zeigen, dass 10% der Werktätigen „riskant“ Suchtmittel (vorwiegend Alkohol, aber auch reaktions- und wahrnehmungsverändernde Substanzen und illegale „Rauschmittel“) konsumieren und bis zu 5% eine Abhängigkeit aufweisen. Alkoholprobleme sind mittelbar oder unmittelbar häufige Ursache bei Fehlzeiten, Leistungseinbußen und Arbeitsunfällen im Betrieb.

Insbesondere Alkoholkonsum ist in Deutschland so verbreitet und sozial akzeptiert, dass dieser für viele Menschen in allen möglichen Lebensbereichen als „normal“ empfunden wird. Die Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit durch Alkoholeinfluss bei der Arbeit werden noch immer deutlich unterschätzt, obwohl sich das Gesundheitsbewusstsein den vergangenen Jahren i.A. spürbar verbessert hat. Von vorwiegend jüngeren Arbeitsnehmern werden zunehmend jedoch auch Drogen und sonstige illegale „Rauschmittel“ riskant konsumiert.

Andererseits haben Unternehmen größtes Interesse daran, Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu reduzieren und damit die wertvolle Ressource „Mensch“ zu schützen, die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten und die Qualität der Arbeitsleistung zu sichern.

Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 sind Arbeitgebende (Unternehmer, Führungskräfte, Vorgesetzte, Meister, Personalverantwortliche)  dazu verpflichtet, gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz abzubauen und die Ursachen möglichst an der Quelle zu beseitigen. Auch Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Verringerung ihrer Folgen zählt zu ihren Pflichten.

Auf Grundlage von § 15 SGB VII (7. Sozialgesetzbuch) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) sind Arbeitgebende nach dem § 7 dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Arbeitsaufgaben nicht Personen aufgetragen werden, die erkennbar nicht in der Lage sind, diese ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ihrerseits dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch ihr Verhalten keine Gefährdungen für sich oder andere entstehen. Konkret wird in § 15 DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben, dass sie sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Auch die Einnahme von Medikamenten ohne medizinische Indikation kann zu einer Gefährdung führen.

Merkmale bei Verdacht auf ein riskantes Konsumverhalten:

Verändertes Arbeitsverhalten

  • Häufige kurze nicht arbeitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz, Pausenüberziehung, Unpünktlichkeit usw.
  • Häufige Kurzerkrankungen/Fehltage ohne ärztlichen Nachweis
  • Kurzfristige Kurzurlaube, Gleitzeitnahme ohne Voranmeldung
  • Sich wiederholende/unglaubwürdige Erklärungen/Entschuldigungen durch Dritte
  • (zunehmende) Unzuverlässigkeit, nachlassender Arbeitseinsatz, nachlassende Arbeitsleistung
  • Starke, oft unerklärliche Leistungsschwankungen des Arbeitsverhaltens und der Arbeitsqualität, vermehrte quantitative und qualitative Mängel und Fehler
  • Konzentrationsstörungen
  • Vermeidung von Kontakten mit Vorgesetzten

Persönlichkeitsveränderungen

  • (Extreme) Stimmungsschwankungen im Umgang mit Kollegen, Kunden und Vorgesetzten (apathisch, nervös, reizbar, nicht ansprechbar oder gesprächig, gesellig) 
  • Überreaktion auf tatsächliche oder vermeintliche Kritik oder überangepasst
  • Zunehmender Rückzug von Kollegen, Isolation

Körperliche Veränderungen

  • Aufgedunsenes Aussehen mit geröteter Gesichtshaut, glasige Augen
  • Zittern der Hände, Schweißausbrüche
  • Vernachlässigung äußerer Erscheinung (mangelnde Körperpflege/nachlässige
  • Kleidung) oder übermäßig geschminkt und betontes Achten auf äußeres Erscheinungsbild
  • Gleichgewichtsstörungen oder überkontrolliertes Gehen
  • Artikulationsschwierigkeiten (z. B. Lallen), verlängerte Reaktionszeit

Veränderte Trinkgewohnheiten

  • Alkoholkonsum bei (unpassenden) Trinkgelegenheiten, Alibi für auffälliges Trinkverhalten
  • Viel Alkohol bei feierlichen Anlässen, „Aus-dem-Rahmen-Fallen“
  • Hastiges Trinken, „heimliches“ Trinken, Anlegen versteckter Alkoholdepots
  • Häufige Alkoholfahne und/oder Versuch, diese mit Mundwasser, viel Rasierwasser, Kaugummi o. Ä. zu überdecken
  • Demonstrative Vermeidung von Alkohol oder Tarnung mit Softdrinks

Führungskräfte und Vorgesetzte sind verpflichtet zu handeln, wenn entsprechende Auffälligkeiten bei einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz erkennbar sind. Hierzu genügt der alleinige Anschein/Verdacht auf den Konsum von Alkohol oder eines sonstigen „berauschenden“ Mittels.  

Die Ansprache von Auffälligkeiten und Interventionsgespräche (betriebliches Suchtprogramm) sollten im Betrieb geregelt sein, z.B. durch

  • schriftliche Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung
  • betriebliches Suchtpräventionsprogramm
  • betriebliches Suchtprogramm

Mitwirkende im betrieblichen Suchtprogramm sind i.A. Unternehmensführung, Personalabteilung, Vorgesetzter/Meister, Betriebs- bzw. Personalrat, Sozial-/Suchtberater/innen, Betriebsarzt/ärztin, Ärztlicher Dienst, Schwerbehindertenvertretung, Sicherheitsfachkraft.

Verbindliche Interventionsleitfäden im Betrieb müssen dabei rechtlichen Anforderungen genügen, wobei übergeordnete Rechte des Arbeitnehmers wie der Kündigungsschutz und der Persönlichkeitsschutz Vorrang genießen.


Flussdiagramm einer Suchtintervention (Quelle: DHS)

Wenn im Betrieb Probleme mit alkoholkranken und/oder drogenabhängigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen bestehen, bieten wir an, unser Suchtmanagement im Betrieb einzuführen. Hierzu führt zunächst einer unserer Betriebsärzte bei der Geschäftsleitung, dem Betriebsrat und bei der Belegschaft in das Konzept ein. Wir schulen die Vorgesetzten, wie sie Alkoholprobleme im Betrieb erkennen können und wie eine Betriebsvereinbarung nach dem Stufenplan abzuschließen ist. Wenn ein Alkoholproblem auftritt, wird der Betriebsarzt ab der 2. Stufe (Klärungsgespräch) in die weitere Intervention einbezogen. Bei vorliegender Einverständniserklärung können wir auch sog. Abstinenzkontrollen sowohl in Bezug auf Alkohol- als auch auf Drogenmissbrauch durchführen. Für die Therapie selber ist eine örtliche Suchtberatungsstelle zuständig. Gerne beraten wir, wer betreffende Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in Ihrer Nähe kompetent beraten kann und welche sozialversicherungsrechtlichen Hilfen, z.B. Akut-Entzugsbehandlung, ambulante und stationäre Rehabilitationsbehandlung, Nachbetreuung etc. vorhanden sind.

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Alkohol- und Drogen-Screening

Alkoholkonsum - direkte und indirekte Marker

Neben Substanzen, die im Körper durch die Aufnahme bzw. den Metabolismus von Alkohol direkt entstehen – Blutalkohol (‰), Acetaldehyd, Fettsäureethylester, Ethylsulfat (ETS), Ethylglucuronid    (ETG) – werden für ein Monitoring indirekte Marker des Alkoholmißbrauches bestimmt – Gamma-Glutamyl-Transferase (GGT), Alanin-Aminotransferase (GPT), Aspartat-Aminotransferase (GOT), Mittleres Korpuskuläres Erythrozytenvolumen (MCV), Carbohydrat-defizientes Transferrin (CDT).

Den Begriff Promille bezieht man umgangssprachlich auf den Alkoholgehalt im Blut der jeweiligen Person. Der Blutalkohol-Gehalt wird üblicherweise in Promille angegeben und kann mittels der Widmarkformel berechnet sowie in der Atemluft oder im Blut gemessen werden. Als Maßeinheit dient das Massenverhältnis Milligramm Alkohol pro Gramm Blut (mg/g = Promille = ‰). Dabei entsprechen    z. B. 1,0 mg/ml Atemalkoholkonzentration = 2,1 mg/g Blutalkoholkonzentration (= 2,1 ‰). Mit einem handlichen Alcotest-Gerät, welches bei polizeilichen Kontrollen oder bei Unfallaufnahmen in der Regel auf der Straße eingesetzt wird und in welches die betreffende Person hineinpustet, kann ermittelt werden, welche Alkoholkonzentration der Betroffene im Atem hat. Selbstverständlich kann der Alkoholgehalt auch direkt aus dem venösen Blut bestimmt werden.

Umrechnungsformel: Atemalkoholkonzentration in mg/ml x 2,1 = Blutalkohlkonzentration mg/g (Promille)
Beispiel: Atemalkoholkonzentration 0,28 mg/ml = Blutalkohlkonzentration 0,6 mg/g (Promille)

Kosten: Blutuntersuchung 25€, CDT-Test (GOÄ 4069) 50,27€

Auf Grundlage der Krankheitsgeschichte, der Tätigkeitsbeschreibung und der körperlichen Untersuchung sowie unter Zuhilfenahme der o.g. Untersuchungsbefunde kann durch den Betriebsarzt ein chronischer Alkohlkonsum zweifelsfrei nachgewiesen werden.

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Drogenkonsum

Die Durchführung eines Drogen-Screenings im Urin ist die am weitesten verbreitete Untersuchungsmethode. Im Urin lassen sich alle Drogenwirkstoffe bzw. deren Abbauprodukte in Abhängigkeit von der Art des aufgenommenen Wirkstoffes, der Dosis, der Konsumform (Rauchen, Schnupfen, Spritzen) sowie von der Häufigkeit des Drogenkonsums mehrere Tage bis zu einer Woche lang nachweisen. In besonderen Fällen (chronischer Cannabis- oder Benzodiazepin-Missbrauch) können die Substanzen noch mehrere Wochen nach Abstinenzbeginn im Urin nachweisbar bleiben. Zur Abstinenz- und Verlaufskontrolle in der Drogentherapie werden die Probanden überraschend zur Urinkontrolle einbestellt und geben dann unter Sichtkontrolle die Urinprobe ab, um Manipulationsmöglichkeiten oder Vertauschung auszuschließen.

Kosten:

  • quantitativ, je nach Anzahl der untersuchten Parameter, z.B. Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine, Cannabis, Cocain, Methadon, Opiate (je 16,76€)
  • qualitativer Schnelltest (auf Anfrage)

Sog. Schnelltests auf Drogen werden von ERGOMED nicht empfohlen, da sie nur einen grob orientierenden Hinweis auf Drogenkonsum geben und somit aus arbeitsrechtlicher Sicht als nicht relevant gelten.

Nachweiszeiten von Drogen im Urin und im Blut (nach RÄ Pohl & Marx Berlin)

 

Nachweis im Urin Nachweis im Blut/ Serum
Cannabis (THC) THC (aktiver Wert):
12 - 36 Stunden

THC COOH (passiver Wert):
- 3 bis 5 Tage (gelegentlicher Konsum)
- 4 Wochen
(regelmäßiger Konsum)
THC (aktiver Wert):
5 - 24 Stunden

THC COOH (passiver Wert):
- 24 bis 36 Stunden
(einmaliger Konsum)

- 5 bis 21 Tage
(gelegentlicher Konsum)

- 8 bis 12 Wochen
(Dauerkonsum)
Ecstasy (MDMA) 1 bis 4 Tage bis zu 24 Std.
Speed (Amphetamin) bis zu 1 Woche 8 bis 24 Std.
Kokain aktiver Wert: 6 - 24 Std.
Abbauprodukt: bis zu 4 Tagen
(bei häufigen Konsum bis zu 21 Tagen)
6 bis 24 Std.
Abbauprodukte 2 bis 4 Tage
LSD bis zu 4 Tagen bis zu 12 Std.
Heroin 3 bis 4 Tage
bei regelmäßigen Konsum/ hohen Dosen: 5 bis 7 Tage:
 
bis 12 Std.
Abbauprodukte bis zu 24 Std.
Crystal bis zu 1 Woche bis zu 24 Std.
Barbiturate kurz wirksame bis zu 24 Std.
lang wirksame 2 - 3 Wochen
12 Std. bis zu mehreren Tagen
Benzodiazepine (Tranquilizer) 3 bis 7 Tage
bei Langzeiteinnahme: 3 - 6 Wochen
12 Std. bis zu mehreren Tagen
Methadon bis zu 3 Tagen bis zu 48 Std.
Codein bis zu 7 Tagen dosisabhängig (mehrere Tage)
Ketamin 1 bis 4 Tage einige Stunden
GHB/GBL/BDO bis zu 12 Std. bis zu 6 Std.
Poppers bis zu 12 Std. 6 bis 12 Std.
Ketamin 1 bis 4 Tage einige Stunden
Psilos (Pilze) 2 bis 4 Tage einige Stunden

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Allgemein


Altersgerechtes Arbeiten (Arbeit, Alter und Gesundheit)

Wie in allen modernen Gesellschaften altert und schrumpft auch die Bevölkerung Deutschlands. Für Unternehmen und Arbeitsmarkt ist dabei weniger der absolute Rückgang der Bevölkerungszahlen bedeutsam, als vielmehr die gravierenden Verschiebungen in der Altersstruktur der Erwerbsbevölkerung. Bei der Entwicklung hin zu ‚weniger Jungen und mehr Älteren’ wird den älteren Erwerbspersonen eine deutlich wachsende Bedeutung im Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssystem zukommen:

  • Der Zustrom jüngerer Nachwuchs- und Fachkräfte wird geringer.
  • Die Zahl der Erwerbspersonen in den mittleren Altersgruppen, die gegenwärtig die Kernbelegschaften stellen, nimmt ab.
  • Der Anteil der über 50-Jährigen an den Belegschaften steigt.
  • Die Zahl der über 60-Jährigen, die infolge verschlossener Frühverrentungspfade bis zur gesetzlichen Altersgrenze tätig bleiben, wächst deutlich an.

Unternehmen stehen damit vor der Herausforderung, ihre Produktivität und Leistungsfähigkeit mit einer größeren Zahl älterer Mitarbeiter und weiter alternden Belegschaften erhalten bzw. steigern zu müssen. Es wird einerseits darauf ankommen, die Leistungsfähigkeit Älterer möglichst lange zu erhalten und zugleich – etwa durch arbeitsorganisatorische und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen ebenso wie durch kontinuierliche Förderung der Gesundheits- und Leistungspotentiale – auf sich im Lebensverlauf verändernde Bedingungen der Leistungsverausgabung einzugehen und das spezifische Fähigkeitsspektrum Älterer abzufordern.

Ansonsten droht mit dem Altern von Belegschaften eine Zunahme von Erkrankungsfällen und Einsatzeinschränkungen. Repräsentative Daten der Krankenkassen zum betrieblichen Fehlzeitengeschehen belegen, dass Ältere zwar nicht häufiger als Jüngere erkranken, aber einmal erkrankt im Durchschnitt eine deutlich längere Arbeitsunfähigkeitsdauer haben. Die kontinuierliche Zunahme der Ausfallzeiten mit dem Alter ist vor allem auf den starken Anstieg der Muskel- und Skeletterkrankungen zurückzuführen, insbesondere in der Altersgruppe ab 50 Jahren.

Bei einer wachsenden Zahl älterer Beschäftigter, die zudem – wegen der Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf 67 Jahre und der Beseitigung von Anreizen für einen vorzeitigen Renteneintritt – länger im Erwerbsleben stehen sollen, rückt die Frage nach ihrer dauerhaften Beschäftigungsfähigkeit in den Mittelpunkt. Neue Bewältigungsstrategien und Lösungsansätze in Unternehmen und Gesellschaft sind erforderlich, damit Ältere auch länger arbeiten können.

Mitarbeiter sind leistungsgewandelt, wenn sie aufgrund ihres Alters, alters- oder berufsbedingtem Verschleiß, Krankheit oder genetischer Ursachen in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit relevante negative wie auch positive Veränderungen erfahren haben.

Mit folgenden defizitären Leistungswandlungen müssen wir bei älteren Mitarbeitern rechnen:

  • Verschleiß im gesamten Stütz- und Bewegungsapparat, v.a. bei langjährig ausgeübten körperlich belastenden, unergonomischen und/oder repetitiven Tätigkeiten
  • Kraft-Ausdauer-Verlust
  • Nachlassen der Grob- und v.a. Feinmotorik (= Beweglichkeit)
  • Einschränkung der Koordinationsfähigkeit
  • Nachlassendes Reaktionstempo
  • Erschwerte sog. Multitaskingfähigkeit
  • Abschwächung der Sinneswahrnehmungen, v.a. Hören, Sehen und Tastsinn
  • Nachlassen der Merkfähigkeit (Kurzzeitgedächtnis)
  • Erschwerte Daueraufmerksamkeit (Konzentrationsfähigkeit)
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit entsprechenden Defiziten
  • Lungenerkrankungen mit entsprechenden Defiziten
  • Stoffwechselerkrankungen, z.B. Diabetes mellitus
  • Nebenwirkungen von Medikamenten

Demgegenüber stehen jedoch folgende, oftmals kompensatorisch positiv wirkenden Eigenschaften älterer Mitarbeier:

  • Erfahrung und Sicherheit im Tätigkeitsbereich (Erfahrungs- und Berufswissen)
  • Realistische zeitliche Planung der Arbeitsabläufe (Arbeitsorganisation)
  • Identifikation und Organisation
  • Verantwortungsbewusstsein
  • Zuverlässigkeit
  • Selbststeuerung
  • Soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit
  • Nutzung kollegialer Strukturen (Kooperationen)
  • Wertschätzung und Respektierung
  • Sichere (harmonische) Familienstruktur
  • Gesunder ausgeglichener Lebensstil
  • Sinnvolle Freizeitgestaltung

Eine alterns- bzw. alterungsgerechte Arbeitsgestaltung macht es sich zur Aufgabe, in hinreichendem Maße Altersverläufe arbeitsrelevanter Mitarbeiterfähigkeiten und -kompetenzen sowie resultierende Anforderungen bei der Gestaltung von Arbeitssystemelementen zu berücksichtigen, z.B.

  • Flexible Arbeitszeitmodelle, ggf. auch Arbeitszeitreduktion
  • Ausreichende Erholungsphasen
  • Leistungsadaptierte Tätigkeiten
  • Altersgerechte ergonomische Arbeitsplätze
  • Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Arbeit
  • Arbeitsmedizinische Betreuung (Angebotsvorsorge), Gesundheitsvorsorge
  • Betriebliche Gesundheitsförderung (innerbetrieblich, Kururlaub, Gesundheitsreisen)
Der Wandel des Leistungsspektrums im Alternsprozess

Links:


Aluminiumstäube und -dämpfe

An industriellen Arbeitsplätzen an denen Aluminium hergestellt und verarbeitet wird, treten Belastungen durch leicht inhalierbare Aluminiumstäube und -dämpfe auf. Besonders gravierende Formen von Lungenschädigungen wurden unter Beschäftigten beobachtet, die beim Schweißen und Schleifen feine Aluminiumpartikel einatmen und die an der Herstellung von kleinsten metallischen Aluminiumflocken, dem sogenannten „pyro powder“, mitwirken. Hier sind trotz aller arbeitshygienischen Maßnahmen die Erkrankungsrisiken weiterhin hoch. Aus epidemiologischen Studien liegen auch Hinweise auf schwere Nerven- und Gehirnschädigungen bei Arbeitskräften (neurotoxische Wirkung, Alzheimer-Demenz?)  vor, die längeren Belastungen durch Aluminium in Form von Dämpfen oder Stäuben ausgesetzt waren. Auch kann es im Rahmen des Verarbeitungsprozesses von Aluminium zur Bildung und Freisetzung von Dioxinen mit entsprechenden toxischen Gefahren kommen, z.B. wenn der heiße Werkstoff mit Chlorverbindungen zusammentrifft (Reinigungsrückstände, Zusatzstoffe etc.). Beim Schmelzen und Gießen von Aluminium sind die Mitarbeiter darüber hinaus Hitze ausgesetzt.

Jobs in der Aluminiumindustrie sind riskant. Eine aktuelle schwedische Studie belegt  ein signifikant höheres Risiko für chronische Lungenkrankheiten, Krebsarten des zentralen Nervensystems sowie  psychischen Störungen. Arbeiter die mehr als zehn Jahre in Aluminiumfabriken beschäftigt waren, haben im Vergleich zu Arbeitern aus anderen Industriezweigen ein doppelt so hohes Risiko für Lungenkrebs. Doch die Belastung mit Aluminiumstaub am Arbeitsplatz kann jeden treffen. Beispielsweise wenn der Laserdrucker im Büro den Tonerstaub ins Zimmer bläst. Dieser kann - je nach Marke - einen hohen Anteil an ultrafeinen Aluminiumpartikeln enthalten.

Präventive Maßnahmen sind:

  • Verwendung von möglichst effizienten emissionsarmen Arbeitsverfahren
  • Leistungsfähige Belüftung und Arbeitsabluftventilatoren in Bereichen, in denen Aluminium verarbeitet wird
  • Geeignete Atemschutzmaske FFP1/FFP2
  • Tragen von Schutzkleidung wie Handschuhe und Overalls, die den Hautkontakt mit dem Pulver wirksam verhindern, bzw. hitzeabweisende und-schützende Kleidung

Desweiteren müssen den in der Pulverbeschichtung tätigen Mitarbeitern regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden:

  • G 1.3 Mineralischer Staub/G 1.4 Staub (allgemein)
  • G 24 Haut (bei Hautbeschwerden)
  • G 26.1/G 26.2. Atemschutzgeräte (je nach verwendeter Staubschutzmaske FFP1 / FFP2)
  • G 30 Hitzearbeiten (Gießerei)
  • G 40 Kanzerogene Stoffe

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Amsler-Test

Das Amsler-Gitter oder Amsler-Netz ist in der Augenheilkunde ein einfacher Funktionstest, mit dem sich die zentralen Gesichtsfeldbereiche des Auges prüfen lassen.

Links:


Angebotsvorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) anzubieten.  Die Art der Angebotsvorsorge (untersuchung/en) ergibt sich aus den bei der Tätigkeit möglichen gesundheitlichen Gefährdung/en (sog. Gefährdungsanalyse). Angebotsvorsorge muss/soll vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

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Arbeit im Ausland (Auslandstätigkeit)

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie durch ihre Firma ins Ausland entsandt werden. Die Entsendung muss allerdings auf maximal 24 Monate zeitlich befristet sein, damit die gesetzliche Unfallversicherung weiterhin greift.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Beschäftigte im Ausland während der Arbeit und auf dem Arbeitsweg über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert. Der Schutz gilt eventuell auch außerhalb der Arbeitszeit, wenn jemand beruflich in einem Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet eingesetzt wird und daher besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er sich nicht entziehen kann.

Eine Entsendung liegt einerseits vor, wenn Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens für mittelfristige Aufenthalte ins Ausland entsandt werden. Kürzere Aufenthalte werden dabei als Abordnung bzw. Dienstreise, längere Aufenthalte als Versetzung bezeichnet. Möglich ist aber auch eine Entsendung innerhalb der Bundesrepublik im Rahmen einer Konzernbeschäftigung. Andererseits erfasst der Begriff der Entsendung den zeitlich begrenzten Einsatz von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen im deutschen Inland.

Es gelten die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung - also nicht nur für die Unfallversicherung -, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

In jedem Fall ist bei einer Entsendung ins Ausland die zuständige Berufsgenossenschaft im Vornhinein über diese Maßnahme zu informieren. Ebenso muss beachtet werden, dass die deutsche Sozialversicherung in manchen europäischen Ländern und in den meisten außereuropäischen Ländern keinen ausreichenden Gesundheitsschutz gewährleistet. Daher muss von Arbeitgeberseite aus die zuständige GKV über den anstehenden Auslandseinsatz informiert und deren Leistungsbereitschaft vorher abgeklärt werden. Ggf. muss der Arbeitgeber für solche Fälle eine separate Auslandskrankenversicherung für den zu entsendenden Mitarbeiter abschließen.

Desweitern ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den zu entsendenden Mitarbeiter bei dem zuständigen Betriebsarzt zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 35 Arbeiten im Ausland bzw. enger gefasst Arbeiten in klimatisch besonders belasteten Gebieten vorzustellen. Hierbei wird der Mitarbeiter in Bezug auf die möglichen gesundheitlichen Risiken des geplanten Auslandsaufenthalts aufgeklärt, körperlich untersucht und ggf. gegen bestimmte Infektionskrankheiten geimpft. Die Kosten für diese Leistung muss der Arbeitgeber tragen. Bei einem längeren Auslandsaufenthalt bzw. einem Einsatz in einem besonders gefährlichen Gebiet muss nach Beendigung des Auslandseinsatzes eine sog. Rückkehrer-Untersuchung G 35 durch den Betriebsarzt erfolgen, um ggf. dort aquirierte Erkrankungen aufzudecken.

Links:


Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung (Synonyme: Leiharbeit, Zeitarbeit, Temporärarbeit, Mitarbeiterüberlassung oder Personalleasing) liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt der Entleiher.

Die Rechtsgrundlage dazu stellt das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) dar.

Links:


Arbeits- und Organisationspychologie

Unsere heutigen Arbeitswelt ist vermehrt geprägt von Belastungen, die sich auf die psychische und die psychosomatische Gesundheit der Arbeitnehmer auswirken (z.B. Zeitdruck, Stress, Schicht- und Nachtarbeit, Unterforderung oder ungelöste Konflikte).

Die Arbeitspsychologie beschäftigt sich mit dem komplexen Wechselspiel von Arbeitstätigkeit und dem Erleben, Verhalten sowie der Motivation des Menschen bei der Arbeit. Das bedeutet, dass der Arbeitsplatz mit all seinen Arbeitsmerkmalen und Arbeitsbedingungen, sowie die eigentliche Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitsaufgaben einschließlich ihrer technologischen, organisationalen- und sozialen Rahmenbedingungen, untersucht werden. Auch Leistungen und die Grenzen menschlicher Leistungsfähigkeit, Leistungsvoraussetzungen wie Qualifizierung und/oder die Eignung von Individuum und Arbeit zueinander sowie die Vereinbarkeit von beruflichen Anforderungen und Privatleben sind Gegenstand der Arbeitspsychologie.

Der Gegenstand der Organisationspsychologie betrifft das Wechselspiel zwischen der Umsetzung der (teilweise widersprüchlichen) Organisationsziele und dem Erleben, Verhalten und Handeln der in der Organisation tätigen Menschen. Dieses Erleben, Verhalten und Handeln in Organisationen kann auf Mikroebene (z.B. individuelle Einstellungen, Motive), Mesoebene (z.B. Erforschung von Gruppen und Kommunikationsabläufen) und Makroebene (z.B. Analyse von Organisationsstrukturen) erfasst werden. Gegenstände organisationspsychologischer Betrachtungen sind vor allem: Optimierung von Teams und Teamarbeit, Veränderung von Organisationsklima oder Unternehmenskultur, Auseinandersetzung mit Konflikten, Führung, Partizipations-, Motivations- und Anreizsystemen, Entwicklung von Fähigkeiten bzw. Qualifikationen sowie Analyse von Ablauf- und Schnittstellenproblemen. Auch multikulturelle Aspekte und Gleichstellungsfragen sind Teilgebiete der Organisationspsychologie.

Arbeits- und Organisationspsychologen unterliegen der Schweigepflicht (siehe Schweigepflicht) und dürfen keine persönlichen Daten und Probleme von Arbeitnehmern weitergeben. Sie sind nicht speziell für die einzelnen Arbeitnehmer zuständig, sondern beschäftigen sich generell mit Verbesserungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsabläufe und des Arbeitsklimas.

Die Betriebsärzte von ERGOMED kooperieren in diesem äußerst wichtigen Bereich mit kompetenten Arbeitspsychologinnen. Hierdurch kann die Effizienz der Beratung und Maßnahmen im Interesse von Mitarbeiter und Betrieb wesentlich verbessert werden.


Arbeitsfähigkeit (Work Ability Index WAI)

Arbeitsfähigkeit beschreibt, inwieweit Arbeitsnehmer/-innen in der Lage sind, ihre Arbeit angesichts der Arbeitsanforderungen, Gesundheit und mentalen Ressourcen zu erledigen.
Zwei Komponenten bestimmen die Arbeitsfähigkeit:

  • die individuellen Ressourcen der Arbeitnehmer/-innen (körperliche, mentale, soziale Fähigkeiten, Gesundheit, Kompetenz, Werte) sowie
  • die Arbeit (Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziales Arbeitsumfeld, Führung).

Mit Hilfe des Work Ability Index (WAI) kann die individuelle Arbeitsfähigkeit quantifiziert werden. Der WAI-Wert wird bestimmt durch das Ausmaß der Übereinstimmung der beiden o.g. Komponenten.

Arbeitsfähigkeit ist von großer Relevanz für

  • Erwerbstätige: Eine gute Arbeitsfähigkeit ist eine wesentliche Grundlage für das Wohlbefinden des Einzelnen.
  • Betriebe: Die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten entscheidet mit über Leistung, Produktivität und Innovationsfähigkeit von Unternehmen.
  • Gesellschaft: Die Arbeitsfähigkeit der Erwerbstätigen eines Landes oder einer Region hat wesentliche Auswirkungen auf die Balance der sozialen Sicherungssysteme. Sie ist die Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit der Bevölkerung.

Links:


Arbeitsmedizinische Assistenz (BFA/AFA)

Die Arbeitsmedizinischen Assistenten/innen (sog. Betriebsmedizinische bzw. Arbeitsmedizinische Fachangestellte) sind die rechte Hand der Ärzte (Arbeitsmediziner/ Betriebsärzte) und unterstützen diese bei ihrer Arbeit in der arbeitsmedizinischen Praxis (Zentrum) und bei den Kunden vor Ort im Unternehmen. Sie führen selbstständig medizinische Funktionstests, wie z. B. Hör-, Sehtest, EKG- und Lungenfunktionsprüfung sowie Blutentnahmen bei den Mitarbeitern durch und dokumentieren die Ergebnisse. Sie beraten zu Arbeitsschutzmaßnahmen, Ergonomie und betrieblichem Gesundheitsmanagement bzw. Gesundheitsförderung. Sie unterweisen zu bestimmten die Gesundheit der Mitarbeiter betreffenden Themen. Sie organisieren Gesundheitstage und nehmen auch eigenständig Termine in den Betrieben wahr (ASA-Sitzungen, Betriebsbegehungen). Weiterhin zählen Office-, Termin- und Dokumentenmanagement zu Ihrem vielseitigen Aufgabengebiet.

Voraussetzung für die Weiterbildung zur Arbeitsmedizinischen Assistenz (BFA/AFA) ist eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten medizinischen Assistenzberuf sowie die Teilnahme an einem zertifizierten Ausbildungs-Curriculum (siehe Links unten) von i.A. 60 bis 180 Stunden.

Links:


Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. In Deutschland hat sie eine lange Tradition. Seit Ende 2008 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Diese richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arzt bzw. eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen.

Links:


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G-Ziffern)

In unserem arbeitsmedizinischen Zentrum in Landau/Pfalz können wir die folgenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (G-Ziffern) durchführen. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich in der Regel durch die vom Mitarbeiter ausgeführte Tätigkeit und seinen Tätigkeitsbereich.  Der tatsächliche Bedarf des arbeitsmedizinischen Vorsorgeschutzes wird neben den gesetzlichen Bestimmungen (ArbMedVV) auch durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Vielen Tätigkeiten, Berufen bzw. Berufsgruppen können dabei erfahrungsgemäß bestimmte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G-Ziffern) zugeordnet werden.

Auch die gesetzlich vorgeschriebenen verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Führerschein C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E – FeV Anlage 5, 6 für LKW, Bus und Fahrgastbeförderung bspw. Taxi) können Sie in unserem arbeitsmedizinischen Zentrum durchführen lassen.

ERGOMED ist seitens der Behörden für folgende arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (G-Ziffern) ermächtigt:

Links:


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen – Auswahl nach Tätigkeiten

(entsprechend beispielhafter fakultativer Gefährdungen)

Abfall- und Deponie:

  • G 1.1 – Quarzhaltiger Staub
  • G 1.2 – Asbest
  • G 1.3 – Keramikfaserartiger Staub
  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 20 – Lärm
  • G 21 – Arbeiten in Kälte
  • G 24 – Hautkrankheiten ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 30 – Hitzearbeiten
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • G 88 – Deponie

Abbrucharbeiten:

  • G 1.1 – Quarzhaltiger Staub
  • G 1.2 – Asbesthaltiger Staub
  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 2 – Blei
  • G 13 – Trichlormethan
  • G 14 – Trichlorethen
  • G 20 – Lärm
  • G 21 – Kälte(-arbeit)
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 30 – Hitze(-arbeit)
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 – Infektionsgefährdung (Biostoffverordnung)
  • G 88 – Deponie

Atemschutztätigkeit:

  • G 26 – Atemschutzgeräte

Autobranche (Autowerkstatt):

  • G 20 – Lärm
  • G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24 – Hautkrankheiten ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
  • G 39 – Schweißrauche
  • G 41 – Arbeiten in der Höhe
  • G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems

Backwaren-Produktion/-Verkauf:

  • G 22 – Bäckerkaries
  • G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankung (Bäckerasthma)
  • G 24 – Haut
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

Bau:

  • G 1.1 – Quarzhaltiger Staub
  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 20 – Lärm
  • G 21 – Arbeiten in Kälte
  • G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 30 – Hitzearbeiten
  • G 39 – Schweißrauche
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems
  • G 88 – Deponie

Büro (Verwaltung):

  • Siehe Verwaltung!

Chemie-Werker / Chemie-Labor:

  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 27 – Isocyanate
  • G 29 – Benzolhomomoge (Toluol, Xylol)
  • G 33 – Aromatische Amino- und Nitroverbindungen
  • G 40 – Krebserzeugende Gefahrstoffe (allgemein)

Chrom-Nickel-Schweißen:

  • G 15 – Chrom-VI-Verbindungen
  • G 38 – Nickel oder seine Verbindungen
  • G 39 – Schweißrauche

Druck und Papier:

  • G 20 – Lärm
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 27 – Isocyanate
  • G 29 – Benzolhomologe (Toluol, Xylol)
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

Einstellungsuntersuchungen:

  • Einstellungsuntersuchung (BAPRO)
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

Elektrobetriebe :

  • G 1.4 – Staubbelastung
  • G 20 – Lärm
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
  • G 39 – Schweißrauche
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr

Erzieherinnen/Erzieher:

  • G 24 – Hauterkrankungen
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (Biostoffe)
  • G 46 – Belastung des Muskel- und Skelettsystems

Fahren - Steuern – Regeln:

  • Siehe Verkehr!
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Feuchtarbeit:

  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien

Feuerwehr:

  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

GALA-Bau:

  • G 1.4 – Staubbelastung
  • G 20 – Lärm
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefah
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems
  • G 88 – Deponie

Gas, Wasser, Abwasser:

  • G 1.4 – Staubbelastung
  • G 20 – Lärm
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Gebäudereinigungsarbeiten:

  • G 1.2 – Asbesthaltiger Staub                         
  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 20 – Lärm
  • G 21 – Kälte(-arbeit)
  • G 24 – Hauterkrankungen
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 30 – Hitze(-arbeit)
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 42 – Infektionsgefährdung (Biostoffverordnung)

Gesundheit ( Praxen, Labor, Kliniken, Masseure, Reha etc.):

  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 30 – Hitzearbeiten
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • Strahlenschutz

Hausmeistertätigkeit:

  • G 20 – Lärm
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Hitze-Arbeiten:

  • G 30 – Hitzearbeiten

Höhentauglichkeit / Mastgänger:

  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr

Holz- und Schreinerarbeiten/Möbelproduktion:

  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 20 – Lärm
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 27 – Isocyanate
  • G 29 – Benzolhomologe (Toluol, Xylol)
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 44 – Buchen- und Eichholzstaub (Hartholzstäube)
  • G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems

Kälte-Arbeiten:

  • G 21 – Arbeiten in Kälte

Kaufmännische Tätigkeit:

  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

Laborarbeiten:

  • G 24 – Haut ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 26 – Atemschutz
  • G 42 – Arbeiten mit infektionsgefährdung (BiostoffV)
  • G 43 – Biotechnologie
  • Gefahrstoffe – entsprechend Gefährdungsbeurteilung
  • Strahlenschutz – bei Verwendung von Radionukliden

Lärmarbeiten:

  • G 20 – Lärm

Lager und Logistik:

  • Siehe Verkehr!
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems

Lebensmittel-Betrieb:

  • IfSG / HACCP
  • G 24 – Hautkrankheiten ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 21 – Arbeiten in Kälte
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Maler / Lackierer:

  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 20 – Lärm
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 27 – Isocyanate
  • G 29 – Benzolhomologe (Toluol, Xylol)
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr

Monteure:

  • G 20 – Lärm
  • G 21 – Arbeiten in Kälte
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 30 – Hitzearbeiten
  • G 39 – Schweißrauche
  • G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr

Müllabfuhr  / Müllsortierung:

  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 21 – Arbeiten in Kälte
  • G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 30 – Hitzearbeiten
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Pflegeberufe:

  • G 24 – Hauterkrankungen
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 37 – Bildschirmarbeit
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (Biostoffe)
  • G 46 – Belastung des Muskel- und Skelettsystems

Rettungswagenfahrer:

  • Siehe auch Verkehr!
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Sport-Tauchen:

  • G 31 – Überdruck

Straßenbau:

  • G 1.1 – Quarzhaltiger Staub
  • G 1.4 – Staubbelastung (allgemein)
  • G 20 – Lärm
  • G 21 – Arbeiten in Kälte
  • G 24 – Hauterkrankungen ohne Hautkrebs
  • G 24-UV – Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien
  • G 23 – Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 26 – Atemschutzgeräte
  • G 30 – Hitzearbeiten
  • G 40 – Krebserzeugende Gefahrstoffe

Verkehr (Taxi, Bus, LKW, Krankenstransport, Kurierfahrer, Speditionen etc.):

  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • FEV (Fahrerlaubnisverordnung)

Verwaltung (Büro):

  • G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
  • G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

Links:


Arbeitsplatzmatten für Steharbeitsplätze

Arbeitsplatzmatten für Steharbeitsplätze reduzieren durch ihre gewichtsdämpfende Eigenschaft Belastungen für Gelenke und Bandscheiben und beugen somit nachweislich Belastungsbeschwerden und Ermüdungserscheinungen vor. Es gibt spezielle Arbeitsplatzmatten für unterschiedliche Arbeitsbereiche in genormten oder auch individuellen Größen.

Links:


Arbeitsschuhe

Siehe: Sicherheitsschuhe und ESD-Arbeitsschuhe


Arbeitsschutz-Ausschuss (ASA)

In Betrieben und Verwaltungen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen Arbeitsschutz-Ausschuss (ASA) zu bilden. Der ASA hat die Aufgabe, Anliegen des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
  • Betriebsärzten
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Der Arbeitsschutz-Ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutz-Ausschuss tritt i.A. vierteljährlich, mindestens jedoch einmal jährlich (z.B. bei kleinen Betrieben ohne nennenswerte Gefährdungen bzw. mangels zu besprechender Themen) zusammen.

Zur ASA-Sitzung werden die Beteiligten termingerecht mit einer Tagesordnung eingeladen.
In der ASA-Sitzung wird vom Vorsitzenden (Arbeitgeber oder Vertreter des Arbeitgebers, Sicherheitsfachkraft, ggf. auch Betriebsarzt) ein Protokollführer bestimmt. Das Protokoll wird nach der ASA-Sitzung zeitnah allen an der Sitzung teilgenommenen Personen in digitaler oder gedruckter Form übermittelt  und bei der folgenden ASA-Sitzung bezüglich erledigter und/oder offener Punkte besprochen.

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Arbeitsschutz mit System (AMS)

Unternehmen, die den Arbeitsschutz systematisch organisieren, verbessern ihre Wettbewerbsfähigkeit. Guter Arbeitsschutz führt zu einer hohen Qualität der Arbeit, fördert die Produktivität, die Leistungsfähigkeit und die Leistungsbereitschaft der Beschäftigten.

Die Praxis guter Unternehmen zeigt: Systematischer Arbeitsschutz – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – bedeutet auf Dauer keinen Zusatzaufwand, sondern ist alltäglicher Bestandteil von Entscheidungen im Unternehmen. Ein systematischer Arbeitsschutz ist integriert in die Prozesse des Betriebes.

Die Umsetzung dieser Maßnahme  („AMS – Arbeitsschutz mit System“) trägt dazu bei, die Ressourcen des Unternehmens kontinuierlich zu verbessern. Wer den Arbeitsschutz systematisch organisiert, verbessert die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

Der Leitfaden "AMS – Arbeitsschutz mit System" (VBG) (PDF) hilft, alle Möglichkeiten des Betriebes optimal auszuschöpfen und kontinuierlich zu verbessern. Er ermöglicht es bei Bedarf auch ein Arbeitsschutzmanagementsystem für das Unternehmen aufzubauen.

Wer "AMS – Arbeitsschutz mit System" umsetzt, kann davon ausgehen, dass er alle wesentlichen rechtlichen Anforderungen zum Arbeitsschutz berücksichtigt.

Die 7 Prozessschritte des AMS – Arbeitsschutz mit System:

  • Führen und organisieren
  • Arbeitsbedingungen beurteilen und Maßnahmen festlegen
  • Planen und beschaffen
  • Beschäftigte informieren und beteiligen
  • Betreuung organisieren und für Notfälle vorsorgen
  • Prüfen und verbessern
  • Verbesserung des AMS vornehmen

Die VBG bietet zu dieser Thematik spezielle Seminare an, unterstützt den Betrieb bei der Einführung, begutachtet die Umsetzung und bescheinigt das Ergebnis („AMS – Arbeitsschutz mit System“  - NFL/ILO-OSH 2001).

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Arbeitssicherheit


Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)


Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung)

Wenn ein Berufstätiger, egal ob Vollzeit-, Teilzeit- oder als Minijob-Beschäftigter, wegen Krankheit nicht fähig ist, seine Arbeit aufzunehmen, bzw. sich diese ggf. durch die Fortsetzung der Arbeit wesentlich verschlechtern könnte, so ist dieser im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als arbeitsunfähig einzuschätzen.

Im Allgemeinen muss in diesem Fall dem Arbeitgeber zeitnah, meistens gleich am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes, sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder auch Krankmeldung, landläufig wegen des gelben Formulars auch „gelber Schein“ genannt, vorgelegt werden. Mit diesem Formular bescheinigt der behandelnde Arzt zur Vorlage beim Arbeitgeber die vermutliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse zusätzlich die ICD-verschlüsselte Diagnose, welche die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie bedingt. In Ausnahmefällen, z.B. Erkrankung an Wochenenden und/oder Feiertagen, kein rechtzeitiger Arzttermin, Erkrankung im Ausland etc. bzw. bei besonderen Betriebsvereinbarungen kann die Bescheinigung auch noch bis zu 2 Tagen verspätet nachgereicht werden.

Der arbeitsunfähige Mitarbeiter darf selbstverständlich während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er muss die „arbeitsfreie Zeit“ dazu nutzen, seine Krankheit schnellstmöglich auszukurieren. Er ist angehalten, motiviert und aktiv seine baldige Genesung voranzutreiben (Mitwirkungspflicht!). Je nach zugrundeliegender Krankheit muss ein „krank geschriebener“ Mitarbeiter dazu nicht immer zuhause bleiben (z.B. Bettruhe), selbst Sport kann erlaubt sein – etwa, wenn man wegen psychischer Probleme nicht zur Arbeit kommen kann.

Fühlt man sich vor Ablauf des ärztlichen Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wieder gesund genug, die Arbeit aufzunehmen, spricht nichts gegen eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die Dauer der „Krankschreibung“ basiert schließlich lediglich auf einer ärztlichen Prognose und kann individuell kürzer, aber auch länger sein. Die vorzeitige Rückkehr eines „krank geschriebenen“ Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz bedarf keines weiteren ärztlichen Attests und ist sozialversicherungs- und haftungsrechtlich rechtskonform.

  • Der behandelnde Arzt darf die Arbeitsunfähigkeit entsprechend Sozialversicherungsrecht nur bis maximal 48 Stunden rückwirkend bestätigen.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber zeitnah (möglichst schon am 1. Tag) vorzulegen.
  • Die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz ist ohne weiteres Attest möglich.

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Arbeitsunfall

Laut § 8 Abs. 1 SGB VII, ist ein Unfall ein, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Somit sind Unfälle im Rahmen der Freizeitgestaltung, sportlicher Betätigung oder als Privatperson im Straßenverkehr nicht als Arbeitsunfall zu werten.

Heute sind nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen, z.B. Schüler und Schülerinnen während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe geleistet haben nach einem Verkehrsunfall.
Der Schutz der Unfallversicherung geht an manchen Punkten noch weiter. Er besteht auch für Tätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

Dazu einige Beispiele - versichert sind auch:

  • Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause (allerdings nur der direkte Weg), sog. Wegeunfälle
  • die Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitgeräten
  • die Teilnahme der Beschäftigten am Betriebssport oder an Betriebsausflügen und -feiern, sofern diese Veranstaltungen vom Unternehmen durchgeführt werden
  • die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an Klassenfahrten und -feiern, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden.

Grundsätzlich gelten innere Krankheitsvorgänge nicht als Arbeitsunfall. Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn ein äußeres Ereignis auf den Betroffenen einwirkt. Typische äußere Ereignisse sind Stromschläge, Verletzungen durch Maschinen oder herabstürzende Bauteile.

Grundsätzlich ist ein Arbeitsunfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gemäß SGB VII sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle angestellten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Die Unfallversicherungsträger sind jedoch nicht immer gleich. Der jeweilige Unfallversicherungsträger ist abhängig von der Branche. Im industriellen und gewerblichen Bereich sind die jeweiligen Berufsgenossenschaften zuständig, im Öffentlichen Dienst meist die Landesunfallkassen von Bund, Land oder Gemeinden.

Im Umkehrschluss folgt aus der o.g. rechtssicheren Definition, dass bei der Arbeit auftretende Krankheiten oder Verletzungen kein Arbeitsunfall i.S. des Gesetzes darstellen, wenn ein adäquates Unfallgeschehen nicht bestand bzw. nachgewiesen werden kann, z.B.

  • Hexenschuß (Lumbago)
  • Bandscheibenschaden
  • Meniskusschaden
  • Sehnenscheidenentzündung
  • Fehl- oder Überbelastungsbeschwerden

Insbesondere beim während oder durch die Arbeit auftretenden Hexenschuß ergeben sich diesbezüglich immer wieder Diskussionen über die kausalen Ursachen, wobei die Rechtslage klar ist – es handelt sich hierbei um keinen Arbeitsunfall. Selbstverständlich ist der Mitarbeiter trotzdem versichert, allerdings dann über die jeweils zuständige GKV.

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Arbeitsunfall durch psychisches Trauma

Psychisch traumatische Ereignisse bei der Arbeit sind in einigen Berufen ein klares Risiko, so z.B. bei Lokführern der „Personenunfall“ während einer Zugfahrt oder bei Bankpersonal der Banküberfall. Immer häufiger kommt es auch in Institutionen der öffentlichen Verwaltung, wie Bürgerbüros oder in Agenturen für Arbeit zu Übergriffen und Bedrohungen von Personal.  So geben in Arbeitsgemeinschaften nach Harz IV nach einer Untersuchung der Unfallkasse NRW im Jahr 2009 15 % der Beschäftigten an, sich oft bedroht und unsicher zu fühlen. Gewalt als Bedrohung gibt es auch in sozialen Berufen, z.B. Pflegeheimen oder im Justizwesen.

Psychisch verletzende Erfahrungen können auch in Fällen von Mobbing als „psychischer Arbeitsunfall“ verstanden werden.

„Der Unfallbegriff erfasst körperliche und psychische Gesundheitsstörungen als Reaktion auf ein unfreiwilliges zeitlich begrenztes äußeres Ereignis. Passiert dies bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit handelt es sich um einen sog. Arbeitsunfall. Als äußeres Ereignis zählt, sowohl beim Opfer als auch beim Beobachter, die unmittelbare Wahrnehmung eines Unglücks, die Bedrohung bzw. die Konfrontation mit einer Gewalttat, wenn dies von außergewöhnlichem Ausmaß war und von dem Rahmen der alltäglichen Belastung abweicht.“ So definiert es die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung  - DGUV - 2008 in ihren „Empfehlungen der Gesetzlichen Unfallversicherung zur Prävention und Rehabilitation von psychischen Störungen nach Arbeitsunfällen“. Es heißt dann weiter: „Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können im Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen oder als eigenständige Unfallfolge auftreten. Psychische Traumen können durch Bedrohung von Leib und Leben der eigenen oder fremder Personen ausgelöst werden. Sie sind i.d.R. verbunden mit Reaktionen intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen.“

Die dort beschriebenen Ursachen sind:

  • Gewalteinwirkungen durch schwere Unfälle
  • Gewaltereignisse wie Überfälle oder Übergriffe

Weitere äußere begrenzte Ereignisse werden von einigen Seiten ebenfalls im Sinne eines psychischen Arbeitsunfalls diskutiert:

  • Mobbing
  • Diskreditierung
  • Diskriminierungen
  • Ausgrenzung
  • Belästigung
  • Schikane
  • psychische Überlastung durch sehr hohen Zeitdruck oder Arbeitsmenge
  • ständige Über- und Unterforderungen

Für abhängig Beschäftigte ist es zwingend erforderlich, alle diese Ereignisse zu dokumentieren, z. B. durch ein Mobbingtagebuch oder Überlastungsanzeigen und bei Einwirkungen von Gewalt oder Übergriffen durch schriftliche Hinweise an den Vorgesetzten bzw. eine Unfallanzeige.

Die Interessenvertretung sollte informiert werden über diesbezüglich vorhandene kritische Risiken und ebenso auch über einen ggf. vorhandenen Personalmangel, der hohe psychische Überlastungen verursacht. Diese kann eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung der psycho-sozialen Faktoren fordern.

Die Gefährdungsbeurteilung muss das mögliche Risiko eines psychischen Arbeitsunfalles bzw. die psychischen Gesundheitsrisiken durch Bedrohung, Gewalt oder Mobbing beinhalten. Ist es nicht völlig zu verhindern sind die Verantwortlichen im Betrieb aufgefordert, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu entwickeln und zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen. Zum einen geht es dabei um Verringerung des Risikos, also z.B. um Gewaltprävention und zum anderen um die Maßnahmen im Falle eines Ereignisses. Zur Risikominimierung als Arbeitsschutzmaßnahme sind in so gelagerten Fällen Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und ein Notfallmanagement zu erstellen.

Die Unfallkassen raten bei Fällen „verbaler Aggression“ durch „Kunden“ auf jeden Fall zu einer innerbetrieblichen Dokumentation der Vorfälle und bei „Bedrohung, körperlicher Gewalt und Nötigung“ zur Unfallanzeige.

Psychische Verletzungen äußern sich in körperlichen und psychischen Belastungsreaktionen, z. B.

  • Muskelzittern
  • Schweißausbrüchen
  • Schlafstörungen
  • Ängsten
  • sich aufdrängenden Erinnerungen
  • Vermeiden oder Verdrängen von Umständen und Situationen, die einen Bezug zu dem erlittenen Geschehen haben

Verläuft die Situation ungünstig, besteht die Gefahr, dass sich psychische Beschwerden chronifizieren und Krankheiten entstehen. Zu den chronischen psychischen Krankheiten zählen z.B.

  • Depressionen
  • Angststörungen
  • Posttraumatische Belastungsstörungen

Dann sind längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit, ggf. Berufsunfähigkeit und Frühverrentung nicht mehr zu vermeiden. Auch Suchtprobleme und gestörte soziale Beziehungen können Folge sein.

Die Furcht vor möglichen Gewalttätigkeiten im Beruf senkt die Arbeitsmotivation und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und beeinträchtigt das Arbeitsklima in Gruppen und Abteilungen.

Bei Feststellung des Arbeitsunfalls mit möglichen psychischen Gesundheitsstörungen sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

  • Akutintervention/Erstbetreuung am Arbeitsplatz: Kurzfristige Maßnahme, die während oder unmittelbar nach einem traumatisierenden Ereignis ansetzt und Betroffene die folgenden Stunden (i.d.R. 24 Stunden) nach einem belastenden Ereignis begleitet. Sie dient der Erstversorgung von Menschen, die aufgrund des Erlebens eines traumatisierenden Ereignisses in psychische Not geraten sind. Hierfür sind sogenannte Erstbetreuer wichtig. Das sind geschulte Laienhelfer, die unmittelbar nach einem psychisch belastenden Ereignis als Helfer für die Betroffenen da sind und sie unterstützen. Der Aufbau eines Netzwerkes von internen und externen Fachleuten ist Teil der Präventionsarbeit.
  • Drohendende akute psychische Gesundheitsstörung durch die Arbeit (z.B. drohenden Nervenzusammenbruch/Blackout): Der oder die Betroffene wird zur/zum Durchgangsärztin/arzt geschickt und dieser stellt die akute psychische Gesundheitsstörung durch die Arbeit fest. Die psychotherapeutische Betreuung oder Behandlung wird durch den D-Arzt oder den Unfallversicherungsträger veranlasst, dem auch die Steuerung des Heilverfahrens obliegt.
  • Meldung bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger: Es gelten die allgemeinen Vorschriften, es empfiehlt sich eine Meldung vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei möglicherweise psychisch traumatisierenden Ereignissen an, auch wenn keine Beeinträchtigungen spürbar sind. Es können noch später Gesundheitsstörungen auftreten. Darüber müssen alle Beteiligten – Arbeitnehmer und Führungskräfte – informiert sein.
  • Anerkennung eines psychischen Arbeitsunfalls und die damit verbundene Kostenübernahme durch die Unfallversicherung: Es muss eine konkrete anerkannte psychische Gesundheitsstörung vorliegen und ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesicherter Zusammenhang zwischen Unfall und Folgen bestehen. Dabei ist der Einzelfall zu betrachten. In unklaren Fällen ist jedoch juristischer Streit vorprogrammiert.

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Arbeitszeit (Gefährdungsbeurteilung)

AWiS-consult entwickelte ein praxisorientiertes Instrument zur Gefährdungsbeurteilung zum Thema Arbeitszeit. Ausgangspunkt für dieses Projekt – gefördert von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - war das novellierte Arbeitszeitgesetz von 2004, nach dem Bereitschaftsdienste nunmehr als Arbeitszeit gelten.

Die Checkliste Arbeitszeit ist ein Verfahren zur Ermittlung von Gefährdungen aus der Arbeitszeit.
Das Ziel ist eine Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen, z.B. durch zu lange Arbeitszeiten oder zu kurze Erholungsphasen. Sie beinhaltet die Vorgaben und Prinzipien einer menschengerechten Gestaltung der Arbeitszeit, wie sie im Arbeitszeitgesetz nieder gelegt sind.

Die Gefährdungsbeurteilung Arbeitszeit besteht aus einer Checkliste zu insgesamt 55 Fragen zu den folgenden Themen:

  • Tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten
  • Pausen
  • Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Bereitschaftsdienste
  • Nacht- und Schichtarbeit
  • Urlaub und Arbeitszeitkonten
  • Flexibilität und Belastung

Der entsprechende Gefährdungsgrad wird in Form von Ampelfarben sofort angezeigt. Bei GELB oder ROT werden direkt Hinweise und Maßnahmen genannt. Mängel in Gestaltung, Organisation, aber auch Verhalten können identifiziert werden. Ein Handbuch erläutert im Detail die entsprechenden Hintergründe und Maßnahmen.

2008/2009 wurde dieses Instrument als Excel-tool weiter entwickelt. So steht es nicht nur als Papierversion zur Verfügung (www.baua.de), sondern kann am PC mit einer direkten Rückmeldung über Hinweise und notwendige Maßnahmen genutzt werden.

AWiS-consult setzt dieses Instrument der Gefährdungsbeurteilung ein, um eine übersichtliche Zusammenstellung von kritischen Aspekten sowohl in den geplanten als auch tatsächlichen Arbeitszeiten und Dienstplänen zu dokumentieren.

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Arztpraxis

Bei der Tätigkeit in der Arztpraxis ist eine Infektionsgefährdung (via Speichel und Blut) durch Hepatitis  B-, ggf. auch Hepatitis C- und HIV-Viren zu beachten. Bei negativer Immunitätslage ist die Impfprophylaxe gegen Hepatitis B vom Arbeitgeber anzubieten.

Aus der Biostoffverordnung ergibt sich somit die arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ G 42.
Die häufige Tätigkeit mit Handschuhen erfordert im Einzelfall auch die Vorsorge „Hautbelastende Tätigkeiten“ G 24 (i.A. als Angebotsuntersuchung).

Mitarbeiter, die regelmäßig im Büro und Verwaltung an einem Bildschirmarbeitsplatz arbeiten, müssen die Vorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 angeboten bekommen.

Die o.g. arbeitsmedizinische Untersuchungen sind i.A. alle 36 Monate (im Einzelfall auch alle 12-60 Monate) zu wiederholen.

Bei Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erforderlich.

Werden vorwiegend Vorschulkinder behandelt, sollte geprüft werden, ob Immunität gegenüber den Kinderkrankheiten Masern, Mumps, Röteln, Pertussis und Varizellen besteht und ggf. Auffrisch-Impfungen angeboten werden können. Bei regelmäßigem Umgang mit Säuglingen und Kleinkindern sollte auch die Immunität gegen Cytomegalieviren geprüft werden.

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Asylsuchende und Impfen

Asylsuchende sollten grundsätzlich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) geimpft werden. Da der Impfstatus von Asylsuchenden jedoch häufig unklar ist und um möglichst frühzeitig nach Ankunft in Deutsch­land einen eventuell fehlenden Impfschutz nachzuholen, hat das RKI in Abstimmung mit der STIKO und den Bundesländern ein Konzept entwickelt, wie in der besonderen Situation der ersten medizinischen Versorgung Impfungen mög­lichst effektiv umgesetzt werden können.

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Atemschutzmasken (FFP-Schutzklassen)

Aerosole und Feinstaub-Partikel gehören zu den tückischsten Gesundheitsrisiken im Arbeitsumfeld, in der Atemluft sind sie nahezu unsichtbar. Die gefährlichsten Partikel können krebserregend oder radioaktiv sein, andere schädigen das Atmungssystem des Körpers über Jahrzehnte hinweg und führen zur langfristigen Entwicklung schwerer Erkrankungen. Bestenfalls haben Arbeiter lediglich mit unangenehmen Gerüchen zu kämpfen. Atemschutzmasken schützen in drei Klassen vor wässrigen und öligen Aerosolen, Rauch und Feinstaub bei der Arbeit, ihre Schutzfunktion ist europaweit nach EN 149 normiert. Bezeichnet werden sie als partikelfiltrierende Halbmasken oder Feinstaubmasken, unterteilt werden sie in die Schutzklassen FFP1, FFP2 und FFP3.

Wie funktioniert eine Atemschutzmaske?
Atemschutzmasken schützen vor lungengängigem Staub, Rauch und Flüssigkeitsnebel (Aerosol), nicht aber vor Dampf und Gas. Das Klassifizierungssystem unterteilt sich in drei FFP Klassen, das Kürzel FFP steht dabei für „filtering face piece“. Eine Atemschutzmaske bedeckt Nase und Mund und setzt sich zusammen aus verschiedenen Filtermaterialien und der Maske selbst, die aus Gummi oder Silikon gefertigt wird. Vorgeschrieben sind sie an Arbeitsplätzen, an denen die Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK) überschritten wurde. Dies ist die maximal zulässige Konzentration von Stäuben, Rauch und Aerosolen in der Atemluft, die nicht zu gesundheitlichen Schäden führt. Wird sie überschritten, sind Atemschutzmasken verpflichtend.

Wovor schützen Atemschutzmasken?
Die Schutzklassen FFP1, FFP2 und FFP3 bieten abhängig von der Gesamtleckage und der Filterung von Partikelgrößen bis zu 0,6 μm Atemschutz für unterschiedliche Konzentrationen von Schadstoffen. Die Gesamtleckage kommt zustande durch den Filterdurchlass und Undichtigkeiten an Gesicht und Nase, die eine gut sitzende Atemschutzmaske durch Orientierung an der menschlichen Anatomie weitestgehend vermeidet. Durch innovative Filtertechnologie bleibt auch der Atemwiderstand gering und die Atmung wird selbst bei mehrmaliger Verwendung der Atemschutzmaske nicht durch abgefangene Partikel im Filter erschwert.

  • FFP1: Schutz vor ungiftigen und nicht-fibrogenen Stäuben. Ihre Einatmung führt nicht zur Entwicklung von Erkrankungen, kann aber die Atemwege reizen und eine Geruchsbelastung darstellen. Die Gesamtleckage darf maximal 25% betragen, die Überschreitung der MAK darf höchstens 4-fach sein. Im Bauwesen oder in der Nahrungsmittelindustrie sind Atemschutzmasken der Klasse FFP1 meist ausreichend und schützen zusätzlich durch ein Filtersystem vor Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz.
  • FFP2: Schutz vor festen und flüssigen gesundheitsschädlichen Stäuben, Rauch und Aerosolen. Diese Partikel können fibrogen sein, was bedeutet, dass sie kurzfristig zur Reizung der Atemwege und langfristig zur Abnahme der Elastizität des Lungengewebes führen. Die Gesamtleckage darf maximal 11% betragen, die Überschreitung der MAK darf höchstens 10-fach sein. Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2 eignen sich für Arbeitsumgebungen, in denen sich gesundheitsschädliche und erbgutverändernde Stoffe in der Atemluft befinden. Sie müssen mindestens 95% der in der Luft befindlichen Partikel bis zu einer Größe von 0,6 μm auffangen und dürfen eingesetzt werden, wenn der MAK-Wert höchstens die 10-fache Konzentration erreicht. Gleiches gilt für den TRK-Wert (technische Richtkonzentration). Eingesetzt werden Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2 beispielsweise in der Metallindustrie oder auch im Bergbau. Dort geraten Arbeiter in Berührung mit Aerosolen, Nebel und Rauchen, die langfristig zur Entstehung von Atemwegserkrankungen wie Lungenkrebs führen und die das Risiko von Folgeerkrankungen wie einer aktiven Lungentuberkulose massiv erhöhen.
  • FFP3: Schutz vor giftigen und gesundheitsschädlichen Stäuben, Rauch und Aerosolen. Krebserregende und radioaktive Schadstoffe und Krankheitserreger wie Viren, Bakterien und Pilzsporen werden von dieser Schutzklasse gefiltert. Die Gesamtleckage darf maximal 5% betragen, die Überschreitung der MAK darf höchstens 30-fach sein. Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP3 bieten den größtmöglichen Schutz vor Atemluftbelastung. Mit einer Gesamtleckage von maximal 5% und einem erforderlichen Schutz von mindestens 99% vor Partikeln bis zu einer Größe von 0,6 μm sind sie dazu in der Lage, giftige, krebserregende und radioaktive Partikel zu filtern. Diese Atemschutzmasken sind einsetzbar in Arbeitsumgebungen, in denen MAK- und TRK-Werte bis zum 30-fachen des branchenspezifischen Wertes überschritten werden. Verwendet werden sie beispielsweise in der chemischen Industrie.

Arbeitsmedizinische Vorsorge?
Wenn sich in der Gefährdungsanalyse zeigt, dass bei der gewerblichen Tätigkeit Atemschutzmasken benutzt werden müssen, hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 26.1, 26.2 oder 26.3 (je nach FFP-Atemwiderstand als sog. Angebotsvorsorge) anzubieten.

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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag wird geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis - meist vorzeitig - zu beenden, wofür der Arbeitnehmer zum Ausgleich häufig eine Abfindung erhält. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings auf diese Weise beendet, droht grundsätzlich eine sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Eine Sperrzeit führt dazu, dass für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Dies kann bei Arbeitsaufgabe der Fall sein, wenn der Arbeitslose "das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat" (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Eine Sperrzeit kann aber auch durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages herbeigeführt werden.

Grund für eine Sperrzeit ist dann nicht etwa, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten hat, sondern dass dieser sich mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags einverstanden erklärt hat. Hierdurch hat er selbst daran mitgewirkt, dass das Arbeitsverhältnis sein Ende findet. Wenn er sodann nicht nahtlos in eine andere Tätigkeit übergeht, sondern sich arbeitslos meldet, hat er diese Arbeitslosigkeit mit veranlasst. Voraussetzung für die Zahlung des Arbeitslosengeldes ist jedoch, dass der Arbeitnehmer gegen seinen Willen arbeitslos geworden ist.
Kommt es zu einer Sperrzeit, so erhält der Arbeitslose bis zu zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum fällt ersatzlos weg, wird also auch nicht später nachgezahlt, so dass sich durch die Sperrzeit der Anspruch verkürzt.

Wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag

Es gibt allerdings Ausnahmefälle, bei denen trotz eines Aufhebungsvertrages keine Sperrzeit verhängt wird:

  • Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es für den Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gab. Der triftige Grund ist meist dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch ohne Aufhebungsvertrag hätte beenden dürfen, also dann, wenn der Arbeitnehmer personen- oder betriebsbedingt hätte kündigen können. Beispiel für eine solche Ausnahme ist der Fall, dass der Arbeitnehmer unfreiwillig zu einem Aufhebungsvertrag gedrängt wurde. Ein solcher Fall ist denkbar, wenn ein Arbeitnehmer an einer Depression erkrankt, die auf ein Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Wenn aus  gesundheitlichen Gründen die Situation am Arbeitsplatz unzumutbar wird, kann es dringend erforderlich werden, das krankmachende Arbeitsumfeld zu verlassen. Wenn der Arbeitnehmer aus diesem Grund einen Aufhebungsvertrag schließt, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel keine Sperrzeit verhängen, weil es sich um eine Notsituation handelte. Dies muss der Arbeitnehmer aber im Zweifel nachweisen können, so dass zu späteren Beweiszwecken Atteste, Nachweise zur Teilnahme an einer Mobbing-Beratung u.ä. gesammelt werden sollten, wenn nicht der Grund sogar im Aufhebungsvertrag angegeben wird. Auch kann die Arbeitsagentur frühzeitig zur Beratung kontaktiert werden, bevor ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Unter Umständen kann so eine Sperrzeit von vornherein vermieden werden, wenn die Agentur für Arbeit schon im Vorfeld den Fall prüft. Wenn die Arbeitsagentur zum Schluss kommt, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer berechtigt gewesen wäre, wird die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auch unfreiwillig bzw. aus dringenden Gründen erfolgt sein.
  • Des Weiteren wird keine Sperrzeit verhängt, wenn dem Arbeitnehmer zu dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt eine rechtmäßige Kündigung gedroht hätte, die nicht in seinem Verhalten begründet war, also ebenfalls bei einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung, in diesem Fall durch den Arbeitgeber. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es nicht einmal darauf an, ob die angedrohte Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig gewesen wäre. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft androht. Die Zahlung einer Abfindung steht auch hier der Annahme eines wichtigen Grundes nicht entgegen.
  • Noch unkomplizierter liegt der Fall, wenn eine Abfindung gemäß § 1a KSchG vereinbart wird. Denn schon seit einigen Jahren ist in den Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit geregelt, dass es keine Sperrzeit gibt, wenn von dieser gesetzlich geregelten Abfindungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Auch bei einer hiervon leicht abweichenden Abfindung, die zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern pro Jahr liegt (sogenannte Korridorabfindung), ist ein Aufhebungsvertrag sperrzeitfrei möglich.

Insgesamt ist immer der Einzelfall zu beachten, um über eine Sperrzeit zu entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit gibt den Sachbearbeitern sogenannte Geschäftsanweisungen (GA) zum Arbeitslosengeld vor. Hierbei handelt es sich nicht um Gesetze oder Verordnungen, jedoch ist hieraus gut ersichtlich, an welchen Kriterien sich die Arbeitsagenturen in der Praxis orientieren. Aus den Geschäftsanweisungen zu § 159 SGB III (aktuell Stand 06/2014, dort insbesondere ab Seite 14) lässt sich genauer ersehen, welche Kriterien die Agentur für Arbeit bei der Frage berücksichtigt, ob eine Sperrzeit zu verhängen ist oder ein Ausnahmefall vorliegt.

Wollen Sie bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit vermeiden, ist die Beratung durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen. Dieser wird prüfen, wie in Ihrem Fall vorzugehen ist, was im Aufhebungsvertrag zu formulieren ist und Ihnen wirklich zu empfehlen ist, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Nicht selten sind die vom Arbeitgeber angebotenen Abfindungen zu gering, so dass es im Einzelfall gewinnbringender sein kann, einen gerichtlichen Abfindungsvergleich zu erwirken.

Hat der zuständige Betriebsarzt durch eine Eignungsuntersuchung (Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters!) festgestellt, dass der Mitarbeiter aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige bzw. eine ggf. angebotene sonstige Tätigkeit durchzuführen, besteht seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit, dem Mitarbeiter einen sog. Aufhebungsvertrag (ggf. mit Abfindung) anzubieten. In diesem Fall sollte seitens des Betriebsarztes eine entsprechende Empfehlung mit medizinischer Begründung vorliegen (Schweigepflichtentbindung zwingend erforderlich!), um eine Sperrfrist des Mitarbeiters beim Arbeitsamt bzw. spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unsere Betriebsärzte verfügen diesbezüglich über langjährige Erfahrungen und können Sie kompetent beraten und unterstützen.

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Augenspülung

Die Augen sind eines der empfindlichsten Organe des Menschen, daher sind Sie auch sehr anfällig für Verletzungen. Schadstoffe können in fester, flüssiger oder gasförmiger Form ins Auge gelangen.

Der Schädlichkeitsgrad hängt von der Art des Fremdkörpers, von der Temperatur, dem pH-Wert und der Einwirkungsdauer ab. Zu den meisten Augenunfällen kommt es durch Staub, Schmutz, Metall- oder Holzsplitter oder Chemikalien wie Öl und Lösungsmittel. Es genügt dann meistens, Ihre Augen mit einer Augenspülflüssigkeit zu spülen, die 0,9% steriles Natriumchlorid enthält, was dem natürlichen Salzgehalt der vom Auge selbst erzeugten Tränenflüssigkeit entspricht. Die isotonische Lösung ist gut geeignet, um als rasche Erste Hilfe nach einem Unfall das Auge zu spülen und zu reinigen. Sofortige Spülung kann der Möglichkeit vorbeugen, dass sich z.B. Fremdkörper derart festsetzen, dass ernste Augenschäden entstehen.

Darüber hinaus kommt es zu Unglücksfällen mit Säuren oder Laugen (Basen), z.B. wenn Anstrichfarbe, Bleichmittel, Reinigungsmittel u.ä. mit dem Auge in Kontakt kommen. Eine Augenverätzung stellt einen akuten Notfall dar und bedarf einer sofortigen Behandlung. Bestenfalls erfolgt die Behandlung bereits unmittelbar am Unfallort durch anwesende Personen. Es ist aber unbedingt nötig, den Betroffenen nach der Erstbehandlung in eine Augenklinik oder zu einem Augenarzt zu bringen, bzw. den Notarzt zu verständigen. Durch Verätzungen des Auges können schwere Schäden entstehen, bis zur Erblindung des Betroffenen. Hierbei wird zwischen Säureverätzungen und Laugenverätzungen unterschieden:

  • Säureverätzungen: Sog. Koagulationsnekrosen durch Flüssigkeiten aus Autobatterien, Säuren im Beruf usw.
  • Laugenverätzungen:  Sog. Kolliquationsnekrosen, beispielsweise dadurch, dass Putzmittel, Kalk oder ähnliche Reinigungsmittel ins Auge geraten

Symptome und Schäden des Auges treten je nach Stärke der Verätzung, bzw. der Zeitspanne zwischen dem Unfall und der Behandlung des Auges durch eine Augenspülung auf. Bei leichten Verätzungen ist lediglich die Bindehaut stark gerötet und Folgeschäden sind nicht unbedingt zu erwarten. Mittelschwere bis schwere Verätzungen können die Durchblutung der Bindehaut unterbrechen und die Gefäße können dann über die Hornhaut wachsen. In diesem Fall verfärbt sich die Bindehaut weiß. Bei schwersten Verätzungen kommt es in fast der Hälfte der Fälle zur Erblindung des Betroffenen. Die Durchblutung der Bindehaut ist unterbrochen und die Hornhaut stark getrübt und aufgequollen.

Aus diesen Gründen ist es unbedingt notwendig, die Augen bei einer Verätzung mit einer Augenspülung zu behandeln. Der pH-Wert des Auges ist neutral. Wenn eine Säure oder Lauge ins Auge gelangt, vergehen nur wenige Sekunden, bevor das pH-Gleichgewicht radikal verändert ist, und es kommt zu Verätzungen am Gewebe des Auges, die sich schnell zum bleibenden Schaden entwickeln können. Deshalb kommt es bei Augenunfällen mit Säuren oder Laugen darauf an, die Chemikalie schnellstens auf einen pH-Wert von etwa 7,4 zu neutralisieren, was dem normalen pH-Wert der Augenflüssigkeit entspricht. Bei Verwendung von gewöhnlichem Wasser oder 0,9 % Natriumchlorid erzielen Sie nur einen Verdünnungs- und Spüleffekt, weshalb empfohlen wird, eine pH Neutral Augenspülflüssigkeit (einen Phosphatpuffer) zu verwenden. Nach der Verwendung von pH Neutral soll auf dem Weg zum Arzt die Spülung mit Augenspülflüssigkeit (0,9 % Natriumchlorid) fortgesetzt werden. Sollte keine Augenspüllösung zur Hand sein, kann notfalls auch mit anderen Flüssigkeiten wie z.B. Wasser, kaltem Kaffee, Tee usw. gespült werden. Lediglich Milch eignet sich nicht zur Augenspülung bei Verätzungen, da Milch die Verätzungsschäden im Auge verschlimmern kann. In jedem Fall sollte umgehend ein Notarzt verständigt werden, der nach der Erste-Hilfe-Behandlung den Patienten in ein Krankenhaus oder zu einem Augenfacharzt bringen kann.

Die Erste-Hilfe-Behandlung sollte Idealerweise wie folgt durchgeführt werden:

  • Den Kopf des Patienten auf die betroffene Seite kippen, damit die kontaminierte Augenspüllösung nicht in das gesunde Auge fließen kann.
  • Wenn möglich, zum Eigenschutz Handschuhe anziehen.
  • Augenspülung mit Augenspüllösung oder anderer Flüssigkeit durchführen. Wenn möglich, zweite Person organisieren um die Augenlider auseinander zu halten.
  • Die Augenspüllösung wird in etwa 10cm Entfernung zum Auge angewendet. Benötigt werden ca. 500ml Augenspüllösung.
  • Der Patient sollte bei der Anwendung nacheinander nach unten, links, rechts und oben blicken.
  • Nach erfolgreicher Spülung des Auges kann die Haut vorsichtig mit Kompressen abgetupft werden.
  • Anschließend muss der Patient umgehend bei einem Augenarzt oder in einer Augenklinik vorgestellt werden.

Zur Nachsorge werden häufig Vitamin C haltige bzw. antibiotische Augentropfen verabreicht. Die Nachbehandlung mit kortisonhaltigen Augentropfen wird meist angeordnet, um entzündliche Reaktionen zu bremsen. Einfache Augenverletzungen können aber auch mit einem einfachen, geschlossenen Augenverband abgedeckt werden. Um Verklebungen mit der Wundoberfläche zu vermeiden, können auch Wundauflagen verwendet werden. Feste Verkrustungen lassen sich mithilfe einer Augensalbe ablösen.

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Aushangpflichten für Arbeitgeber & empfohlene Aushänge im Betrieb

Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen, die dem Arbeitgeber aufgeben den Arbeitnehmern eine Kenntnisnahme der einschlägigen Vorschriften zu ermöglichen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Für den Arbeitgeber ist eine genaue Lektüre der jeweiligen Vorschriften daher unerlässlich, um die unterschiedlichen Vorgaben entsprechend umsetzen zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichten Inhalt zu informieren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" oder eine Auslage an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes, etwa der Kantine,  Aufenthalts- oder Pausenräumen. Teilweise sehen die gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vor, zum Beispiel den Aushang der nach Heimarbeitergesetz erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann das eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich machen. Es besteht teilweise auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen. Nicht ausreichend ist in vielen Fällen ein Hinterlegen bzw. Vorhalten im Personal oder Lohnbüro.

Wenn Ihre Mitarbeiter freien Zugang via Internet oder Intranet haben, genügen Sie den gesetzlichen Vorgaben, wenn Sie in einem öffentlichen Aushang auf die entsprechenden Gesetze, Vorschriften und Regeln (mit Benennung der zugehörigen Links) hinweisen. Hierzu können Sie unsere ERGOMED-Vorlage auf Ihre betrieblichen Bedürfnisse anpassen, ausdrucken, laminieren und an geeigneter Stelle publizieren.

Vorgeschriebene aushangpflichtige Informationen sind:

  • Alarm- und Notfallpläne
  • Mitteilung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, des nächsten Krankenhauses und eines Durchgangsarztes (FA für Unfallchirurgie) mit BG-licher Zulassung sowie der nächst erreichbaren Fachärzte für Augenheilkunde und HNO
  • Flucht- und Rettungsplan
  • Aushangpflichtige Gesetze

Empfohlene Informationen (fakultativer Aushang) sind:

  • Mitteilung über den zuständigen Betriebsarzt sowie der beauftragten Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und des/r betrieblichen Sicherheitsbeauftragten
  • Mitteilung über den/die beauftragen betrieblichen Ersthelfer
  • Mitteilung über ggf. beauftragte/n Brandschutzhelfer
  • Mitteilung über ggf. beauftragte/n Evakuierungshelfer
  • Mitteilung über die Platzierung der Erste-Hilfe-Kästen im Betrieb, Benennung des  dafür verantwortlichen Ersthelfers, Information zur Anleitung „Erste Hilfe“

Links:


Backwaren-Produktion/-Verkauf

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei der Produktion von Backwaren

Das Berufsbild des Bäcker- und Konditorhandwerks hat sich durch technische und organisatorische Fortschritte in den letzten Jahrzehnten geändert:

  • relative Zunahme der Produktion von „Feinbackwaren“ (u.a. Konditoreiprodukte wie Kuchen, Torten, Süßigkeiten usw.)
  • relative Abnahme der Produktion von „Grobbackwaren“ (Brot, Brötchen), z.T. infolge Verlagerung in Großbetriebe mit industriellen Fertigungsmethoden.

Grobbackwaren entstehen nach einem feststehenden Rezept, sodass ein Abschmecken weitgehend entfällt, währenddessen bei der Herstellung von Feinbackwaren ein regelmäßiges Abschmecken aus produktionstechnischen Gründen erforderlich ist. Die Häufigkeit des Abschmeckens bestimmt das Ausmaß der Zahndestruktion (sog. „Zuckerbäckerkaries“) unabhängig vom sog. „vulgären Karies“ der Allgemeinbevölkerung. Auch Mehlstäube in der Umgebungsluft können zu einem sog. „Flächenkaries“ führen. Daher muss der Zahnstatus zu Beginn und im weiteren Verlauf der Lehre (i.R. der sog. Jugendschutzuntersuchungen) erhoben und diesbezüglich beraten bzw. unterwiesen werden.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Konditortätigkeiten muss die arbeitsmedizinische Vorsorge G 22 Bäckerkaries (Beratung/Untersuchung des Zahnstatus) seitens des Arbeitgebers angeboten werden (Nachuntersuchung i.A. alle 36 Monate).

Durch technische Maßnahmen sowie Verlagerung der Produktion von „Grobbackwaren“ in Großbetriebe mit industriellen Fertigungsmethoden konnte die Mehlstaubkonzentration an den Arbeitsplätzen der Handwerksbetriebe wesentlich reduziert werden, wodurch der Gefährdung für mehl-allergische obstruktive Atemwegserkrankungen signifikant vorgebeugt wurde. Dennoch muss bronchial-allergischen Menschen generell von einer Ausbildung zum Bäcker oder Konditor bzw. einer solchen Tätigkeit abgeraten werden (z.B. in der 1. Jugendschutzuntersuchung). Ein sog. „allergisches Bäckerasthma“ (mit den Hauptsymptomen Husten und Atemnot) bzw. „allergischer Bäckerschnupfen“ kann jedoch auch noch viele Jahre später „erworben“ werden.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge G 23 Obstruktive Atemwegserkrankung (Anamnese, Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit – hier insbesondere Auskultation der Lunge und Lungenfunktionsprüfung) ist lt. ArbmedVV als sog. Pflichtvorsorge durchzuführen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben sowie Mehlstaub bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarer Staub (E-Staub > 4mg/m3. Bei Getreide- und Futtermittelstaub (E-Staub > 1mg/m3) bzw. einer Mehlstaubkonzentration (E-Staub < 4mg/m3) sowie jeder Atemwegallergen-Exposition ist die arbeitsmedizinische Vorsorge G 23 Obstruktive Atemwegserkrankung seitens des Arbeitgebers anzubieten (sog. Angebotsvorsorge).

Aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeiten in einem Produktionsbetrieb für Backwaren ergeben sich darüber hinaus ggf. weitere arbeitsmedizinische Vorsorgen:

  • G 20 Lärm (80-85dB Angebotsvorsorge, > 85dB Pflichtvorsorge)
  • G 24 Haut (Angebotsvorsorge)
  • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (Angebotsvorsorge)

Links:


Befähigte Person

Befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die Qualifikationsvoraussetzungen werden in der TRBS 1203 definiert. Befähigte Personen i.d.S. sind z.B. in entsprechenden betrieblichen Bereichen tätig, haben eine geeignete berufliche Ausbildung und/oder können die geforderten Kenntnisse durch eine Schulung (DEKRA / TÜV) erhalten. Befähigte Personen können auch bei zugelassenen Dienstleistern (DEKRA / TÜV) und/oder Überwachungsstellen angefordert werden.

ERGOMED bietet die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und medizinischer Geräte nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) an.

Siehe auch „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“

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Behinderung & Schwerbehinderung

"Behinderung" ist im Sozialrecht genau definiert. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, die länger als 6 Monate anhalten, und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Nur wer in diesem Sinne als behindert anerkannt ist, kann Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Zuständig für diese Anerkennung ist das Versorgungsamt (Amt für Soziale Angelegenheiten). Viele Nachteilsausgleiche erhält man nur als schwerbehinderter Mensch. Das erfordert einen Schwerbehindertenausweis, den man nur erhält, wenn man einen "Grad der Behinderung" von mindestens 50 hat.

Die Leistungen für behinderte Menschen sind v.a. im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" geregelt.

Grundlage der Definitionen von Behinderung im Sozialgesetzbuch ist das Behinderungsverständnis der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Gemeinsames Ziel aller Gesetze, die die Rechte von und Leistungen für behinderte Menschen regeln, ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern.
Die zentrale sozialrechtliche Definition ist im SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) und im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (§ 3 BGG) verankert: Als behindert gelten Menschen, wenn

  • ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist
  • sie sind von Behinderung bedroht
  • wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist

Schwerbehindert nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50. Gesetzlich basierte Leistungen und Vergünstigungen erhalten schwerbehinderte Menschen nur, wenn sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland haben. Die Anerkennung als schwerbehindert weist man mit einem Schwerbehindertenausweis nach, den das Versorgungsamt auf Antrag ausstellt. Dieser kann neben dem GdB auch Merkzeichen enthalten, die die Art der Behinderung genauer bezeichnen. Nach dem GdB und den Merkzeichen richten sich die Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderte Menschen erhalten können.

Behindert nach § 19 SGB III sind "Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches (siehe oben) nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen."

Dieselben Rechte wie behinderte Menschen haben Personen, denen eine Behinderung droht.

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt die Schwere der Behinderung und wird durch das Versorgungsamt festgestellt,  abhängig vom GdB sind bestimmte Nachteilsausgleiche, siehe Tabelle zum GdB-abhängigen Nachteilsausgleich.

Schwerbehinderte Menschen erhalten - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe von Nachteilsausgleichen und Hilfen:

  • ab einem GdB von 50 erhalten Arbeitnehmer Steuerfreibeträge
  • Hilfen für Arbeitnehmer unter Behinderung
  • Eintrittspreisermäßigungen (z.B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)
  • Benutzung der Abteile und Sitze, die schwerbehinderten Menschen in Verkehrsmitteln vorbehalten sind
  • bevorzugte Abfertigung in Ämtern
  • Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden etc.
  • Ermäßigungen beim Neuwagenkauf bei einigen Automobilherstellern

Zudem bieten das SGB IX sowie verschiedene andere Gesetze, Verordnungen, Erlassungen, Satzungen und Tarife behinderten Menschen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte ist häufig ein Schwerbehindertenausweis und das Stellen eines Antrags bei der zuständigen Stelle.

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Beinaheunfall

Ein Beinahunfall (englisch: Near Accident oder Near Miss) ist ein plötzlich eintretendes, ungeplantes Ereignis, das nicht eine Verletzung, Krankheit oder einen Schaden zur Folge hatte, aber das Potenzial hatte, dies zu tun.

Ein Beinaheunfall ist eine gefährliche Begebenheit bei der Arbeit, durch die beinahe ein Unfall mit Personenschaden einer versicherten Person verursacht worden wäre. Bei einem Beinaheunfall kann durchaus ein Sachschaden entstanden sein. Jeder Beinaheunfall ist ein Warnsignal, auf das – wie bei einem Arbeitsunfall – reagiert werden sollte.

Als Near Accident/Near Miss werden Beinahefehler bzw. Beinaheunfälle bezeichnet, die rechtzeitig entdeckt und daher ohne Folgen geblieben sind. Demnach sind damit umfasst:

  • unsichere Zustände
  • unsichere Handlungen
  • versteckte Gefahren
  • Risikopotenziale
  • Beinaheunfälle
  • Schwachstellen
  • sicherheitswidriges Verhalten

Jedem ernsthaften Unfall gehen eine Vielzahl kleinerer Unfälle und Zwischenfälle voraus. Die Früherkennung und Behebung dieser Beinaheunfälle (Near Miss) ermöglicht eine effektive Vermeidung des Erreichens höherer Stufen in der Sicherheitspyramide. Um die große Zahl an Beinaheunfällen in einer Organisation erfassen und bearbeiten zu können ist ein systematisches Vorgehen unabdingbar. Ein Near Miss-System sollte die folgenden Stufen umfassen:

  • Identifizieren
  • Melden
  • Analysieren
  • Entwickeln von Lösungsansätzen
  • Verlautbaren der Lösungsansätze
  • Lösung
  • Kontrolle

Gem. § 15 ArbSchG "Pflichten der Beschäftigten" sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, nicht nur jeden Arbeits- und Wegeunfall, sondern jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, zu melden.

In einem qualifizierten Arbeitsschutz-Management-System (AMS) müssen auch Beinaheunfälle berücksichtigt, erfasst und analysiert werden, damit Unfallgefahren rechtzeitig erkannt und wirksam verhindert werden.

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Beleuchtung am Arbeitsplatz

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz dient zunächst dazu, dass die Mitarbeiter ausreichend Licht haben, um ihre Arbeitsaufgaben gut erfüllen zu können. Ausreichendes Licht benötigen sie auch, um eventuelle Unfallgefahren frühzeitig zu erkennen und Unfälle zu vermeiden. Darüber hinaus hat die Beleuchtung einen wichtigen Einfluss auf die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter. Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei, Fehler zu vermeiden, vorzeitiger Ermüdung vorzubeugen und die Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten. Eine auf die Arbeitsaufgabe, die Arbeitsorganisation und die Arbeitssituation abgestimmte Beleuchtung hilft, Arbeitsbedingungen zu optimieren.

Was macht eine gute Beleuchtung aus?

Von einer guten Beleuchtung spricht man, wenn sie gewissen Qualitätsansprüchen – den so genannten lichttechnischen Gütemerkmalen – gerecht wird.

Die wichtigsten lichttechnischen Gütemerkmale sind:

  • ausreichendes Beleuchtungsniveau
  • ausreichende Tageslichtanteile
  • gute Leuchtdichteverteilung
  • Begrenzung der Blendung und Vermeidung störender Reflexionen
  • abgestimmte Lichtrichtung, Schattigkeit und Körperwiedergabe
  • angenehme Lichtfarbe und Farbwiedergabe
  • Flimmerfreiheit

Darüber hinaus können noch weitere Aspekte von Bedeutung sein, z.B.:

  • gute Bedingungen für die visuelle Verständigung
  • eine gute und sichere Orientierung am Arbeitsplatz, in der Arbeitsumgebung und im Raum
  • individuelle Beeinflussbarkeit durch den Mitarbeiter (Lichtschalter, Lichtdimmer, Sonnenschutzvorrichtungen)
  • angenehme Lichtatmosphäre im Raum
  • Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit

Nur wenn die Gütemerkmale und weitere Aspekte bereits bei der Planung berücksichtigt und später auch im Betrieb entsprechend eingehalten werden, kann die Beleuchtung optimal wirken.

Auf den Punkt gebracht heißt dies:
Schlechte Beleuchtung strengt an, begünstigt die Fehlerwahrscheinlichkeit, verstärkt Ermüdungserscheinungen und kann langfristig die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter beeinträchtigen.

Welche Grundregeln gelten für eine gute Beleuchtung?

Die Realisierung einer guten Beleuchtung erscheint zwar im ersten Moment recht kompliziert und aufwändig, kann aber durch die Beachtung weniger Grundregeln in vielen Bereichen leicht erreicht werden, wenn der Unternehmer

  • für eine ausreichende Beleuchtungsstärke in allen Bereichen sorgt
  • durch die zweckmäßige Anordnung der Fenster und Dachoberlichter sowie der Leuchten im Raum für eine ausgewogene Helligkeitsverteilung und eine günstige Lichtrichtung sorgt; dies ist auch wichtig für das räumliche Sehen und für die visuelle Verständigung der Mitarbeiter störende Blendung jeder Art vermeidet,
  • störende Schatten im Arbeitsbereich und auf Verkehrswegen vermeidet
  • farbneutrale Verglasungen für die Fenster und Dachoberlichter wählt
  • Lampen mit einer geeigneten Lichtfarbe wählt
  • Lampen mit einer guten Farbwiedergabe verwendet, damit z.B. Sicherheitsfarben erkannt werden
  • auf regelmäßige Wartung und Reinigung der Beleuchtungsanlage, z.B. der Fenster, Dachoberlichter, Lampen, Leuchten und der Räume achtet
  • alle ergonomischen und wirtschaftlichen Vorteile durch die Auswahl eines geeigneten Beleuchtungskonzeptes nutzt

Warum ist die Beleuchtung mit Tageslicht vorteilhaft?

Der Mensch ist entwicklungsgeschichtlich an das Tageslicht und den Rhythmus von Tag und Nacht angepasst. Das über das Auge einfallende Tageslichtsorgt für Informationen, die der Körper zu seiner Regulation benötigt. Licht beeinflusst den menschlichen Hormonhaushalt und synchronisiert die innere Uhr des Menschen. Die physische und psychische Verfassung des Menschen und seine Leistungsfähigkeit werden durch Licht beeinflusst. Wo immer möglich, sollten deshalb Arbeitsplätze mit Tageslicht beleuchtet werden. Das Tageslicht weist Qualitätsmerkmale auf, die in ihrer Gesamtheit durch künstliche Beleuchtung nicht erreichbar sind. Um die positive Wirkung auszuschöpfen, sollten auch andere Räume, z.B. Pausenräume, mit einem hohen Tageslichtanteil beleuchtet werden. Tageslicht kann – bei richtiger Anwendung – auch helfen, Energiekosten einzusparen. Außerdem ist eine ausreichende Sichtverbindung nach außen wichtig. Nicht nur das Licht, sondern auch die mit dem Blick nach außen verbundenen Informationen, sind maßgebend für das menschliche Befinden.

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Berufsgenossenschafen


Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche (versicherte) Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt ist. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Psychische Erschöpfungszustände, wie das Burnout-Syndrom, psychische Störungen oder psychiatrische Erkrankungen zählen bislang nicht zu den Berufskrankheiten.

Mehr als zwanzigtausend Menschen erkranken jährlich in den deutschsprachigen Staaten an Berufskrankheiten. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern medizinisch rehabilitiert und finanziell entschädigt.

Unternehmer und/oder Ärzte (Hausarzt, Facharzt oder insbesondere Betriebsarzt) sind verpflichtet, den V.a. das Vorliegen einer Berufskrankheit zu melden (Meldebogen Unternehmer, Meldebogen Arzt).

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Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheits-, unfall- oder invaliditätsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben. Teilweise Berufsunfähigkeit ist eine entsprechende Beeinträchtigung, aufgrund derer eine Person ihren Beruf nur noch zum Teil ausüben kann. Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene gesundheitlich imstande wäre, einen anderen, jedoch gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit (erheblichen) Einkommenseinbußen verbundenen Beruf auszuüben.

Die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit lassen sich mit einer privaten Berufsunfähigkeits-versicherung absichern. Dafür muss der Zustand ärztlich bestätigt und von der Versicherung anerkannt sein. Im Allgemeinen zahlen Versicherungen schon bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, gemessen am zuletzt ausgeübten Beruf bzw. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag sind automatisch die Erwerbsunfähigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert.

Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen Berufsunfähigkeitsschutz. Im Zuge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde er jedoch durch die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente abgeschafft, da das Risiko nicht rein existenzieller Natur war, sondern auch den sozialen Status sicherte. Aus Vertrauensschutz-gründen erhalten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, eine halbe Erwerbsminderungsrente (§ 240 SGB VI).

Definition der Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen..

Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeübte Hauptberuf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.

Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange noch nicht berufsunfähig, solange er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit). Er kann nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Qualifikation.

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach sind in der Regel solche Tätigkeiten noch zumutbar, die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nächstniedrigeren Qualifikationsstufe entsprechen. Zu der Stufe 1 gehören ungelernte Berufe; Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sind der Stufe 2 zuzuordnen; Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren der Stufe 3; Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen gehören zur Stufe 4, ebenso wie Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; zur Stufe 5 gehören Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen; der Stufe 6 sind schließlich Berufe zuzuordnen, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruth.

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt. Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt.

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Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Mit betrieblicher Gesundheitsförderung können Unternehmen dazu beitragen, dass ihre Mitarbeiter leistungsfähig und gesund bleiben. Zufriedene, motivierte und gesunde Mitarbeiter sind eine unverzichtbare Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.

Viele Unternehmen haben den Nutzen und die Wichtigkeit von betrieblicher Gesundheitsförderung bereits erkannt und betriebliche Programme und Projekte erfolgreich in ihren Unternehmen eingeführt. Gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen aber sind noch nicht hinreichend über die Chancen und Möglichkeiten betrieblicher Gesundheitsförderung informiert.

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dies kann durch eine Verknüpfung folgender Ansätze erreicht werden:

  • Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen
  • Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung
  • Stärkung persönlicher Kompetenzen

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung  (AG=Arbeitgeber, AN=Arbeitnehmer):

  • gesunde Kantinenkost (AG), Ernährungskurse/-beratung (AN)
  • gesundheitsfördernde Arbeitsplatzgestaltung (AG),  Rückenkurse, Walking (AN)
  • gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung (AG), Kurse zur Entspannung, Stressmanagement, Weiterbildung (AN)
  • Rauchfreier Betrieb (AG), Kurse zur Tabakentwöhnung (AN)
  • Verbesserung des Betriebsklimas, Vermeidung von Mobbing (AG), Hilfs- und Beratungsangebote (AN)
  • Etablierung von Gesundheitszirkeln (AG)
  • Gesundheitstage in Kooperation mit GKV, BG, Betriebsarzt etc. (AG)
  • bauliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung  (AG)
  • Arbeitsplatzwechsel (AG)
  • flexible Arbeitszeiten (AG)
  • Leitbild, transparente Kommunikation, Führungskompetenz (AG)

ERGOMED kann Ihr Unternehmen kompetent betreffs geeigneter betrieblicher Gesundheitsförderungsmaßnahmen beraten und unterstützen.

Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitgeber selbst können pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 500€ für qualitätsgeprüfte Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei ausgeben. Die Finanzämter orientieren sich hierbei an den Qualitätskriterien der Krankenkassen (dem sog. Leitfaden Prävention). Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 34 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) (PDF) geregelt.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Per Gesetz wird Arbeitgebern vorgeschrieben, die Beschäftigten beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes zu unterstützen, sofern diese innerhalb eines Jahres – kontinuierlich oder fraktioniert – länger als sechs Wochen erkrankt waren. Konkret sind gemäß  des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) arbeitgeberseitig Möglichkeiten und Hilfen anzubieten, mit denen Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Bei Zustimmung des Mitarbeiters ist die zuständige Interessensvertretung (Betriebsrat / Schwerbehindertenvertreter / BEM-Berater) und gegebenenfalls der Betriebsarzt mit einzubeziehen.

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Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) umfasst alle Maßnahmen, die die individuelle Gesundheit der Beschäftigten ebenso fördert wie die Arbeitsorganisation, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsprozesse („Gesunde Organisation“). Die Philosophie des betrieblichen Gesundheitsmanagements besteht darin, sowohl auf die Eigenverantwortung des Einzelnen zu setzen als auch die Führungskräfte und den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen.

BGM kann dazu beitragen, die Attraktivität des Arbeitgebers, die Arbeitszufriedenheit und die Qualität der Leistungen zu steigern. Das wiederum kann zur Verbesserung des Betriebsklimas insgesamt beitragen.

Ein erwünschter Effekt dabei ist, dass dies häufig einhergeht mit der Senkung des Krankenstandes.

Mittlerweile hat sich gezeigt, dass es in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, sich mit dem Thema psychische Erkrankungen vertiefend zu beschäftigen.

ERGOMED sieht eine besondere Aufgabe darin, Unternehmen bei der Ein- und Fortführung des des betrieblichen Gesundheitsmanagements zu beraten und zu unterstützen.

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Betriebliches Sozialmanagement (BSM)

Das betriebliche Sozialmanagement unterstützt die Mitarbeiter eines Betriebes sowohl bei persönlichen als auch bei arbeitsbezogenen Anliegen.
Bei der Beratung können neue Perspektiven und Lösungsansätze entwickelt sowie bei Bedarf, externe Hilfsangebote vermittelt werden. Im Beratungsprozess sind die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung der Mitarbeiter von einer zentralen Bedeutung.

Mögliche Themen:

  • Belastungen am Arbeitsplatz
  • Arbeitsplatzprobleme und -konflikte
  • Belastungen in der Familie und/oder Partnerschaft
  • Umgang mit Stress
  • Krisenhafte Situationen
  • Umgang mit psychischen Belastungen
  • Auswirkung von Krankheiten
  • Beratung und Information bei Sucht für Betroffene und Angehörige
  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Hilfe bei finanziellen Problemen
  • Fragen zur beruflichen Rolle und Verantwortung

Rahmenbedingungen:

  • Vertraulichkeit
  • Freiwilligkeit
  • Terminvereinbarung und Absprachen

In vielen Betrieben werden die o.g. Aufgaben von in- oder externen Arbeitspsychologen bzw. Arbeitssoziologen übernommen, der Betriebsarzt kann in den Beratungsprozess einbezogen werden.

Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung (Antoine de Saint Exupéry).


Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisung ist ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll. Sie muss in Deutschland für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitungen, die diese Stoffe über bestimmte Prozentsätze hinaus enthalten und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt und den Beschäftigten zur Kenntnis gebracht werden. Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergeben sich z. B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (PDF), dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung (PDF) und der Gefahrstoffverordnung (PDF). Wir empfehlen, von den jeweiligen Herstellern und/oder Lieferanten neben den Sicherheitsdatenblättern auch die entsprechenden allgemeinen Betriebsanweisungen  anzufordern und diese ggf. auf die jeweiligen betriebsspezifischen Verhältnisse anzupassen. Die Beschäftigen sind über die Betriebsanweisung per Aushang und regelmäßiger Unterweisung zu informieren.

Links:


Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

3. Februar 2015 (rechtswirksam ab 1.6.2015)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Links:


Betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie um individuelle Betreuungserfordernisse, die sich aus Art und Gefährdungssituation des einzelnen Betriebs ergeben.

Damit soll sichergestellt werden, dass betriebliche Besonderheiten in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden. Feste Einsatzseiten sind für diesen Teil der Betreuung nicht vorgeschrieben.

Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung

Anhand eines vorgegebenen Katalogs von Aufgabenfeldern muss der Unternehmer eigenverantwortlich ermitteln, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen notwendig ist.
Dieser Katalog enthält insgesamt 16 Aufgabenfelder, die thematisch in 4 Bereiche gegliedert sind:

  • Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (8 Aufgabenfelder)
  • Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (5 Aufgabenfelder)
  • Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (2 Aufgabenfelder)
  • Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (1 Aufgabenfeld)

Für jedes Aufgabenfeld sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.

Ermittlung des Betreuungsumfangs

Die Ermittlung und Überprüfung des Betreuungsumfangs erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind:

  • Schritt 1: Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder

    Anhand der Auslösekriterien ist zu entscheiden, ob ein Betreuungsbedarf in dem jeweiligen Aufgabenfeld vorhanden ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten. D.h., es besteht Betreuungsbedarf; Betreuungsleistungen sind zu erbringen.

  • Schritt 2: Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes

    Mit Hilfe von Aufwandskriterien werden die zu erbringenden Betreuungsleistungen festgestellt. Der dazu erforderliche Zeitaufwand muss zwischen Unternehmer einerseits und Betriebsarzt und Fachkraft andererseits bei Beachtung der Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung festgelegt und vereinbart werden.

Der Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 soll Ihnen ermöglichen, den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung zu ermitteln. Er beschreibt unverbindlich (Verfahren ist in seiner Gesamtheit nicht rechtsverbindlich) die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien. Beachten Sie, dass in jedem Aufgabenfeld die Liste der vorgegebenen Auslösekriterien nach betrieblichen Erfordernissen anhand der Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden kann.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Link:


Betriebsvereinbarung/Betriebliche Mitteilung

Aus haftungsrechtlichen Gründen dürfen nur "gesundheitlich geeignete" Personen mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25), Arbeit in der Höhe (G 41) und Arbeit mit Atemschutz (G 26) beauftragt werden. Die entsprechenden Eignungsuntersuchungen werden durch den arbeitsmedizinischen Dienstleister ERGOMED durchgeführt und bescheinigt. Der Eignungsnachweis (geeignet/geeignet unter bestimmten Voraussetzungen/nicht geeignet) ist maximal 36 Monate gültig. Ohne diesen Nachweis dürfen die Mitarbeiter die o.g. Tätigkeit nicht ausführen.


Bildschirmarbeitsplatzbrille (Officebrille)

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist unter §3 Grundpflichten geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§3 Abs. 3 ArbSchG).

Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) hat wie auch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) als Rechtsgrundlage das ArbSchG. Die Regelungen des ArbSchG in Bezug auf Kosten gelten daher auch für Maßnahmen, die der Arbeitgeber auf Grund der BildscharbV bzw. der ArbMedVV zu treffen hat.

Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille nur dann, wenn im täglichen Leben verwendete normale Sehhilfen – sog. Alltagsbrillen – für die Tätigkeit am Bildschirm nicht mehr (hinreichend) geeignet sind. Wenn also Sehprobleme am Bildschirmarbeitsplatz bemerkt und/oder im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge G 37 Bildschirmarbeit bestätigt werden, sollte der Augenarzt oder Optiker zunächst überprüfen, ob auch für das tägliche Leben eine neue Sehhilfe erforderlich ist bzw. ob die bisher verwendete Alltagsbrille nicht mehr den Anforderungen genügt.
Ist dies der Fall, muss zunächst eine (neue) Alltagsbrille angefertigt bzw. angepasst und dann überprüft werden, ob diese auch für die Bildschirmtätigkeit geeignet ist. Ist das der Fall, so sind die Kosten für die neue oder entsprechend angepasste Alltagsbrille nicht dem Arbeitgeber anzulasten, da es sich nicht um eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt.

In Einzelfällen wird eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille trotz ausreichender Versorgung mit Alltagsbrillen in der Regel bei stärker fortgeschrittener Altersfehlsichtigkeit (Einschränkung der sog. Akkommodationsbreite – meist ca. ab dem 55.Lebensjahr) erforderlich, z. B.

  • wenn im Alltag getragene Mehrstärkengläser (Bifokal- oder Gleitsichtgläser) es nicht erlauben, bei normaler (horizontaler und nicht überstreckter) Kopfhaltung den Bildschirm scharf zu sehen, d. h. man muss den Kopf leicht in den Nacken legen und durch den unteren Teil des Mehrstärkenglases blicken, um am Bildschirm arbeiten zu können und beansprucht dadurch die Halswirbelsäule und die Nackenmuskulatur ungünstig
  • wenn eine im Alltag getragene sog. Lesebrille (Altersnahbrille) kein scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40cm) und Bildschirm (ca. 50 – 70cm) erlaubt
  • wenn die normale Lesebrille zwar ein scharfes Sehen auf die o. g. Entfernungen zulässt, aber häufig abgenommen werden muss, weil (z. B. bei Publikumsverkehr) auch auf Entfernungen im Raum scharf gesehen werden muss (sog. Raumkomfortbrille).

Bildschirmarbeitsplatzbrillen können je nach Erfordernis ausgerüstet sein z. B. mit

  • Einstärkengläsern, die so ausgelegt sind, dass damit der Entfernungsbereich zwischen Tastatur und Bildschirm abgedeckt wird (setzt eine noch ausreichende Akkommodationsbreite voraus). Größere (Raum)Entfernungen werden damit nicht abgedeckt, d. h. um z. B. Personen im Raum scharf sehen zu können, muss eine derartige Brille abgenommen und ggf. durch die Alltagsbrille für die Ferne ersetzt werden. Solche Brillen sind daher für Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr ungünstig.
  • Zweistärkengläser, die im mittleren und unteren Teil (hoch angesetztes Nahteil!) den o. g. Entfernungsbereich und im oberen Teil die Raumentfernung abdecken.
  • Zweistärkengläser, die im unteren Teil die Tastaturentfernung und im mittleren und oberen Teil die Bildschirmentfernung abdecken (ähnlich wie die o.g. Einstärkengläser ungünstig bei Publikumsverkehr, s. o.)
  • Gleitsichtgläser, die mit fließendem Übergang unterschiedliche Entfernungen zwischen Tastatur und Bildschirm bzw. Raumentfernungen erfassen (= häufigste Variante!).

Je umfassender der abgedeckte Entfernungsbereich ist, umso kleiner wird der Blickbereich, der eine bestimmte Entfernung scharf sehen lässt! Bei einer Bildschirmarbeitsplatzbrille muss in jedem Fall bei horizontaler Blickrichtung und normaler Kopfhaltung die Bildschirmentfernung scharf gesehen werden. Dies unterscheidet derartige Gleitsichtbrillen für den Bildschirmarbeitsplatz von sog. Universalgleitsichtbrillen, die bei horizontaler Blickrichtung große Entfernungen abdecken und bei Verwendung am Bildschirmarbeitsplatz häufig zum Überstrecken des Kopfes zwingen. Umgekehrt sind spezielle Gleitsichtbrillen für die Bildschirmtätigkeit für den Alltag ungeeignet, weil größere Entfernungen nicht abgedeckt werden.

Welche Bildschirmarbeitsplatzbrille die richtige ist, muss sorgfältig anhand der individuellen Sehanforderungen am Arbeitsplatz (ausschließliche Bildschirmarbeit, Wechsel zwischen Schreib-/Lese- und Bildschirmarbeit, Bildschirmarbeit mit Publikumsverkehr) sowie der zugrundeliegenden Sehschwäche und/oder vorhandenen Sehhilfe geprüft werden.

ERGOMED empfiehlt folgendes Vorgehen:

  1. Der betroffene Mitarbeiter meldet sich bei entsprechenden Beschwerden zunächst zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach G 37 Bildschirmarbeit an.
  2. In der vorgenannten Untersuchung kann festgestellt werden, ob
    • eine normale Lesebrille nötig wird oder aber die vorhandene Lesebrille angepasst werden muss
    • die vorhandene Einstärken-Alltagsbrille für den Nahbereich nicht mehr ausreichend ist und somit Zweistärkengläser bzw. Gleitsichtgläser notwendig werden
    • die vorhandene Gleitsichtbrille für den Nahbereich nicht mehr ausreichend ist und die Gleitsichtgläser angepasst werden müssen.
    Die Kosten hierfür trägt nicht der Arbeitgeber, da es sich nicht um eine Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt!
  3. Bestehen trotz der o.g. Maßnahmen jedoch weiterhin Beschwerden (s.o.) seitens des Mitarbeiters ist der Augenarzt oder Optiker noch einmal zu konsultieren. Unter genauer Angabe der Sehanforderungen am Arbeitsplatz sowie der Beschwerdesymptomatik muss dieser dann prüfen, ob und durch welche spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille Abhilfe geschaffen werden kann.

    Die (anteiligen) Kosten hierfür trägt in diesem Fall der Arbeitgeber!
    Anm.: Dem Betriebsarzt sollte vor Kostenübernahme die Verordnung mit Rechnung  zur Prüfung vorgelegt werden.

  4. Bezüglich der Höhe der Kostenübernahme empfehlen wir, bei den örtlichen Optikern ein Angebot für eine einfache Gleitsichtbrille mit Kunststoffgläsern und preiswertem Brillengestell einzuholen und daraus die durchschnittliche Erstattung zu berechnen (nach unseren Erfahrungen bis ca. 150€).

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Biomonitoring

Das Biomonitoring ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Sekundärprävention eine Maßnahme der ärztlichen Diagnostik zur Ermittlung der individuellen Belastung oder Beanspruchung nach einer Exposition gegenüber Gefahrstoffen.

Unter Biomonitoring versteht man in der Arbeitsmedizin die Untersuchung biologischen Materials (ausschließlich Blut und/oder Urin) von Beschäftigten zur quantitativen Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder von biochemischen bzw. biologischen Parametern. Dabei ist es das Ziel, die Belastung der Beschäftigten oder spezifische biologische Effekte zu erfassen, die erhaltenen Analysenwerte mit biologischen Beurteilungswerten zu vergleichen und ggf. geeignete Maßnahmen (Verbesserung der technischen, organisatorischen und persönlichen Prävention) vorzuschlagen, um die Belastung und die Gesundheitsgefährdung zu reduzieren. Für viele Gefahrstoffe ist die individuell aufgenommene Belastung nur mittels Biomonitoring quantifizierbar und damit bewertbar.

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Biostoffverordnung (BioStoffV)

Gemäß der Biostoffverordnung (PDF) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Tätigkeiten, bei denen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen auftritt, einer Schutzstufe zuzuordnen und die sich daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen bzw. regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Besonders gefährdete Tätigkeitsfelder sind z. B. Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Müllverarbeitung, bei der Tätigkeit mit Tieren oder auch in der Forstwirtschaft.

Biologische Arbeitsstoffe bzw. Biostoffe sind Mikroorganismen (wie z. B. Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten), die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Sie werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. Dies geht von harmlosen Organismen in der Stufe 1 bis hin zu extrem gefährlichen Erregern, wie z. B. dem Ebola-Virus, in Stufe 4.

Je nach Gefährdungsbeurteilung und Einstufung werden Biostoffe - wenn möglich - ersetzt oder die Gefahr durch technische oder persönliche Schutzmaßnahmen, z.B. persönliche Schutzausrüstung, Schutzimpfungen etc. minimiert.

Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der BioStoffV

Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 42 (BioStoffV) ist in eine Erst- und Nachuntersuchung unterteilt und hat den Schutz vor Infektionen zum Ziel.

Das Untersuchungsintervall beträgt drei Jahre.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, regelmäßige Unterweisungen durchzuführen.

Unsere Leistungen:

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Brandschutz & Brandschutzbeauftragte

Brandschutz ist erst dann effektiv, wenn die baulichen und technischen Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind und alle organisatorischen und personellen Brandschutzmaßnahmen realisiert wurden. Wenn nicht bereits durch die Behörde oder den Brandversicherer gefordert, ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten eine wichtige betriebliche Maßnahme. Von vielen deutschen Betrieben und Einrichtungen sind die Vorteile, welche die Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten bietet, klar erkannt worden.

Die Berufsgenossenschaft und die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb) hatten ursprünglich die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für Industrie-, Handwerks- und Transportbetriebe bei geringem Brandrisiko ab 250 Mitarbeitern, bei mittlerem Brandrisiko ab 175 Mitarbeitern und bei großem Brandrisiko ab 100 Mitarbeitern vorgeschlagen. Bürobetrieben und Verwaltungen wird ab 400 durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten empfohlen. Bei Hotels, Gaststätten, Versammlungsstätten und Geschäftshäusern gilt die Empfehlung ab 250 und bei Krankenhäusern und Heimen ab 100 durchschnittlich anwesenden Personen.

Teilweise verlangen die Behörden aber auch schon von Firmen mit 50 Mitarbeitern die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten!

Auch Brandversicherer fordern die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten im Einzelfall!

In der neusten Version der vfbd-Richtlinie 12-09/01:2009-03(02) verschwinden die o.g. Mitarbeiter-Zahlen wieder. Hier heißt es: „Brandschutzbeauftragte können grundsätzlich in jedem Betrieb oder jeder Einrichtung bestellt werden. In Betrieben mit erhöhter Brandgefahr oder aufgrund anderer gesetzlicher Forderungen können Brandschutzbeauftragte notwendig sein.“

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.

Jedoch kann in den verschiedenen Vorschriften, wie z.B. der Landesbauordnung , der Versammlungsstätten- oder der Verkaufsstättenverordnung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben sein.

Die Industriebaurichtlinie schreibt die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vor für Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5000 Quadratmetern.

Brandschutzbeauftragte sind vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Personen, die in Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnehmen.

Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

Aufgaben der Brandschutzbeauftragten sind unter anderem:

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorische Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  • Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz

Unterweisung im betrieblichen Brandschutz durch ERGOMED

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Brandschutzhelfer

Ein Brandschutzhelfer ist eine von meist mehreren Personen innerhalb eines Unternehmens, die vom Arbeitgeber benannt wird, um im Falle von Bränden bestimmte festgelegte Aufgaben der Brandbekämpfung zu übernehmen. Er kann dazu mit den ebenfalls vom Arbeitgeber zu benennenden betrieblichen Ersthelfern und Evakuierungshelfern zusammenarbeiten. Die Ernennung erfolgt auf Basis des "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit", "Maßnahmen gegen Brände - Technische Regeln für Arbeitsstätten " und der Unfallverhütungsvorschrift "BGV A1 – Grundsätze der Prävention". 5% der Mitarbeiter sollen bei normaler Brandgefährdung als Brandschutzhelfer ausgebildet sein.

Vom Brandschutzhelfer ist der Brandschutzbeauftragte zu unterscheiden, der den Unternehmer bei Fragen des Brandschutzes berät und die Brandschutzhelfer fortbildet.

Zu den Aufgaben des Brandschutzhelfers zählen:

  • Unterstützung des Brandschutzbeauftragten
  • vorbeugender Brandschutz durch Kontrolle bei Arbeiten mit Feuer oder Hitze
  • Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden
  • Bedienung der Brandschutzeinrichtungen (Wandhydranten, Rauch- und Wärmeabzüge)
  • Einweisen der eintreffenden Feuerwehr

Die Ausbildung der Brandschutzhelfer ist durch die ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 geregelt. Weiterer Bedarf im jeweiligen Unternehmen wird durch den Brandschutzbeauftragten in Zusammenarbeit mit dem Unternehmer festgelegt. In jedem Fall gehört aber eine umfangreichere Schulung auf allen vorgehaltenen Löschgeräten (in der Regel Feuerlöscher und Wandhydranten) zur Ausbildung. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können nach Absolvieren der Truppausbildung ohne weitere Ausbildung bestellt werden.

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Brandschutzordnung

Als Brandschutzordnung wird eine Regelung für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, bezeichnet. Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

Tatsächlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nicht für jedes Gebäude bundeseinheitlich vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten sind in Deutschland generell geeignete und ausreichende Informationen an die Angehörigen des Betriebes weiterzugeben. In den meisten Fällen reicht hier der Teil A. Einige Rechtsvorschriften der Bundesländer verlangen konkrete, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abgefasste Brandschutzordnungen für Betriebe, welche üblicherweise öffentlich zugänglich sind. Diese Brandschutzordnungen richten sich also an die Betriebsangehörigen und an betriebsfremde Personen.

Eine als geeignet und ausreichend anerkannte Gliederung und Gestaltung einer Brandschutzordnung wird durch die DIN 14096 vorgegeben. Eine Brandschutzordnung ist immer in Zusammenhang mit einem Brandschutzplan zu sehen.

Die Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile:

  • Teil A richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN A4 Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall.
  • Teil B richtet sich vor allem an die Mitarbeiter des Betriebes. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Teil B wird allen Mitarbeitern in schriftlicher Form ausgehändigt.
  • Teil C richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit Brandschutzaufgaben betraut sind (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutz-beauftragter u. a.). In diesem Teil wird dieser Personenkreis mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut.

Besondere Aufgaben im Brandschutz hat z.B. ein sog. Brandschutzbeauftragter.

Brandverhütung

Im Rahmen der Brandverhütung sind insbesondere die folgenden vorbeugenden Brandschutz-maßnahmen wahrzunehmen: Überwachen der Einhaltung der Brandschutzordnungen Teil A (Aushang) und Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben), z. B. Begrenzung von Brandlasten, Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen, Verantwortlichkeit für die Beibehaltung, Fortführung und Anpassung der Brandschutzbestimmungen bei baulichen Veränderungen und Nutzungsänderungen, Prüfung bzw. Überwachung der Prüfung von Brandschutzeinrichtungen auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Beschädigung und Aktualität sowie Festlegung von ggf. erforderlichen Ersatzmaßnahmen, Anbringen, Überwachen und Aktuell halten von Hinweis- und/oder Sicherheitsschildern (Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, der Sammelplätze, der Brandschutzeinrichtungen und der besonderen Gefahrenbereiche), Genehmigung und Überwachung von Arbeiten mit besonderen Gefahren (z. B. Ausstellung des Erlaubnisscheins für feuergefährliche Arbeiten mit Festlegung der zu treffenden Schutzmaßnahmen-Heißarbeitserlaubnis), Beratung zu Fragen des Brandschutzes bei besonderen Veranstaltungen (z.B. Projekttage, Feiern, Hausmessen, Übernachtungen usw.) z. B. hinsichtlich der Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöscher oder der Auswahl und Gestaltung von Dekorationen, regelmäßige Durchführung von Brandschutzunterweisungen, Brandschutzbegehungen und Räumungs- bzw.Evakuierungsübungen sowie deren Dokumentation, Auswertung von Räumungs- bzw.Evakuierungsübungen, Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen und Überprüfung von deren Wirksamkeit, Überwachung des ständigen Freihaltens von Feuerwehrzufahrten und von Flächen für die Feuerwehr und Zusammenarbeit mit der Feuerwehr pflegen. Alarmplan für den Gefahrenfall.

Bei einem Brand oder im Gefahrenfall sind zunächst folgende Schritte einzuleiten: Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei informieren, Auslösung des Feuer- bzw. des Hausalarms und Unterrichtung der Geschäftsleitung.

Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte

Nach der Alarmierung (s. Alarmplan) sind bei einem Brand oder im Gefahrenfall insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen: Sofortige Räumung der gefährdeten Bereiche und Überprüfung der vom Brand betroffenen Gebäude, Betreuung der Mitarbeiter, Betreuung von behinderten oder verletzten Personen veranlassen, Festlegung der Durchführung einer Evakuierung in einen witterungsgeschützten Bereich, besondere technische Einrichtungen (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) in Betrieb nehmen bzw. elektrische Anlagen außer Betrieb nehmen oder in einen sicheren Zustand bringen, Hinweis an die Feuerwehr auf besondere Gefahrstoffe zum Schutz der Einsatzkräfte und der Umwelt und Bergung vorher festgelegter Sachwerte veranlassen.

Löschmaßnahmen

Damit sich im Brandfall keine Personen durch eigene Löschmaßnahmen gefährden, ist darauf zu achten, dass Löschversuche nur bei kleineren Entstehungsbränden vorzunehmen sind, weil der Personenschutz immer im Vordergrund steht, und dass Löschversuche nur durch die ausgebildeten Brandschutzhelfer, wenn in der Nähe erfolgen sollen. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr. Damit bei einem Brand- oder im Gefahrenfall die Feuerwehr ungehindert Rettungs und/oder Löscharbeiten durchführen kann, sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich: Räumung der Brand- bzw. Gefahrenstelle und der näheren Umgebung (Personen vom Gefahrenbereich fernhalten), Freihalten der Flächen für die Feuerwehr und der Löschwasserentnahmestellen vor Schülern und Schaulustigen (Rettungskräfte nicht behindern), Aufstellen von Lotsen zur Einweisung der Rettungskräfte und Bereithalten von Gebäudeplänen, Schlüsseln für den Gebäudezugang und wichtigen Informationen für die Rettungskräfte.

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Building Related Illness (BRI)

siehe Info unter Intern


Büroarbeitsplatz

Ein ergonomischer Büroarbeitsplatz muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Raumgröße pro Arbeitsplatz mindestens 8qm
  • genügend Tageslicht, bei Dämmerung und Dunkelheit blendfreie künstliche Beleuchtung, mindestens 500 Lux am Arbeitsplatz, in der Umgebung mindestens 300 Lux
  • Lüftungsmöglichkeit durch Fenster, ggf. Klimatisierung durch externe Geräte (i.A. nur wenn keine Lüftungsmöglichkeit gegeben ist!)
  • optimale Raumtemperatur im Bereich von 20-22 Grad, maximal bis 26 Grad an besonders warmen Tagen, bei Temperaturen darüber hinaus sind kalte Getränke und/oder Entwärmungspausen anzubieten sowie ggf. technische Raumkühlungsmaßnahmen vorzunehmen
  • Raumluftfeuchtigkeit zwischen 40-60%
  • höhenverstellbarer Schreibtisch (manuell oder besser elektrisch, auch mit Memory), ggf. als Halbrund- oder Ecklösung bei nicht ausschließlicher PC-Tätigkeit (Vitra Office, VIELHAUER Büromöbelsysteme)
  • Rollcontainer
  • Ablage- und Aufbewahrungsmöglichkeiten
  • orthopädisch geeigneter Bürostuhl (HAIDER BIOSWING, Grammer Office, Vitra Office ID-Chair)
  • mindestens 17-19-Zoll Flachbildschirm, höhenverstellbar
  • ergonomische Tastatur
  • ergonomische Maus
  • ggf. Handauflage-Pad
  • ggf. Fußstütze
  • PC/Server
  • zeitgemäße Software
  • Laserdrucker (nicht zwingend am Arbeitsplatz!, sinnvoll auch in separatem Druckerraum platziert, ggf. mit zusätzlichen Feinstaubfiltern über den Lüftungsauslässen)

Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung Bildschirmarbeitsplatz erstellen und den Mitarbeitern die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 37 (Bildschirmarbeitsplatz) anbieten (Wiederholung der Vorsorge alle 60 Monate bis zum 45. Lj., darüber hinaus alle 36 Monate).

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Checklisten


Cumulative Trauma Disorders (CTD) / Work-Related Upper Limb Disorders (WRULD)

Der Terminus „Cumulative Trauma Disorders (CTD)“ ist einer von vielen Begriffen zur Beschreibung unspezifischer und spezifischer arbeitsbezogener Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems speziell der oberen Extremitäten. Eine Reihe von Beschwerden und Symptomen in einzelnen Abschnitten oder im gesamten Bereich der Arme, wie z. B. rezidivierende und chronische Schmerzen, Taubheitsgefühle, Brennen, Steifigkeit, aber auch Begleitkopfschmerz und häufig unspezifische oder nicht klar kategorisierbare Befunde in der klinischen Untersuchung werden subsummiert.

In ähnlicher Weise benutzte Begriffe sind „Repetitive Strain Injury (RSI)“, „Occupational Overuse Syndrome (OOS)“ oder „Occupational Cervicobrachial Disorder (OCD)“. In Europa wird auch der Begriff „ Work-Related Upper Limb Disorders (WRULD)“ verwendet. Diese Bezeichnungen vermitteln eine Assoziation zwischen einer klinischen Erkrankung und einem bestimmten Schädigungsmechanismus. Favorisiert wird das Adjektiv „work-related“ (arbeitsbezogen), um die Multikausalität der meisten Muskel-Skelett- Erkrankungen der oberen Extremitäten zu unterstreichen. Berufliche Faktoren sind wesentliche, aber in der Regel nicht die alleinigen Ursachen derartiger Erkrankungen.

All diese Begriffe stehen für funktionelle und/oder organische Gesundheitsstörung der Muskulatur, der Bänder und der Sehnen sowie deren Ursprünge und Ansätze, der Nerven und der Blutgefäße sowie der Gelenke. Verursacht, begünstigt oder verstärkt werden sie durch häufige und wiederholte bzw. repetitive und monotone Belastungen der oberen Extremitäten bei nicht ausreichenden Regenerationszeiten. Die sich kumulierenden neuromuskulären Überlastungen bilden die Grundlage für die Entwicklung eines muskuloskelettalen Schmerzsyndroms.

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Datenschutz


Delegierbarkeit arbeitsmedizinischer/betriebsärztlicher Leistungen

Angesichts des auch in der Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin immer manifester werdenden Ärztemangels, v.a. jedoch zur Effizienzsteigerung der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit können bestimmte arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen an besonders qualifiziertes Personal delegiert werden. Solche Personen können sein: Rettungssanitäter und -assistenten, Arbeitspsychologen, Sozialarbeiter, Gesundheitsmanager, Physiotherapeuten, Sport- und Fitnesstherapeuten, Ernährungsberater und insbesondere auch speziell geschultes medizinisches Assistenzpersonal.

Die Delegation von betriebsärztlichen Aufgaben an andere qualifizierte Berufe (s.o.) ist im Rahmen des gültigen Berufsrechts möglich (BÄK, KBV, VDBW). Persönliche Leistungserbringung bedeutet in diesem Sinne nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Leistungen, die der Arzt wegen ihrer Art oder der mit ihnen verbundenen besonderen Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Umstände ihrer Erbringung, insbesondere der Schwere des Krankheitsfalles, nicht höchstpersönlich erbringen muss, darf er an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. Die Entscheidung, ob und an wen der Arzt eine Leistung delegiert, ob er den betreffenden Mitarbeiter ggf. besonders anzuleiten und wie er ihn zu überwachen hat, muss der Arzt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters abhängig machen. Die Leistungsdelegation an nichtärztliche Mitarbeiter, deren Auswahl, Anleitung, Koordination und Kommunikation, Durchführungs- und Erfolgskontrolle sowie deren Dokumentation muss hierbei vollständig in der Verantwortung und Aufsicht des zuständigen Betriebsarztes bleiben.

Hierzu wurde im Einvernehmen von Berufsgenossenschaft (DGUV) und entsprechenden Facharztverbänden (VDBW etc.) ein Ausbildungs-Curriculum geschaffen, mit welchem diese Qualifikation mit dem Abschluss MFA (Medizinische/r Fachassistent/in Arbeitsmedizin) bzw. BMA (Betriebsmedizinische/r Assistent/in) erreicht werden kann. MFA/BMA sind damit berechtigt, über rein technische Assistenztätigkeiten hinausgehende arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen zu erbringen, z.B. Beratungstätigkeiten, Betriebsbegehungen, Gefährdungsbeurteilungen, Teilnahme an ASA-Sitzungen, Impfungen, Blutentnahmen, bestimmte vorwiegend technisch ausgerichtete Untersuchungen (G 20, G 25, G 37) etc. – selbstverständlich immer unter der Aufsicht, Weisungsbefugnis und Kontrolle des zuständigen Arbeitsmediziners/Betriebsarztes.

Entsprechende Ausbildungen werden z.B. in der DGUV-Akademie Dresden sowie auch beim VDBW in KA-Ettlingen angeboten. Selbstverständlich werden sog. höchstpersönliche ärztliche Leistungen nur vom Arbeitsmediziner/Betriebsarzt wahrgenommen, z.B. Einstellungsuntersuchungen, Eignungsuntersuchungen, Untersuchungen und Beratungen i.Z. mit BEM-Verfahren und Wiedereingliederung etc..

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Dienstvertrag

Der Dienstnehmer leistet dem Dienstberechtigten gegen eine Vergütung einen Dienst (§§ 611-630 BGB). Abgrenzung zum Werkvertrag: Es wird eine Handlung, nicht ein daraus resultierender Erfolg geschuldet.

Man unterscheidet 2 Arten von Dienstverträgen:

  • Dienstvertrag der unselbstständig Tätigen: Hier handelt sich um einen typischen Arbeitsvertrag.
  • Dienstvertrag der selbstständig Tätigen (freier Dienstvertrag): Dieser Dienstvertrag ist gekennzeichnet durch ein bestimmtes Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Dienstberechtigten, z.B. Art und Weise der erforderlichen Dienstleistung und Dienstzeit einzuteilen. Das Vertragsverhältnis ist überwiegend von kurzer Dauer. Beispiele: Vertragsverhältnis des Rechtsanwalts mit seinem Klienten, des Arztes mit seinem Patienten, das Verhältnis der freien Agenten, Heimarbeiter und übrigen arbeitnehmerähnlichen Personen zum Unternehmer.

DIN ISO 9001 Qualitätsmanagement

Die Qualitätsmanagement-Norm ISO 9001 ist national und international die meist verbreitete und bedeutendste Norm im Qualitätsmanagement (QM). Eine Zertifizierung nach ISO 9001 ist für Unternehmen und Organisationen aller Größen und in allen Branchen möglich und bildet die Basis für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess des unternehmensinternen Qualitätsmanagementsystems (QMS).

Die ISO 9001 legt die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem fest, die von Unternehmen umzusetzen sind, um die Kundenanforderungen sowie weitere Anforderungen an die Produkt- bzw. Dienstleistungsqualität zu erfüllen. Mit der Einführung eines QM-Systems kann zum Beispiel:

  • die Transparenz betrieblicher Abläufe erhöht werden
  • eine höhere Kundenzufriedenheit erzielt werden
  • die Fehlerquote und somit Kosten gesenkt werden

Ein wesentlicher Grundsatz der ISO 9001 ist die Prozessorientierung. Ein prozessorientiertes QM-System begleitet alle wesentlichen betrieblichen Prozesse und stellt diese auf den Prüfstand. Dadurch können auch bei guten Organisationen Optimierungsmöglichkeiten aufgedeckt werden. 

ISO 9001 Zertifizierung

Die weite Verbreitung von Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 9001 zeigt deutlich, dass Qualitätsmanagement ein bewährtes Instrument zur Optimierung der eigenen Unternehmensleistung ist. Mit einer Zertifizierung des QM-System nach ISO 9001 kann das gewinnbringende Potenzial des eigenen Qualitätsmanagement noch weiter ausgebaut werden:

  • Das ISO 9001 Zertifikat stellt ein wirkungsvolles und vertrauensbildendes Instrument dar, um die eigene Wettbewerbssituation zu verbessern.
  • Eine QM-Zertifizierung nach ISO 9001 schafft Vertrauen bei Kunden und vermittelt die hohen Qualitätsansprüche, die an das QM-System gestellt werden, glaubhaft nach außen.
  • Die regelmäßige Überprüfung eines ausgestellten ISO 9001 Zertifikats ermöglicht eine kontinuierliche Qualitätssicherung und Verbesserung des Qualitätsmanagements.
  • Eine angestrebte Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems kann eine zusätzliche Motivation bei der Umsetzung der ISO 9001 sein.

ERGOMED unterstützt Sie beim Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb und damit bei der Implementierung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagement-Systems DIN ISO 9001.

Fordern Sie Ihr Angebot an!


Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung: Bei Angebotsuntersuchungen muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass er diese Untersuchungen fristgerecht und regelmäßig angeboten hat (siehe AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" - Bek. d. BMAS v. 15.09.2011 - IIIb1-36628-1). Der Arzt hat den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält Angaben über den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und wann die nächste Untersuchung vorzusehen ist. Nur im Fall einer Einstellungs- und/oder Eignungsuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie dieser Bescheinigung (mit ärztlicher Beurteilung). Ansonsten darf für den Arbeitgeber nach aktueller ArbMedVV nur noch eine individuelle Teilnahmebescheinigung oder eine Teilnahmeliste mit Informationen, welche für die Vorsorgekartei benötigt werden, jedoch ohne ärztiche Beurteilung ausgestellt werden. Denn bei Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber nach ArbMedVV eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Diese muss er bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahren und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben aushändigen. Die Vorsorgekartei wird nach Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses gelöscht, es sei denn rechtlich sind längere Aufbewahrungsfristen bestimmt (z.B. mindestens 40 Jahre bei krebserzeugenden Stoffen, 2004/37/EG). Wie und wie lange der Arzt die ärztlichen Unterlagen (medizinische Befunde, Diagnosen...) aufzubewahren hat, ist in der Arbeitsmedizinischen Regel Nr.1 zu §6 ArbMedVV „Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen“ festgelegt. Für diese Unterlagen gelten die allgemeinen Regelungen für Patientenunterlagen. Neben der ärztlichen Schweigepflicht, Verschwiegenheitspflicht nach §203 StGB sind dies auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Bei der Übergabe von Arztunterlagen sind zivilrechtliche Eigentumspflichten, datenschutzrechtliche Normen und die ärztlicher Schweigepflicht, welche kontinuierlich gilt, zu berücksichtigen. Eigentümer der Dokumente sind bei einem innerbetrieblichen Dienst das Unternehmen. Ist ein überbetrieblicher Dienst oder freiberuflicher Betriebsarzt tätig, so sind diese die Eigentümer der Dokumente bzw. die Personen die diese Dokumente ggf. aus dem Nachlass erlangen. Die gesetzlichen und vertraglichen Aufbewahrungspflichten, Datenschutzpflichten und auch die Pflicht zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sind vom Eigentümer sicherzustellen. Die Beschäftigten müssen explizit ihr Einverständnis zur Weiterverwendung der bisherigen betriebsärztlichen Dokumentationen durch den nächsten sie betreuenden Betriebsarzt geben.

Nach Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung: Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich strahlenexponierten Person und soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden. Die Übersendung an die beruflich strahlenexponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden. Während der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung aufbewahrt wird und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Arzt ist verpflichtet, für jede beruflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte zu führen (Verschwiegenheitspflicht nach §203 StGB, Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes). Die Gesundheitsakte ist so lange aufzubewahren, bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der Geburt der überwachten Person zu vernichten.

Der Arzt hat die Ergebnisse der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in anonymisierter Form auszuwerten. Finden sich dabei Hinweise auf einen unzureichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz  sind diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.


Dry-Building-Syndrom

siehe Info unter Intern


Duchgangsarzt (D-Arzt)

Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist zumeist als Facharzt für Unfallchirurgie niedergelassen oder als solcher in einem Krankenhaus tätig (Liste Durchgangsärzte). Er verfügt über eine unfallmedizinische Ausbildung  und besondere Erfahrungen auf diesem Gebiet sowie über die erforderliche personelle und technische Praxisausstattung.

Über die Erstbehandlung wird ein sog. Durchgangsarzt-Bericht (D-Bericht) erstellt, in welchem die zuständige Berufsgenossenschaft (Liste Berufsgenossenschaften (DGUV), Liste Unfallkassen) über Details des Unfalles und der Unfallfolgen informiert wird.

Die Weiterbehandlung erfolgt ebenfalls beim Durchgangsarzt (immer beim sog. besonderen Heilverfahren wegen gravierender Unfallfolgen), gelegentlich auch durch den Hausarzt bei sog. Bagatellunfällen.

Die Berufsgenossenschaft sorgt zusammen mit dem Durchgangsarzt für eine optimale medizinische Betreuung. Bei komplizierten Verletzungen erfolgt unter Umständen auch eine Verlegung in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik, z.B. in die Berufsgenossenschaftliche Klinik LU-Oggersheim oder ein anderes geeignetes Krankenhaus, z.B. Vinzentius-Krankenhaus Landau oder Städtisches Klinikum Landau-Südliche Weinstraße.

Auch beim sog. „Psychischen Arbeitsunfall“ muss ebenfalls erst ein Durchgangsarzt (D-Arzt) zur Dokumentation des Unfallgeschehens und zur Einleitung entsprechender therapeutischer Maßnahmen, z.B. psychologische Mitbetreuung aufgesucht werden.

Bei Unfällen, welche die Augen oder Ohren betreffen können auch direkt die entsprechenden Fachärzte konsultiert werden.

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EHS-Managementssystem

Umweltschutz (Environment), der Erhalt der natürlichen Ressourcen, die Förderung von Gesundheit (Health) und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter sowie die Gewähr sicherer Arbeitsbedingungen (Safety) sind zentrale Aspekte jeder Unternehmensstrategie. Die „Principles für Umweltschutz, Gesundheitsmanagement und Sicherheit“ (EHS-Principles) stellen somit einen festen Bestandteil im sozialen und unternehmerischen Engagement dar (siehe auch betriebliches Gesundheitsmanagement, Betriebliche Gesundheitsförderung).

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Eignungsuntersuchung

Bei der Eignungsuntersuchung handelt es sich um eine betriebsärztliche (Eignungs)-Untersuchung eines Arbeitnehmers im Hinblick auf die beauftragte bzw.  geplante Tätigkeit. Die Untersuchung wird seitens des Arbeitgebers generell(allgemeine Gründe) oder aus einem bestimmten Grund(z.B. viele Fehlzeiten, mangelhafte Leistung, häufige Unfälle, V.a. Suchtkrankheit,  nach schwerer Krankheit, nach Rehabilitation, i.R. des BEM-Verfahrens etc.) veranlasst . Der Arbeitgeber wird nur über das qualitative Ergebnis (=geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet) informiert, nicht jedoch über medizinische Details, da letztere der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Die Eignungsuntersuchung durch den Betriebsarzt gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Mitarbeiter seinen Fähigkeiten entsprechend gezielt ein- bzw. umzusetzen. In diesem Sinne berät der Betriebsarzt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei teilweiser oder vollständiger Nicht-Eignung bzw. teilweiser oder vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit über mögliche Verweisungstätigkeiten sowie sozial-staatliche Hilfen(Agentur für Arbeit, DRV, Integrationsamt etc.).

Eignungsuntersuchungen vor Einstellung oder während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers begründen sich durch:

  • § 7 DGUV Vorschrift 1 → Befähigung für Tätigkeiten bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte
  • UVV Krane (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 52)
  • UVV Flurförderfahrzeuge (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 68)
  • UVV Fahrzeuge (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 70)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) → Eignung der Beschäftigten für die Benutzung von Arbeitsmitteln

Inhalt:

Der Inhalt der Untersuchung ergibt sich aus dem bestimmten Anlass, welcher Grund für die Beauftragung der Eignungsuntersuchung durch den Arbeitgeber ist.

Kosten:

Die Kosten berechnen sich nach der arbeitsmedizinischen Gebührenordnung (je nach Untersuchungsumfang) nach GOÄ, Faktor 1,15 bzw. 1,3 zzgl. MwSt..

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Eignungsuntersuchungen in der Feuerwehr

Die neuste Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge führt bei Feuerwehren, Kommunen und Ärzte zu Irritationen in Bezug auf G 26- (Atemschutzgeräte), G 30- (Hitzearbeit) und G 31-Untersuchungen (Überdruck). Das betrifft nicht nur die Durchführung der Untersuchungen, sondern auch die Auskunft über das Ergebnis gegenüber dem Träger der Feuerwehr.

Hierzu muss generell festgestellt werden, dass die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nicht zur Feststellung der Eignung für eine bestimmte Tätigkeit dient, sondern der Beratung von Beschäftigten und der Arbeitgeber, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Ehrenamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehren fallen nicht unter den Anwendungsbereich der ArbMedVV. Des Weiteren sind G 26-, G 30- und G 31-Untersuchungen keine reine Vorsorge-untersuchungen, sondern Eignungsuntersuchungen (siehe auch Eignungsuntersuchungen) und zählen als solche nicht zum Regelungsbereich der ArbMedVV.

In Abgrenzung zu Untersuchungen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erfolgen, sind Eignungsuntersuchungen solche, die mehr im Interesse des Unternehmers (Kommune, Arbeitgeber) liegen oder zum Schutz Dritter erfolgen, um die körperlichen oder psychomentalen Fähigkeiten einer Einsatzkraft zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten feststellen zu können, stellt die DGUV in ihrem Infoblatt Nr. 03 des Sachgebietes Feuerwehren und Hilfsorganisationen fest.

Die Pflicht, die körperliche Eignung von z.B. Atemschutzgeräteträger der Feuerwehr im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung feststellen zu lassen, ergibt sich weiterhin aus der Unfall-verhütungsvorschrift (UVV) Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49, früher GUV-V C53). Die Anforderungen an Feuerwehrangehörige sind unverändert in § 14 UVV Feuerwehren beschrieben. Danach dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehoörige gestellt, die z.B. als Atemschutzgeräteträger oder Taucher eingesetzt werden. Die Durchführungsanweisung zu § 14 besagt, das für sie die körperliche Eignung nach der DGUV Information 250-428 “Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte” bzw. DGUV Information 250-432 “G 31 – Überdruck” festzustellen und zu überwachen ist.

Die Notwendigkeit für Eignungsuntersuchungen, z.B. nach G 26, kann sich auch unabhängig von der UVV “Feuerwehren” aus der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Gefährdungsbeurteilung) ergeben und für Eignungsuntersuchungen von Beschäftigten der Feuerwehr (z.B. hauptamtliche Einsatzkräfte) durch interne oder vertragliche Regelungen festgeschrieben sein, unabhängig von der Vorsorge nach der ArbMedVV. Die aktuellen Änderungen im staatlichen Regelwerk haben daher keine Auswirkung auf die Eignungsuntersuchung der ehrenamtlichen Atemschutzgeräteträger oder Taucher der freiwilligen Feuerwehren.

Feststellung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern

Nach § 14 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C53) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger Dienst tun. Die Durchführungsanweisung zu Paragraf 14 besagt, dass die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“ festzustellen und zu überwachen ist.

Wer darf untersuchen?

Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträger der Freiwilligen Feuerwehr fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Es bestehen für die Eignungsuntersuchungen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren aktuell keine Vorgaben, die den Kreis der untersuchenden Ärzte in Bezug auf diese Eignungsuntersuchung einschränken. Die Auswahlverantwortung für einen geeigneten Arzt liegt bei der Kommune als Träger der Feuerwehr. Die Untersuchung muss jedoch immer durch geeignete Ärzte erfolgen, insbesondere durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder durch Ärzte, die bis 2008 zur Durchführung der G 26.3 durch Unfallversicherungsträger ermächtigt wurden.
Die Pflicht des beauftragten Arztes zu prüfen, ob er fachlich - vom Ausbildungs-/Weiterbildungsstand - und von der technischen Ausstattung her in der Lage ist, den Eignungsuntersuchungsauftrag anzunehmen und durchführen, bleibt hiervon unberührt.

Laut Mitteilung der DGUV LV Mitte vom 6.3.2009 gilt für die Untersuchung von ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleuten zunächst noch die o.g. Übergangsregelung, während hauptamtlich tätige Feuerwehrleute nur noch bei Arbeitsmedizinern resp. Betriebsärzten untersucht werden dürfen.

Darf vom DGUV Grundsatz G 26.3 abgewichen werden?

Im Allgemeinen haben die DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen* lediglich Empfehlungscharakter. Bei der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträger auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ wird der DGUV Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“ jedoch vertraglicher Bestandteil.

Dokumentation der Eignung

Der untersuchende Arzt muss das Ergebnis der Eignungsuntersuchung dem Auftraggeber schriftlich mitteilen.

Ein Muster für die Bescheinigung der Eignung finden Sie hier.

G 26 Eignungskriterien für Feuerwehrtauglichkeit

G 26-Tauglichkeit (Feuerwehr)

Ergometerleistung (PWC)

Mann < 40 Jahre

PWC 170 = 3,0

Mann > 40 Jahre

PWC 150 = 2,1

Frau < 40 Jahre

PWC 170 = 2,5

Frau > 40 Jahre

PWC 150 = 1,8

→ ab dem 50igsten Lebensjahr ist die G 26-Untersuchung jährlich durchzuführen!

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Einstellungsuntersuchung

Bei der Einstellungsuntersuchung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine betriebsärztliche Eignungsuntersuchung im Hinblick auf die beauftragte Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die Untersuchung soll möglichst vor oder gleich bei Aufnahme der Tätigkeit, spätestens jedoch bis zum Ende der Probezeit durch den Betriebsarzt durchgeführt werden. Der Arbeitgeber wird nur über das qualitative Ergebnis(=geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet) informiert, nicht jedoch über medizinische Details, da letztere der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Die Vorsorgeuntersuchungen G 20(Lärm), G 24(Haut), G 25(Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit) sowie G 37(Bildschirmarbeit) sind in der Einstellungsuntersuchung enthalten, sodass diese nicht zusätzlich beauftragt werden müssen, wodurch sich die Kosten für die Einstellungsuntersuchung erheblich relativieren.

Inhalt:

  • Anamnese
  • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Ruhe-EKG
  • Urin und Basislabor
  • ggf. zus. Spirometrie, Ergometrie, Röntgen-Thorax

Kosten:

Die Kosten berechnen sich nach der arbeitsmedizinischen Gebührenordnung mit 158,25€ zzgl. MwSt. für den Elementarteil, ggf. zzgl. spezielle Labor- und Untersuchungskosten (je nach Untersuchungsumfang) nach GOÄ, Faktor 1,15 bzw. 1,3.

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Elektrikarbeiten & Elektronikfertigung

Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Als elektrotechnisch unterwiesene Person gilt, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Der elektrische Strom kann beim Menschen zu Unfällen führen durch

  • Körperdurchströmung
  • Lichtbogeneinwirkung
  • Sekundäreinwirkung

Der Grad der Verletzung ist vorher nicht abschätzbar. Deshalb sollten alle Hinweise auf schadhafte elektrische Anlagen und Betriebsmittel ernst genommen und mögliche Unfallursachen sofort beseitigt werden.

Netzspannung von 230/400V und eine Frequenz von 50 Hz können zu tödlichen Unfällen führen. Bei genügend großem Stromfluss verkrampft ein Muskel. Handelt es sich dabei um die Muskeln in einer Hand, kann man einen erfassten Gegenstand nicht mehr loslassen. Ist der Brustkorb betroffen, tritt Atemstillstand ein. Es kann Herzstillstand ausgelöst werden oder der geregelte Ablauf der einzelnen Herzmuskelbewegungen wird durcheinandergebracht, sodass eine ungeordnete Bewegung ohne Pumpwirkung entsteht – das Herzkammerflimmern.

Die Wirkung des elektrischen Stromes hängt ab

  • von der Stromstärke
  • vom Weg des Stromes im Körper
  • von der Einwirkungsdauer
  • von der Frequenz

Bei Wechselstrom verkrampfen Muskeln schon bei geringen Stromstärken ab etwa 5⁄1000 Ampere = 0,05 A = 5 mA.

Lichtbögen entstehen z.B. bei Kurzschlüssen. Die Temperatur im Kurzschluss-Lichtbogen kann über 4000 °C betragen. Dabei verdampfen Metallteile in Sekundenbruchteilen und werden durch die Blaswirkung des entstehenden elektromagnetischen Feldes herausgeschleudert. Kurzschlüsse entstehen häufig beim Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen.

Typische Unfallfolgen sind das Verblitzen der Augen durch starke UV-Strahlung sowie Verbrennungen 1. und 2. Grades der Haut.
Eine elektrische Durchströmung kann dem Menschen auch indirekt schaden, wenn er beispielsweise durch einen elektrischen Schlag unkontrollierte Bewegungen ausführt oder sein Gleichgewicht verliert und stürzt. Sturzunfälle können schwerwiegende Folgen haben (sog. Sekundärwirkungen des elektrischen Stromes).

Neben diesen tätigkeitsspezifischen Gefährdungen sind Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit direkt (eigentliche Tätigkeit) oder indirekt (Arbeitsplatz) allgemeine Gefährdungen durch

ausgesetzt. Demzufolge sind die o.g. arbeitsmedizinischen Vorsorge(-untersuchungen) durch den Arbeitgeber anzubieten.

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Elektrofachkraft (EFK) und Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) verlangt in §3(1): "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden." Einschlägige Vorgaben enthalten auch die Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) von 2002.

Die Anforderung der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt:

  • Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/Facharbeiter
  • Ausbildung zum Handwerksmeister
  • Ausbildung zum Industriemeister
  • Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker
  • Ausbildung zum Diplomingenieur, Bachelor oder Master

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Sinne der DGUV Vorschrift 3, kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Ergänzend definiert DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), die Fach- und Führungsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt (bestellt) ist. Die Beauftragung bedarf der Schriftform, da es sich hierbei um eine Pflichtenübertragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und § 9 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) handelt. Bei der Beauftragung sind der Verantwortungsbereich (elektrotechnischer Gesamtbetrieb bzw. Teilbereich Elektrotechnik) und die Befugnisse zu regeln. Für die Ausübung der Tätigkeit als VEFK ist eine Qualifikation als Techniker, Meister oder Ingenieur im Berufsfeld Elektrotechnik erforderlich. Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen (siehe VDE 1000-10 Abs. 5.3).

Während die Elektrofachkraft mögliche Gefahren erkennen und die ihr übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen muss, also Fachverantwortung trägt, gilt die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) als ausreichend qualifiziert, wenn sie über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen Handeln sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ausreichend unterwiesen, eingewiesen und - falls erforderlich - angelernt worden ist. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde (DIN VDE 0105-100).

Da in vielen Betrieben keine Elektrofachkraft ständig verfügbar ist, können elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) einfache Wartungsmaßnahmen oder Prüfungen vornehmen. Diese Arbeiten dürfen jedoch nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass die Leitung- und Aufsichtführende Elektrofachkraft (EFK) permanent zugegen sein muss. Sie muss sich in geeigneten Zeitabständen davon überzeugen, dass die EuP den gegebenen Anweisungen (am besten schriftliche Arbeitsanweisungen) auch Rechnung trägt. Diese unabdingbare Kontrollpflicht muss bei einem Vorfall (z.B. Unfall) nachgewiesen werden. Allerdings wird diese zwingend erforderliche Leitung und Aufsichtsführung (diese Forderung kommt aus der BGV A3, VDE 1000-10 wie auch VDE 0105-100) in vielen Fällen nicht durchgeführt bzw. auf die leichte Schulter genommen.

Zu den Aufgaben einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) zählen beispielsweise:

  • Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
  • Heranführen von Prüf- und Messgeräten, Werkzeugen zur Reinigung und Abdeckungen und Abschrankungen an spannungsführende Teile
  • Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen zur Brandbekämpfung und Reinigung
  • Herausnehmen und Einsetzen von Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich ist
  • Arbeiten unter Spannung an Akkumulatoren <= 120 V, an Photovoltaikanlagen <= 120 V und in Prüfanlagen und Laboratorien
  • Wiederholungsprüfungen von beweglichen Betriebsmittel
    Achtung: Diese Tätigkeit darf die EuP nur noch im Prüfteam durchführen. Für die Bewertung der Prüfergebnisse ist immer die beauftragte "Befähigte Person" nach TRBS 1203 zuständig. Eine EuP kann keine "Befähigte Person" nach TRBS 1203 werden und demzufolge nicht eigenverantwortlich prüfen. Hier bitte auch die DGUV-I 5190 berücksichtigen.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person darf keine Instandsetzungen oder Installationen eigenverantwortlich durchführen.

Der Betrieb bzw. die Leitung- und Aufsichtsführende Elektrofachkraft ist dafür verantwortlich, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person die ihr übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausführt und muss dies stichprobenartig (in geeigneten Zeitabständen) prüfen und auch dokumentieren.

Für Betriebe, die keine Elektrofachkraft beschäftigen, kann die Leitung und Aufsichtsführung auch eine externe Person (mit der passenden Qualifikation) als Dienstleistung übernehmen.

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Employability (Beschäftigungsfähigkeit)

Im demografischen Wandel wird Gesundheit zum kostbaren Gut in der Arbeitswelt. Es gibt weniger Menschen im erwerbsfähigen Alter, das Durchschnittsalter der Belegschaften steigt und die Menschen bleiben länger im Arbeitsleben. Auch Belastungssituationen im Betrieb, die durch komplizierte Abläufe oder enge Zeitvorgaben verursacht werden, wirken sich auf die Gesundheit der Beschäftigten aus.

Deshalb setzen kluge Arbeitgeber auf betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung. Dabei stehen ihnen Betriebsärztinnen und -ärzte als Experten zur Seite. Sie wissen, wie Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Belastungen schützen und ihre Beschäftigungsfähigkeit durch positive Einflüsse erhalten und stärken können. Sie wissen, wie man Umfeld schafft, in dem die Beschäftigten bis zum Rentenalter erwerbstätig sein können. Das physiologische Altern lässt sich nicht aufhalten. Aber wir können dafür sorgen, dass uns die älteren Beschäftigten mit ihren unschätzbaren Erfahrungen und ihrem großen betrieblichen Wissen so lange wie möglich erhalten bleiben.

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Erlaubnisscheine


Erste Hilfe

Wir von ERGOMED empfehlen Ihnen, in den entsprechenden Abteilungen Ihres Betriebes je einen Verbandkasten nach DIN EN 13157 (klein) bzw. DIN EN 13169 (groß) vorzuhalten (gesetzlich vorgeschrieben), vgl. Erste-Hilfe-Ausstattung nach DIN EN 13157 / 13169 (PDF, 712 KB).  Diese Verbandskästen sollten jedoch nur bei größeren Verletzungen und bevorzugt vom betrieblichen Ersthelfer benutzt werden, da der Inhalt i.A. nicht für die Erstversorgung der wesentlich häufigeren Bagatellverletzungen geeignet ist. Die Verbandkästen LEINA KIEL, DIN 13157 bzw. LEINA OSLO, DIN 13169 (siehe www.leina.de) garantieren eine Haltbarkeit der darin befindlichen Verbandstoffe für 20 Jahre (!) und stellen somit eine sehr wirtschaftliche Alternative dar.

Für die Erstversorgung der häufigen sogenannten Bagatellverletzungen, also kleinere Schnitt-, Quetsch- und Schürfwunden, empfehlen wir Ihnen, je einen kleinen verschließbaren Verbandschrank aus weißem Blech anzuschaffen und diesen neben den o.g. Verbandkästen zu platzieren. Dieser Verbandschrank sollte wie folgt ausgestattet werden: Verbandbuch mit Kugelschreiber, Octanisept Spraylösung (Reinigung und Desinfektion), sterile Mullkompressen (Reinigung und Desinfektion i.V. mit  Octanisept Spraylösung, Blutstillung durch Kompression, Wundauflage), Quadratpflaster, 5x5cm, 50 Stück (Wundverband Fläche), Fingerpflaster, 12x2cm, 100 Stück (Wundverband Fingerstrahl), Fingerkuppenpflaster, 4x7cm, 50 Stück, Fingergelenkpflaster, 3,8x7,5cm, 50 Stück.

In das Verbandsbuch (siehe auch Verbandbuch – Erste Hilfe, Bezugsquellen: Zuständige Berufsgenossenschaft, www.leina.de, Verbandbuch zum Ausdrucken (PDF)) sind alle (!) Verletzungen, also auch die sog. Bagatellverletzungen einzutragen!

Durch diese von uns empfohlene Erste Hilfe-Organisation muss i.A. nur der Inhalt des Verbandschrankes im monatlichen oder vierteljährlichen Rhythmus geprüft und entsprechend nachgefüllt werden. Durch das Vorhalten der o.g. DIN-Verbandkästen werden die gesetzlichen Vorschriften unabhängig davon immer erfüllt.

Aus unserer langjährigen Erfahrung empfehlen wir Ihnen folgende spezielle Ausstattung:

  • LEINA-Verbandkasten KIEL, DIN 13157, mit Wandhalterung (A)
  • LEINA-Verbandkasten OSLO, DIN 13169, mit Wandhalterung (A)
  • LEINA-Verbandschrank Medisan 1, Größe 1, ohne Füllung (B)
  • LEINA-Verbandbuch, weiß-grau, DIN A5, BGI 511-1 (B) mit Kugelschreiber
  • Octanisept Spraylösung, 50ml (C)
  • LEINA Augenspüllösung „Ecolav“ 100ml
  • Leinacomp Mullkompressen, ES, 5x5cm, steril, 50 Stück (B)
  • Leinaplast-Quadratpflaster, elastisch, 5x5cm, 50 Stück (A)
  • Leinaplast-Fingerverband, elastisch, 12x2cm, 100 Stück (B)
  • Leinaplast-Fingerkuppenverband, elastisch, 4x7cm, 50 Stück (B)
  • Leinaplast-Fingergelenkverband, elastisch, 3,8x7,5cm, 50 Stück (B)

Bezugsquellen:

Downloads:

Ersthelfer

In Betrieben bis 20 Mitarbeiter müssen mindestens 1 Ersthelfer, bei größeren Betrieben im Verwaltungs- und Handelsbereich mindestens 5% der anwesenden Beschäftigten, in sonstigen Betrieben mindestens 10% der Mitarbeiter beauftragt werden (betrifft jede Betriebsstätte!).

Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (8 Doppelstunden). Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden) erforderlich. Seitens der DGUV ist eine zeitliche Änderung ab 2015 vorgesehen: 9 Unterrichtseinheiten für den Erste-Hilfe-Lehrgang und 9 Unterrichtseinheiten für den Auffrischungslehrgang alle 2 Jahre (Novellierung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung (PDF)).

Hat ein Unternehmen Beschäftigte mit einer schon vorhandenen Ausbildung als Ersthelfer in seinen Reihen, z.B. Feuerwehr, THW, Rettungsdienst, so kann es seine betrieblichen Ersthelfer aus dieser Personengruppe benennen. Die Absolvierung des Grundkurses in Erster Hilfe ist für diese Personen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung nicht notwendig und wird von der GUV entsprechend nicht mehr übernommen. Die geforderte regelmäßige Fortbildung ist für diese Ersthelfer dann erfüllt, wenn sie entweder an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ist das nicht der Fall, müssen auch sie alle zwei Jahre an einem Erste-Hilfe-Training teilnehmen.

Die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer erfolgt durch das Deutsches Rotes Kreuz (DRK), den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), den Malteser-Hilfsdienst (MHD), die Deutsche Lebens-Rettungsgesellschaft oder durch andere von der Berufsgenossenschaft anerkannte Stellen. ERGOMED kooperiert im südwestdeutschen Raum mit Firma A-meD. Die Kosten für die Ausbildung werden seitens der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen, wenn die ausbildende Stelle dazu ermächtigt ist.

Sollte im Betrieb ein Defibrillator (AED), z.B. Powerheart AED, vorhanden sein, müssen die Ersthelfer im Gebrauch dieses Gerätes bei einer sog. kardio-pulmonalen Wiederbelebung zusätzlich geschult werden.

Frühdefibrillation

Eine der häufigsten Gründe für einen Kollaps mit tödlichem Ausgang stellt das sog. Kammerflimmern des Herzens dar, da bei dieser Herzrhythmusstörung der Blutstrom und damit die Sauerstoffversorgung für die lebenswichtigen Organe (v.a. Gehirn und Herz) sistiert. Durch eine sofortige kardio-pulmonale Reanimation (Herzdruckmassage und ggf. Beatmung) und den schnellstmöglichen Einsatz eines Defibrillators kann jedoch in vielen Fällen Leben gerettet werden. Daher empfehlen wir von ERGOMED ausdrücklich die betriebliche Frühdefibrillation (siehe empfohlene Defibrillatoren).

Kontaminationsverletzungen: So handeln Sie bei Arbeitsunfällen

Neben dem Verschlucken, sind Verätzungen der Haut und Augen die häufigsten Unfälle mit ätzenden Flüssigkeiten. Die meisten davon passieren im beruflichen Umfeld, da dort mit größeren Mengen der Substanzen umgegangen wird.

Bei der Erstversorgung sollten Sie stets auch den Eigenschutz beachten. Holen Sie Informationen über die Gefährlichkeit der Substanzen ein und tragen sie ggf. geeignete Schutzkleidung. Bereits eine einfache Schutzbrille und doppelte Handschuhe minimieren das Risiko einer Exposition.

Sind große Areale oder sensible Körperregionen, wie Gesicht und Augen betroffen, sollten Sie zunächst eine Notdekontamination durchführen, danach erfolgt die weitere medizinische Versorgung. Allerdings sollten Sie vor der Dekontamination Informationen zur Chemikalie einholen, um eine mögliche Schädigung durch eventuell entstehende Reaktionswärme zu verhindern.

Ziehen Sie die betroffene Kleidung aus und spülen Sie die betroffenen Körperstellen mit reichlich handwarmen Wasser. Die Spülflüssigkeit sollte dabei auf kürzestem Wege vom Körper laufen und nicht über sensible Bereiche wie Mund und Augen fließen.

Ähnlich wie bei thermischen Verbrennungen steht der Ausgleich des Flüssigkeitsverlusts im Vordergrund der Notfallbehandlung. Der Bedarf hängt dabei von der Größe der betroffenen Körperoberfläche ab. Erwachsene erhalten 1 l/h einer balancierten Elektrolytlösung, Kinder 15-20 ml/kg Körpergewicht/h.

Eine Einweisung in ein Brandverletzungszentrum ist auch bei chemischen Ursachen indiziert und sollte innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Verätzungen der Augen

Besonders gefährlich sind chemische Verletzungen der Augen, da das Risiko einer Erblindung besteht. Eine besondere Gefahr stellen Laugen dar, da diese mit der Tränenflüssigkeit reagieren und zu einer Kolliquationsnekrose führen können, die bis in tiefere Augenschichten vordringt.

Erste Maßnahme ist eine sofortige, ausgiebige und hochfrequente Augenspülung. Fremdkörper sollten entfernt werden, die Augenspülung aber auch nach der Entfernung aufrechterhalten werden. Lokalanästhetika können den Lidkrampf vermindern und die Spülung erleichtern.

Ein zügiger Transport in eine entsprechende Fachabteilung ist wichtig, da die Möglichkeiten im präklinischen Bereich begrenzt sind.

Links zur Ersten Hilfe:


Erstvorsorge (Erstuntersuchung)

Hierunter versteht man i.R. der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Untersuchung  eines Beschäftigten vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit. In der Regel handelt es sich dabei um sog. Pflichtuntersuchungen. Während der gefährdenden Tätigkeit sollen gemäß den Untersuchungsgrundsätzen regelmäßige Nachuntersuchungen stattfinden. Bei einer Tätigkeit mit krebserzeugenden Stoffen sollen auch nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit bis zum 75. Lebensjahr nachgehende Untersuchungen durchgeführt werden.


Erwerbsminderungsrente

Wer wegen Erwerbsminderung nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann, kann bei der zuständigen Rentenversicherung (DRV) die sog. Erwerbsminderungsrente beantragen, welche helfen kann, die dadurch entstehenden finanziellen Einbußen abzufedern.

Der Berufsanfänger ist im Falle eines Arbeitsunfalls schon vom ersten Arbeitstag an geschützt (zuständig ist in diesem Falle jedoch die entsprechende gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft des jeweiligen Arbeitgebers), bei einem privaten Unfall ist dieses Risiko schon ab einem Jahr Beitragszahlung abgesichert.

Es gilt immer der Grundsatz „Reha vor Rente“. D.h. zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt und damit erreicht werden kann, den Lebensunterhalt durch die eigene Arbeitsleistung zu bestreiten.

Ist das nicht möglich, wird beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden kann. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind dann erfüllt, wenn der Antragsteller wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, und zwar nicht nur im bisherigen, sondern in allen Berufen.

Die Rentenversicherung prüft das Vorliegen dieser Voraussetzung anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann aufgrund dieser objektiven (fach)ärztlichen Beurteilung/en das tatsächlich noch vorhandene Leistungsvermögen des Antragstellers fest.

Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich:

  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung).
  • Es müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (so genannte Wartezeit).
  • Die Regelaltersgrenze darf noch nicht erreicht sein.

Links:


Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente)

Die EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente) erhalten gesetzlich rentenversicherte Personen auf Antrag, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr für eine normale Erwerbstätigkeit ausreicht. Hierbei muss zwischen der teilweisen (Erwerbsminderungsrente) und vollen Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeitsrente) unterschieden werden.

Die teilweise Erwerbsminderung wird festgestellt, wenn aufgrund von Behinderung oder Krankheit eine maximale Erwerbsdauer ab drei und unter sechs Stunden pro Tag möglich ist. Sollten die drei Stunden nicht mehr erreicht werden, liegt die volle Erwerbsminderung vor. Zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gehört, dass der Versicherungsnehmer vor dem 02.01.1961 geboren ist und mindestens fünf Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung angehört hat sowie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag mindestens 36 Pflichtbeiträge (Monatsbeiträge) leistete.

Behinderte Personen und Betroffene eines Arbeitsunfalles müssen diese Fristen nicht einhalten.

Sollte die EU Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gelten Abschläge (0,3% pro Monat vor vollendetem 63. Lebensjahr, aber nicht mehr als 10,8%). Diese Regelung wird seit 2012 stufenweise angehoben, der Rentenbeginn wird dann auf das 65. Lebensjahr festgesetzt.

Schon seit ein paar Jahren sind es die psychischen Leiden (42,1% in 2013), die das Gros der Frührentner stellen. Vor allem Frauen sind betroffen: Fast jede zweite Frau (49% in 2013), die aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit in die Rente geht, tut dies wegen einer psychischen Krankheit. Bei Männern sind es nur 36,5% (2013). Dabei sind die am häufigsten auftretenden psychischen Krankheiten Angststörungen, Depressionen und mit Alkoholsucht. Der zweithäufigste Grund für den Eintritt der Frührente sind Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates (sog. Muskel- und Skeletterkrankungen) mit 13,6% (2013).  An dritter Stelle kommen Krebserkrankungen (12,3% in 2013), dann folgen Herz-Kreislauferkrankungen (9,5% in 2013).

Die massive Zunahme der psychischen Erkrankungen (von 15,4% in 1993 auf 42,1% in 2013), werden insbesondere durch die geänderten Arbeits- und Lebensbedingungen hervorgerufen, z.B. Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich verbunden mit hoher Sozialkompetenz und ständiger Erreichbarkeit (Telefon, Handy/Smartphone, E-Mail etc.), Rationalisierungen, prekäre und unsichere Arbeitsverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Belastungen durch die moderne Informations- und Mediengesellschaft (z.B. Handy/Smartphone, SMS/MMS, WhatsApp, facebook, twitter etc.), Zwang zu immer mehr Effizienz und schnellerem Zeittakt, fehlende sog. Entschleunigung, Veränderung der sozialen Strukturen (weniger Zusammenhalt und Unterstützung in der Familie), steigende Anforderung an die Mobilität, schlechtes Betriebsklima etc.. (Quelle: DIE WELT, Donnerstag 13.11.2014).

ERGOMED bietet Ihren Mitarbeitern (und damit auch Ihrem Unternehmen) durch seine Betriebsärzte und Arbeitspsychologinnen kompetente Unterstützung insbesondere auch bei drohender Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen (siehe: Psychische Belastung am Arbeitsplatz) an.

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ESD-Arbeitsschuhe

ESD-Schuhe für den gewerblichen Gebrauch sollten als Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe zum Einsatz kommen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine elektrische Aufladung durch Ableiten der Ladungen zu vermindern. Wer täglich mit Hightech-Produkten umgeht, braucht Ausrüstungen, die das Produkt vor dem ESD-Effekt (ElectroStatic Discharge) schützen. Sensible elektronische Bauelemente finden ihren Einsatz in den verschiedensten Anwendungsbereichen, z.B. Herstellung von elektronischen Bauteilen, sog. Electronic Manufactoring Services (EMS).

Die elektrostatische Entladung (ESD = ElektroStatic Discharge) ist ein Ausgleich elektrischer Ladungen zwischen Objekten bis zur Wiederherstellung des elektrischen Gleichgewichts. Diese Entladung findet oft in einem Bruchteil einer Sekunde statt, häufig in Form eines Funkens (Spannungsbogen). In vielen Fällen verursacht Entladung statischer Elektrizität „latente Schwächungen“, die sich erst nach einiger Zeit und unter spezifischen Bedingungen als Defekt oder Störung auswirken.

Während Arbeits- und Sicherheitsschuhe so gut wie immer die Minimalanforderung „antistatisch“ erfüllen, werden an ESD-Schuhe diesbezüglich deutlich höhere Anforderungen gestellt.

Schuhe werden als ESD-Schuhe bezeichnet und gekennzeichnet, wenn der elektrische Durchgangs-widerstand nach EN 61340-5-1 (Verifikation) unter 3,5 x 107 Ohm liegt. Die Qualifikation der ESD-Schuhe erfolgt in Abhängigkeit der Klimaklassen 1 (15% r. LF), 2 (25% r. LF), 3 (50% r. LF) nach EN 61340-4-3 < 108 Ohm. Zu beachten ist die unterschiedliche Durchführungsweise der beiden Prüfverfahren: EN 61340-4-3 Metallkugel im Schuh auf Metallplatte; EN 61340-5-1 Mensch im Schuh auf Metallplatte bzw. eingesetztem Bodenbelag. Die Schuhe werden für die gewünschte Klimaklasse vorkonditioniert. Die relative Luftfeuchtigkeit ist der größte Einflussfaktor zur Ermittlung der Messwerte.

ESD-Schuhe werden mit einem besonderen Kennzeichen „ESD PROTECTIVE“ (elektrostatisch schützend) versehen, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden.

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Essen und Trinken am Arbeitsplatz

Obwohl dieses Thema in vielen Betrieben und Arbeitsbereichen von allen Beteiligten immer wieder kontrovers diskutiert wird, ist die zugehörige Rechtslage eindeutig:

Versicherte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Der Unternehmer hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten. Vor dem Essen und Trinken (sowie Rauchen und Schnupfen) sind verschmutzte Hände mit geeigneten Reinigungsmitteln zu waschen und abzutrocknen. Es muss ausgeschlossen werden, dass Lebensmittel (Essen und Getränke) mit am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffen kontaminiert werden.

Kontamination bezeichnet in diesem Zusammenhang der Kontakt bzw. die Aufnahme von am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahr- bzw. Biostoffen via Nahrungsmittel und/oder Getränke, welche aufgrund der Aufbewahrung in der Nähe der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahr- bzw. Biostoffen möglicherweise „kontaminiert“ (befallen) sind (§ 8 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung). Die gleiche Gefährdung ergibt sich jedoch auch aus hygienischen Gründen, v.a. fehlender Händehygiene, weil i.A. direkt am Arbeitsplatz keine ausreichenden Möglichkeiten zur hygienischen Händereinigung bestehen und somit auch über die Hände beim Essen und Trinken am Arbeitsplatz Gefahr- und Biostoffe unbeabsichtigt aufgenommen werden können (§ 9 Abs. 3 Nummer 7 der Biostoffverordnung und TRBA 500).

Nach § 9 Abs. 3 Nummer 7 der Biostoffverordnung dürfen Beschäftigte an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten. Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). So findet sich beispielsweise in den folgenden TRBA ein Hinweis auf ein Verbot von Nahrungs- und Genussmitteln:

  • TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien"
  • TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten"
  • TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS.html) konkretisieren die Anforderungen der GefStoffV. Beispielsweise finden sich in den folgenden TRGS Hinweise auf ein Verbot von Nahrungs- und Genussmittel:

  • TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"
  • TRGS 526 "Laboratorien"
  • TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"
  • TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
  • TRGS 530 "Friseurhandwerk"

Weitere konkretisierende Vorschriften zu dem Verbot der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz ergeben sich z. B. auch aus den berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen:

  • DGUV Information 209-054 (bisher: BGI 805) "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie"
  • DGUV Regel 114-012 (bisher: BGR 238) "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall"
  • DGUV Regel 114-007 (bisher: BGR 142) "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung"
  • DGUV Regel 109-003 (bisher BGR 143) "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"

Dies bedeutet ein generelles Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und Tabakschnupfen am Arbeitsplatz und schließt auch das Bereitstellen von vermeintlich geschlossenen Trinkbechern ein. Vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sind verschmutzte Hände mit geeigneten Reinigungsmitteln zu waschen und abzutrocknen (Händehygiene). Die Bereiche, in denen eine Kontaminationsgefahr bestehen, sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen.

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Evakuierunghelfer im Brand- und Katastrophenfall

Der Arbeitgeber hat nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Evakuierung der Mitarbeiter übernehmen. Diese Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische, vorbeugende oder abwehrende Aufgaben im Brandschutz. Deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen (i.A. 5% der Beschäftigten).

Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische und koordinierende Aufgaben für eine sichere Räumung des Gebäudes und der Evakuierung. Sie veranlassen im Gefahrenfall die schnelle Räumung ihres Zuständigkeitsbereiches, z.B. eine Abteilung, Etage oder einen bestimmten Raum, helfen ortsunkundigen oder mobilitätseingeschränkten Personen und begleiten die Mitarbeiter zu einem vorher festgelegten Sammelplatz. Weiterhin kann die Kontrolle der evakuierten Räume oder der Vollzähligkeit an den Sammelstellen zu seinen Aufgaben gehören.

Wegen der Vielzahl von Aufgaben, insbesondere in ausgedehnten Gebäuden oder bei Anwesenheit vieler Personen, sollten möglichst viele Beschäftigte für die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Evakuierung benannt und im sicherheitsgerechten Verhalten unterwiesen werden, damit ein möglichst reibungsloser Ablauf sichergestellt ist.

Evakuierungshelfer sind über die allgemeine Unterweisung der Beschäftigten hinaus für ihre Aufgaben bei der Gebäuderäumung und an den Sammelplätzen und besonderen Maßnahmen im Brandfall zu schulen. Sie müssen die Flucht- und Rettungswege, sowie die Sammelplätze kennen. Außerdem sollten sie wissen, wie Menschen sich in Notlagen verhalten und wie damit umzugehen ist. Dazu zählen das Angst- und Panikverhalten von Menschen und wirkungsvolle Gegenmaßnahmen. Ausgebildete Evakuierungshelfer können die Entstehung einer Panik als unkontrollierbare Fluchtbewegung frühzeitig erkennen und dieser durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Werden in einem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, die bei einer Evakuierung Hilfe durch andere Personen bedürfen, sind die Evakuierungshelfer mit ggf. erforderlichen Hilfsmitteln zur Evakuierung behinderter Mitarbeiter einzuweisen. Durch regelmäßige Unterweisungen und Räumungsübungen können die benannten Evakuierungshelfer die erforderliche Sicherheit und Routine bei der Gebäuderäumung erlangen.


Explosionsschutz

Explosionsschutz ist ein wichtiger Teil des Brandschutzkonzeptes.

Überall dort, wo mit Stoffen umgegangen wird, die mit Sauerstoff reagieren können, muss auch mit einer Explosionsgefahr gerechnet werden. Diese Stoffe können in gasförmigen aber auch staubförmigen Zuständen vorliegen.

Zu den klassischen Bereichen, in denen Explosionsschutz betrieben werden muss, zählen nicht nur die chemische und petrochemische Industrie sondern auch z.B. Mühlen, die textil- oder die holzverarbeitende Industrie u.a.. Hier sind Staubexplosionen keine Seltenheit.
Aber auch in Kleinbetrieben, z.B. in Lackierereien von Holz- und KFZ-Werkstätten ereignen sich immer wieder Explosionen.

Zur Verhinderung solcher Ereignisse schreibt der Gesetzgeber unter anderem ein sogenanntes Explosionsschutzdokument vor. In diesem sind Räumlichkeiten, Stoffe und Arbeitsverfahren zu benennen und sogenannte Ex-Schutzzonen festzulegen.

Weiter sind Substitution, primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen wirksame Mittel zur Vermeidung der genannten Gefahren. Auch und insbesondere ist hier die Unterweisung der Mitarbeiter als vordringliche Unternehmeraufgabe zu nennen.

ERGOMED unterstützt Sie bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes, der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung, sowie bei allen weiteren Aufgaben des Explosionsschutzes.
Sprechen Sie uns an!

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Fahrsicherheitstraining

Im Fahrsicherheitstraining lernen Sie:

  • Gefahren rechtzeitig zu erkennen
  • Gefahren durch vorausschauende Fahrweise zu vermeiden
  • Gefahren durch Wissen und durch Beherrschung des Fahrzeugs zu bewältigen

Sie erwerben Kenntnisse der Fahrphysik beim Fahren und Bremsen, auch in Kurven und beim Ausweichen. Sie üben Slalomfahrt, Brems- und Ausweichmanöver, Kurven- und Kreisbahnfahren sowie Abfangen eines ausbrechenden Fahrzeugs in der Praxis.

Es gibt verschiedene Anbieter, z. B. den ADAC oder die Verkehrswachten, die im gesamten Bundesgebiet Trainingsplätze für Fahrsicherheitstrainings zur Verfügung stellen. Sie suchen sich den nächsten Anbieter aus und melden sich dort an (Liste der zugelassenen Anbieter).

Die zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) bezuschussen die Teilnehmergebühr zum Fahrsicherheitstraining unter folgenden Bedingungen:

  • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Mitgliedsunternehmen der BG/Unfallkasse.
  • Bezuschusst werden ausschließlich Standard-, Basis- oder Intensivfahrsicherheitstrainings der zugelassenen Anbieter mit einer Mindestdauer von 7 Stunden zuzüglich Pausen.
  • Die Fahrsicherheitstrainings und -programme müssen den Richtlinien des DVR zur Umsetzung von fahrpraktischen Sicherheitstrainings und -programmen entsprechen und nach dem Qualitätssiegel Verkehrssicherheit des DVR anerkannt sein.
  • Der Zuschuss ist spätestens eine Woche vor Beginn des Fahrsicherheitstrainings schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist die Terminbestätigung des Veranstalters, welche auch die Trainingsart enthält, beizufügen. Ohne Terminbestätigung bzw. bei fehlender Angabe der Trainingsart erfolgt keine Bezuschussung.

Der Zuschuss beträgt pro Teilnehmer höchstens:

  • Pkw-/Motorradtraining: 80,- € (incl. MwSt.)
  • Kleinlastertraining: 120,- € (incl. MwSt.)
  • Lkw-Training: 180,- € (incl. MwSt.)

Ein Fahrsicherheitstraining kann pro Teilnehmer innerhalb von zwei Kalenderjahren nur einmal bezuschusst werden.

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Fahrtätigkeit (beruflich) & Führerscheinkontrolle

Der Gesetzgeber fordert vom Arbeitgeber, nur geeignete Personen mit bestimmten Aufgaben zu betrauen – dies gilt insbesondere auch zum beruflichen Fahren/Führen/Bedienen von LKW, Baumaschinen, Flurförderfahrzeugen, Kränen, Hubarbeitsbühnen etc., aber auch von PKW. Eine verpflichtende Untersuchung hat er dafür in keinem Gesetz und keiner Verordnung festgeschrieben. Von berufsgenossenschaftlicher Seite gibt es Empfehlungen, jeden Beschäftigten mit beruflicher Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (Arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25) regelmäßig mindestens alle 3 Jahre arbeitsmedizinische untersuchen zu lassen. Dies hat allerdings keinen bindenden Charakter mehr, seit diese Vorsorge nur noch eine sog. Angebots- und keine Pflichtvorsorgeuntersuchung mehr ist. Eine Verpflichtung, jeden Mitarbeiter in einem Fuhrpark untersuchen zu lassen, gibt es also nicht (mehr). Im eigentlichen Sinne handelt es sich dabei ja auch nicht um eine Vorsorgeuntersuchung mit dem Ziel der Gesunderhaltung der Menschen, sondern um die Feststellung der Eignung (sog. Eignungsuntersuchung). Wenn Vorgesetzte Eignungszweifel an der Einsetzbarkeit ihrer Mitarbeiter für Fahrtätigkeiten haben, dann ist es allerdings ihre Pflicht, diese durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu klären. Eine Nicht-Eignung kann in einem solchen Fall erhebliche Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis haben und ggf. zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Aufgrund der im Vergleich dazu höherwertigen Haftungsproblematik des Arbeitgebers wird seitens der zuständigen Berufsgenossenschaft und auch von ERGOMED-Seite empfohlen, eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung abzuschließen, um die Eignung für Fahrtätigkeiten auf Basis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach G 25 in regelmäßigen Abständen (12-36 Monate) festzustellen. In diesem Fall muss die G 25 vom Mitarbeiter wahrgenommen werden und der Arbeitgeber erhält wie schon bisher eine qualitative Aussage zur Eignung (geeignet/geeignet unter besonderen Voraussetzungen/nicht geeignet). Die gesundheitliche Eignung ist neben der fachlichen Eignung (entsprechender Führerschein, Staplerschein) sowie der regelmäßigen Unterweisung Grundvoraussetzung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Betrieb. Weitere Informationen dazu sind in der DGUV-Broschüre „Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25“ zu finden.

Bezüglich der Kontrolle der Führerscheine gibt es keine rechtliche Verpflichtung. Allerdings schreibt der Gesetzgeber, dass Betriebs- und/oder Geschäftsfahrzeuge nur Personen überlassen werden dürfen, die im Besitz einer dafür gültigen Fahrerlaubnis (Führerschein) sind. Hier wird in der Rechtsprechung eine halb-, mindestens jedoch jährliche Führerscheinkontrolle als ausreichend angesehen. Diese Frist ist bei Verdachtsfällen (z.B. Mitarbeiter kommt plötzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit etc.) zu verkürzen. Es ist ratsam, ein „Datenblatt“ zu haben, in dem chronologisch die Daten aller Führerscheinkontrollen dokumentiert sind, beginnend mit der Übergabe des Fahrzeuges und weiter alle 6 bis mindestens 12 Monate. In einem solchen Datenblatt kann dann auch die letzte Eignungsuntersuchung nach G 25 sowie eine aktuelle Kopie des Führerscheins erfasst werden. Es wird empfohlen, diese Unterlagen ca. 3 bis 5 Jahre z.B. in der Personalakte aufzubewahren, wobei es dazu keine rechtlichen Vorschriften gibt.

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Feuchtarbeit

Feuchtarbeit umfasst nach Abschnitt 3.3.4 der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ (TRGS 401) Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten

  • regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen, z. B. in Küchen und bei Putz- und Reinigungsarbeiten
  • über einen entsprechenden Zeitraum flüssigkeitsdichte Handschuhe mit Okklusionseffekt (Wärme- und Flüssigkeitsstau) tragen
  • sich häufig bzw. intensiv die Hände waschen/reinigen müssen (ab 20-mal am Tag)

Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen müssen dabei addiert werden, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Regeneration der Haut getroffen werden, z. B. durch einen Hautschutzplan.

Die Hautgefährdungen sind aber nicht nur von der Kontaktdauer mit Wasser abhängig: Oft enthält das Wasser z. B. auch Reinigungsmittel, die die Haut zusätzlich gefährden. Manche Inhaltstoffe können sogar Allergien auslösen. Dann kann die kritische Grenze schon in weitaus kürzerer Zeit erreicht sein. Um darüber Klarheit zu gewinnen, müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Diese schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, ebenso wie die Gefahrstoffverordnung: Denn nach dieser Verordnung gilt auch gewöhnliches Wasser als Gefahrstoff, wenn es z. B. Hautschäden verursachen kann.

Ermittlung und Beurteilung der Hautgefährdungen (Gefährdungsbeurteilung)

Wo genau kommt Feuchtarbeit im Betrieb vor? Dies kann – besonders in größeren Betrieben – am besten im Rahmen einer Arbeitsplatzbegehung sowie einer persönlichen Befragung der Kollegen erfolgen. Weitere Hinweise ergeben sich, indem anhand der vorhandenen Betriebsanweisungen geprüft wird, wo welche Art von Schutzhandschuhen vorgeschrieben ist und wo welche Reinigungsmittel benutzt werden. Wenn – trotz kürzerem Kontakt mit Wasser – z. B. „scharfe“, chemisch aggressive Reinigungsmittel benutzt werden, kann es zu einer Hautgefährdung kommen, insbesondere dann wenn es sich bei den verwendeten Reinigungsmittel um sog. „H-Stoffe“ (von englisch hazard = Gefahr) wie „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ oder „Verursacht Hautreizungen“ handelt. Solche Reiniger sollten unbedingt durch unbedenklichere Ersatzmittel ersetzt werden. Weiter ist zu prüfen, welche Beschäftigten sich besonders häufig die Hände reinigen müssen.

Wenn die Kriterien für Feuchtarbeit erfüllt sind (regelmäßig mehr als 2 Stunden am Tag) bzw. für sonstige Hautgefährdung/en erfüllt sind, müssen Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.

Die BG BAU bietet eine brauchbare online-gestützte Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Gebäudereinigung“ an. Alternativ bietet ERGOMED auch eine Gefährdungsbeurteilung in Papierform an.

Schutzmaßnahmen

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gehen technische Maßnahmen immer vor; dann folgende organisatorische, und erst zum Schluss kommen personenbezogene Maßnahmen (TOP-Prinzip).

  • Technische Maßnahmen: Hierzu gibt es nach den ausgeführten Tätigkeiten unterschiedliche Möglichkeiten. Beispiel: In Großküchen kann Handarbeit durch Putzautomaten oder automatische Topfspülen vermieden werden.
  • Organisatorische Maßnahmen: Wo technische Maßnahmen nicht ausreichen, können organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. unvermeidbare Feuchtarbeit auf mehrere Beschäftigte verteilen oder eine Arbeitsplatzrotation einführen.
  • Personenbezogene Maßnahmen: Hierzu gehören Unterweisung, Schutzhandschuhe und Hautschutzmittel.
  • Unterweisung: Die betroffenen Mitarbeiter sind zu unterweisen über Risiken durch Feuchtarbeit und wie man sich davor wirksam schützt, vor allem durch den Gebrauch von Schutzhandschuhen sowie geeignete Hautschutzmittel. Alle neuen Mitarbeiter müssen eine Erstunterweisung vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit erhalten. Jährliche Folgeunterweisungen sind für alle Mitarbeiter durchzuführen und zu dokumentieren. Die persönlichen Unterweisungen sind durch schriftliche Betriebsanweisungen, welche an den Arbeitsplätzen aushängen, zu ergänzen.

Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe sind bei Feuchtarbeit das Mittel der Wahl. Aber: Es müssen genau die richtigen für den jeweiligen Einsatzzweck sein. Folgende Kriterien sollen Schutzhandschuhe erfüllen:

  • Sie müssen so reißfest sein, dass sie bei der Arbeit nicht beschädigt werden, aber gleichzeitig auch dünn genug, um das Tastgefühl möglichst wenig einzuschränken.
  • Sie sollen nur auf trockener und sauberer Haut getragen werden, ggf. Stoffunterziehhandschuhe aus unbehandelter Baumwolle oder Seide unter den eigentlichen Schutzhandschuhen tragen.
  • Sie sollen möglichst puderfrei und allergenarm sein, v.a. gepuderte Handschuhe aus Naturlatex sollen (möglichst) nicht zum Einsatz kommen.
  • Sie müssen – je nach Tätigkeit – ausreichend lange Stulpen haben, damit kein Wasser in die Handschuhe hineinläuft, ggf. Stulpen umstülpen, damit Flüssigkeiten nicht zum Arm hin laufen können.
  • Sie müssen ausreichend undurchlässig sein – nicht nur gegen Nässe, sondern auch z. B. gegenüber den Inhaltsstoffen von Reinigern usw. Welche das sind, steht auf den Etiketten und ggf. in den Sicherheitsdatenblättern. Je nach Inhaltsstoffen sollten spezielle Chemikalienschutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Benutzer von Handschuhen sollten in die Auswahl der Handschuhe einbezogen werden, um die Akzeptanz zum Tragen der verwendeten Schutzhandschuhe zu verbessern.

Schutzhandschuhe müssen immer in unterschiedlichen Größen bereit liegen: Wenn sie nicht passen, werden sie nicht benutzt oder verlieren ihre Schutzwirkung. Außerdem muss jeder seine eigenen Handschuhe besitzen, sonst sind sie die besten Krankheitsüberträger!

Schutz gegen Schutzhandschuhe? Leider haben auch feuchtigkeitsdichte Handschuhe Nachteile: Zu häufiges Tragen nimmt die Haut übel. Zusammen mit dem Betriebsarzt ist gründlich abzuwägen, ob sie der Haut nicht möglicherweise mehr schaden als die Nässe. Ggf. sollte die Tragedauer auf das unbedingt nötige Maß begrenzt werden! Das Tragen von Schutzhandschuhen ist ebenfalls in einer Betriebsanweisung zu regeln und zu publizieren.

Hautschutzplan

Außer Schutzhandschuhen sollten spezielle Hautschutz- bzw. schonende Hautreinigungs- und Hautpflegemittel eingesetzt werden. Hierzu ist ein Hautschutzplan zu erstellen und an gut sichtbarer Stelle auszuhängen, z. B. am Handwaschplatz. Die Schutz- und Pflegemittel müssen zu den in der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Risiken, also z. B. den Chemikalien, passen. Betriebsarzt oder die Fachleute bei Ihrer Berufsgenossenschaft beraten bei der Auswahl entsprechender Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, ebenso halten auch Lieferanten von Hautschutzmitteln oft entsprechende Informationen bereit.

Kontrolle der Maßnahmen

Nach einiger Zeit (6–8 Wochen) sind Erfolgskontrollen durchzuführen:

  • Benutzen alle die vorgeschriebenen Schutzhandschuhe? Bei Verstößen nachdrücklich erinnern und gleichzeitig prüfen, warum die Vorschrift nicht befolgt wird (z. B. weil sie nicht passen?).
  • Werden die Betriebsanweisungen befolgt? Wenn Details nicht verstanden worden sind, ggf. nachschulen – andernfalls auch hier ein ernstes Wort mit dem Kollegen reden und, falls nötig, den Vorgesetzten einschalten.
  • Gehen die Hauterkrankungen tatsächlich spürbar zurück? Dann kann man zufrieden sein – wenn nicht, ist weitere Ursachenforschung erforderlich. Sind Gefährdungen übersehen worden, oder sind vielleicht neue feuchtigkeitsbelastete Arbeitsverfahren eingeführt worden?

Arbeitsmedizinsiche Vorsorge(-untersuchung)

Nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist für Beschäftigte mit regelmäßig über 4 Stunden Feuchtarbeit pro Schicht eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge der Haut vorgeschrieben (Erst- und regelmäßige Nachuntersuchungen). Beschäftigten mit regelmäßig über 2 Stunden Feuchtarbeit pro Schicht hat der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge zu ermöglichen.

Die Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden, andernfalls darf der Betroffene an dem vorgesehenen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden. Ohne die erfolgte Pflichtvorsorge darf er die Tätigkeit nicht ausüben (§ 4 ArbMedVV). Der Arzt muss dem Arbeitgeber eine Bestätigung über die erfolgte Vorsorge überlassen – das Ergebnis darf er ihm jedoch nur mit Zustimmung des Beschäftigten mitteilen.

Die Angebotsvorsorge hat der Arbeitgeber anzubieten – der Beschäftigte entscheidet jedoch selbst, ob er dieses Angebot wahrnimmt (§ 5 ArbMedVV).

Die Kosten für die Vorsorge trägt der Betrieb. Besonders empfindlichen oder belasteten Mitarbeitern muss unbedingt zu einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung der Haut geraten werden.

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Feuerwehr-Tauglichkeit

Siehe Eignungsuntersuchung in der Feuerwehr


Flüchtlinge & Migranten

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Friseurhandwerk

Am stärksten gefährdet ist bei der Arbeit im Friseurhandwerk die Haut. Rund 70 Prozent der Verdachtsmeldungen auf eine Berufskrankheit, die die BGW jährlich aus der Branche erhält, betreffen dieses Organ. Zu den wesentlichen Ursachen gehört die häufige Feuchtarbeit im Salon. Beispielsweise wäscht ein Friseur im Laufe seines Berufslebens ungefähr 100.000 Mal die Haare von Kunden. Wer dabei keine Handschuhe trägt, belastet seine Haut erheblich – selbst wenn das auf den ersten Blick nicht auffällt. Die schützenden Hautfette waschen sich aus, die Haut wird anfällig für Entzündungen und Allergien. Häufiger Kontakt mit Wasser, Shampoo oder Friseurchemikalien kann die Haut stark beanspruchen. Wer seinen Hautschutz vernachlässigt, riskiert auf Dauer eine Hauterkrankung und muss im schlimmsten Fall seinen Beruf aufgeben.

Aber auch beruflich erworbene obstruktive Atemwegserkrankungen im Friseurhandwerk spielen eine immer größere Rolle. Als Ursachen der Atemwegserkrankungen wurden die zahlreichen Stoffe vermutet, denen Friseurinnen und Friseure am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.
Weitere Gesundheitsschädigungen werden durch die vorwiegende Steharbeit (Rückenbeschwerden und Venenleiden) sowie die Fehlbelastung der HWS verursacht (sog. Schildkröten-Nacken).
Daneben kommen Stich- und Schnittverletzungen sowie Verletzungen durch Ausrutschen und Stolpern vor.
Selbstverständlich müssen im Friseurhandwerk besonders hohe Hygienestandards befolgt werden, z.B. in Bezug auf Sauberkeit des Arbeitsplatzes, Desinfektion der Arbeitsmittel, Hautschutz, Erste-Hilfe-Ausstattung. Daneben gehören die Prüfung der elektrischen ortsveränderlichen Betriebsmittel, die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege sowie der Brandschutz und selbstverständlich die Regeln zur Arbeitsstätte, Arbeitsszeit und zum Mutterschutz zu den gesetzlichen Pflichten des Inhabers eines Friseursalons.
ERGOMED verfügt über reichliche Erfahrung in dieser Branche und kann Sie wirkungsvoll dabei unterstützen, Ihren gesetzlichen Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Ihem Friseursalon nachzukommen.

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Flurförderfahrzeuge

Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu. Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt – im Unterschied zum Lastkraftwagen – vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst. Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.

Der BG-Grundsatz BGG 925 findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstapler-fahrern konzipiert. Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z. B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken. Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.

Der BG-Grundsatz 925 findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden. Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre: Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.
  • Körperliche Eignung: Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung (Eignungsuntersuchung nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit; Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wichtige Anhaltspunkte (BGI 504-25).
  • Geistige und charakterliche Eignung
  • Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
  • Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können
  • Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen. Im eigentlichen Vorsorgesinn können durch die Untersuchung Personenschäden des Mitarbeiters selbst (Eigenschädigung) oder seiner Kollegen (Fremdschädigung) und v.a. auch Sachschäden vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. Daher war diese aus unserer Sicht äußert wichtige Untersuchung bis vor Kurzem auch noch eine sog. Pflichtuntersuchung (siehe auch Pflichtuntersuchung), musste also vom Arbeitgeber veranlasst und vom Mitarbeiter „geduldet“ werden. Entgegen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Empfehlung wurde die G 25 jedoch von gesetzlicher Seite auf eine sog. Angebotsuntersuchung (siehe auch Angebotsuntersuchung) reduziert, sodass jetzt die vom Arbeitgeber nach wie vor anzubietende Untersuchung vom betroffenen Mitarbeiter nicht mehr wahrgenommen bzw. auch abgelehnt werden kann. Andererseits obliegt dem Arbeitgeber jedoch die gesetzliche Pflicht und Haftungsverantwortung, nur geeignete Personen für solche Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben einzusetzen.

Daher empfehlen wir von ERGOMED, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 in einer Betriebsvereinbarung als sog. Eignungsuntersuchung für entsprechende Tätigkeiten verpflichtend vorzuschreiben. In diesem Fall muss die G 25 vom Mitarbeiter wahrgenommen werden und der Arbeitgeber erhält wie schon bisher eine qualitative Aussage zur Eignung (geeignet/geeignet unter besonderen Voraussetzungen/nicht geeignet). Die gesundheitliche Eignung ist neben der fachlichen Eignung sowie der regelmäßigen Unterweisung Grundvoraussetzung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Betrieb.

Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die drei Stufen

  • Allgemeine Ausbildung
  • Zusatzausbildung
  • Betriebliche Ausbildung

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben. In dem Fahrerausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/ Unterschrift bestätigen kann. Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2). Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte. Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z. B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt. Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.

ERGOMED führt die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durch und bietet auch die Ausbildung und die Unterweisung Flurförderfahrzeuge (BG-Grundsatz 925) für Ihre Mitarbeiter an.

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Flurförderfahrzeuge (Prüfung)

Der gefahrlose Betrieb von Flurförderzeugen (z. B. Gabelstapler, Hochhubwagen) hängt entscheidend vom einwandfreien Zustand des Fahrwerks, der Bremsen, der Lenkung, des Hubwerks, der Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsgegenstände ab. Ein Versagen dieser Teile kann unter Umständen schwere Unfälle zur Folge haben. Sie müssen daher durch regelmäßige Prüfungen auf Schäden, die durch den laufenden Betrieb oder äußere Einwirkung verursacht worden sein können, überwacht werden. Hierfür sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die von den Sachkundigen verlangt werden.

Rechtsgrundlage für die regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen durch Sachkundige ist §37 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 27). Darin wird bestimmt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass Flurförderzeuge entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes II. beschaffen sind.

Neben der jährlich wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige müssen die Flurförderfahrzeuge auch einer täglichen Prüfung durch die Staplerfahrer unterzogen werden. Gabelstapler sind viel beschäftigte Maschinen. Als „Arbeitspferde“ im Unternehmen transportieren sie nahezu alles, was im Betrieb bewegt werden muss. Die hohen Belastungen setzen den Staplern zu und führen auf Dauer zu Verschleiß. Das kann dazu führen, dass die Sicherheit eines Flurförderzeugs nicht mehr gegeben ist. Um die Betriebssicherheit eines Staplers zu gewährleisten, ist der Staplerfahrer verpflichtet, vor der täglichen Arbeitsaufnahme eine Sicht- und Funktionsprüfung des Staplers durchzuführen.
Der Check umfasst eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung. Dabei werden die wesentlichen Komponenten in Augenschein genommen und getestet:

  • Karosserie
  • Antrieb
  • Lenkung
  • Elektrik
  • Elektronik
  • Mechanik
  • Hydraulik
  • Fahrerkabine
  • Arbeitsplatz

Der Aufwand liegt bei nur wenigen Minuten. Aber er lohnt sich. Einerseits vermeidet er weitgehend den Betrieb eines defekten Staplers. Und andererseits trägt eine tägliche Prüfung auch dazu bei, Verschleißerscheinungen frühzeitig zu erkennen und durch vorbeugende Instandhaltung teuere Ausfälle der Flurförderzeuge zu verhindern.

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Gabelstaplerfahrer/in

Aufgaben und Tätigkeiten im Überblick

Gabelstaplerfahrer/innen sind in der Industrie und im Einzel- und Großhandel oder bei Speditionsunternehmen beschäftigt. Dort arbeiten sie überwiegend im Lager, aber auch in Fabrikhallen und Kühlhäusern.
In Warenlagern und auf Betriebsgeländen sind Gabelstaplerfahrer/innen auf Anweisung von Handelsfachpackern und Handelsfachpackerinnen oder anderen Fachkräften für den Transport und das Stapeln von meist auf Paletten gelagerten Waren und Gütern zuständig. Mit Gabelstaplern und anderen Flurfördergeräten führen sie auch Be- und Entladearbeiten zum Beispiel von LKWs durch.

Die Wartung und Pflege der Fördergeräte und -einrichtungen kann ebenfalls zu den Aufgaben von Gabelstaplerfahrern und Gabelstaplerfahrerinnen gehören.

Voraussetzungen Gabelstaplerfahrer(in)

Für den Zugang zu den Tätigkeiten als Gabelstaplerfahrer/in ist keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben. Voraussetzung ist jedoch die Erlangung des Gabelstaplerführerscheins. Entsprechende Weiterbildungskurse, in denen die Teilnehmer/innen die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zum sicheren und wirtschaftlichen Umgang mit Gabelstaplern erwerben, werden bundesweit angeboten. Eine Einarbeitung am Arbeitsplatz ist üblich. Auch Schulungen durch interne Lehrgänge werden praktiziert.

ERGOMED führt solche anerkannten Kurse für Flurförderfahrzeuge im Rahmen einer innerbetrieblichen Schulung durch. Für die Teilnahme wird keine berufliche Vorbildung vorausgesetzt. Wichtig sind gutes Seh- und ein sicheres Reaktionsvermögen während des Fahrens mit dem Gabelstapler. Die gesundheitlichen Voraussetzungen werden i.A. durch den zuständigen Betriebsarzt i.R. einer Eignungsuntersuchung nach G 25 Fahr-, Steuer- und Übewachungstätigkeiten geprüft und schriftlich bestätigt. Der Führerschein zur Berechtigung zum Arbeiten mit Flurförderfahrzeugen wird erst nach bestandener Gesundheitsprüfung und Schulung erlangt. Anschließend erfolgen jährliche Unterweisungen seitens des Arbeitgebers sowie betriebsärztiche Nachuntersuchungen nach G 25   Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten alle 36 Monate.

Lt. aktueller ArbmedVV handelt es sich bei dieser Untersuchung rechtlich im Gegensatz zur frühen Regelung nur noch um eine sog. Angebotsuntersuchung, welche somit auf freiwilliger Basis durchgeführt wird.  Wir halten diese Massnahme insbesondere in Bezug auf die unternehmerische Haftung für falsch und nicht zielführend und empfehlen daher dringend, die Untersuchung i.R. einer Betriebsvereinbarung als sog. Eignungsuntersuchung für Gabelstaplerfahrer(innen) zur Pflicht zu erklären.

Anforderungen des Gabelstaplerfahrers

Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre: Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.
  • Körperliche Eignung: Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wichtige Anhaltspunkte.
    • ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen
    • Hörvermögen
    • Beweglichkeit der Gliedmaßen
    • gute Reaktionsfähigkeit
  • Geistige und charakterliche Eignung
    • Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
    • Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können
    • Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln

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Galvaniseur-Tätigkeit


Garten- und Landschaftsbau

Gärtnerische Arbeiten sind zum Beispiel der Umgang mit Pflanzen, die Anlage und Pflege von Grünanlagen einschließlich der Durchführung von Baumarbeiten.

Mitarbeiter und Beschäftigte aus dem Garten- und Landschaftsbau arbeiten überwiegend im Freien und sind Witterungseinflüssen ausgesetzt. Bei Arbeiten im Freien besteht – insbesondere im Sommer – die Gefahr von Hitzeschlag und von Sonnenbrand (UV-Schädigung) auf der Haut, im Herbst und Winter hingegen besteht eine Gesundheitsgefahr durch Kälte und Niederschlag. Die mechanische Hautbelastung sowie die Verschmutzung der Haut ist groß, meistens müssen bei der Arbeit Handschuhe getragen werden (G 24 Hauterkrankungen).

Personen und Arbeitsmittel müssen zu Außenarbeitsplätzen gebracht werden, sodass auch eine erhöhte Gefährdung durch sog. Wegeunfälle – gerade bei widrigen Witterungsbedingungen – droht.

Im Garten- und Landschaftsbau haben die die Beschäftigten mit unterschiedlichen Maschinen, Vorrichtungen und Fahrzeugen zu tun. Von diesen können Gefährdungen ausgehen, z.B. Schnitt- und Quetschverletzungen, Lärm, gesundheitsschädliche Emissionen, Vibrationen etc..
Häufig sind Arbeiten in der Höhe (mit Absturzgefahr) auf Leitern, Gerüsten, Hubarbeitsbühnen usw. durchzuführen, z.B. Baumschneide- und Baumfällarbeiten, Heckenschneiden, Entfernen von Pflanzenbewuchs etc..

Gefahren drohen außerdem durch sog. Biostoffe, insbesondere durch Wundstarrkrampf (Tetanus-Erreger im Boden) sowie Frühsommer-Meningo-Encephalitis (FSME) in Endemiegebieten (Überragung durch Zecken). Daher muss i.R. der arbeitsmedizinischen Vorsorge(-untersuchung) G 42 Arbeiten mit Infektionsgefährdung der Impfstatus überprüft und ggf. eine Impfung gegen Tetanus und FSME angeboten werden.

Die Arbeiten müssen oft in Zwangshaltungen (Bücken, Hocken etc.) durchgeführt werden und nicht selten sind schwere und klobige Lasten zu bewegen (G 46 Arbeiten mit Muskel- und Skelettbelastung).

Gelegentlich besteht eine erhöhte Staubbelastung, sodass auch Atemschutz (PSA) getragen werden muss (G 1.4 Arbeiten mit Staubbelastung und G 26.1 Atemschutz).

Weiterhin kommen bei der Tätigkeit regelmäßig Gefahrstoffe zur Anwendung, z.B. Insektizide, Bakterizide, Mykozide, sonstige Schädlingsbekämpfungsmittel, Düngemittel etc., aber auch Öle, Brennstoffe und Reinigungsmittel.

Um ein Gesamtbild der möglichen Gefährdungen zu erhalten muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung in seinem Betrieb durchführen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchung) umfasst somit:

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Gebäudereinigungsarbeiten

Dem Arbeitsschutz kommt in der Gebäudereinigung eine besondere Bedeutung zu, denn die Gefahren, denen die MitarbeiterInnen potentiell ausgesetzt sind, sind vielfältig und die Bestimmungen zum Schutz vor diesen Gefahren komplex.

Eine der großen Fragen bei der Planung und Umsetzung des Arbeitsschutzes ist die nach den verbindlichen gesetzlichen Vorgaben. Diese finden sich nämlich in einer Vielzahl von Regelungen. Allen voran ist hier natürlich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu nennen. Ein Kernbereich dieses Gesetztes stellen die Paragrafen 5 und 6 dar, die den Arbeitgeber dazu verpflichten “...durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Des Weiteren werden Arbeitgeber mit zehn und mehr Beschäftigten zur Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Bei der Vielzahl der Gefährdungen, denen Beschäftigte der Gebäudereinigungsbranche potentiell unterliegen, greifen je nach Einsatzgebiet wieder viele weitere Verordnungen und so genannte „Technische Regeln“, die vorschreiben, welche Arbeitsschutz-Maßnahmen in welchen Bereichen konkret zu ergreifen sind. Am häufigsten trifft dabei für Gebäudereiniger die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Biostoffverordnung (BioStoffV) zu. Neben den vielen einsatzspezifischen Verordnungen gibt es jedoch auch noch weitere allgemeine Anforderungen des Arbeitsschutzes, wie z.B. an die Ergonomie sowie die Arbeitszeitgestaltung am Arbeitsplatz.

Systematische Gefährdungsbeurteilung

Jede Gebäudereinigungsfirma ist dazu verpflichtet, für jedes Einsatzgebiet seiner Mitarbeiter die dort herrschenden Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Durch Dokumentation der Gefährdungen und Bekanntmachung der Gegenmaßnahmen soll so Arbeitsunfällen vorgebeugt werden. Einige Firmen pflegen zudem die Praxis, Ihre Gefahrenbeurteilungen auch in den Sprachen zu verfassen, die von Personal mit geringen Deutschkenntnissen gesprochen werden.

Gefahrstoffverordnung

Viele Putzmittel können bei unsachgemäßer Verwendung und unzureichenden Schutzmaßnahmen gesundheitsschädigende Wirkungen haben. Daher sieht es die Gefahrstoffverordnung vor, dass Betriebsanweisungen für den Umgang mit diesen Mitteln erstellt werden und das Personal entsprechend unterwiesen werden muss. Was zunächst nach einer schier nicht zu bewältigenden Aufgabe aussieht, wird durch die von der „Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft“ zur Verfügung gestellte Gefahrstoff-Software WINGIS enorm erleichtert. In WINGIS sind zu allen gängigen Produkten Basis-Informationen zum Umgang und zu den notwendigen Schutzmaßnahmen enthalten. Diese müssen nur noch durch betriebsspezifische Angaben ergänzt werden und schon liegt die benötigte Betriebsanweisung vor, die nun den MitarbeiterInnen vermittelt werden kann. Die Informationen sind in 13 unterschiedlichen Sprachen abrufbar, wodurch die Unterweisung von Mitarbeitern mit schlechten Deutschkenntnissen erleichtert wird. WINGIS kann bei der BG Bau als CD angefordert werden, aber auch online unter http://www.wingis-online.de/ abgerufen werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Umgang mit Gefahrstoffen ist die Einhaltung von Lagervorschriften und Zugangsbeschränkungen. Hierzu wurde dieses Jahr eine neue „Technische Regel für Gefahrstoffe“ erstellt, die TRGS 510.

Biostoffverordnung

Für Gebäudereiniger, die in medizinischen Einrichtungen oder Labors tätig sind, ist auch die Biostoffverordnung von Bedeutung. Diese dient vor allem dem Schutz vor Infektionen, die z.B. im Kontakt mit medizinischem Gerät übertragen werden können. Sinnvolle Arbeitsschutz-Maßnahmen für Personal, das in diesem Bereich arbeitet, können z.B. Impfungen oder regelmäßige Gesundheitschecks sein. Selbstredend gilt auch für diesen hochsensiblen Bereich die Pflicht, Betriebsanweisungen zu erstellen und das Personal in diesen zu unterweisen.
Im Umgang mit Biostoffen ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber angezeigt, da dieser oft über Insider-Wissen verfügt, das auch dem erfahrenen Gebäudereiniger nicht so leicht zugänglich ist.

Eine gute Einführung in das Thema Arbeitsschutz beim Umgang mit Biostoffen bietet die „Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 500“ (TRBA 500). Sie nennt die Mindestanforderungen an allgemeine Hygienemaßnahmen.

Hautschutz

Der häufigste Grund für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle in der Gebäudereinigung sind Hautschäden, insbesondere an den Händen. Häufiger Kontakt mit Wasser und 'scharfen' Reinigern machen die Hände anfällig für Ekzeme und Allergien und können im schlimmsten Fall zu chronischen Leiden führen, die die weitere Ausübung des Berufs unmöglich machen. Daher sollte ein Hautschutzplan erstellt und vermittelt werden. Auch in den Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahr- und Biostoffen ist der Hautschutz einer der wichtigsten Punkte. Darüber hinaus kann eine Firma viel für den gesunden Erhalt der Haut tun, indem sie z.B. Hautschutzcremes kostenlos zur Verfügung stellt. Auch auf entsprechende Schutzkleidung ist zu achten, wenn die Gefahr besteht, dass Körperteile durch Spritzer von Gefahrstoffen verletzt werden können. Weitere Maßnahmen zum Hautschutz sind u.a. in der TRGS 401, „Gefährdung durch Hautkontakt. Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“, genannt.

Unfallschutz

Auch Unfälle bedrohen häufig die Sicherheit des Reinigungspersonals. Dabei lässt sich gerade in diesem Bereich vieles vermeiden, wenn der Arbeitgeber durch verbindliche Regeln und durch eigene Sorgfalt dazu beiträgt, das Bewusstsein für Unfallgefahren zu steigern. Bereits einfache Maßnahmen können dazu beitragen, Unfälle zu reduzieren. Dazu gehört z.B. das Gebot, dass das Personal auf geeignetes Schuhwerk zu achten hat oder dass mögliche „Stolpersteine“ von zu reinigenden Flächen zu entfernen sind.
In der Verantwortung des Unternehmers liegt es, seinem Personal angemessenes und funktionstüchtiges Gerät (z.B. Hebebühne für Arbeiten in großer Höhe) zur Verfügung zu stellen. Nähere gesetzliche Regelungen dazu finden sich u.a. in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in den aus ihr abgeleiteten „Technischen Regeln zur Betriebssicherheit“ (TRBS). Auch hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass eine Person für die ihr übertragene Aufgabe auch geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Arbeiten in großer Höhe oder an schwer erreichbaren Stellen.

Ergonomie

Der Beruf des Gebäudereinigers bringt es nun einmal mit sich, dass harte körperliche Arbeit geleistet werden muss. Oft müssen Reinigungskräfte Zwangshaltungen einnehmen, die Haltungsschäden und somit auch chronische Schmerzen verursachen können. Als Arbeitgeber steht man hier in der Pflicht, diese Auswirkungen zumindest zu reduzieren. Daher ist für Arbeitsgeräte zu sorgen, die möglichst auf die Körpergröße der jeweiligen Mitarbeiter eingestellt werden können und die sie somit nicht zum Bücken bzw. Strecken zwingen. Auch dort, wo häufig schwer gehoben oder getragen werden muss, sollen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden bzw. Techniken für rückenschonende Bewegungen vermittelt werden.

Arbeitszeitgestaltung

Neben all den Faktoren, die die körperliche Gesundheit eines Gebäudereinigers negativ beeinträchtigen können, gibt es eine Reihe weiterer Faktoren, die häufig zu psychischen Belastungen führen. Dazu zählt insbesondere die Arbeitszeit, die typischerweise genau antizyklisch zu den gängigen Arbeitszeiten der meisten anderen Beschäftigten verläuft. Dies stellt vor allem Frauen mit Kindern oft vor große Organisationsprobleme, wirkt sich aber auch auf alle anderen Beschäftigten des Gewerbes negativ auf die Gestaltung ihres Alltags und ihres Soziallebens aus. Auch hier ist der Arbeitgeber aufgefordert, die Arbeitszeiten so zu gestalten, dass Stress und Überarbeitung möglichst reduziert werden können.

Arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen)

Gebäudereiniger sind je nach ihrer Tätigkeit (Einsatzort, Art der Tätigkeit, verwendete Arbeitsmittel, eingesetzte persönliche Schutzausrüstung) verschiedenen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Im Einzelnen muss dies mit Hilfe des Arbeitsmediziners/Betriebsarztes in einer sog. Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

Hieraus ergeben sich folgende mögliche arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen):

Die o.g. arbeitsmedizinischen Vorsorge(-untersuchungen) sind einzeln oder in Kombination je nach Gefährdungsbeurteilung als Pflichtuntersuchungdurchzuführen oder aber als Angebotsuntersuchung anzubieten.

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Gefährdungsbeurteilung

Wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern sind, ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Nach § 5 ArbSchG und entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 (PDF) müssen durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Verpflichtung ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Sie ist entscheidend für die Verringerung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten.

Durch die Gefährdungsbeurteilung sind Sie als Arbeitgeber in der Lage, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu ergreifen.

Zu diesen Maßnahmen zählen:

  • Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz
  • Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer
  • Bereitstellung von Schulungen für Arbeitnehmer
  • Einführung der Organisation und der Methoden zur Durchführung notwendiger Maßnahmen

ERGOMED berät und unterstützt den Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

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Gefahrstoffkennzeichnung

Chemische Stoffe und Gemische werden künftig weltweit nach identischen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet. Das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen löst die bisherigen europäischen Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ab. Die Verordnung muss spätestens bis zum 1.6.2015 umgesetzt werden.

Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)

Das GHS wurde am 16.12.2008 mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008, „Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – CLP-Verordnung –, in der EU eingeführt. Die CLP-Verordnung trat am 20.01.2009 in Kraft und gilt seitdem in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Was hat sich geändert?

Am auffälligsten ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole. Zur Visualisierung der Gefahren werden nun neun Gefahrenpiktogramme (rot-umrandete Raute, schwarzem Symbol auf weißem Hintergrund) verwendet. Diese lösen die alten, orangefarbenen Gefahrensymbole ab.
Die meisten der neuen Gefahrensymbole entsprechen den alten Gefahrensymbolen.

Das bisherige Andreaskreuz (Xn/Xi) entfällt.

Drei Piktogramme sind neu hinzugekommen: die Gasflasche, das Ausrufezeichen und das Korpussymbol (Mensch mit Stern). Mit dem Korpussymbol werden z.B. krebserzeugende und atemwegssensibilisierende Stoffe gekennzeichnet.

Die neuen Gefahrenhinweise, H-Hinweise (hazard statements) lösen die alten R-Sätze ab. Sie beschreiben die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr.

Die neuen Sicherheitshinweise, P-Hinweise (precautionary statements) ersetzen die alten S-Sätze. Sie beschreiben empfohlene Maßnahmen, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden.

Eine weitere Besonderheit der neuen Kennzeichnung ist die Verwendung von zwei Signalwörtern: „Gefahr“ (Signalwort für die schwerwiegende Gefahrenkategorien) und „Achtung“ (Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien).

Nach der GHS-Verordnung wird der Begriff „Zubereitung“ durch den Begriff „Gemisch“ ersetzt.

Fristen für die Umsetzung

Ab dem 01.12.2010 müssen „Stoffe“ gemäß GHS / CLP gekennzeichnet werden. Zubereitungen und Gemische müssen spätestens ab 01.06.2015 mit der neuen Kennzeichnung versehen werden. Erlaubt ist die Anbringung der neuen Kennzeichnung jedoch schon jetzt.

Egal welche Kennzeichnung innerhalb der Übergangsfrist verwendet wird, auf den Produkten darf nur eine Kennzeichnung, nach altem oder neuem Recht, erfolgen.

Gefahrstoffe müssen spätestens ab 01.06.2015 mit der neuen Kennzeichnung versehen werden.

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Gefahrstoffverordnung / Gefahrgutverordnung

Die Gefahrstoffverordnung ist die wichtigste Vorschrift über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen bzw. über Gemische und deren Zubereitung. Dabei müssen Verpackungen so beschaffen sein, dass kein Inhalt nach außen dringen kann. Außerdem müssen sie den jeweiligen Beanspruchungen standhalten. Die Werkstoffe dürfen durch den Stoff oder durch deren Zubereitung keine gefährlichen Verbindungen eingehen. In der Gefahrstoffverordnung ist weiter vorgeschrieben, dass gefährliche Stoffe bzw. Gemische nicht in typische Behälter abgefüllt werden dürfen, die der Beschriftung oder Form von Lebensmitteln entsprechen.

Durch eine entsprechende Kennzeichnung, werden Personen angewiesen, die mit diesen Gefahrstoffen umgehen, vorgeschriebene Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Auf der jeweiligen Verpackung müssen Kennzeichnungen für die Bezeichnung des Stoffes, sowie eine Bezeichnung der Zubereitung vorhanden sein. Außerdem muss ein entsprechendes Gefahrensymbol vorhanden sein. Der Hersteller oder Inverkehrbringer ist dazu verpflichtet bei der Lieferung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache mitzusenden – und zwar kostenlos und unaufgefordert. Bei einer privaten Abnahme muss kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein.

Die Verordnung regelt weiter, dass Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass keine Dämpfe, Stäube oder Gase frei werden. Kann dies nicht eingehalten werden, müssen die Gefahrenstoffe bei der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle komplett erfasst und hinterher vollständig beseitig werden. Es darf danach keine Gefahr für den Mensch oder die Umwelt auftreten.

Die Gefahrenstoffverordnung sieht weiterhin vor, dass Betriebe ein Verzeichnis sämtlicher Gefahrenstoffe führen müssen. Außerdem müssen Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie man sich bei Gefahr entsprechend verhält und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werde sollten. Nachweise über die durchgeführte Unterweisung in Bezug auf Gefahrstoffe sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Im Rahmen einer fälligen Unterweisung müssen Arbeitnehmer über mögliche Gefahren hingewiesen und aufgeklärt werden. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu leisten. Diese umfasst eine Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

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Gefahrstoffverzeichnis / Gefahrstoffkataster

Laut Gefahrstoffverordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften
  • Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird

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Gehörschutz

An Arbeitsplätzen mit einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) und mehr muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt und ab 90 dB(A) benutzt werden. Vielfach wird der Gehörschutz insbesondere bei schwankendem und unregelmäßigem Lärm – trotz eines Beurteilungspegels über 90 dB(A) – jedoch nicht benutzt.

Die Begründungen für die Nicht-Benutzung von Gehörschutzmitteln sind vielfältig. Eine anonyme schriftliche Befragung in Betrieben ergab, dass lediglich 13 % der Befragten aussagten: „Es gibt keine Gründe, Gehörschutz nicht zu tragen, ich trage ihn immer“. 87 % der Befragten antworteten, dass sie zwar Gehörschutz ab und zu tragen, dass jedoch verschiedene Gründe das Tragen erschweren. Als Hauptgründe wurden angeführt:

  • Ich kann meinen Kollegen, meine Maschine nicht hören (37 %).
  • Es juckt, es drückt, ich schwitze, es ist zu warm (22 %).
  • Ich komme mir komisch vor, ich bin an Lärm gewöhnt (11 %).
  • Sonstige Gründe sowie keine Angabe von Gründen (17 %)

Bei einem Beurteilungspegel zwischen 85 und 95 dB(A) entscheidet der Tragekomfort, insbesondere dass der Gehörschutzstöpsel nicht drückt und gut sitzt, über die Bereitschaft, den Gehörschutz regelmäßig zu tragen. Die Schalldämmung des Gehörschutzstöpsels spielt eine untergeordnete Rolle. Personen die funktionsbedingt auf einen gute Kommunikation angewiesen sind, lehnen generell Gehörschutz signifikant häufiger ab.

Gehörschützer sind persönliche Schutzausrüstungen, die die Einwirkung des Lärms auf das Gehör so verringern sollen, dass lärmbedingte Hörfunktionsstörungen vermieden werden können. Nach den „Regeln für den Einsatz von Gehörschützern“ (BGR 194) werden die Gehörschützer unterteilt in:

  • Konventionelle Kapselgehörschützer
  • Spezielle Kapselgehörschützer
  • Fertig geformte Gehörschutzstöpsel einschließlich Gehörschutz-Otoplastiken (siehe auch Otoplastischer Gehörschutz (Otoplastik))
  • Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel
  • Bügelstöpsel und Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur
  • Schallschutzhelme

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Geräteprüfungen


Geschäftsreisen & beruflich veranlasste Auslandsaufenthalte

Berufliche Auslandsaufenthalte bringen für die reisenden Mitarbeiter und für die entsendenden Unternehmen besondere Risiken mit sich. Dies gilt nicht nur für längere berufliche Einsätze im Ausland, sondern durchaus auch für geschäftliche Kurzaufenthalte. Das Spektrum reicht von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ungewohntes Essen, einfache hygienische Bedingungen und belastendes Klima über Erkrankungen, z.B. durch ungewohnte Krankheitserreger und Unfall bis hin zu Risiken für das Reisegepäck durch Diebstahlskriminalität. Außerdem können sich aus der Rechtsordnung des Reiselandes, z.B. bei Unfällen im Straßenverkehr, Haftungsrisiken für den Reisenden ergeben.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbmedVV) Ende 2008 und der Neufassung (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge –  seit 31.10.2013 rechtswirksam)  wird durch diese Verordnung die Verpflichtung der Arbeitgeber geregelt, bei Entsendung beruflich Reisender in Länder „mit besonderen klimatischen Bedingungen und Infektionsgefährdungen“ eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G 35 zu veranlassen.

Bei „Reisen mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen“ muss seitens des entsendenden Unternehmens vor der Abreise eine Pflichtvorsorge für die betreffenden Mitarbeiter veranlasst werden. Schwerpunkt dabei ist die Reiseberatung mit den entsprechenden Untersuchungs- und Impfangeboten. Allerdings müssen sich Beschäftigte im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge keinen körperlichen oder klinischen Untersuchungen unterziehen. Umfang und Durchführung der Untersuchung richtet sich nach den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), im Speziellen nach dem DGUV-Grundsatz G 35 Arbeiten im Ausland unter besonderen klimatischen Bedingungen.

Nur ein Tropenmediziner oder besonders qualifizierter Betriebsarzt darf bescheinigen, dass „eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 35 durchgeführt wurde“. ERGOMED verfügt über die entsprechende Expertise und Qualifikation und ist außerdem als staatlich anerkannte Gelbfieberimpfstelle registriert.

Das Nichtveranlassen bzw. das nicht rechtzeitige Veranlassen von Pflichtvorsorgen stellt eine Ordnungswidrigkeit mit möglichen konsekutiven Geldbußen und bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit einen Straftatbestand mit eventueller Freiheitsstrafe dar (ArbMedVV, § 12 Abs. 1 u. 2). Dies gilt auch für Kurzreisen!

Den geringen Untersuchungs- und Impfkosten stehen erhebliche Reiskosten gegenüber. Keine medizinische Maßnahme konnte so viele Todesfälle verhindern wir die Impfungen.

Literatur und Links:

  • Gesund auf Geschäftsreisen, Hg. Tomas Jelinek, Verlag CRM
  • Der medizinische Ratgeber für beruflich Reisende, Hg. Weiß und Rieke, Verlag MedPrä GmbH
  • Reisemedizinischer Online-Fragebogen (PDF)
  • Siehe auch: Arbeit im Ausland (Auslandstätigkeit)

Gesundheitsförderung & Präventionsleistungen der GKV

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten den Versicherten eine Vielzahl von Programmen zur Gesundheitsförderung & Prävention an.

Folgende gesundheitsfördernde Maßnahmen werden unterstützt:

  • Gesundheitskurse, z.B. Bewegung (Rückenschule, Shiatsu, Yoga, Quigong, Muskelentspannung nach Jacobsen etc.), Ernährung, Stressabbau, Suchtmittel
  • Gesundheitskurse auch im Urlaub
  • Rehasport
  • Funktionstraining
  • Ernährungsberatung
  • Gesundheitsreisen (siehe Gesundheitsreisen und Gesundheitskurse)
  • Vorsorgekuren
  • Betriebliche Gesundheitsförderung (siehe Betriebliche Gesundheitsförderung)

Als gesundheitspräventive Maßnahmen für Männer werden angeboten:

- für Frauen:

  • Check-up ab 35. Lj.
  • Krebsvorsorge Frauen
    • Genitaluntersuchung ab 20. Lj.
    • Brustuntersuchung ab 30. Lj.
    • Hautkrebsscreening ab 35. Lj. (empfohlen i.V. mit Check-up)
    • Dickdarmuntersuchung ab 50 Lj. (okkultes Blut)
    • Mammographie ab 50.-69. Lj.
    • Darmspiegelung ab 55. Lj.

- für Kinder und Jugendliche:

  • Kindervorsorgeuntersuchungen U1-U9
  • J-Untersuchung
  • Jugendschutzuntersuchung J1 und J2 (Kostenübernahme durch Gemeinde)

- für Impfvorsorge/Schutzimpfungen (lt. STIKO-Empfehlung):

  • für Kinder
  • für Erwachsene
  • für Reisen

- für Zahnvorsorge
- für Schwangere

Links:


Gesundheitsreisen und Gesundheitskurse

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) respektive des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) können firmenseitig für die Mitarbeiter Gesundheitsreisen und Gesundheitskurse angeboten werden. Wenn eine solche Aktion den Betrag von 500€ pro Mitarbeiter pro Jahr nicht übersteigt und Inhalt und Durchführung bestimmte Vorgaben erfüllen, kann eine solche Maßnahme firmenseitig in voller Höhe abgesetzt werden. Allerdings ist es bei solchen Aktionen trotzdem ratsam, im Vorfeld beim zuständigen Finanzamt eine diesbezüglichen Anfrage zu stellen (s. Link unten).

Der auf Gesundheitsreisen spezialisierte Veranstalter Mediplus www.mediplusreisen.de bietet entsprechende Angebote an (s. Link unten). ERGOMED hat die Angebote geprüft und kann diese ausdrücklich empfehlen!

Links:


Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)

GHS bedeutet „Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“. Diese wurde von der UN angeregt und bereits 2008 in eine EU-Verordnung übernommen.

Diese Einstufungen und Kennzeichnungen müssen von den Herstellern der Chemikalien vorgenommen werden. Diese übernehmen die Änderungen in ihre Sicherheitsdatenblätter. Anhand dieser Sicherheitsdatenblätter müssen die Endverbraucher dann z.B. ihre Betriebsanweisungen anpassen.

Hierbei sind und waren Stichtage zu beachten. Der Stichtag für neu produzierte reine Stoffe war der 01.12.2010. Ab diesem Tag waren diese Reinstoffe nach GHS einzustufen und zu kennzeichnen. Allerdings durfte Lagerware noch zwei Jahre, also bis zum 30.11.2012 mit „alter“ Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Es war tatsächlich so, dass im Jahr 2012 immer noch Produkte im Handel waren, für die noch kein aktuelles Sicherheitsdatenblatt des Herstellers vorlag, der Endverbraucher also auch keine Betriebsanweisung nach GHS anpassen konnte. Den Endverbrauchern fehlten schlicht und ergreifend die Informationen der Einstufungen der reinen Stoffe aus den Sicherheitsdatenblättern (ein Umstand der von vielen, nicht mit dem Thema vertrauten Personen, so nicht klar war). Leider ergaben sich daraus große Irritationen und es wurde immer wieder gemutmaßt, dass in den Unternehmen nicht aktuelle Betriebsanweisungen aushängen und die Mitarbeiter falsch unterwiesen waren.

Nun steht der Stichtag für die Chemikaliengemische bevor. Ab dem 01.06.2015 müssen dann alle neu produzierten Chemikalien, Stoffe und Gemische, nach GHS eingestuft und gekennzeichnet werden. Jedoch gilt auch dieses Mal, dass Lagerware zwei Jahre lang abverkauft werden darf. Es kann also auch dieses Mal sein, dass Sie Chemikalien bestellen und diese noch nach alter Norm gekennzeichnet sind. Sie werden in so einem Fall auch nicht zwingend ein angepasstes Sicherheitsdatenblatt erhalten. Folglich können die Betriebsanweisungen auch nicht nach GHS geändert werden.

Eine entsprechende  Informationsbroschüre der Umweltbundesamtes mit dem Titel „Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS  -kurz erklärt-„ (in diesem Fall „nur“ 116 Seiten).

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Grippeschutzimpfung

Die Betriebsärzte/ärztinnen von ERGOMED empfehlen aus langjähriger Erfahrung, die jährliche Grippeschutzimpfung ab Herbst durch die jeweiligen Hausärzte (auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen jedoch nur für einen eng begrenzten Personenkreis möglich!) oder durch die Betriebsärzte/innen (auf Kosten des Betriebes) durchführen zu lassen.

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Grundbetreuung

Die Grundbetreung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten kontinuierlich anfallen (s.u. Aufgabenfelder der Grundbetreuung).

Dabei müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach den §§  3 und  6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) erbringen. Für sie gelten feste Einsatzzeiten, die nach drei "Betreuungsgruppen" gestaffelt sind.

Aufgabenfelder der Grundbetreuung

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

Hinweis:

Als Hilfestellung für die betriebliche Umsetzung enthält der Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 zu jedem Aufgabenfeld nähere Erläuterungen und mögliche einzelne Leistungen. Den Anhang 3 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder beim zuständigen UV-Träger.

Einsatzzeiten

Für die Grundbetreuung werden pro Beschäftigten und Jahr feste Einsatzzeiten vorgegeben, die sich nach dem gewerbetypischen Gefährdungspotenzial richten. Sie sind nicht für jede Fachdisziplin einzeln festgelegt, sondern werden als Einsatzzeitensumme für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgegeben. Entsprechende Tabellen finden Sie in der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers.

Nicht anrechenbare Einsatzzeiten

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Wege-/Fahrzeiten von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften können nicht auf die Einsatzzeiten angerechnet werden.

Betreuungsgruppen

Die Einsatzzeiten sind nach drei "Betreuungsgruppen" gestaffelt. Um die zutreffende Betreuungsgruppe zu ermitteln, muss zunächst die Betriebsart des Betriebes festgelegt werden. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck (für den gesamten Betrieb) ausschlaggebend.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wurde von den zuständigen Unfallversicherungsträgern vorgenommen. Konkrete Informationen dazu finden Sie in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Einsatzzeiten der Grundbetreuung in Bezug zur Betreuungsgruppe.

Tabelle 1. Einsatzzeiten der Grundbetreuung

  Betreuungs-
gruppe I
Betreuungs-
gruppe II
Betreuungs-
gruppe III
Gefährdungen hoch mittel niedrig
Einsatzzeitensumme
Betriebsarzt + Fachkraft
(Std./Jahr je Beschäftigtem)
2,5 1,5 0,5
Geringste mögliche
Einsatzzeit je Fachdisziplin
(Std./Jahr je Beschäftigtem)
0,5 0,3 0,2

Die Berechnung der gesamten Grundbetreuungs-Einsatzzeit pro Jahr erfolgt durch Multiplikation des Einsatzzeitenfaktors (0,5 oder 1,5 oder 2,5) mit der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebs. Die Einsatzzeitenfaktoren sind unabhängig von der Betriebsgröße konstant.

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HACCP-Konzept

HACCP steht für

H AZARD = Gefährdung, Gefahr für die Gesundheit
A NALYSIS = Analyse, Untersuchung der Gefährdung
C RITICAL = kritisch, entscheidend für die Beherrschung
C ONTROL = Lenkung, Überwachung der Bedingungen
P OINTS = Punktstellen im Verfahren

– auf Deutsch:  Risiko-Analyse Kritischer Kontroll-Punkte.

HACCP, das ist der systematische Ansatz, der angewendet wird, um unbedenkliche Lebensmittel zu gewährleisten. Die Aufgabe des HACCP-Konzeptes ist es, Gefahren, die mit dem Verarbeitungsprozess von Lebensmittel zusammenhängen oder von fertigen Produkten ausgehen, zu betrachten und die Risiken abzuschätzen. Wenn alle Faktoren, die die Lebensmittelreinheit beeinträchtigen können, erkannt sind, dann können die entsprechenden Maßnahmen zum Einsatz kommen, um diese Risikofaktoren auszuschalten.

Jeder Lebensmittelunternehmer hat ein HACCP- System einzuführen (VO (EG) 852/2004).
Aufgabe und Ziel des HACCP-Konzepts ist es, Mikroorganismen, die Lebensmittelvergiftungen verursachen können, vollständig auszuschalten.

Hierzu sind folgende Schritte erforderlich:

  • Verfahren und Produkt definieren
  • Risikofaktoren identifizieren
  • Risikoträchtige Prozessabschnitte bestimmen
  • Risikoträchtige Prozessabschnitte unter Kontrolle bringen
  • Risikoträchtige Prozessabschnitte überwachen
  • System zur Fehlerkorrektur
  • HACCP-System auf Wirksamkeit überprüfen
Zu Lebensmittelvergiftungen kommt es, wenn risikoträchtige Prozessabschnitte bei der Herstellung und/oder In-Verkehr-Bringung nicht unter Kontrolle sind und somit Mikroorganismen, die Lebensmittelvergiftungen verursachen können, nicht ausgeschaltet werden.

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Händedesinfektion

Händedesinfekton schützt vor Darminfektionen und Erkältungen. Arbeitszeitausfall (Krankmeldung) aufgrund grippaler Infekte und Durchfallerkrankungen wird allein durch diese Maßnahme stark gemindert. Insbesondere Mitarbeiter mit Publikumsverkehr sollen die Möglichkeit bekommen, ihre Hände regelmäßig zu entkeimen.

Händedesinfektion ist eine kostengünstige Möglichkeit der betrieblichen Gesundheitsförderung.

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Hautkrebs durch arbeitsbedingte UV-Strahlung

Viele Erwerbstätige arbeiten im Freien. Damit sind sie als "Outdoorworker" nicht nur in der Freizeit, sondern oft auch im Beruf der Sonnenstrahlung "ausgesetzt".

Heute ist die Wissenschaft davon überzeugt, dass bestimmte Hautkrebserkrankungen durch langjährige UV-Strahlung der Sonne auch "arbeitsbedingt" verursacht werden können. Vor diesem Hintergrund wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Wirkung vom 01.01.2015 eine neue Berufskrankheit in die sog. Berufskrankheitenliste aufgenommen.

Hiernach können multiple "aktinische Keratosen" - Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms - sowie das Plattenepithelkarzinom selbst als Berufskrankheit der Nummer 5103 anerkannt werden. Aktinische Keratosen gelten für sich genommen schon als kanzeröse Veränderung und sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Erreichen sie ein bestimmtes Ausmaß (= multipel), können sie als Berufskrankheit gelten.

Andere Hautkrebsarten, z.B. die häufig vorkommenden Basalzellkarzinome sowie die als besonders bösartige Tumore bekannten Subtypen des malignen Melanoms, sind nicht von der wissenschaftlichen Begründung zur Aufnahme der neuen Berufskrankheit erfasst. Für Basalzellkarzinome und Melanome gibt es aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine ausreichenden Erkenntnisse zu der Frage, ob sie durch arbeitsbedingte UV-Strahlung verursacht sein können. Folglich konnte von den Beratern des BMAS eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste auch nicht empfohlen werden.

Nicht ausreichend durch wissenschaftliche Studien belegt ist bisher auch, ob eine UV-Strahlungsexposition aus künstlichen Strahlungsquellen, zum Beispiel durch das Schweißen, das Erkrankungsrisiko erhöht. Hier gibt es weiterhin Forschungsbedarf, den die DGUV in neuen Forschungsprojekten umsetzt.

Bei auffälligen Hautveränderungen wird grundsätzlich empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Wird dann eine Hautkrebserkrankung im Sinne der wissenschaftlichen Empfehlung diagnostiziert und besteht der Verdacht, dass diese arbeitsbedingt verursacht ist, kann der Arzt die Erkrankung mit der sog. Berufskrankheitenanzeige (Vordruck F6000) an den zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Ist eine Anerkennung als Berufskrankheit möglich, werden alle weiteren Leistungen durch die Unfallversicherung übernommen und koordiniert.

Die Frage, ab wann ein Hautkrebs durch die Arbeit verursacht wird, ist nicht einfach zu beantworten. Für die praktische Anwendung der wissenschaftlichen Begründung durch die Unfallversicherungsträger hat die DGUV gemeinsam mit den UV-Trägern die DGUV-Arbeitshilfe "Hautkrebs durch UV-Strahlung" entwickelt. Unterstützt wurde sie dabei von Vertretern der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) sowie von Forschungsinstituten.

Oberste Priorität hat auch in Zukunft die Verhinderung von arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen durch die Sonne. Zum Schutz der Beschäftigten sind hier gemeinsam mit den Arbeitgebern wirksame Lösungen zum Sonnenschutz zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen. Neben technisch-organisatorischen Maßnahmen wie z.B. der Arbeitszeitverlagerung, kann hier auch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung oder auch das Auftragen von Hautschutzmitteln zum Hautschutz beitragen.

Links:


Hautschutz

Bei hautbelastenden Tätigkeiten, z.B. Feuchtarbeiten, Kontakt mit Farben, Ölen, Lösungsmitteln, Säuren, Laugen etc. und auch bei starker Verschmutzung, mechanischer Hautbeanspruchung sowie starker UV-Bestrahlung müssen seitens des Arbeitgebers zusammen mit dem zuständigen Arbeitsmediziner ein sog. Hautschutzplan erstellt und die nötigen Maßnahmen zum Schutz, zur Reinigung und zur Pflege der Haut der Mitarbeiter ergriffen und zur Verfügung gestellt werden. Bei entsprechender Gefährdung muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die (Vorsorge-)Untersuchung nach G 24 (Haut) anbieten. Wir von ERGOMED können hier auf eine lange und erfolgreiche Kooperation mit BODE Chemie, Stockhausen-EVONIK und Physioderm verweisen.

Wir empfehlen gerne die kombinierten Hautschutz- und -pflege Cremes Lindesa Professional (unparfümierte Variante) bzw. Plutect Care (parfümiert) zur Verwendung vor, während und nach der Arbeit und mit wenigen Ausnahmen für fast alle beruflichen Anwendungen geeignet. Für besonders hautbelastende Tätigkeiten gibt es spezielle Hautschutz Cremes, z.B. von Fa. Physioderm und Plum.

Links zum Hautschutzplan:


Hautschutz/Hauthygiene im Lebensmittelbereich

In Küchen ist die Haut der Mitarbeiter durch wiederholten Kontakt mit Wasser oder feuchten Lebensmitteln, häufiges Händewaschen und das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen gefährdet. Diese Gefährdung wird als Feuchtarbeit bezeichnet. Zusätzlich müssen vielfältige Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Die in Koch- und Spülbereichen entstehenden hohen Temperaturen und die hohe Luftfeuchtigkeit tragen ebenfalls zur Hautbelastung bei.

Die Einwirkung von Wasser alleine genügt bereits, um die Eigenschaften der Haut zu verändern. Wenn die Haut Nässe ausgesetzt ist, quillt diese auf, was nach längerer Einwirkung zu dem landläufig als „Waschfrauenhände“ bezeichneten Erscheinungsbild führt. Der gleiche Effekt tritt beim Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen („okklusive Schutzausrüstung“) über längere Zeit auf. Durch den Wärme- und Feuchtigkeitsstau im Handschuh quillt die Haut auf und die Struktur der Oberhaut verändert sich. Als Folge nimmt die mechanische Belastbarkeit der Haut stark ab. Ihre Barrierefunktion wird empfindlich gestört und schädigende Stoffe können in die Haut eindringen. Bei Reinigungsarbeiten ist die Haut den Reinigungsmitteln und beim manuellen Entfernen hartnäckiger Anhaftungen auch mechanischen Belastungen ausgesetzt.

Die Belastung der Haut der Mitarbeiter in der Küche muss vorrangig durch technische oder organisatorische Maßnahmen verringert werden. Wann immer möglich, sollten Geschirr, Töpfe und verschmutze Gerätschaften in Spülmaschinen gereinigt werden. Die Reinigung von Konvektomaten kann erleichtert werden, in dem vor der Reinigung eine sogenannte „Leerfahrt“ durchgeführt wird. Die Beschaffung selbstreinigender Geräte führt zu einer weiteren Verringerung der Belastung, da dann manuelle Reinigungsarbeiten nur noch selten erforderlich sind.

Feuchtarbeiten lassen sich im Küchenbereich nicht ganz vermeiden. Durch einen Wechsel zwischen Nass- und Trockenarbeiten und die Verteilung der Belastung durch Feuchtarbeit auf mehrere Mitarbeiter (z.B. durch eine Rotation über verschiedene Arbeitsplätze) können die Belastungen für den einzelnen Beschäftigten verringert werden.

Vor Arbeitsaufnahme und nach intensiven Handreinigungen sollten Hautschutzmittel verwendet werden. Es gibt verschiedene Produkte, die explizit für die Anwendung bei der Lebensmittelherstellung und im Küchenbereich angeboten werden. Die Hautpflegemittel werden rasch von der Haut aufgenommen. Auswirkungen auf die hergestellten Speisen sind von diesen Produkten nicht zu erwarten.

Vor längeren Arbeitspausen und nach Arbeitsende sollten Hautpflegemittel verwendet werden. Im Gegensatz zu den Hautschutzmitteln enthalten diese üblicherweise einen höheren Fettanteil und werden deshalb nicht so schnell von der Haut aufgenommen. Der Fettanteil ist jedoch wichtig, um die beruflich belastete Haut bei der Regeneration zu unterstützen. Zur Vermeidung von chronischen Hautschäden muss die Hautpflege auch in der Freizeit fortgesetzt werden.

Handschuhe dürfen nur mit sauberen, trockenen Händen angezogen werden. Zuvor aufgetragene Hautschutzmittel müssen vollständig in die Haut eingezogen sein. Wenn die Hände zuvor gewaschen werden, müssen die Hautreinigungsmittel vollständig abgespült und die Haut muss sorgfältig abgetrocknet werden.

In flüssigkeitsdichten Handschuhen kann die Wärme nicht abgeführt werden. Als Folge des Wärmestaus beginnt die Haut zu schwitzen. Da der Schweiß nicht verdunsten kann, kommt es zu einem Wärme- und Feuchtigkeitsstau. Wegen dieser Hautbelastung sollen Handschuhe nur dann getragen werden, wenn dies wirklich notwendig ist. Bei Portionierungsarbeiten kann z.B. oft mit Schöpfkellen und ähnlichen Gerätschaften gearbeitet werden, um den Kontakt der Speisen mit der Hand  zu vermeiden. Oder es können an Stelle von flüssigkeitsdichten Handschuhen Baumwollhandschuhe getragen werden, die für den Produktschutz genauso wirksam sind.

Vor dem Anlegen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen können Mittel verwendet werden, die die Schweißbildung verringern und die oberen Hautschichten verfestigen. Völlig unterbinden können Sie die Schweißabgabe jedoch nicht. Wer in Handschuhen stark schwitzt, kann auch Baumwollunterziehhandschuhe verwenden. Diese Maßnahme hilft jedoch nur dann, wenn durchfeuchtete Baumwollhandschuhe regelmäßig gewechselt werden.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die mit Warnsymbolen gekennzeichnet sind (z.B. Grillreiniger, Backofenreiniger, Reiniger für Konvektomaten) oder bei denen aus den Hinweisen auf dem Etikett (evtl. in Form von H- und P-Sätzen verschlüsselt) oder aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, müssen geeignete Handschuhe mit Chemikalienschutzfunktion verwendet werden. Diese erkennt man an dem Symbol mit dem Erlenmeyerkolben oder mit dem Becherglas. Bei der Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beteiligt werden. Einmalhandschuhe, die aus hygienischen Gründen verwendet werden, bieten in der Regel nicht den notwendigen Schutz gegenüber gefährlichen Stoffen.

Wiederverwendbare Handschuhe sollten nach Arbeitsende abgespült, anschließend „auf links“ gedreht und so aufgehängt werden, dass die Innenseite abtrocknen kann. Jeder Mitarbeiter soll nur seine eigenen Handschuhe verwenden. Zur Unterscheidung können die Handschuhe an den Stulpen gekennzeichnet werden. Vor der erneuten Benutzung sollten die Handschuhe auf Dichtigkeit geprüft werden (z. B. vom Stulpen her aufrollen). Beschädigte Handschuhe müssen ausgetauscht werden.

Die Verantwortlichen in der Küche müssen Informationen zur richtigen Nutzung der Hautmittel und Schutzhandschuhe in einem Hautschutz- bzw. Handschuhplan zusammenstellen und am Arbeitsplatz aushängen. Die Beschäftigten können sich so jederzeit über die notwendigen Schutzmaßnahmen informieren. Außerdem müssen die Mitarbeiter regelmäßig in Bezug auf Hautschutz und –hygiene unterwiesen werden. Wenn Reinigungsmittel zum Einsatz kommen, welche einen Gefahrstoff darstellen, müssen die zugehörigen Betriebsanweisungen aushängen und die ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) benutzt werden.

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Heben und Tragen, Ziehen und Schieben

Trotz oder gerade wegen unserer immer mehr technisierten Arbeitswelt machen Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems immer noch 25% aller Arbeitsunfähigkeitstage aus und stellen die zweithäufigste Ursache für Frühverrentungen dar.
Hierbei müssen wir unterscheiden zwischen Zuwenig an Bewegung und körperlichem Training, z.B. Arbeiten im Büro und am Bildschirm und Zuviel an Belastung, z.B. bei Tätigkeiten mit zu einseitigen oder extremen Bewegungen, Körperhaltungen oder Umgang mit Lasten.
Es gibt Tätigkeiten, welche in besonderem Maße durch Fehl- oder Überbelastungen des Muskel- und Skelettsystems gefährdet sind:

  • manuelle Lastenhandhabung
  • erzwungene Körperhaltungen (Zwangshaltungen)
  • erhöhte Kraftanstrengung und –einwirkung
  • ständig wiederholende (repetitive) Tätigkeiten mit hohen Handhabungsfrequenzen
  • Einwirkung von Hand-, Arm- und Ganzkörpervibrationen
In 2009 hat der Gesetzgeber daher die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen implementiert.

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Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen

Die BetrSichV und BG Unfallverhütungsvorschrift fordert die Prüfung von Kranen, Hebezeugen, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (befähigte Person).

Eine Lastaufnahmeeinrichtung ist die Kombination von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln und Tragmitteln. Das Tragmittel ist fix mit dem Hebezeug verbunden (z. B. Seil mit Kranhaken). An dem Tragmittel wird das Lastaufnahmemittel (z. B. Greifer) oder ein Anschlagmittel (z. B. Hebeband) befestigt, welches dann die Verbindung mit der zu transportierenden Last herstellt. Ein Lastaufnahmemittel ist eine nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtung, die zum Aufnehmen und Abgeben der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden kann. Ein Tragmittel ist eine mit dem Hebezeug dauernd verbundene Einrichtung zur Aufnahme von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten.
Lastaufnahmemittel in der Krantechnik:

  • Ladegabeln
  • Hakengeschirre
  • Traversen
  • Zangen und Klemmen
  • Greifer
  • Kübel
  • Blockgreifer
  • Walzengreifer
  • C-Haken
  • Blechpaketgreifer
  • Coil-Haken
  • Lasthebemagnete
  • Vakuumheber
  • Spreader

Zu den Tragmitteln gehören außer den Seil- und Kettentrieben auch die mit dem Hubseil oder der Hubkette fest verbundenen Kranhaken, Greifer, Traversen, Zangen.

Die Prüfung beinhaltet:

  • Prüfung der Anlage auf Übereinstimmung mit den Angaben im Prüfbuch
  • Prüfung des Zustands von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen
  • Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen
  • Funktions- und Bremsprobe mit Last im Bereich der höchstzulässigen Tragfähigkeit
  • Dokumentation der Prüfergebnisse in separatem Prüfprotokoll. Festgestellte Mängel werden vermerkt.
  • Beurteilung, ob der Inbetriebnahme beziehungsweise dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  • Anbringen einer Prüfplakette mit dem nächsten Prüftermin bei mängelfreiem Prüfergebnis

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Heißarbeiten

Heißarbeit ist eine Tätigkeit, bei der durch mechanische oder thermische Arbeit eine Brandgefahr entsteht. Dieses kann durch Erhitzen des Werkstückes oder der unmittelbaren Umgebung sowie durch Funkenflug passieren.

Als Heißarbeiten gelten beispielsweise Schweiß-, Löt-, Schneid-, Auftau- und Schleifarbeiten. In Unternehmen und öffentlichen Gebäuden müssen diese Heißarbeiten gemäß der Brandschutzordnung angemeldet und überwacht sein. Dieses übernimmt üblicherweise entweder die Feuerwehr oder der Werkschutz.

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Herzschrittmacher/implantierte Defibrillatoren und elektromagnetische Felder (Arbeiten für Personen mit Herzschrittmachern/ICD)

Bei Geräten des täglichen Lebens ist beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 30 cm zwischen Oberkörper und Oberfläche des Gerätes in der Regel eine Beeinflussung des Implantats ausgeschlossen. An Arbeitsplätzen in der direkten Umgebung von Anlagen und Maschinen können Beeinflussungen von aktiven Implantaten jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Weitergehende Informationen sind in der  BGI/GUV-I 5111 / DGUV Information 203-043 - Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder zu entnehmen.

In den im Anhang 1 (Typische Geräte und Anlagen) aufgeführten Tabellen wurden Geräte und Anlagen in die Rubrik „Beeinflussung möglich“ aufgenommen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen die in der Umgebung auftretenden Felder grundsätzlich in der Lage sind, Herzschrittmacher/ICD zu beeinflussen. Eine Eingruppierung in die Rubrik „Beeinflussung nicht wahrscheinlich“ erfolgte für alle Geräte und Anlagen, wenn eine Beeinflussung ausgeschlossen oder nur bei speziellen Expositionsbedingungen zu erwarten ist.

Anhang 1

Gerät

Beeinflussung von Herzschrittmachern/ICD

nicht wahrscheinlich

möglich

Bemerkung

Bürogeräte

Beleuchtung (Decken- u. Tischleuchten)

X

-

-

IT-Geräte (z.B. PC)

X

-

-

Telefon/FAX-Gerät

X

-

-

Lüfter, Heizlüfter

X

-

-

Elektrische Bürogeräte
(z.B. Kopierer, Schreibmaschine, Aktenvernichter, Hefter)

X

-

-

Multimedia
(Audio/Video)

X

-

in Implantatnähe möglich

Dauermagnete
(Magnetklammern, Namensschilder, Plaketten)

X

-

in Implantatnähe möglich

Funkanwendungen

Funksteuerung

X

-

-

DECT, WLAN, Bluetooth

X

-

-

Alarmanlagen

X

-

-

Funkgerät, handgeführt
(z.B. Werkfunk)

X

-

in Implantatnähe möglich

Sendeanlage
(Mobilfunk, Radio, TV)

X

-

In öffentlich zugänglichen Bereichen ausgeschlossen, möglich jedoch in der direkten Umgebung der Sendeanlage

City Funk (z.B. Taxifunk)

-

X

bei Aufenthalt an der Sendeantenne

Erkennungssysteme
(z.B. Artikelsicherungsanlagen, RFID)

-

X

Bei Aufenthalt in der direkten Umgebung der Antennen

Mobiltelefon (Handy)

-

X

bei GSM 900 und Abständen kleiner 20 cm zum Implantat und bei maximaler Sendeleistung des Mobiltelefons

Geräte für den Hausgebrauch

Küchenmaschinen
(z.B. Dosenöffner, Brotschneidemaschine, Elektromesser)

X

-

-

Bodenreinigungsgeräte
(z.B. Staubsauger )

X

-

-

Haushaltsgeräte
(z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler)

X

-

-

Geräte der Unterhaltungselektronik
(z.B. Fernsehen, Video, DVD-Player)

X

-

-

Koch- und Erwärmungsgeräte
(z.B. Herd, Backofen, Toaster, Grill, Mikrowellenofen, Bügeleisen)

X

-

Bei Induktionskochfeldern ist eine Beeinflussung möglich

Geräte zur Körperpflege
(z.B. Zahnbürste, Munddusche, Rasierapparat, Fön)

X

-

Bei Fön und Rasierapparat in Implantatnähe möglich

Ortsveränderliche Anlagen und Betriebsmittel

Akkubetriebene Elektrowerkzeuge

X

-

-

Magnethaltesysteme
(Lasthebemagnete)

X

-

In Implantatnähe und bei Leerlauf möglich

Netzbetriebene Elektrowerkzeuge
(z.B. Bohrmaschine, Schwingschleifer, Handkreissäge, Winkelschleifer)

X

-

In Implantatnähe möglich

Geräte im Landschafts- und Gartenbau
(elektrisch und mit Verbrennungsmotor: z.B. Häcksler, Heckenschere, Kettensäge, Laub-/Schneegebläse)

X

-

In Implantatnähe und/oder bei Störungsbeseitigung möglich

Motorfahrzeuge, Flurförderzeuge
(mit Verbrennungsmotor oder Elektroantrieb)

X

-

In Implantatnähe und/oder bei Störungsbeseitigung an Motor, Anlasser, Lichtmaschine und Zündanlage in Implantatnähe

Baumaschinen
(z.B. Betonmischer, Rüttler, Kran)

X

-

In Implantatnähe und/oder bei Störungsbeseitigung an Motor, Anlasser, Lichtmaschine und Zündanlage in Implantatnähe

Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel

Hebebühne

X

-

-

Beleuchtungsanlagen

X

-

-

Wechsel-/Drehstrommotore

X

-

In Implantatnähe möglich

Linearmotore

X

-

Werkzeugmaschinen

X

-

Be- und Verarbeitungsmaschinen
(z.B. bei der Holz- und Metallbearbeitung)

X

-

Magnete zur Positions- und Lageerkennung,
(z.B. bei Magnetschaltern und Pneumatikzylinder)

X

-

In Implantatnähe möglich

Magnetische Spann- und Halteeinrichtungen

X

-

In Implantatnähe möglich, eine mögliche Remanenz der Werkstücke muss berücksichtigt werden

Metalldetektoren

X

-

In Implantatnähe möglich

Erodiermaschine

-

X

-

Corona-Oberflächenbehandlung

-

X

-

Energieversorgung

Batterieraum

X

-

-

Kondensatorbatterie

X

-

-

Kabel u. Leitungen
(Industrieanlagen/ Kabelbühnen Hochspannungskabel Sammelschiene, Energieverteilung, Freileitung)

X

-

Bei Strömen größer 100 A in der unmittelbaren Umgebung der stromführenden Leiter möglich

Freiluftschaltanlagen

X

-

Nur bei Arbeiten in der Anlage möglich

Frequenzumformer

X

-

Je nach Abstand und Bauart möglich

Umrichter

X

-

Je nach Abstand und Bauart möglich

Ladestationen, Gleichrichter

X

-

Je nach Abstand und Bauart möglich

Notstromaggregat

X

-

Je nach Abstand und Bauart möglich

Photovoltaikanlage

X

-

Am Umrichter möglich

Schaltanlagen
(SF6/Innenraumschaltanlagen)

X

-

Je nach Abstand und Bauart möglich

Trafostation

X

-

In öffentlich zugänglichen Bereichen ausgeschlossen, möglich jedoch in der direkten Umgebung der Niederspannungsseite

Umspannwerk

X

-

Außerhalb des Umspannwerks ausgeschlossen

Windkraftanlage

X

Im Inneren der Anlage möglich

Induktive Energieübertragung

-

X

-

Drossel
(Luft-, Kompensations-, Kurzschlussstrombegrenzungsdrossel)

-

X

-

Generator

-

X

An der Generatorableitung

Industrieanlagen

Warmhalteöfen (Widerstandsbeheizt)

X

-

-

Beschichtungsanlagen (Lackiererei)

X

-

Bei elektrostatischen Lackierverfahren möglich

Elektrolyse-/Galvanikanlagen

-

X

-

Magnetabscheider

-

X

-

Magnetisier-/Entmagnetisiereinrichtungen

-

X

-

Glüh-/Härte-/Vergüteanlagen

-

X

-

Induktive Erwärmungsanlagen

-

X

-

Kugellageranwärmgerät

-

X

-

Schmelzöfen
(Lichtbogen/induktiv)

-

X

-

Lötanlagen

-

X

-

Rissprüfanlage

-

X

-

Rohrendprüfanlage

-

X

-

HF-Kunststoffstanze

-

X

-

HF-Trockner

-

X

-

Schweißeinrichtungen/-verfahren

Kunststoff-Schweißen (50 Hz)

X

-

-

Laser - Schweißen

X

-

-

Lichtbogenhandschweißen (Elektrode, MIG, MAG, WIG, Plasma, UP)

X

-

Je nach Abstand, Kabelführung und Bauart möglich

Induktionssiegeleinrichtung (Deckelschweißeinrichtungen)

X

-

Je nach Abstand und Bauart möglich

Widerstandsschweißen

-

X

-

Kondensator - Schweißen

-

X

-

HF-Kunststoffschweißen

-

X

-

Vorgehensweise zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit von implantierten Herzschrittmachergeräten

Die Beeinflussbarkeit eines implantierten Herzschrittmachers/ICD kann nur für den Einzelfall ermittelt werden, um entscheiden zu können, ob Betroffene ihren gewohnten Tätigkeiten nachgehen können oder ob Einschränkungen erforderlich sind. Bei der Bewertung sind daher die Exposition des Betroffenen und die Eigenschaften des Implantates zu berücksichtigen.
So können individuelle Lösungen für Arbeitnehmer mit aktiven Körperhilfen erarbeitet werden.

Deshalb muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dabei sollte eine spezielle Beurteilung für den konkreten Schrittmacherträger vorgenommen werden.
Der behandelnde Kardiologe bzw. der Implantathersteller sollten Auskünfte über die Störsicherheit des eingesetzten Modells und mögliche Folgen einer Störung angeben können.

Für Besucher und Fremdpersonal ist eine individuelle Bewertung der Beeinflussbarkeit eines Implantates nicht möglich.
Hier muss eine allgemeingültige organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um den Schutz dieser Personengruppen sicherzustellen.

Verbotsschild Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern/ICD

Bereiche, in welchen sich Personen mit Herzschrittmachern/ICD nicht aufhalten dürfen, müssen mit einem Verbotsschild „Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern/ICD“ gekennzeichnet werden.


Hitzearbeit

Bei einer kombinierten Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und wärmeisolierender Bekleidung kann es zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommen. Daraus können Gesundheitsschäden resultieren. Auch kurzzeitige Hitzearbeit kann ein Gesundheitsrisiko darstellen.

Deshalb dürfen nur Personen Hitzearbeiten ausführen, die fristgerecht an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (G 30 Hitzearbeiten) Hitzearbeit teilnehmen. Im Sinne der ArbmedVV handelt es sich dabei um eine Pflicht- bzw. Eignungsuntersuchung. Zu den Hitzearbeiten zählen z. B. die Tätigkeiten von Schmelzern, Eisengießern, Handflämmern sowie Bergleuten unter Tage.

Wo immer möglich, sollte die Technik (technische Maßnahmen) die Arbeit erleichtern, das heißt, Wärmequellen sollten abgeschirmt und die Arbeitsplätze mit kühler Luft versorgt werden. An zweiter Stelle stehen organisatorische Schutzmaßnahmen: Langsame Gewöhnung an die Hitzearbeit, Reduzierung der Aufenthaltszeit im Hitzebereich, festgelegte Pausen. Hitzeschutzkleidung schützt in erster Linie vor Verbrennungen. Wichtig ist, dass die Beschäftigten genügend trinken, Früchte- oder Kräutertee oder Mineralwasser (etwa 0,5 bis 0,7 Liter pro Stunde).

Handlungshilfe für die Entwärmungsphase

Auch wer nur kurzfristig ins Schwitzen gerät ‒ etwa bei Wartungsarbeiten an heißen Anlagen ‒ muss sich in klimaneutralen Bereichen erholen können. Man nennt es auch „Entwärmungsphase“. Hinweise für ihre Gestaltung gibt eine Handlungshilfe, die vom Institut ASER e.V. im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) erarbeitet wurde.

Grundsätzliche Verhaltensweisen bei hohen Temperaturen (Hitze)

  • Körperliche Arbeit soweit wie möglich einschränken (durch technische Hilfsmittel usw.)
  • Sich nur kurzzeitig extremer Hitze aussetzen (häufige Schichtwechsel)
  • In den Entwärmungsphasen zu starke Abkühlung vermeiden
  • Viel trinken, um Dehydration zu verhindern
  • Bei Schwäche sofort reagieren

Nehmen Sie auch die ersten Anzeichen von Schwäche ernst, es könnte sich um eine Hitzeerschöpfung handeln ‒ die sich meist durch blasse, feuchtkalte Haut bemerkbar macht. Bei einem Hitzschlag dagegen ist die Haut gerötet und trocken, später grau und fahl. Weitere Alarmsignale bei Hitze sind Kopfschmerz, Schwindel und Übelkeit. Leisten Sie bei akuten Beschwerden immer Erste Hilfe und alarmieren Sie den Notarzt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Überwachung

Beschäftigte, die Hitzearbeiten ausführen, müssen arbeitsmedizinisch überwacht werden (Pflicht- bzw. Eignungsuntersuchung): Durch eine Erstuntersuchung, bevor sie die Arbeit antreten, und durch regelmäßige Nachuntersuchungen (bis 50 Jahre alle 60 Monate, darüber alle 24 Monate). Dabei gilt der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 30 Hitzearbeiten.

Fazit:

Kann es in Ihrem Betrieb zu heiß werden? Dann berücksichtigen Sie das, auch wenn die Belastung nur kurzzeitig ist. Bedenken Sie auch, dass sommerliche Temperaturen die Risiken erhöhen können. Wird der Körper mit extremer Hitze nicht mehr fertig, kann schnell der Notfall eintreten. Die betroffenen Mitarbeiter müssen arbeitsmedizinisch nach G 30 Hitzearbeiten untersucht und für die Tätigkeit geeignet sein. Ihre Belegschaft muss außerdem auf dem Laufenden sein, was Erste Hilfe-Maßnahmen betrifft. ERGOMED bietet die Vorsorgeuntersuchung nach G 30 Hitzearbeiten in seinem Praxiszentrum in Landau/Pfalz an.

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Holz- und Schreinerarbeiten

Aufgrund der vielgestaltigen beruflichen Tätigkeiten im Holz- und Schreinergewerbe ergeben sich aus arbeitsmedizinischer Sicht eine überdurchschnittlich hohe Anzahl möglicher Gefährdungen, z.B.

  • Mechanische Gefahren – ungeschützte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, bewegte Transportmittel/Arbeitsmittel, unkontrolliert bewegte Teile, herabstürzende Gegenstände, unter Druck stehende Medien
  • Sturz- und Absturzgefahren – Arbeitshöhe, Bodenöffnung, Stufen, rutschige Bodenflächen, Unordnung, Sichtverhältnisse
  • Elektrische Gefahren – unter Spannung stehende Teile, elektrostatische Vorgänge, Kurschlüsse/Überlastungen/Lichtbögen
  • Gesundheitsgefährdende Stoffe – chemische, biologische, auch krebserregende, z.B. Gase, Dämpfe, flüssige Aerosole, Feststoffe (z.B. Nasenkrebs durch Hartholzstäube)
  • Brand- und Explosionsgefahren – Flüssigkeiten/Gase/Stäube/Feststoffe, explosionsfähige Atmosphäre, Explosivstoffe, Zündquellen
  • Thermische Gefahren – heisse oder kalte Medien
  • Spezielle physikalische Gefahren – Lärm, Ultra-/Infraschall, nicht-ionisierende Strahlung, ionisierende Strahlung, Unter- und Überdruck
  • Belastungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen – Klima/Witterung, Luftfeuchtigkeit, Raumklima, Hitze/Kälte, Licht
  • Belastungen für den Bewegungsapparat – Zwangshaltungen, ungünstige Körperbewegungen, Heben und Tragen von Gewichten, repetitive Tätigkeiten, Vibrationen
  • Psychische Belastungen

Im Einzelnen müssen durch eine Gefährdungsbeurteilung die für den jeweiligen Betrieb relevanten gesundheitlichen Gefährdungen festgestellt, beurteilt und dokumentiert werden.

Hieraus ergibt sich dann unmittelbar die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge, z.B.

O.g. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können von ERGOMED erbracht werden, lediglich die Untersuchung nach G 44 Buchen- und Eichenholzstaub/Hartholzstäube (Nasenkrebs) muss von einem zugelassenen HNO-Arzt durchgeführt werden, da dazu eine endoskopische Spiegelung der Nase notwendig ist.

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Home-Office & Mobiles Arbeiten


Impfungen (Impfvorsorge) und Testungen

ERGOMED hat u.a. einen Behandlungsschwerpunkt im Bereich Reisemedizin und Tropenmedizin und ist zur arbeitsmedizinischen Vorsorge  G 35 Auslandstätigkeit zugelassen.

Wir führen die arbeitsmedizinische Vorsorge für Ihre im Ausland tätigen und/oder vom Auslandseinsatz zurückkehrenden Mitarbeiter G 35 durch, beraten Ihre Mitarbeiter hinsichtlich der im Einsatzland zu erwartenden gesundheitlichen Gefährdungen und bieten die ggf. sinnvolle Impf- oder medikamentöse Prophylaxe an.

Wir führen alle gängigen Erst- (sog. Grundimmunisierungen) und Auffrisch-Impfungen (sog. Booster-Impfungen) durch:

  • Cholera (Dukoral)
  • FSME = Zentraleuropäische Frühsommer-Meningo-Encephalitis durch Zecken (Encepur, FSME-Immun)
  • Gelbfieber (Stamaril)
  • Hepatitis A (HAVpur, Havrix 1440, sinnvoll als Kombinationsimpfstoff A + B = Twinrix)
  • Hepatitis B (Engerix B, sinnvoll als Kombinationsimpfstoff A + B = Twinrix)
  • Influenza = Virusgrippe (jährlich aktualisierter Impfstoff)
  • Japanische Encephalitis (Ixiaro)
  • Meningokokken-Meningitis = Hirnhautentzündung durch Meningokokken ACWY (Nimenrix, Menveo)
  • Mumps-Masern-Röteln (Priorix, MMRvaxPro)
  • Pneumokokken = Lungenentzündung durch Pneumokokken (Pneumopur, Pneumovax, Prevenar 13)
  • Tetanus = Wundstarrkrampf (sinnvoller als Kombinationsimpfstoff Tetanol + Diphtherie + Poliomyelitis + Pertussis = Repevax)
  • Tollwut (Rabipur)
  • Typhus (Typherix, Viatim, Typhoral L oder als Kombinationsimpfstoff mit Hepatitis A = TyphimVi)
  • sowie weitere spezielle Impfungen (nach Voranmeldung und ggf. Verordnung)

Definition:
Als Grundimmunisierung bezeichnet man die Immunisierung eines Organismus durch eine oder mehrere Impfungen, die zu einer belastbaren Immunität führen, d.h. für den Aufbau eines stabilen Immunschutzes notwendig sind.
Der durch die Grundimmunisierung erreichte Immunschutz kann durch regelmäßige Auffrischimpfungen (sog. Boosterung) erhalten bleiben.

Die meisten Impfungen und Seren sind in unserem ERGOMED-Praxiszentrum ständig vorrätg gelagert bzw. können andernfalls kurzfristig besorgt werden, sodass die ggf. erforderlichen Impfungen zeitnah verabreicht werden können. Darüber hinaus verfügen unsere Mitarbeiter über eine große Erfahrung in der Reise- und Tropenmedizin.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und/oder vor Impfungen und/oder zur Impfkontrolle führen wir alle üblichen Testungen durch:

  • Hepatitis A, B und C
  • HIV
  • Röteln, Ringelröteln (Parvovirus), Masern, Mumps, Pertussis, Cytomegalie (CMV), Varizellen (VZV)
  • Toxoplasmose, Herpes simplex (HSV), MRSA, EHEC etc.
  • sowie andere spezielle diagnostische Untersuchungen (z.B. Amöben, Lamblien, Legionellen, Dengue-Virus, Malaria etc.)

Typische Berufsbilder:

  • medizinische Berufe (Arzt, Zahnarzt, Krankenschwester, med. Fachangestellte, MTA, BTA etc.)
  • Pflegeberufe (Behinderteneinrichtungen, Fördereinrichtungen Altersheime etc.), Betreuer/innen und Erzieher/innen (Kinderhorte und -gärten, Jugendeinrichtungen etc.)
  • Abfallentsorgung, Straßenreinigung
  • Hausreinigung, Hausmeister
  • Sanitär-Installateure
  • Abwasser- und Kanalreinigung, Klärwerke
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Polizei- und Vollzugstätigkeit
  • Tierkontakte (Tierheim, Zoo, Tierarztpraxis)
  • Auslands- und Tropenaufenthalt

Kosten:

Einige Impfungen sind von der STIKO (Ständige Impfkommission) empfohlen und stellen somit Leistungen der GKV (Abrechnung via Versichertenkarte) bzw. PKV (Abrechnung via Privatrechnung) dar. Die Kosten für ausschließlich beruflich veranlasste Impfungen müssen immer vom jeweiligen Arbeitgeber übernommen werden.

Asylsuchende und Impfen

Asylsuchende sollten grundsätzlich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) geimpft werden. Da der Impfstatus von Asylsuchenden jedoch häufig unklar ist und um möglichst frühzeitig nach Ankunft in Deutschland einen eventuell fehlenden Impfschutz nachzuholen, hat das RKI in Abstimmung mit der STIKO und den Bundesländern ein Konzept entwickelt, wie in der besonderen Situation der ersten medizinischen Versorgung Impfungen möglichst effektiv umgesetzt werden können.

Mehr dazu unter www.rki.de

Bitte melden Sie sich zur Impfberatung und/oder reise- und tropenmedizinischen Beratung rechtzeitig im ERGOMED-Zentrum an und bringen Sie zum Impftermin unbedingt Ihren Impfpass mit! Sollten Sie keinen Impfpass (mehr) besitzen bzw. dieser nicht (mehr) auffindbar sein, können wir Ihnen einen neuen Impfausweis (allerdings  ohne Nachweis von früher erfolgten Impfungen) ausstellen. Die gängigen Impfstoffe sind im ERGOMED-Zentrum vorrätig oder können andernfalls kurzfristig besorgt werden, sodass die erforderlichen Impfungen zeitnah verabreicht werden können. Darüberhinaus verfügen die Mitarbeiter von ERGOMED über eine große Erfahrung in der Reise- und Tropenmedizin. In speziellen Fällen kooperiert ERGOMED selbstverständlich eng mit den Tropeninstituten bzw. -abteilungen der umliegenden Universitätskliniken zusammen.

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Reisemedizinischer Fragebogen

Ab sofort bieten wir auf Wunsch auch eine qualifizierte Online-Beratung für berufliche Reisen und Auslandsaufenthalte an (arbeitsmedizinische Vorsorge G 35 – Arbeitsaufenthalt in klimatisch belastenden Gegenden)!

Reisemedizinischer Fragebogen Vorschau

Mittels unseres speziell entwickelten reisemedizinischen Fragebogens können Sie sich von uns auch online über mögliche gesundheitliche Gefährdungen in Bezug auf eine/n geplante Reise bzw. Auslandsaufenthalt sowie die empfohlenen Schutzmaßnahmen beraten lassen. Ggf. erforderliche und/oder empfohlene Impfungen können in unserem Praxiszentrum und/oder auf Wunsch auch von ihrem Hausarzt durchgeführt werden.

Fragebogen (PDF) herunterladen und
• mit Adobe Reader direkt ausfüllen, speichern und per E-Mail senden
oder
• ausdrucken, ausfüllen und per Fax oder als Scan per E-Mail an info@ergomed-landau.de senden


Infektionsschutzgesetz (IfSG)  

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft und stellte das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis. Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege dargestellt, Muster der Meldebögen und Informationen über Belehrungen sind abrufbar.

Erforderlich für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass der Betroffene an einer Belehrung teilgenommen hat. Die Belehrung beinhaltet Informationen insbesondere über die Tätigkeitsverbote und Grundsätze der Lebensmittelhygiene. Die Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Sie darf vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit nach § 42 Infektionsschutzgesetz nicht älter als drei Monate sein. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig (ca. 20-30€). Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme und im Weiteren alle zwei Jahre belehren. Diese Belehrungen müssen dokumentiert werden. ERGOMED kann eine solche Belehrung i.A. des Arbeitgebers durchführen.

Anm.: Ein Gesundheitspass (auch „Rote Karte“ genannt), der bestimmte gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt (Gesundheitszeugnis), ist seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 nicht mehr notwendig.

ERGOMED bietet Ihnen Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Unternehmen an.

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Isocyanate

Cyanate und Isocyanate sind außerordentlich reaktionsfreudige Verbindungen. Sie sind die Salze bzw. Ester der Isocyansäure. Ein Cyanat und das verwandte Isocyanat bestehen aus den gleichen Atomen, sie unterscheiden sich nur in der Molekülstruktur.

Bei Isocyanaten handelt es sich um chemisch sehr reaktive Gase, Dämpfe oder Aerosole, die ab einer bestimmten Konzentration Eiweißkörper angreifen und so insbesondere die Schleimhäute der Augen, der zuführenden Atemwege und schließlich auch der Lungenbläschen schädigen können. Isocyanate sind Chemikalien, die stark irritierend auf den Respirationstrakt und die Augen wirken. Man unterscheidet drei Wirkungen:

  • lokale Reizwirkung auf die Atemwege (> 0,02ppm)
  • Abnahme der Lungenfunktion (Atemwege) bei chronischer Einwirkung
  • sensibilisierende Wirkung i.S. des Auslösens eines exogenen toxisch-allergischen Asthma bronchiale (schon > 0,005ppm, häufig sogar durch 0,001ppm möglich)

Von Isocyanaten sind auch neurologische Effekte beschrieben, z.B.

  • Bewusstseinsverlust
  • Gedächtnisschwäche
  • Konzentrationsstörung

Aus der Stoffgruppe der Cyanate/Isocyanate werden vor allem die Diisocyanate in der chemischen Industrie eingesetzt. Sie dienen als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Polyurethan-Kunststoffen wie PUR-Harze, -Lacke, -Dichtungsmassen, -Elastomere, -Klebstoffe, -Schaumstoffe, -Kunstlederprodukte, -Faserstoffe. Die fertigen Polyurethan-Produkte enthalten immer noch einen mehr oder weniger geringen Rest an Isocyanat. Für die Herstellung von PUR-Hartschaumplatten wird z.B. Diphenylmethan-Diisocyanat (MDI) verwendet. Als mögliche Isocyanatquelle im Wohnbereich kommen hauptsächlich Polyurethanharze in Betracht, die als Verleimungsmittel für formaldehydfreie Spanplatten verwendet werden. In der Druckindustrie kommen bei bestimmten Anwendungen (Buchbinderei) Isocyanatkleber aufgrund deren hervorragenden Klebeeigenschaften zum Einsatz.

Ausgangsstoffe für Isocyanat-Quellen in Innenräumen können sein:

  • Oberflächenbehandlungsmittel (sog. PU-, PUR- oder DD-Lacke sowie Farben und Lacke mit Isocyanatbeimengungen)
  • Polyurethanschaumstoffe als Wärmedämmung und Dichtungsfugen sowie in Form von Schaumrücken und Schäumen vielfältiger Art
  • Formaldeyhdfreie Spanplatten (FO-Spanplatten) mit Polyurethanbasis-Verleimung
  • Klebstoffe (Zweikomponenten-, Einkomponenten- und Lösungsmittelklebstoffe auf Polyurethanbasis)

Als Ausgangsstoff für dennoch meist unproblematische Kunststoffe haben Isocyanate ein hohes toxische Potential, welches sich in den sehr niedrigen MAK-Werten wieder spiegelt im Vergleich zu anderen Stoffen. Alle Isocyanate sind sensibilisierend (d.h. können allergische Reaktionen verursachen).

Folgende Gesundheitsschäden können bei Einatmen, Verschlucken oder der Aufnahme von Isocyanaten über die Haut auftreten: Reizung der Atemwege, Augen, Verdauungswege und Haut mit Husten, Atemnot, Augentränen, Brennen, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Fieber, Lungenschäden, allergische Reaktionen. Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Isocyanaten reagieren, als chronische Schäden sind asthmatische Beschwerden bekannt, das sogenannte Isocyanat-Asthma. Isocyanate sind giftig für Wasserorganismen und können in Gewässern langfristig schädliche Wirkung haben.

Insbesondere brennende PU-Materialien können isocyanathaltige Zersetzungsprodukte freisetzen und damit Erkrankungen der Atemwege auslösen.

Toluylendiisocyanat ist im Tierversuch krebserzeugend, akute Auswirkungen sind die Beeinträchtigung der Atemfunktion sowie Schleimhaut- und Hautreizungen; im Auge verursachen geringste Mengen schwere Hornhautschäden, die Dämpfe üben starke Reizwirkung aus.

Offener Umgang im Handwerk findet bei Isocyanaten überwiegend mit nicht toxischen Monomeren (MDI) bzw. mit Poly- oder Oligomeren toxischer Isocyanate statt. Diese Polymere und Oligomere weisen meist nicht mehr die toxischen Eigenschaften der Monomere auf. Nahezu alle verwendeten Produkte haben aber haut- und atemwegsreizende Wirkungen. Als Gesundheitsgefährdung stehen obstruktive Atemwegserkrankungen sowie die Alveolitis im Vordergrund (Isocyanatasthma).

Von der obstruktiven Atemwegserkrankung sind zum einen Personen in Betrieben betroffen, in denen Isocyanate produziert bzw. polymerisiert werden (Abb. 1). Zum anderen sind Berufe betroffen, bei denen es auch zu einer Spritzanwendung der Produkte kommt. So waren ca. 1/5 der in den letzten 10 Jahren erkrankten Personen als Maler und Lackierer beschäftigt.

Im Sinne der T-O-P-Regelung muss aufgrund der hohen Toxizität von Isocyanatprodukten (bei gleichzeitig sehr niedrigem MAK-Wert) ein tätigkeitsbedingter Kontakt möglichst vermieden werden.

Kann dies mit alleinigen technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen nicht sichergestellt werden, sind seitens des Arbeitgebers entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 24 Hauterkrankungen ohne Hautkrebs und G 27 Isocyanate) anzubieten.

In bestimmten Fällen kann auch eine dauerhafte Schädigung i.S. einer Berufskrankheit (BK 1315) in der Anlage eintreten.

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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) & Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)

In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Jugendliche (15. bis 18. Geburtstag) nur dann von einem Arbeitgeber angestellt werden dürfen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate vor der Anstellung von einem Arzt untersucht worden sind. Die Bescheinigung der Jugendarbeitsschutz-untersuchung muss dem neuen Arbeitgeber (meist also dem Ausbildungsbetrieb) vorliegen.

Durchführung der Jugendarbeitsschutzuntersuchung:
Zunächst muss der Jugendliche sich vom zuständigen Meldeamt seines Wohnorts (z.B. Gemeindeverwaltung, Bürgerbüro) den sogenannten Berechtigungsschein besorgen. Zusammen mit den Sorgeberechtigten füllt er den Vorbereitungsbogen aus, unterschreibt diesen zusammen mit den Sorgeberechtigten und bringt ihn mit zur ärztlichen Untersuchung. Um den Impfstatus bestimmen zu können, sollte der Impfausweis ebenfalls vorliegen.

Mithilfe der Jugendarbeitsschutzuntersuchung soll erreicht werden, dass sich die angestrebte Tätigkeit des Jugendlichen nicht auf dessen gesunde Entwicklung negativ auswirkt.

Üblicherweise führen Allgemeinärzte (Hausärzte) sowie Kinder- und Jugendärzte die ärztiche Untersuchung nach der JArbSchUV durch.
Stellt der Arzt fest, dass der Entwicklungstand des Jugendlichen nicht altersentsprechend ist, gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen oder die angestrebte Beschäftigung den Jugendlichen in seiner gesunden Entwicklung einschränken könnte, so wird eine Nachuntersuchung (3 bis 6 Monate nach Arbeitsbeginn) angeordnet, ggf. kann der Arzt auch generell von der angestrebten Beschäftigung (meist Ausbildung) abraten.

Der Arzt unterliegt auch im Rahmen der Jugendarbeitsschutzuntersuchung der Schweigepflicht und teilt den Sorgeberechtigten nichts mit, was ihm der Jugendliche anvertraut.

Untersuchungsinhalte:

  • Anamnese
  • Körperliche Untersuchung (Körperstatus, HNO, Brustorgane, Bauchorgane, Geschlechtsorgane, Sinnesorgane, Neuro-Status, Stütz- und Bewegungsapparat)
  • Sehtest (Nah- und Fernsicht, Stereosehen, Farbsinn)
  • Urin-Test

Kosten:
Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung werden vom jeweiligen Bundesland (Abrechnung mittels Berechtigungsschein via KV RLP) getragen.

Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht, hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, ob dessen Gesundheit und Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, ob eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine Ergänzungsuntersuchung erforderlich ist oder ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen nötig sind (§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Ärzte von ERGOMED sind aufgrund ihrer Expertise bezüglich der beruflichen Anforderungen in besonderem Maße zur Durchführung dieser Untersuchungen (Erst- und Nachuntersuchung) geeignet.

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Kältearbeit

Als Kältearbeitsplätze gelten Räume, in denen Temperaturen zwischen 15 und -5°C (oder kälter!) herrschen. Eine nur kurzzeitige Tätigkeit unter 15 Min. Dauer in Kälteschutzkleidung gilt nicht als Einwirkung. Kühlräume sind Räume, in denen mittels Kühlanlage eine Temperatur unter + 10°C gehalten wird.

Bei Kältebelastung kommt es zu einer Kontraktion der peripheren Gefäße und nachfolgend zu einem Blutdruckanstieg. Die Hauttemperatur nimmt ab. Reaktionen sind z.B. Kältezittern, starke Verminderung der Reaktionsfähigkeit und Bewusstseinsverlust (<30°C Körperkerntemperatur). 
Es besteht erhöhte Gefahr der Erfrierung ungeschützter Körperteile.

Die gesundheitlichen Belastungen durch Kälte spielen - verglichen mit Hitzebelastung - eine geringere Rolle. Der Mensch kann sich durch geeignete Bekleidung in der Regel gegen alle an Arbeitsplätzen vorkommenden tiefen Umgebungstemperaturen schützen. In körperlicher Ruhe ist er jedoch dabei mehr gefährdet, da die eigene Wärmeproduktion durch Arbeit entfällt. Kälte führt zu einer Abnahme der Handgeschicklichkeit (Muskelsteifigkeit) und zu einem Leistungsrückgang, besonders deutlich bei Rückgang der Hauttemperatur von normal 30°C auf unter 15°C.

In Räumen mit Temperatur unter - 25°C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als 2 Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Kühlraum für mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen.

Kühlanlagen dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient und gewartet werden. Es müssen Fluchttüren und Notalarmeinrichtungen vorhanden sein.

Schutzkleidung: Bei Kältearbeit ist geeignete Schutzkleidung zu tragen! Die notwendige PSA (persönliche Schutzausrüstung) hängt vom Energieumsatz ab. Die Schutzkleidung kann umso leichter sein, je mehr endogene Wärme durch Muskelarbeit erzeugt wird. Der Schutz der Hände ist bis zu -30°C bei leichter Arbeit über 2-3 Stunden gerade noch durch Handschuhe realisierbar. Es sind jedoch Aufwärmpausen erforderlich. Bauarbeitern ist z.B. eine speziell geprüfte Winterschutz-kleidung zur Verfügung zu stellen, die gegen Nässe und Kälte schützt.

Für Jugendliche und werdende Mütter bestehen Beschäftigungsverbote.

Bei Temperaturen unter - 25 °C sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 21 Kältearbeit) vorgeschrieben, welche im Abstand von 6, dann 12 Monaten (-25 bis -45°C) zu wiederholen sind.

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Kinderbetreuung (KITAS & Kindergärten)

Kinderbetreuung wird vorwiegend von Frauen (Erzieherinnen) ausgeübt. Durch die Implementierung von KITAS ist der Bedarf an geeigneten Erzieherinnen und Erzieher wesentlich gestiegen. Ebenso haben sich dadurch auch die beruflichen Anforderungen geändert, z.B. bezüglich Wickeln, Füttern etc.

Gesetzlich angestrebt wird in KITAS ein Verhältnis von Erzieherinnen/Erzieher zu Kind von 1:3,5 – in Realität müssen jedoch meist mehr Kinder durch eine Erziehungskraft betreut werden.

Aus arbeitsmedizinischer Sicht bestehen im Wesentlichen folgende gesundheitlichen Gefährdungen:

  • allgemeine
    • Brandgefahr
    • Gefährdung durch elektrischen Strom
    • Stolpern, Stürzen, Verletzungen und andere Unfallgefahren

Die zuständige Berufsgenossenschaft BGW bietet eine online-gestützte Gefährdungsbeurteilung an, welche von ERGOMED empfohlen wird.

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Kindertagesstätte (KITA) & Kindergarten (KIGA)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in o.g. öffentlichen, kirchlichen oder privaten Einrichtungen sind aus arbeitsmedizinischer Sicht bestimmten Gefährdungen durch diese spezifische Tätigkeit mit engem Kontakt zu Kleinkindern und Kindern ausgesetzt:

  • Gefährdung durch sog. Biostoffe, z.B. Kinderkrankheiten viraler und bakterieller Natur, Zoonosen (Läuse, Krätze, Flöhe, Zecken), fäkal-oral übertragbare Krankheiten aufgrund Kontakt mit Faeces und/oder Urin beim Wickeln und Säubern
  • Gefährdung für Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems, v.a. Rückenbeschwerden durch Heben und Tragen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und in gebückter Position sowie niedrigem Sitzen auf dem Boden oder niedrigen Hockern/Stühlen
  • Gefährdung durch Lärm (schreiende Kinder, Spielgerät etc.)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen für die jeweiligen Tätigkeiten durchzuführen, zu dokumentieren und in angemessenen Abständen zu aktualisieren. Hierfür kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) sowie den Betriebsarzt/ Arbeitsmediziner unterstützen lassen. Der Unfallversicherer BGW bietet hierfür eine sehr brauchbare online-gestützte Gefährdungsbeurteilung an.

Auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung sowie aufgrund entsprechender Erfahrungswerte ergeben sich für den betreuenden Betriebsarzt/Arbeitsmediziner folgende Aufgaben:

  • Eignungsuntersuchung für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grundlage der G 42 Arbeiten mit Infektionsgefährdung (Biostoffen), insbesondere Kontrolle des Impfpasses
  • Untersuchung des Antikörperstatus gegen Mumps, Masern, Röteln, Pertussis, Poliomyelitis, Varizellen, Ringelröteln, Cytomegalie, Hepatitis A, Hepatitis B
  • Auffrischung von früheren Impfungen (sog. Boosterimpfungen), Schließen von Impflücken, ggf. komplette Grundimmunisierung bei fehlenden Impfungen, z.B. Tetanus-Diphtherie-Poliomyelitis-Pertussis (Repevax, Boostrix-Polio), Mumps-Maser-Röteln (MMRvax), Hepatitis A (Havrix 1440, HAVpur, Vaqta), Hepatitis B (Engerix B) oder Hepatitis A/B (Twinrix), Windpocken (Varilix)
  • Vorsorgeuntersuchung auf alle 3 Jahre (Pflichtuntersuchung)
  • Anlassbezogene Untersuchung auf Grundlage der G 42 Arbeiten mit Infektionsgefährdung (Biostoffen) sowie dem Mutterschutzgesetzt (MuSchG) bei werdenden Müttern, Gefährdungsbeurteilung, Beratung des Arbeitgebers bezüglich Einschränkung der Tätigkeit, Umsetzung auf eine andere Tätigkeit bzw. Tätigkeitsverbot
  • Beratung des Arbeitgebers und/der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bezüglich Auftreten von potentiell ansteckenden Krankheiten und Zoonosen
  • Beratung des Arbeitgebers und/der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bezüglich allgemeiner und spezieller Hygienemaßnahmen
  • Beratung des Arbeitgebers und/der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bezüglich Verhältnisprävention (Ergonomie des Arbeitsplatzes) und Verhaltensprävention (Ergonomie der Tätigkeit)

Erzieherinnen und Erzieher leiden häufig unter Rücken- und Kniebeschwerden aufgrund der meist unphysiologischen Körperhaltung (kleines Kind  – großer Erwachsener) und führen somit oft zur Arbeitsunfähigkeit, in seltenen Fällen sogar zur Erwerbsminderung bzw. –unfähigkeit. Aufgrund dessen hat der Unfallversicherer BGW hierzu die Information „Rückengerecht arbeiten in der KITA“ publiziert, in welchem auf Basis des T-O-P Prinzips (technische Maßnahme-organisatorische Maßnahme-personenbezogene Maßnahme)  „Tipps für einen Rücken gesunden KITA-Alltag“ gegeben werden (s.u.).

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Krananlagen

Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D6, D8 A1 §4 verpflichtet Unternehmen, die Kranführer beschäftigen, ihre Mitarbeiter eine Prüfung bei autorisierten Personen absolvieren zu lassen.

Schulungsinhalte sind:

  • Behandlung von rechtlichen Grundlagen
  • Vorschriften zum Kranbetrieb (BGV D6)
  • Unfallverhütungsvorschrift für Winden- Hub- und Zuggeräte sowie Seilblöcke BGV D8
  • Einrichtungen zur Lastenaufnahme im Hebezeugbetrieb (BGR 500)
  • Aufgaben und Pflichten eines Kranführers  (tägliche Einsatzprüfung, persönliche Schutzausrichtung)
  • Technische Grundlagen: Anschlagen, Absetzen und Verfahren von Lasten. Anschlagmittel

Alle Mitarbeiter, die mindestens 18 Jahre alt sind, über eine erforderliche geistige und körperliche Eignung verfügen und die für eine betriebliche Nutzung von Portal- und/oder Brückenkrane vorgesehen sind, erfüllen die persönlichen Voraussetzungen zum Kranführer.
Alle Mitarbeiter, welche die Befähigung zum Kranfahren (Kranführerschein für LKW-Ladekrane oder Hallenkrane) erworben haben und mit Kranen arbeiten, sind außerdem verpflichtet, an einer jährlichen Unterweisung für Kranführer nach BGV D6 teilzunehmen.

Schulungsinhalte sind:

  • Aktuelle Themen aus dem Unternehmen
  • Analyse von Unfällen und Fehlverhalten anhand von Beispielen
  • Überblick über rechtliche Neuerungen
  • Beachten von Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen
  • Verkehrsregeln und Verkehrswege
  • Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten

Schulungen und Unterweisungen werden u.a.. durch den TÜV, DEKRA etc. durchgeführt. Oft werden diese Aufgaben jedoch auch herstellerseitig, z.B. in Verbindung mit der jährlichen Wartung angeboten.

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Krankenstand

Der Krankenstand informiert über den Umfang der Krankmeldungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. In Deutschland besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht in der Regel für maximal sechs Wochen pro Jahr. Danach zahlen die Krankenkassen Krankengeld. Bei der Berechnung werden nur Krankmeldungen erfasst, die eine Abwesenheitsdauer von drei Tagen überschreiten. Die Zahl der Krankheitstage dürfte also faktisch höher liegen.

2007 gab es die niedrigsten Fehlzeiten seit 1991. Damals lag die durchschnittliche Zahl der Krankentage noch bei 5,1% der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland mit durchschnittlich 12,7 Krankheitstagen, bis zum Jahr 2007 sank sie auf 3,2% mit durchschnittlich 7,9 Krankheitstagen. Dies ist ein Rückgang am Krankheitstagen um 61%. Mögliche Ursachen können eine allgemein verbesserte Gesundheitslage oder der Rückgang gesundheitsbeeinträchtigender Arbeiten (z. B. im Produzierenden Gewerbe) sein. Aber auch die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes kann Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen veranlassen, sich seltener krank zu melden. Insbesondere in konjunkturellen Schwächephasen gehen die Krankmeldungen zurück, wie die Entwicklung seit 1991 zeigt.

2014 waren 3,8% der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland durchschnittlich 9,5 Arbeitstage krank gemeldet. Gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl unverändert. Seit dem Jahr 2008 ist wieder ein moderater Anstieg der Krankheitstage zu beobachten.

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Krankentransport

Bei kleineren Verletzungen ist es oft nicht notwendig, den Notarzt zu rufen. In diesen Fällen muss der Unternehmer aber dafür sorgen, dass der Verletzte bzw. Erkrankte fachgerecht zum Arzt transportiert wird. Die Entscheidung, was im konkreten Einzelfall fachgerecht bedeutet, kann im Betrieb situationsbedingt getroffen werden. So genügt es beispielsweise bei leichten Prellungen, dass ein Arbeitskollege den Verletzten auf Anweisung bzw. mit Kenntnis des Unternehmers zum Arzt fährt.

Wer einen verletzten Kollegen zum Arzt fährt, steht unter dem Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft, wie auch der Verletzte selbst. Ist der Betroffene jedoch so schwer verletzt, dass er während der Fahrt versorgt werden muss, ist ein fachgerechter Transport nur mit einem Krankenfahrzeug möglich. Das gilt zum Beispiel bei Bruch- und Amputationsverletzungen sowie bei Verletzungen, die starke Blutungen verursachen, aber auch bei internistischen Notfällen, z.B. Kreislaufkollaps, Herzbeschwerden, Schlaganfall etc.. Im Zweifelsfall geht Sicherheit vor. Wer unsicher ist, sollte einen Krankenwagen rufen.

Die Kosten für Krankentransporte nach Arbeitsunfällen bezahlt die Berufsgenossenschaft, bei sonstigen medizinischen Notfällen die zuständige Krankenversicherung.


Kurz-Fragebogen zur Arbeitsanalyse (KFZA)

Der Kurz-Fragebogen zur Arbeitsanalyse (KFZA) ist ein arbeitspsychologischer Fragebogen, der 1995 von Jochen Prümper, Klaus Hartmannsgruber und Michael Frese als Instrument zur Ermittlung psychischer Belastungen in der Arbeitssituation entwickelt und veröffentlicht wurde. Es handelt sich um ein theoretisch fundiertes, standardisiertes, quantitatives Verfahren der Verhältnisprävention, welches bereits langjährig in der betrieblichen Praxis im Einsatz ist.

Der KFZA ist ein subjektives Erhebungsinstrument, d. h. er liefert Informationen über das Erleben der Arbeitssituation aus der Sichtweise der Beschäftigten i.S. einer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Der KFZA ist ein „Screening-Verfahren“, mit dem positive und negative Einflüsse der Arbeits- und Organisationsstruktur in Bezug auf das Vorliegen psychischer Belastungen erfasst werden können.

Er ist für die Anwendung durch Arbeits- und Organisationspsychologen oder ähnlich geschulte Personen entwickelt worden und sollte daher im betrieblichen Kontext nur von Personen mit entsprechendem Fachwissen durchgeführt werden. So gewonnene Ergebnisse können in betriebspraktischer Form Entscheidungsträgern vorgelegt werden, um daraus unmittelbar konkrete Gestaltungsmaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation ableiten zu können.Er ist branchenunspezifisch, kann also in sämtlichen Tätigkeitsbereichen zum Einsatz kommen.
Der KFZA wird schwerpunktmäßig als Instrument zur Gruppendiagnose angewendet, d. h. er erlaubt den Vergleich von Mittelwerten und Häufigkeitsverteilungen verschiedener Organisationseinheiten, Personengruppen etc..

Der Kurz-Fragebogen zur Arbeitsanalyse (KFZA) liegt in Printform KFZA (AUVA) (PDF) sowie als Online-Version vor. Die Befragung wird betriebsbezogen, jedoch in anonymer Form duchgeführt. Die Auswertung erfolgt quantitativ und stellt die Grundlage für entsprechende Massnahmen dar, wobei hierfür auf die Expertise von Arbeits- und Organisationspsychologen/innen zurückgegriffen werden sollte.
Kosten einer Analyse: auf Anfrage

Zur Beurteilung der individuellen psychischen Belastung am Arbeitsplatz wird von ERGOMED der Kurz-Fragebogen zur Arbeitsanalyse (KFZA) verwendet. Dieses Instrument hat sich seit Jahren bestens bewährt und wird üblicherweise zur Bewertung der individuellen psychischen Gefährdung am Arbeitsplatz benutzt. ERGOMED bietet diese Leistung i.R. der sog. betriebsspezifischen Betreuung an, wobei auch eigene Arbeitspsychologinnen zur Durchführung und Auswertung hinzugezogen werden.

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Kurzverfahren Psychische Belastung KPB (ifaa)

Das Kurzverfahren Psychische Belastung (KPB) wurde vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) entwickelt und orientiert sich an den Vorgaben der DIN EN ISO 10075 (Teil 1 u. 2). Mit dem bedingungsbezogenen Verfahren kann ein betrieblicher Untersucher die Arbeitsbedingungen hinsichtlich psychischer Belastung anhand eines Kriterienkataloges beurteilen. Das KPB ist ein stufig aufgebautes Verfahren, mit dessen Hilfe betriebliche Experten (Arbeits- und Betriebsmediziner, arbeitsmedizinische Assistenten/innen, Sozial- und Gesundheitsmanager, Fachkräfte für Arbeitssicherheit etc.) eine Beurteilung der an den Arbeitsplätzen vorliegenden psychischen Belastung vornehmen können. Die im Verfahren verwendete Terminologie basiert auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, u.a. Normen, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Ergebnissen aus Hochschulen, sowie Praxiserfahrungen der Berufsgenossenschaften (DGUV). Mit Hilfe des Kurzverfahrens Psychische Belastung (KPB) kann eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz erstellt werden. Eine Bewertung des Beanspruchungserlebens einzelner Mitarbeiter (individuelle Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz) ist mit diesem Verfahren nicht möglich und auch nicht gewollt, da die Tätigkeit beurteilt werden soll und nicht die Person. Ziel des Verfahrens ist es, individuumübergreifende Ursachen zu beschreiben und Ergebnisse personenunabhängig zu werten, wodurch Merkmale der Arbeitsbedingungen und nicht Eigenschaften bzw. Bewältigungsstrateien der Mitarbeiter beurteilt werden. Hierfür stehen andere geeignete Verfahren, z.B. Kurz-Fragebogen zur Arbeitsanalyse (KFZA) zur Verfügung.

Die Beobachtungs- bzw. Bearbeitungszeit dauert ca. 15 Minuten pro Checkliste. Dies ergibt in der Summe eine max. Dauer von ca. 60 Minuten, wenn alle Checklisten zur Anwendung kommen. Die Vorbereitung der Beobachtung, d. h. die Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Arbeitsplatz und der Arbeitstätigkeit sowie die Sichtung vorliegender Dokumentationen, z. B. Aufgabenbeschreibungen, technische Unterlagen usw., erfordert zusätzliche Zeit, weshalb 80-100 Minuten als Bearbeitungszeit durchaus realistisch sind. Maßgeblich beeinflusst werden diese Zeitangaben durch die Vertrautheit des Untersuchers mit dem Arbeitsplatz. Handelt es sich beispielsweise um eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Werksarzt, die den Arbeitsplatz und dessen organisatorische Einbindung sehr gut kennen, können bestimmte Untersuchungsschritte entfallen, die z. B. ein externer Nutzer dringend benötigt, um sich mit dem Zweck und dem Gepräge der untersuchten Tätigkeit vertraut zu machen. Die Auswertung erfolgt mit MS Excel, über die App oder mit Papier & Bleistift. Die Datenauswertung erfolgt quantitativ, d. h. je mehr Merkmale in einer Checkliste des KPB zutreffen, desto eher muss das Vorliegen psychischer Belastung  angenommen werden, die zu beeinträchtigenden Beanspruchungsfolgen führen kann.

Bearbeitungszeit (gesamt): ca. 2 Stunden

Kosten: ca. 100-150€

Massnahmen:
Die ggf. zu treffenden Massnahmen resultieren aus den Ergebnissen der Auswertung der Checkliste (KPB) und sollen von den jeweiligen Sachverständigen (Arbeits- und Betriebsmediziner, arbeitsmedizinische Assistenten/innen, Sozial- und Gesundheitsmanager, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Arbeitspsychologen/innen etc.) gemeinsam mit der Geschäftführung und ggf. dem Betriebsrat i.R. einer ASA-Sitzung diskutiert werden.

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Laborarbeiten

Laboratorien müssen nach den einschlägigen Vorschriften und im Übrigen nach dem Stand der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Die spezifischen Tätigkeiten von Versicherten in Laboratorien, insbesondere mit Gefahrstoffen und Biostoffen, erfordern spezifische Schutzmaßnahmen baulicher und technischer, organisatorischer oder persönlicher Art (T-O P-Prinzip).

In Abhängigkeit der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen insbesondere im Labor stets diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Beherrschung oder Beseitigung der ermittelten Gefährdungen erforderlich sind. Dabei haben gemäß der Rangfolge der Schutzmaßnahmen die technischen Maßnahmen Vorrang vor den organisatorischen sowie den persönlichen Schutzmaßnahmen. In Laboratorien kann aufgrund der häufig manuellen und wechselnden Tätigkeiten auf persönliche und organisatorische Schutzmaßnahmen (insbesondere Schutzbrille, Labormantel, Schutzhandschuhe) nicht verzichtet werden.

Mitarbeiter in Laboratorien sind insbesondere von folgenden Gefährdungen betroffen:

Die Mitarbeiter in Laboratorien sind meistens gut ausgebildet (CTA, BTA, MTA etc.) sowie über die möglichen Gefährdungen und die Verwendung der zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen technischer bzw. persönlicher Art informiert. Außerdem werden nur geringe Mengen potentiell gefährdender Stoffe verwendet und die Arbeit erfolgt meistens nicht unter erhöhtem Zeitdruck.

Somit wird schon allein dadurch Unfallgefahren vorgebeugt.

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Ladungssicherung

Ladungssicherung bezeichnet das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr gegen die beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte und gilt der Transportsicherheit. Diese Kräfte treten z. B. im Straßentransport beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung (Trägheit der Masse), beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten (Zentrifugalkraft vs. Zentripetalkraft) und auf unebenen Straßen vertikal auf (Gravitation). Ungenügend oder falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung.

Der §22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (wie z. B. VDI-Richtlinien 2700 ff.) zu beachten.

Die Verantwortung der Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Halter und beim Verlader. Verstöße können im Bereich der Ordnungswidrigkeit (allgemeine Verkehrskontrolle oder Verkehrsunfall mit Sachschaden) mit Bußgeldern in Höhe von 50 bis 150 Euro geahndet und 1 bis 3 Punkten im Fahreignungsregister eingetragen werden. Eine Straftat (z. B. Verkehrsunfall mit Personenschaden) wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der §22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet. Als Verlader ist hier der „Leiter der Ladearbeiten“ und für Gefahrgutbeförderungen die „Beauftragte Person des Verladers“ anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen.

Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen! Liegt keine spezielle einzelvertragliche Regelung vor, greift die Verantwortung des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich ist, wenn sie die Verantwortung nicht auf eine nachgeordnete Personen übertragen hat.

Die VDI-Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann. Die Richtlinien werden bei Überwachungsmaßnahmen der Verkehrspolizei, aber auch bei Streitfällen vor Gericht herangezogen.

Richtlinien und Vorschriften aus dem Transportgewerbe und der Industrie zur Ladungssicherung sind auch für Privattransporte verbindlich. Die Betreiber von Baumärkten werden indirekt über die Mithaftung des Disponenten inzwischen angehalten, exakte Gewichtsangaben auf den Lieferpapieren zu vermerken, damit der private Autofahrer schnell und sicher erkennen kann, ob er sich noch im Bereich der zulässigen Nutzlast seines Fahrzeuges oder Anhängers bewegt.

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen Unterweisungen zum Thema „Ladungssicherung“ in Ihrem Unternehmen durch und beraten Sie und Ihre Mitarbeiter hinsichtlich Organisation, Durchführung sowie Rechtssicherheit.

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Lager-, Logistik- und Kommissionierungsarbeiten

In unserer modernen Industriewelt stellen Lager-, Logistik- und Kommissionierungsarbeiten ein immer wichtigeres Bindeglied zwischen der eigentlichen industriellen Produktion und dem Endverbraucher dar. Viele Firmen produzieren nur „just in time“ und halten somit meist nur noch geringe eigene Lagerkapazitäten vor. Das Gros der Lager-, Logistik- und Kommissionierungsarbeiten wird immer mehr auf externe spezialisierte Dienstleister verlagert – oft auch zusammen mit der erforderlichen Transportleistung (Speditionsarbeiten).

Aus arbeitsmedizinischer Sicht ergeben sich aus den diesbezüglichen Tätigkeiten i.W. folgende arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen):

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Lärm – Schalldruckpegel typischer Alltagsgeräusche

Schalldruckpegel typischer Alltagsgeräusche

Die vorstehende Tabelle zeigt Ihnen, welche Schalldruckpegel bei typischen Alltagsgeräuschen gemessen werden und wie sich derartige dB(A)-Werte auf den Menschen auswirken.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Lärmbelästigung durch ein Geräusch von beispielsweise 40 dB(A) ist nicht doppelt so stark wie bei einem Geräuschpegel von 20 dB(A).

Bei niedrigen Lautstärken um etwa 30 dB(A) verdoppelt sich die empfundene Lautstärke bereits bei einer Erhöhung um 3 bis 4 dB(A). Bei mittleren und hohen Lautstärken, ab etwa 50 dB(A) und darüber, nimmt das menschliche Gehör eine Erhöhung um 10 dB(A) als doppelt so laut wahr.

Beispiel: Eine Lautstärke von 33 dB(A) empfindet der Mensch als doppelt so laut wie eine solche von 30 dB(A). Ein Geräusch von 60 dB(A) wirkt doppelt so laut, wie eines von 50 dB(A).

Achtung: Nicht nur die absoluten Schalldruckpegel sind von Bedeutung für die Lärmempfindung, sondern auch das Maß von Pegelunterschieden, also ein Wechsel von laut und leise. Beispielsweise können auch leise Geräusche bei plötzlichen Differenzen des Geräuschpegels um 10 dB(A) bereits zu Schlafstörungen führen.

"Innen" - Richtwerte für den Schallpegel

Richtwerte für den A-Schallpegel*) LA von Geräuschen aus RLT-Anlagen

Raumart

A-Schallpegel DB(A)

mittlere Nachhallzeit s

***)

****)

Wohnung

Schlafraum (Hotelzimmer) nachts

30

35/30

30/25

0,5

Wohnraum tags

35

35

30

0,5

Krankenhaus

Bettenzimmer nachts

30

30

25

1

Bettenzimmer tags

35

35

30

Operationsraum

40

45

40

3

Untersuchungsraum

40

40

35

2

Halle, Korridor

40

45

40

2

Auditorien

Rundfunkstudio

15

25

20

1

Fernsehstudio

25

30

25

1,5

Konzertsaal

25

30

25

2

Opernhaus

25

30

25

1,5

Theater

30

35

30

1

Kino

35

40

30

1

Hörsaal

35

40

35

1

Lesesaal

35

40

35

1

Seminarraum

40

40

35

1

Schulklassenraum

40

40

35

1

Büros

Konferenzraum

35

40

35

1

Ruheraum

35

40

35

0,5

Pausenraum

40

40

35

0,5

kleiner Büroraum

40

40

35

0,5

Großbüroraum

45

50

45

0,5

Sonstige

Kirche

35

35

25

3

Museum

40

40

35

1,5

Schalterhalle

45

45

40

1,5

EDV-Raum

45

55

50

1,5

Laboratorium

50

45

40

2

Turnhalle

45

50

45

1,5

Schwimmbad

50

50

40

2

Gaststätte 40***) 50****)

40 bis 55**)

1

Küche 50***) 50****)

45 bis 60**)

1,5

Verkaufsraum 55***) 40****)

45 bis 60**)

1

*) s.a. mitgeltende bauaufsichtliche Vorschriften, DIN-Normen und VDI-Richtlinien (z.B. DIN 4109, DIN 1946, VDI 2058)
**) je nach Nutzung
***) Mindestanforderungen
****) Erhöhte Anforderungen

"Außen"-  zulässige Schallimmission auf Nachbarschaft*****)

Einwirkort

       dB(A)

tags

nachts

Immissionswerte "Außen"

gewerbliche Anlagen

70

70

vorwiegend gewerbliche Anlagen

65

50

gewerbliche Anlagen und Wohnungen gemischt

60

45

vorwiegend Wohnungen

55

40

ausschließlich Wohnungen

50

35

Kurgebiete, Krankenhäuser

45

35

Immissionswerte "Innen"

innerhalb von Wohnungen

35

25

Die Immissionswerte sollen außen kurzzeitig um nicht mehr als 30dB(A) (nachts 20 dB(A)) und innen um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden.

*****)VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 (9.85)

Zulässiger Schalldruck am Arbeitsplatz nach ASR******)

1.

Überwiegend geistige Tätigkeit

55 dB(A)

2.

einfache und überwiegend mechanisierte Bürotätigkeit

70 dB(A)

3.

bei allen sonstigen Tätigkeiten mit maximal 5 dB(A) Überschreitung (bei höheren Werten ist Gehörschutz zu tragen)

85 dB(A)

4.

Pausen-, Sanitäts-, Bereitschafts-, Liege-Räume

55 dB(A)

******) Arbeitsstättenverordnung § 15, Schutz gegen Lärm

Nachtlärm

Das „European Centre for Environment and Health, Bonn Office“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den aktuellen Wissensstand zum Thema Lärm und Schlafstörungen in den neuen „Night Noise Guidelines“ (Leitline für Nachtlärmbelastung) zusammengetragen. Aus dem Ergebnis hat die WHO neue Qualitätsziele für nächtliche Geräuschbelastungen abgeleitet.

Eine wesentliche Änderung gegenüber älteren Veröffentlichungen der WHO ist die Absenkung des Mittelungspegels (L­­night) außerhalb von Wohnungen von 45 dB(A) auf 40 dB(A). Obwohl manche Personen von Schlafstörungen berichten, sind bis zu einem mittleren Schallpegel von 40 dB(A) keine bedeutenden biologischen Effekte zu erwarten. Ein Lnight 40 dB(A) entspricht dem „No Observed Adverse Effect Level“ (NOAEL) für Nachtlärm und ist mit einem leisen Gespräch vergleichbar.

So lange dieser Grenzwert noch nicht erreicht werden kann, nennt die WHO Lnight 55 dB(A) als Interimswert. Dieser muss als Minimalziel unbedingt erreicht werden, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. 55 dB(A) ist kein gesundheitlich abgeleiteter Grenzwert, sondern stellt eine Übergangslösung dar. Empfindliche Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Ältere oder chronisch Kranke können bei dieser Lärmbelastung nicht ausreichend geschützt werden (WHO 2009).

Die von der WHO vorgeschlagenen Grenzwerte sind jedoch lediglich Empfehlungen und keine verbindlichen Vorschriften.

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Laserschutzbeauftragter

Nach § 5 der im Juli 2010 erlassenen deutschen Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) und § 6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2 haben Arbeitgeber die Pflicht, falls sie nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen, vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Es wird empfohlen, dass der Laserschutzbeauftragte an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilnimmt, der den vom Unfallversicherungsträger aufgestellten Anforderungen entspricht. In der Laserklasse 1 und 2 wird kein Laserschutzbeauftragter benötigt. Massgeblich für die Bewertung der Laserklasse dient die gesamte Lasereinrichtung.

Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß OStrV § 3 Absatz 1 Satz 7
  • Die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern
  • Die Mitwirkung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • Die Mitwirkung bei der Unterweisung der Mitarbeiter
  • Das Abgrenzen und Kennzeichnen des Laserbereichs
  • Die Anschaffung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wie Laserschutzbrillen
  • Die regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen

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Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)

Nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) ist jeder Betrieb, der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, verpflichtet, im Prozessablauf die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Arbeitsstufen zu ermitteln, konsequent zu überwachen und zu dokumentieren sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Die aktuelle Lebensmittelhygiene-Verordnung löste die Verordnung vom 5. August 1997 Mitte August 2007 ab.

Lebensmittel sind ein idealer Nährboden für Mikroorganismen und können mit Rückständen und Schadstoffen belastet sein, die die Gesundheit gefährden. Strenge Vorschriften regeln daher Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Zubereitung der Nahrungsmittel zum Schutze des Verbrauchers. Große Verpflegungseinrichtungen müssen besonders auf Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln achten.

Nach §§ 3–8 der LMHV sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Analyse der Gefahren im Produktionsablauf
  • Identifizierung der kritischen Kontrollpunkte/Risiken
  • Festlegung der kritischen Grenzwerte
  • Festschreibung und Durchführung wirksamer Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen
  • Dokumentation der kritischen Punkte
  • Regelmäßige Kontrolle der eingeleiteten Maßnahmen
  • Fortbildung der Mitarbeiter

Die meisten betriebshygienischen Kontrollen werden nach dem HACCP-Konzept (siehe auch HACCP) durchgeführt.

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Leiharbeit

Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird. Zwischen „Verleiher“ und „Entleiher“ besteht ein zumeist entgeltlicher Vertrag eigener Art über die Arbeitnehmerüberlassung. Leiharbeitnehmer sind v.a. die von Zeitarbeits-Unternehmen eingestellten und an andere Unternehmen überlassenen Arbeitskräfte. I.d.R. bedarf der Verleiher einer besonderen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Ein sog. unechtes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein zum Zwecke der Arbeitsleistung bei Dritten eingestellt wird.

Die Tätigkeit der Unternehmen, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreiben, ist geregelt durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Dem Verleiher-Arbeitgeber obliegen grundsätzlich alle Arbeitgeberpflichten (Arbeitgeber), v.a. ist er zur Lohnzahlung verpflichtet. Unwirksam sind Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen (Grundsatz des „equal pay“). Dies gilt nicht, wenn der Verleiher einem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mind. ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuvor erhaltenen Arbeitslosengelds zahlt. Diese Regelung gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Zeitarbeitsverhältnis (siehe Zeitarbeit) bestanden hat oder ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt (§ 9 Nr. 2 AÜG). Nach dem AÜG kann der Anspruch auf Vergütung bei fehlender Beschäftigung (Annahmeverzug) nicht ausgeschlossen werden (§ 11 AUG).

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsleistung dem Entleiher zu erbringen. Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser von einem Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Er hat den Weisungen des Entleihers nachzukommen (Direktionsrecht); Leiharbeit wird stets nach Weisungen des Entleihers durchgeführt. Daher gilt das AÜG nicht, wenn ein Arbeitnehmer nach Weisungen seines Arbeitgebers im Rahmen eines Werkvertrages oder Dienstvertrages bei einem anderen Arbeitgeber tätig wird.

Der Entleiher besitzt zwar keine arbeitsrechtlichen Pflichten (mit Ausnahme der Verantwortung für den Arbeitsschutz), aber eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiharbeiter, womit er ihm Arbeitsaufträge in der Form vermitteln darf, in der er sie seinen fest angestellten Mitarbeitern gibt. Diesen wiederum ist der Leiharbeiter auf einer Hierarchiestufe gleichgestellt. Erfüllt der Leiharbeiter nicht die arbeitsrechtlichen Pflichten beim Entleiher, so darf nur der Verleiher sanktionierende Maßnahmen einleiten, die im schlimmsten Fall zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Lt. jüngster gesetzlicher Regelung vom 10.5.2016 darf ein Betrieb künftig bis maximal 18 Monate lang Leiharbeiter beschäftigen. Spätestens nach neun Monaten müssen sie das Gleiche verdienen wie die Stammbelegschaft. Allerdings - und da wird es kompliziert - sind Ausnahmen möglich, also längere Fristen für Beschäftigung und gleiche Bezahlung. Voraussetzung: Arbeitgeber und Gewerkschaften müssen sich darauf verständigen, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) umfassen alle Reha-Maßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern (berufliche Reha). Teilhabe am Arbeitsleben umfasst Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereit-ungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, z.B. für Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung.

Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft.

Es gibt mehrere Arten von LTA, unter anderem:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme
  • Berufsvorbereitung
  • Berufliche Bildung
  • Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Übernahme weiterer Kosten
  • Zuschüsse an den Arbeitgeber

Im Rahmen der beruflichen Reha können auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, z.B. zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, zur seelischen Stabilisierung sowie zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen in Anspruch genommen werden, soweit sie im Einzelfall notwendig sind.

Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger in Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit folgende Leistungen:

  • Berufsfindung und Arbeitserprobung
  • Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen (sogenannte Ausrüstungsbeihilfe), welche die Folgeerscheinungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen. Ein Ausgleich von ausschließlich medizinischen Funktionsstörungen genügt nicht zur Kostenübernahme bei der Rentenversicherung.
  • Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes in Form beruflicher Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung
  • Arbeitsassistenz
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Gründungszuschuss
  • Fahrtkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, soweit der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet und die berufliche Wiedereingliederung ansonsten gefährdet wäre
  • Trennungskostenbeihilfe bei erforderlicher auswärtiger Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein.
  • Übergangsbeihilfe bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt.
  • Umzugskostenbeihilfe soweit eine Arbeitsaufnahme am Wohnort unmöglich ist. Als Umzugskosten gelten z.B. Transportkosten und Reise des Familienversicherten samt Familie, nicht aber Wohnraumbeschaffungskosten wie Maklergebühren, Kautionen, Renovierungskosten. Der Umzug darf nicht später als 2 Jahre nach der Arbeitsaufnahme stattfinden.
  • Wohnungshilfen
  • Förderbeträge für Um- und Ausbaumaßnahmen im Wohnbereich, die zum Erlangen oder Erhalten des Arbeits- oder Ausbildungsortes erforderlich sind. Näheres unter Wohnungshilfe

Zu den LTA zählt die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen Behinderung erforderlichen Grundausbildung. Darunter fallen z.B. die blindentechnische Grundausbildung, Vorbereitungsmaßnahmen für Gehörlose oder das Erlernen der deutschen Sprache für Ausländer.

Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen allgemeinbildende Maßnahmen.

Wenn die Fähigkeit beeinträchtigt ist, einen angemessenen Beruf zu erlernen, werden auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht geleistet, z.B.:

  • Übernahme erhöhter Kosten für eine private Heimsonderschule
  • Maßnahmen, die Schulreife nach einem Kindergartenunfall zu erlangen

Die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger übernehmen vorwiegend die folgenden berufsfördernden Maßnahmen:

  • bis zu 4 Wochen, maximal 3 Monaten in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zur Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren
  • bis zu 2 Jahren im Berufsbildungsbereich als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, aber nur dann über 1 Jahr hinaus, wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann
  • bei Bedarf sind über Unterstützte Beschäftigung Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung oder Berufsbegleitung möglich

Die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger übernehmen auch Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen z.B.:

  • Lehrgangskosten
  • Prüfungsgebühren
  • Lernmittel
  • Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk und Schutzkleidung
  • Arbeitsgeräte (z.B. Werkzeuge, Kleinmaschinen)
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z.B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg) - wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Reha-Träger können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten. Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte. Der Arbeitgeber ist "nur" Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht.

Die Gewährung eines Zuschusses kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z.B. als:

  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen → Zuschusshöhe: 100 % der laut Ausbildungsvertrag für das letzte Ausbildungsjahr vereinbarten monatlichen Vergütung. Dauer: gesamte Dauer der Maßnahme.
  • Eingliederungszuschüsse → Zuschusshöhe: bis zu 50 %, für behinderte Menschen bis zu 70 % (in der Regel mit einer jährlichen Kürzung von mindestens 10 %) des tariflichen bzw. ortsüblichen Bruttoarbeitsentgelts. Dauer: in der Regel bis zu 1 Jahr, für behinderte Menschen in der Regel bis zu 2 Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte bis zu 5 Jahre bzw. bis zu 8 Jahre (ab dem 55. Geburtstag).
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
  • Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung → Sie soll die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern oder überhaupt erst erreichen → Zuschusshöhe: teilweise oder voll
  • Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb
  • Technische Veränderung des Arbeitsplatzes

Praxis-Tipp - wer hilft weiter?

  • Rentenversicherungsträger
  • Integrationsamt
  • Integrationsfachdienst

Links:


Leitern & Tritte

Leitern und Tritte sind technische Arbeitsmittel und stellen eine Gefahrenquelle dar. In den Unfallstatistiken der Berufsgenossenschaften werden jährlich ca. 40.000 Absturzunfälle geführt, wovon 40 tödlich enden. Eine durch das Bundesarbeitsministerium beauftragte Untersuchung der TU Darmstadt hat gezeigt, dass rund 28 Prozent aller gemeldeten Unfälle wegen schadhafter Leitern passieren. Hierbei ziehen Stürze aus niedrigen Höhen oftmals nicht weniger gravierende Unfallfolgen nach sich als von größeren Höhen. Leitern und Tritte müssen daher mindestens einmal pro Jahr (bei häufiger Benutzung auch in kürzeren zeitlichen Abständen) durch eine "befähigte Person" auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Kurse „Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten“ werden z.B. vom TÜV, DEKRA etc. angeboten. Seitens des Unternehmers sollte – schon allein aus Haftungsgründen – eine schriftliche Bestellung dieser Person erfolgen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.10.2002 sowie die Unfallverhütungsvorschriften BGV D 36 / GUV-V D 36 BGI 694, BGI 5101 und BGI 663 verlangen von dem Arbeitgeber, dass er seinen Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel bereit zu stellen hat, die für den Arbeitsplatz geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind (§4 BetrSichV). Leitern sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich nach Vorschrift der Berufgenossenschaft BGI 694 zu prüfen.

Die Prüfung von Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand beinhaltet:

  • Erstellung der erforderlichen Prüfdokumentation – Inventarisierung
  • Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
  • Prüfung auf Vollständigkeit der Kennzeichnungen und Beschilderungen
  • Prüfung der Arbeitsmittel auf Übereinstimmung mit dem Prüfbuch
  • Aufbringen von Prüfplaketten
  • Durchführung von kleinen Instandsetzungen wie beispielsweise das Austauschen von Leiterkappen
  • Unterbreitung von Vorschlägen für erforderliche und notwendige Reparaturen sowie Ersatzbeschaffung

Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten (Leiternprüfbuch, Leiternprüfblatt). Es gibt auch günstige App-Lösungen, z.B. mobile App „Prüfungen im Arbeitsschutz“ (Hoppe Unternehmensberatung).

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen Unterweisungen zum Thema „Leitern und Tritte“ in Ihrem Unternehmen durch und beraten Sie gerne ausführlich hinsichtlich der notwendigen Prüfungen sowie Dokumentation.

Links:


Logistikunternehmen


Lötarbeiten

Beim Kolbenlöten werden zwei Metallteile mithilfe eines Zusatzmetalls (Lot) verbunden, ohne dass die Metallteile dabei geschmolzen werden. Das Lot wird durch die erwärmte Lötspitze des Lötkolbens geschmolzen. Die dabei verwendeten Flussmittel haben die Aufgabe, vorhandene Metalloxide aufzulösen, Oberflächenfilme zu beseitigen und zu verhindern, dass sich während des Lötprozesses erneut eine Oxidschicht bildet. Bei diesem Lötprozess entstehen Lötrauche. Diese Lötrauche enthalten je nach den verwendeten Produkten verschiedene gefährliche Stoffe in unterschiedlichen Konzentrationen.

Die Gefahrstoffexposition beim Weichlöten mit dem Lötkolben wird im Wesentlichen beeinflusst von den eingesetzten Loten und Flussmitteln sowie den verfahrenstechnischen Kenngrößen, unter anderem der Löttemperatur, Lötzeit und Einwirkzeit. Die überwiegende Anzahl der Weichlote ist auf Zinn- und/oder Bleibasis aufgebaut. Die im Allgemeinen verwendeten Flussmittel bestehen meistens aus in Alkohol gelösten Harzen (z. B. Kolophonium), die mit Aktivierungszusätzen versehen sind. Aufgrund der verwendeten Produkte können im Lötrauch Blei und seine Verbindungen, Zinn und seine Verbindungen und Pyrolyseprodukte des Kolophoniums (in der Regel Aldehyde) auftreten.

Schutzmaßnahmen:

Lötrauche sind an der Entstehungsstelle abzusaugen. Dazu dienen separate (z. B. Trichter, Hauben) oder an der Spitze des Lötkolbens integrierte Erfassungseinrichtungen. Die Absauganlagen sind als Einzelplatz-, Gruppen- oder Zentralabsaugung ausgeführt. Die abgesaugte Luft ist in Abscheidern zu reinigen und in den Arbeitsraum zurück- oder nach außen abzuführen. Des Weiteren werden so genannte Lötrauchadsorber eingesetzt. Hierbei handelt es sich um Tischgeräte, die so nah wie möglich an die Lötstelle bzw. an den Lötprozess herangeführt werden. Die Lötrauche werden durch einen Ventilator angesaugt und in einem Bauteil mit Aktivkohle abgeschieden. Lötrauchadsorber als Tischgeräte scheiden die entstehenden Lötrauche nicht ausreichend wirksam ab, so dass die Vorgaben dieser BG/BGIA-Empfehlungen nicht angewendet werden können. Hinweise zu Schutzmaßnahmen geben die BG-Regel „Arbeitsplatzlüftung –Lufttechnische Maßnahmen“ (BGR 121), die VDI-Richtlinie 2262 Blatt 3 „Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz, Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe“ und der Untersuchungsbericht „Lötrauchemissionen beim Einsatz von Absauggeräten – Weichlöten“.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Jährlich ist zu prüfen, ob die verwendeten Lote den für den entsprechenden Arbeitsbereich im Gefahrstoffverzeichnis erfassten Loten entsprechen.
  • Werden andere Lote eingesetzt, so ist zu prüfen, ob diese den BG/BGIA-Empfehlungen entsprechen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren und das Verzeichnis zu ergänzen.
  • Die Wirksamkeit der Absaugung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen. Das Ergebnis der jährlichen Wirksamkeitsprüfung ist zu dokumentieren.
  • Beim Einsatz einer Spitzenabsaugung sind Verkrustungen und Verklebungen regelmäßig zu beseitigen.
  • Der Anwender hat sich jährlich über die Gültigkeit dieser Empfehlungen zu vergewissern und dies zu dokumentieren.

Unterweisung:

Die Beschäftigten sind durch regelmäßige Unterweisungen zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu schulen. Hierbei ist insbesondere auf die Hygiene am Arbeitsplatz einzugehen.

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Maler- und Lackierarbeiten

Maler und Lackierer sind je nach ihrer Tätigkeit (Einsatzort, Art der Tätigkeit, verwendete Arbeitsmittel, eingesetzte persönliche Schutzausrüstung) verschiedenen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Im Einzelnen muss dies mit Hilfe des Arbeitsmediziners/Betriebsarztes in einer sog. Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

Hieraus ergeben sich folgende mögliche arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen):

Die o.g. arbeitsmedizinischen Vorsorge(-untersuchungen) sind einzeln oder in Kombination je nach Gefährdungsbeurteilung als Pflichtuntersuchung durchzuführen oder aber als Angebotsuntersuchung anzubieten.

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Maschinenarbeiterlunge


Masernschutzgesetz

Masern (engl. measles) ist eine Infektionskrankheit, welche durch das hochansteckende Masernvirus verursacht wird. Masernviren werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen beim Sprechen, Husten oder Niesen, sog. Tröpfcheninfektion sowie durch Hand-Mund-Kontakt mit Sekreten aus Nase und Rachen infizierter Personen, sog. Schmierinfektion übertragen. Masernviren können noch bis zu 2 Stunden als sog. Aerosol in der Raumluft nachgewiesen werden, in welchem sich Masererkrankte aufgehalten haben.

Masern ist eine gefährliche Infektionskrankheit, welche einhergeht mit massivem Krankheitsgefühl, hohem Fieber, typischem generalisiertem Masernexanthem und -enanthem, Bindehautentzündung (Konjunktivitis), Kopf- und Gliederschmerzen, Halsschmerzen, Schnupfen, Ohrenschmerzen (Otitis media), Durchfall und Husten (Bronchopneumonie). Gefürchtet und lebensgefährlich sind die Masern-Pneumonie und insbesondere die Masern-Encephalopathie, v.a. auch die verzögerte, immer tödlich verlaufende SSPE mit einer Letalität (Sterblichkeit) von 0,1-0,3%.

Aufgrund gehäufter Masernendemien in den letzten Jahren, zum Teil mit letalen Verläufen (1-3 Fälle pro 1000 Erkrankte), sowie der Möglichkeit, einen sicheren Impfschutz gegen Masern durch eine 2malige Masernschutzimpfung zu erwerben, wurde von der Bundesregierung 2019 das o.g. Masernschutzgesetz als Ergänzung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, die Immunität gegen Masern in der Bevölkerung der BRD von derzeit ca. 90% auf ca. 99% durch eine verpflichtende 2malige Grundimmunisierung bzw. eine nachzuholende Auffrischimpfung (sog. Boosterimpfung) gegen Masern zu erhöhen und somit sowohl die Übertragung als auch die Erkrankung an Masern weitestgehend zu eliminieren.


Ab 1. März 2020 müssen nach 1970 geborene Personen, die mindestens 2 Jahre alt sind, einen Nachweis über eine 2malige Masernschutzimpfung (in der BRD Kombiimpfung Mumps-Masern-Röteln-(Varizellen)) oder ersatzweise ein ärztliches Attest/einen Nachweis über eine ausreichende Masernimmunität (Masern-IgG-Antikörper) vorlegen, wenn sie
  • in einer Gemeinschaftseinrichtung für vorwiegend minderjährige Personen (z.B. Kinderheime, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Kindergärten, Schulen jeglicher Art, Ausbildungseinrichtungen, Ferienlager und sonstigen Gemeinschaftsunterkünften) betreut werden oder solche besuchen,
  • in einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber und Spätaussiedler untergebracht sind,
  • in o.g. Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Krankenhäusern, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten sowie in ambulanter Intensivpflege von Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen beschäftigt sind (hierbei gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021).

Für die Beschäftigten in stationären oder ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe und –pflege sowie Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht unmittelbar anwendbar, allerdings empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch für diese Personengruppe ausdrücklich die 2malige Masernimpfung.

Lt. VDBW sind somit vom Masernschutzgesetz alle Personen betroffen in:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
  • Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heimen
  • Ferienlagern und ähnliche Einrichtungen
  • Krankenhäusern
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, wie Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Medizinische Bademeister und Masseure, Orthoptisten, Physiotherapeuten und Podologen, Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Alle diese Personen ab einem Alter von zwei Jahren benötigen zwei Masernimpfungen. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen oder alternativ eine ausreichende Masernimmunität (Masern-IgG-AK). Es gilt auch für dort ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Leiharbeitnehmer.

Welche Beschäftigten/Mitarbeiter müssen geimpft werden? Dazu hat die STIKO Empfehlung und wissenschaftliche Begründung für die Angleichung der beruflich indizierten MMR- und Varizellen-Impfung am 09.01.2020 veröffentlicht.

Die STIKO führt aus, dass die MMR-Impfung für nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden beruflichen Tätigkeitsbereichen indiziert ist:

  • Medizinische Einrichtungen (gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege (gemäß § 71 SGB XI)
  • Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG)
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG)
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen

Bleibt der Impfstatus unklar, empfiehlt die STIKO die Schutzimpfungen nachzuholen. Eine positive Serologie zeigt Immunität an, die negative schließt Immunität nicht aus. Dann muss nachgeimpft werden. Eine Antikörperkontrolle nach den Impfungen wird von der STIKO nicht empfohlen.

Universitäten sind grundsätzlich nicht erfasst. Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht, sind ebenfalls keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.

Wird der vorgenannte Nachweis nicht vorgelegt, darf die betreffende Person in der genannten Einrichtung nicht betreut oder beschäftigt werden. Seitens der Einrichtungsleitung muss in solchen Fällen das zuständige Gesundheitsamt in Kenntnis gesetzt werden. Dieses kann nötigenfalls ein Betreuungs-, Unterbringungs-, Besuchs- oder Tätigkeitsverbot in der entsprechenden Einrichtung aussprechen. Die Folgen für das Betreuungs-, Dienst- und Arbeitsverhältnis richten sich nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorgaben.

Die Leitung einer Einrichtung, welche entgegen der gesetzlichen Verbote eine nicht ausreichend gegen Masern immunisierte Person betreut, unterbringt oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht das zuständige Gesundheitsamt nicht darüber informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts keinen Nachweis über eine genügende Maserimmunität innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu 2500€ (Ordnungswidrigkeit) pro Fall rechnen.

Die Kosten für die 2malige Masernimpfung (Grundimmunisierung) bzw. die ggf. notwendige zweite Masernimpfung (sog. Boosterimpfung zur Vervollständigung der Grundimmunisierung) werden aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie des Masernschutzgesetzes von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bzw. privaten Krankenversicherungen (PKV) getragen.

Im Falle eines unklaren, weil im Impfpass nicht dokumentierten Impfstatus gegen Masern, muss eine Impfung mit einem MMR(V)-Impfstoff durchgeführt werden.

Eine Antikörperkontrolle (Masern-IgG-AK) wird seitens der STIKO ausdrücklich nicht empfohlen und daher von den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht erstattet (Selbstzahler-IGeL-Leistung 28-43€).

Nach Meinung des Gesetzgebers sind bei Personal in Gemeinschaftseinrichtungen schätzungsweise 166.000 Impfungen und in medizinischen Einrichtungen 60.000 Impfungen zu erwarten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kosten für die Serologie und Impfdosen nicht vom Arbeitgeber getragen werden (müssen). Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

Impfempfehlung lt. STIKO:

Nach den Empfehlungen der STIKO müssen/sollen alle Kinder

  • die 1. Gabe MMR-Impfstoff im Alter von 11-14 Lebensmonaten und
  • die 2. Gabe MMR-Impfstoff im Alter von 15-23 Lebensmonaten erhalten.

Da im selben Alter auch die Impfung gegen Varizellen empfohlen ist, kann/soll für die zweite Impfung vorzugsweise MMR-Varizellen(MMRV)-Impfstoff verwendet werden.

Fehlende Impfungen bei Kindern und Jugendlichen müssen/sollen so schnell wie möglich bis zu einem Alter von 18 Jahren nachgeholt werden.

Erwachsene, die nach 1970 geboren sind und die bisher noch keine Impfung oder nur eine Impfung in der Kindheit gegen Masern bekommen haben oder bei denen der Impfstatus unbekannt ist, müssen/sollen eine Grundimmunisierung mit 2maliger MMR-Impfung erhalten bzw. muss/soll eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) mit einem MMR(V)-Impfstoff nachgeholt werden.

Bei vor 1971 geborenen Personen kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der zur damaligen Zeit hohen „Durchseuchung“ der Bevölkerung mit dem Masernvirus eine Masernerkrankung durchgemacht bzw. eine sog. „stille Feiung“ (Maserninfektion ohne Krankheitserscheinung) erworben wurde und somit per se eine ausreichende Immunität gegen Masern besteht. Trotzdem wird auch für diesen Personenkreis eine wenigstens einmalige Masernimpfung empfohlen.

Links:


Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)

Die Bevölkerung Deutschlands genießt die Vorzüge eines der modernsten Gesundheitswesen der Welt. Rund 90 Prozent der Menschen sind dabei über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung liegen jährlich bei rund 173 Milliarden Euro, der sozialen Pflegeversicherung bei rund 18 Milliarden Euro. Diese Kosten tragen die Versicherten und die Arbeitgeber in Deutschland.

Eine Mitaufgabe des MDK ist es, eine gute und preiswerte Versorgung zu sichern.
Jeder Versicherte wünscht sich

  • eine qualitativ gute, wissenschaftlich gesicherte Versorgung
  • eine preiswerte Versorgung
  • eine gleichwertige Versorgung

unabhängig vom Wohnort und der gewählten Kasse.

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen haben die Verantwortung, die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren. Dazu handeln sie mit Ärzten und anderen Leistungserbringern Verträge aus. Die Leistungen müssen in jedem Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Um dies beurteilen zu können, brauchen die Kranken- und Pflegekassen das medizinische und pflegerische Wissen des MDK.

Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK sind in ihrer medizinischen und pflegerischen Bewertung unabhängig. Sie sind an den aktuellen Stand der Wissenschaft und sozialrechtliche Vorgaben gebunden. Die Entscheidung über eine Leistung liegt bei den Kranken- und Pflegekassen. Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK greifen nicht in die ärztliche Behandlung oder pflegerische Versorgung ein.

Insbesondere ist es nicht Aufgabe des MDK, Krankschreibungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) berufstätiger Personen auf deren Zweck- und Rechtmäßigkeit zu kontrollieren. Der MDK kann immer nur von den Kranken- und Pflegekassen beauftragt werden, nicht jedoch von Arbeitgebern oder Patienten selbst.

Der MDK ist aus diesem Grunde in den ersten 6 Wochen einer Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit) selten involviert, da während dieser Zeit bekanntlich Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet wird. Zu Beginn der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse (ab der 7.Krankheitswoche) wird der MDK jedoch häufig hinzugezogen. Ziel ist es dann, die bis dato erfolgten therapeutischen Maßnahmen zu überprüfen und ggf. zu intensivieren, um die erkrankte berufstätige Person möglichst schnell wieder arbeitsfähig zu machen.

Mehr dazu unter www.mdk.de

Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) spricht im Gegensatz zum Medizinproduktgesetzes (MPG), das sich hauptsächlich an Hersteller und Vertrieb wendet und allgemeine Regelungen zu Medizinprodukten enthält, den Betreiber direkt an. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen im Umgang mit Medizinprodukten und hat zum Ziel, den Gesundheitsschutz sowohl der betroffenen Patienten als auch der beschäftigten Anwender zu verbessern.

Werden in der Praxis Medizinprodukte der früheren Medizingeräteverordnung (MedGV) angewendet, können sie in der Regel nach Angaben des Herstellers weiter betrieben werden, wenn die Maßgaben der MPBetreibV erfüllt werden.
Sowohl die erstmalige Inbetriebnahme als auch der weitere Betrieb von Medizinprodukten umfasst eine Vielzahl von Pflichten:

  • Anwendung von Medizinprodukten/Einweisungen
  • Führen eines Medizinproduktebuches
  • Anlegen eines Bestandsverzeichnis
  • Unmittelbare Verfügbarkeit von Gebrauchsanweisungen für den Anwender
  • Sicherheits- und messtechnische Kontrollen
Im Leitfaden zur Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) der KVB sind eine Checkliste zur Überprüfung der Anforderungen der MPBetreibV, eine Muster-Unterweisung Medizingeräte, ein Muster- Bestandsverzeichnis gemäß § 8 MPBetreibV, ein Muster-Verzeichnis Messmittel sowie ein Muster-Verzeichnis Kundendienst beispielhaft aufgeführt.

Links:


MRSA

MRSA siedelt im Altenheim – was tun?

MRSA im Altenheim ist gefährlich. Vorsichtsmaßnahmen verhindern die Ausbreitung – allerdings darf der Betroffene dadurch nicht stigmatisiert und isoliert werden.

Nicht bei allen Altenheimbewohnern ist eine MRSA-Sanierung sinnvoll. Das Leben mit dem Keim kann weniger belasten als wiederholte erfolglose Versuche seiner Ausrottung.

Die Unterbringung Betroffener erfolgt barrierearm und vorzugsweise im Einzelzimmer. Ist eine Mehrbettbelegung unvermeidlich, sollten die Mitbewohner nicht immungeschwächt sein oder Antibiotika einnehmen, keine offenen Wunden haben und keine Sonden oder Katheter tragen. Der MRSA-Träger darf uneingeschränkt Besuche empfangen und sein Zimmer erhält auch keine allgemein sichtbare Kennzeichnung. Zum Betreten ist keine Schutzkleidung nötig.

Bei Pflege von MRSA-Patienten Schutzkittel tragen!

Bei der Betreuung gilt es, einige Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Um nicht selbst zum Träger von MRSA zu werden, sollte das Personal nicht an Hauterkrankungen leiden und keine immunschwächende oder antibiotische Therapie einnehmen. Bei der Pflege, beim Bettenmachen oder Verbandswechsel sind Schutzkittel zu tragen. Bei kurzärmeliger Arbeitskleidung genügt eine Schürze (Unterarme nach dem Patientenkontakt desinfizieren). Besteht die Möglichkeit, dass infektiöse Aerosole entstehen (z.B. Tracheostomapflege, Absaugung), wird für die Pflegenden ein Mundschutz empfohlen. Horizontale Flächen und besonders die handberührten Stellen, z.B. im Bad, müssen mit Flächendesinfektionsmitteln unter Verwendung von Einmaltüchern und gesonderten Putzutensilien gereinigt werden.

Händedesinfektion ist 
die wirksamste Maßnahme!

Wichtig ist bei der Pflege wie im täglichen Umgang mit dem Patienten die Händedesinfektion. Sie lässt sich nicht durch Einmalhandschuhe ersetzen. Wer das Zimmer des MRSA-Besiedelten verlässt, sei es Pflegekraft, Arzt, Reinigungspersonal, Besucher oder der Betroffene selbst, muss seine Hände desinfizieren. Dies ist die wichtigste und wirkungsvollste Methode, um die Ausbreitung der Keime zu verhindern. Auch vor der Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten muss der MRSA-Träger seine Hände desinfizieren. Zudem werden offenen Wunden und andere Austrittsöffnungen keimdicht verbunden. Für Fahrten in Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind keine besonderen Vorkehrungen nötig. Bei Krankentransporten sollte man aber das Personal und die Zielklinik informieren.

Quelle: Leitlinien der DEGAM, AWMF Registernr. 053/034c

Links:


Müllpressen

Zur Beseitigung größerer Abfallmengen dienen transportable Müllbehälter (Müllcontainer). Die Verdichtung des Abfalls erfolgt durch stationäre Pressen mit angekoppelten Behältern (stationäre Müllpressen) oder in mobilen Behälterpressen (Müllpressbehälter). In der Regel tauschen Fachfirmen die gefüllten Müllbehälter gegen leere aus. Bei der Arbeit mit Müllpressen haben sich in der Vergangenheit Unfälle mit zum Teil schweren und bleibenden Verletzungsfolgen ereignet.

Besondere Gefahrenpunkte sind:

  • Hineingreifen und Hineinstürzen in den Einfülltrichter
  • Gefahren beim Aufsteigen und Abstürzen
  • Aufstellung der Müllpressen
  • Beschickungseinrichtungen
  • An- und Abkoppeln der Müllbehälter
  • Elektrische Ausrüstung
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die involvierten Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen (Unterweisungspflicht).

Links:


Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Weitere Regelungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden sich unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Link.

Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts außerhalb der Mutterschutzfristen sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen.

Weitere Regelungen zum Schutz werdender Mütter

Neben dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber zahlreiche weitere Bestimmungen erlassen, um den gesundheitlichen Schutz vor Gefährdungen, Überforderung und vor der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Regelungen zum Schutz gebärfähiger Frauen, werdender und stillender Mütter finden sich u. a. in folgenden gesetzlichen Vorschriften:

Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen/müssen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.

Pflichten der Arbeitgeber

Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.

Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.

Mutterschutzfristen (Beschäftigungsverbote)

Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (z.B. Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.

Um die Frau in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

Mutterschaftsgeld

  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
  • Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (so genannter Mutterschutzlohn)
  • Urlaubsanspruch

Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot

Nach § 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) haben Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen sowie weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. während eines Beschäftigungsverbotes.

Dabei unterscheidet das MuSchG zwischen generellen, individuellen und absoluten Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft, also vor der Entbindung sowie für die Zeit nach der Entbindung.

Mutterschutzfristen

Grundsätzlich besteht das allgemeine Verbot der Beschäftigung während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG).

Bei dem Verbot vor der Entbindung handelt es sich um ein generelles Verbot. Das bedeutet, dass das Beschäftigungsverbot durch eine ausdrückliche Erklärung der Arbeitnehmerin, weiterarbeiten zu wollen, abdingbar ist. Im Gegensatz dazu stellt die Schutzfrist nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber dar. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen.

Während der Mutterschutzfristen hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch ihren Arbeitgeber.

Beschäftigungsverbot

Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen können ebenfalls Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden. Hierbei unterscheidet man zwischen generellen und individuellen Beschäftigungsverboten.

Generelle Beschäftigungsverbote

Sie gelten für alle werdenden und stillenden Mütter ohne besonderes ärztliches Attest. Die generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam und der Arbeitgeber ist verpflichtet diese umzusetzen. Beschäftigungsverbote vor der Schutzfirst werden nach § 4 MuSchG ausgesprochen, wenn:

  • die Schwangere mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist,
  • die Schwangere mit Arbeiten, bei denen sie regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben, bewegen oder befördern muss, auszuführen hat,
  • die werdende Mutter nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft ständig stehen muss und diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • Arbeiten zu verrichten sind, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen sie dauernd hocken bzw. sich gebückt halten muss,
  • die Schwangere Geräte und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung bedienen muss,
  • sie Holz zu schälen hat,
  • sie infolge ihrer Schwangerschaft Arbeiten verrichtet, die in besonderem Maße die Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken bergen,
  • sie Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt ist,
  • bei Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann und bei Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
  • Werdende und stillende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr), nicht an Sonn- und Feiertag (von 00.00 bis 24.00 Uhr) und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden.
  • Sie dürfen nicht mehr als maximal 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten (< 18 Jahren täglich höchstens 8 Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche).
    Anm.: Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrzeit (Wohnung-Arbeitsstelle) gelten nicht als Arbeitszeit.
  • Die Beschäftigung werdender Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist grundsätzich verboten. Die Schwangere kann sich jedoch jederzeit frei widerruflich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären und damit das Beschäftigungsverbot außer Kraft setzen (§3 Abs. 2 MuSchG).
  • Darüber hinaus kann die werdende Mutter nach dem Mutterschutzgesetz auch ein individuelles Beschäftigungsverbot im Einzelfall erhalten (Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes ärztlich ausgestelltes Zeugnis).

Gemäß §1 der Verordnung zum Schutz werdender Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) gilt besonders für medizinische Fachangestellte (Arzthelferinnen), Krankenschwestern, Altenpflegerinnen, MTA, BTA, RTA und Ärztinnen:

  • Kein Umgang mit infizierten, stechenden, schneidenden oder bohrenden Gegenständen, z.B. Blutzucker messen (wenn mit einer Lanzette gearbeitet wird), Heparin oder Insulin subkutan spritzen oder andere Injektionen, Impfungen oder Venenpunktionen (z.B. Blut abnehmen)
  • Kein Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutveränderden Gefahrstoffen
  • Kein Kontakt zu offensichtlich infektiösen Patienten, d.h. solchen mit Husten, Fieber oder Durchfall
  • Kein Wechseln von infizierten Verbänden
  • Kein Einsatz im Labor, sofern durch Kontakt zu Blut, Sputum und Stuhl die Gefahr von Schmierinfektionen hoch ist
  • Kein Kontakt/Umgang mit ionisierenden Strahlen (z.B. Tätigkeit in der Röntgen- oder Strahlenabteilung)
  • Kein Einsatz im selben Raum, in dem mit Ethylenoxid (zum Sterilisieren) gearbeitet wird
  • Kein Herrichten von Zytostatikainfusionen, kein Katheterziehen nach Zytostatikainfusionen (Ausscheidungen von Chemotherapie-Patienten gelten als krebserregend.)

Nach der Entbindung besteht bis zum Ablauf von 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsbegurten (i.S. von §6 Abs. 1 MuSchG) ein absolutes, generelles Beschäftigungsverbot. Auf dieses Beschäftigungsverbot kann die Mutter anders als vor der Entbindung grundsätzlich nicht verzichten. Nur beim Tod des Kindes kann die Mutter nach Ablauf von zwei Wochen seit der Entbindung für den Rest de Beschäftigungsverbots ihre Arbeit wieder antreten, wenn nach dem ärztlichen Zeugnis nichts dagegen spricht. Diesen Verzicht auf auf das Beschäftigungsverbot kann sie ebenfalls jederzeit widerrufen (§6 Abs. 1 , Sätze 3, 4 MuSchG). Bei Fehlgeburten findet das Beschäftigungsverbot keine Anwendung. Ist die Frau infolge Fehlgeburt arbeitsunfähig erkrankt, gelten die Regeln des Entgeldfortzahlungsgesetzes für arbeitsunfähige Erkrankungen. Ebenfalls nicht unter den Begriff der Entbindung fallen sämtliche Formen des Schwangerschaftsabbruchs, sodass auch in diesen Fällen kein nachgeburtlicher Mutterschutz besteht.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Individuelle Beschäftigungsverbote sind auf den persönlichen Gesundheitszustand der werdenden Mutter bezogen und werden erst wirksam, wenn die Arbeitsleistung mit einem ärztlichen Zeugnis (ganz oder teilweise) untersagt wird. Hiernach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z.B. Konstitution und Gesundheitszustand. Gründe sind nicht die krankheitsbedingten Schwangerschaftsbeschwerden. Vielmehr handelt es sich um eine gesunde Schwangere mit „normalen Beschwerden“ in der Schwangerschaft.

Krankheitsbedingte Beschwerden begründen hingegen kein Beschäftigungsverbot. Somit darf es nicht ausgesprochen werden, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden der Arbeitnehmerin Krankheitswert haben. Für letzteren Fall kann seitens des behandelnden Arztes eine (zeitlich begrenzte) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (z.B. durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – bis 42 Tage – oder eine Krankengeldbescheinigung – ab 43. Tag bis 8 Wochen vor Entbindung).

Frauen, die nach Ablauf der Schutzfrist ihre volle Leistungsfähigkeit noch nicht wieder erlangt haben, können sich unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von der Arbeit freistellen lassen (§ 6 Abs. 2 MuSchG). Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist, dass die Gründe für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG im Zusammenhang mit der Entbindung und Mutterschaft stehen.

Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren (Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft U2)

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber profitieren – ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Beschäftigten – von der Erstattung ihrer Aufwendungen bei Mutterschaft im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung U2.

Die Erstattung umfasst zu 100 %

  • den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Differenz von 13 Euro zum kalendertäglichen Nettoentgelt),
  • das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt sowie
  • den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das während des Beschäftigungsverbots fortgezahlte Arbeitsentgelt.  Anm.: Die Krankenkasse kann eine Beschränkungsmöglichkeit in ihrer Satzung vorsehen.

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört auch das während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft fortzuzahlende Brutto-Arbeitsentgelt.

Die Entgeltfortzahlungsversicherung wird von der Umlagekasse durchgeführt, bei der der Arbeitnehmer oder der Auszubildende versichert ist. Auch die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen nehmen daher eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen vor. Sonderregelungen bestehen für geringfügig Beschäftigte und die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Es ist den Krankenkassen erlaubt, die Durchführung der Entgeltfortzahlungsversicherung auf eine andere Kasse oder auch einen Landes- beziehungsweise Bundesverband zu übertragen. Sind die Mitarbeiter bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, müssen Unternehmen daher mit mehreren Ausgleichskassen zusammenarbeiten.

Die Betriebsärzte von ERGOMED beraten und unterstützen Sie bezüglich der generellen bzw. individuellen Umsetzung des Mutterschutzes in Ihrem Unternehmen, insbesondere in Fragen eines generellen oder individuellen Beschäftigungsverbotes. Die Grundlage dafür ist die Erstellung einer gezielten Gefährdungsbeurteilung (nach der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz) im Hinblick auf die Tätigkeit.

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Nachgehende Vorsorge (Nachgehende Untersuchung)

Nachgehende Vorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können. Häufig treten arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten erst einige Zeit nach Belastungsbeginn auf. Krebserzeugende Stoffe führen in der Regel erst nach einer Latenzzeit von 15 und mehr Jahren zur Manifestation der Krankheit. Auch Staublungenerkrankungen (G 1.1, G 1.3, G 1.4)) machen sich häufig erst lange nachdem die Arbeit beendet wurde bemerkbar. Asbestbedingte Lungenkrankheiten (G 1.2) können sich ggf. erst nach 40 Jahren manifestieren. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, auch noch nach Beendigung bestimmter belastender Tätigkeiten arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen (i.A. bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres). Anlässe für nachgehende Vorsorge sind Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserregenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Der Arbeitgeber hat nachgehende Vorsorge Beschäftigten und ehemals Beschäftigten anzubieten.  Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses überträgt er diese Pflicht mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Danach wird sie vom Unfallversicherer organisiert:


Nachsorge (Nachuntersuchung)

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten regelmäßige Nachsorge/Nachuntersuchungen in Bezug auf die jeweilige Tätigkeit (arbeitsmedizinische Vorsorge/-untersuchungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung) anzubieten. Die Nachsorge-/Nachuntersuchungsfristen liegen zwischen 12 und 60 Monaten je nach Gefährdung und Alter des Beschäftigten. Die Entscheidung darüber liegt beim untersuchenden Betriebsarzt.


Nadelstichverletzungen

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben die aktuellen sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie stellen das technische Regelwerk zur Biostoffverordnung dar und bieten Hilfe im Umgang mit gefährlichen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Pflege ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) besonders wichtig. Sie stellt die wichtigste konkrete Vorschrift zum Schutz vor Nadelstichverletzungen in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen sowie bei der ambulanten Betreuung von Pflegekunden dar. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei allen Schutzmaßnahmen den Stand der Technik einzuhalten (§4 ArbSchG). Um dies zu gewährleisten und den fortschreitenden technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, überarbeitet und ergänzt der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) im Sinne der Biostoffverordnung regelmäßig die sogenannten „Technischen Regeln (TRGS)“, die den Stand der Technik wiedergeben. Seit dem 1. August 2007 fordert das Regelwerk, wenn immer technisch möglich, herkömmliche spitze und scharfe Arbeitsgeräte durch Instrumente mit Sicherheitsvorrichtung zu ersetzen, um Beschäftigte vor Nadelstichverletzungen zu schützen (TRBA 250, Punkt 4.2.5.). Technisch möglich bedeutet: Es muss für den vorgesehenen Anwendungsbereich ein Produkt in geeigneter sicherer Ausführung existieren. Dies ist bei nahezu allen Tätigkeiten der Fall. Ausnahmen bilden im Moment noch die Bereiche der Neonatologie und der Kinderheilkunde sowie Teilbereiche der Chirurgie, Pathologie und Zahnheilkunde. Grund dafür ist, dass z. B. extrem kleine englumige Kanülen zurzeit noch nicht in sicherer Ausführung erhältlich sind. Die genauen Anforderungen der TRBA 250 an die Eigenschaften sicherer Produkte finden Sie hier. Auch die Entsorgung sicherer Instrumente ist in der TRBA 250 geregelt (Punkt 4.2.5): Sie listet Eigenschaften für sichere Abwurfbehälter auf und führt entsprechende Präventionsmaßnahmen an. Seit 27. März 2014 gilt die neu gefasste und im Gemeinsamen Ministerialblatt (Nr. 10-11/2014) veröffentlichte Version der TRBA 250. Sie enthält im Anhang einen Fragebogen zur Erfassung und Dokumentation von Nadelstichverletzung, der richtiges Verhalten im Falle einer Verletzung unterstützt.

Rechtswirksamkeit der TRBA 250

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) dienen dem betrieblichen Arbeitsschutz beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne von §1 der Biostoffverordnung.

Vor Gericht wird das Einhalten von Technischen Regeln als Einhalten des Standes der Technik gewertet. Werden ausschließlich Sichere Instrumente gemäß den Vorschriften der TRBA 250 verwendet und entsprechen auch alle anderen Abläufe der Norm, ist der Arbeitgeber rechtlich abgesichert: Kommt es in Folge einer Nadelstichverletzung zu Infektionen kann ihm keine Schuld zugesprochen werden. In diesem Fall tritt die zuständige gesetzliche Unfallversicherung (i. d. R. Berufsgenossenschaft) im Rahmen der Gefährdungshaftung ein.

Verzichtet der Arbeitgeber darauf, seine Beschäftigten durch Sichere Instrumente zu schützen, kann dies juristische und finanzielle Folgen mit sich bringen.

Verstöße gegen die TRBA 250

Häufig erhalten Beschäftigte von den Arbeitgebern keine Sicheren Instrumente, obwohl die TRBA 250 die Verwendung ausdrücklich vorschreibt. Kommt es zu einer Nadelstichverletzung wird die zuständige Unfallversicherung sehr genau untersuchen, inwiefern grobe Fahrlässigkeit vorlag. Hierzu ermittelt sie, ob die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten und die übliche Sorgfalt beachtet wurde.
Eine Besonderheit tritt immer dann ein, wenn der Geschädigte nicht beim Unternehmen selbst angestellt ist. Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sich in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen an falsch entsorgten spitzen bzw. scharfen Instrumenten stechen, können gegen den Betreiber der Gesundheitseinrichtung klagen.

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Nahrungs-/Lebensmittelbranche

Betriebe in der Nahrungs-/Lebensmittelbranche haben außer den Pflichten des betrieblichen Arbeitsschutzes der Mitarbeiter (ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2) zusätzlich noch Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz zum Schutz der Allgemeinheit vor Ausbreitung und Übertragung von durch Nahrungs-/Lebensmittel verursachten Infektionen zu befolgen.

Diese Pflichten sind:

  • Gesundheitszeugnis/Erstbelehrung der Mitarbeiter (s.u.) durch Gesundheitsamt
  • Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung (siehe Eignungsuntersuchung)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) (siehe Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung)
  • Jährliche Belehrung/Unterweisung nach §42/§43 IfSG (siehe Infektionsschutzgesetz (IfSG))

Was ist das Gesundheitszeugnis (Erstbelehrung)?

Personen, die im Lebensmittelgewerbe oder in vergleichbaren Einrichtungen gewerbsmäßig tätig sind, müssen nachweisen, dass sie vom (zuständigen) Gesundheitsamt über die einzuhaltenden Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen informiert wurden. Dies gilt insbesondere für MitarbeiterInnen von Unternehmen des Lebensmittelgewerbes vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit. Sie benötigen eine Bescheinigung (Gesundheitszeugnis) darüber, dass sie in mündlicher und schriftlicher Form über die Vorschriften und Verpflichtungen nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutz-gesetzes belehrt wurden. Diese Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Was ist die Erklärung über die eigene Gesundheit?

Zusätzlich müssen Personen, die im Lebensmittelgewerbe oder in vergleichbaren Einrichtungen gewerbsmäßig tätig sind, eine Erklärung unterschreiben, dass bei ihnen keine Erkrankungen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot zur Folge haben.

Wer braucht das Gesundheitszeugnis?

Die Pflicht zur Einholung eines Gesundheitszeugnisses (Erstbelehrung) betrifft alle Personen, die einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Lebensmittelbereich nachgehen. Als gewerbsmäßig wird eine Tätigkeit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dann eingestuft, wenn sie:

  • außerhalb des hauswirtschaftlichen Bereichs vorgenommen wird,
  • auf Erwerb ausgerichtet ist.

Für private Veranstaltungen wird kein Gesundheitszeugnis benötigt. Auch Vereinsfeste fallen i.d.R. nicht unter die Pflicht zur Erstbelehrung. Ausnahme: Bei Vereinsfesten gilt die gewerbliche Regelung, wenn es sich um gaststättenrechtlich anzeige- oder erlaubnispflichtige Veranstaltungen handelt. Bei den Helfern von Vereinsfesten ist entscheidend, ob sie unmittelbaren Kontakt mit leicht verderblichen Lebensmitteln haben.

Tätigkeitsverbot bei Erkrankungen

Sollte bei einer mit bestimmten Lebensmitteln tätigen Person eine der nachfolgend aufgelisteten Erkrankungen oder der Verdacht darauf bestehen, darf die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Um die Verbreitung von Krankheiten zu verhindern, darf die erkrankte Person außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden.

Eine Tätigkeit muss sofort eingestellt werden bei der Diagnose oder bei Verdacht von:

  • Typhus, Paratyphus
  • Cholera
  • Shigellose
  • Salmonellose
  • Infektiöse Gastroenteritis, z.B. darmpathogene E. coli, EHEC etc.
  • Virushepatitis A + E

Ebenso ist die Tätigkeit sofort einzustellen, wenn vom Personal des Unternehmens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Krankheitserreger ausscheidet ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen (sog. stiller Ausscheider), z.B. i.Z. mit Shigella-, Salmonella-, EHEC-, Choleraerreger oder Hepatits A-Viren.

Das Tätigkeitsverbot gilt auch, wenn das mit Lebensmitteln in Berührung kommende Personal infizierte Wunden oder Hautkrankheiten hat. Es muss ausgeschlossen werden, dass sich die Krankheitserreger über die verarbeiteten Lebensmittel auf die Konsumenten des Essens übertragen.

Risikoanfällige Tätigkeitsfelder/Lebensmittel

Außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereiches sind die nachfolgend aufgelisteten Tätigkeitsfelder besonders risikoanfällig:

  • Berühren von Lebensmitteln bei der Herstellung, Behandlung oder im Vertrieb
  • Kochen von Mahlzeiten (Verpflegung) in Küchen, Gaststätten oder Einrichtungen   
  • Berühren von Bedarfsgegenständen
  • Tätigkeit als Ausbilder

Leicht verderbliche Lebensmittel (Erzeugnisse und Endprodukte):

  • Geflügel und Fleisch
  • Fische, Krebse, Weichtiere („frutti di mare“)
  • Milch und Milchprodukte
  • Eier und Eierspeisen (insbesondere aus rohen Eiern)
  • Säuglings- und Kleinkindnahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht erhitzter Füllung bzw. Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
  • Marinaden, Mayonaisen
  • Emulgierte Soßen
  • Nahrungshefen

Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?

Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Von solchen Lebensmittelinfektionen können gerade in Großküchen, aber auch bei Vereins- und Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen schnell ein größerer Personenkreis betroffen sein.

Während i.R. der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt der Mitarbeiter lediglich eine Erklärung darüber abgeben muss, dass er nicht wissentlich an einer der o.g. Krankheiten leidet, muss sich der Arbeitgeber aus Haftungsgründen (§42 IfSG) davon vergewissern, dass der Mitarbeiter für die beauftragte Tätigkeit geeignet ist. Daher ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung erforderlich, diese kann sinnvollerweise mit sonstigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, z.B. G 20, G 24, G 21 (Kältearbeiten), G 25, G 37 kombiniert werden.

Untersuchungsumfang (Eignungsuntersuchung):

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Haut Unterarme und Hände, allgemeiner Hygienezustand, Atemwege)
  • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
    Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung ohne zusätzliche Berechnung!
  • Anti-HAV, HBs-Ag, Anti-HBc, Anti-HCV
  • Stuhluntersuchung auf pathogene Keime
  • ggf. zusätzlich Hörtest (G 20), Sehtest (G 25, G 37), G 21 (Kältearbeiten)

Untersuchungsfrist: I.A. nur bei Einstellung, arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) nach den empfohlenen Fristen

Dauer: 30 Minuten

Kosten: 158,58 €, ggf. zus. 4,55 € (orientierender Hörtest) und/oder 23,25 € (Sehtest)

Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt! Durch eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung und regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchungen) kommen Sie Ihren Pflichten als Arbeitgeber nach und sind haftungsrechtlich abgesichert.

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Natürliche UV-Strahlung & Arbeit im Freien

Natürliche UV-Strahlung von hoher Exposition kann bekanntlich zu einer Krebserkrankung der Haut (Plattenepithelkarzinome und aktinische Keratosen) führen. Wenn eine tätigkeitsbezogene Licht-/Sonnenexposition ursächlich gegeben ist/war, kann es sich um eine sog. Berufskrankheit handeln. Letztere ist mit der BK-Nummer 5103 BKV inzwischen zur zweithäufigsten entschädigten Berufskrankheit in Deutschland geworden.

Allerdings gibt es dafür derzeit keine Grenzwerte oder einen Anlass zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Andererseits wird auf Empfehlung des AfAMed seitens des BMAS derzeit geprüft, entsprechende Vorsorgeanlässe in die ArbMedVV aufzunehmen (z.B. als arbeitsmedizinische Vorsorge „Natürliche UV-Strahlung“ oder „Arbeit im Freien“).

Das Risiko für Plattenepithelkarzinome der Haut, die Gegenstand der Berufskrankheit BK-Nr. 5103 BKV sind, zeigt eine ausgeprägte exponentielle Dosis-Wirkungs-Beziehung. Das heißt, bei höherer kumulativer UV-Dosis steigt das Risiko nicht linear, sondern exponentiell an. Vorsorgemaßnahmen, die zu einer Reduktion der Lebensdosis für UV-Strahlung für Beschäftigte im Freien führen, sind somit gut geeignet, Krebserkrankungen im späteren Leben zu verhüten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge inklusive Untersuchungsangebot muss daher bereits zu Beginn der Tätigkeit (möglichst schon vor Aufnahme der Tätigkeit) einsetzen. Die zweite Vorsorge sollte nicht nach einem festen Zeitintervall erfolgen, sondern innerhalb der ersten Sommermonate nach Tätigkeitsaufnahme, weil dann anhand der Bräunung (oder Rötung) das Verhalten bei der Tätigkeit mit UV-Belastung objektiviert werden kann und die Basis für die individuelle Beratung gibt. Das Intervall für alle weiteren Vorsorgen kann unter Beachtung der AMF 2.1 variabel gestalten werden und sollte sich an den anderen Anlässen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (z.B. Lärm, Epoxidharze, Isocyanate) orientieren und möglichst mit diesen oder anderen arbeitsmedizinischen Maßnahmen synchronisiert werden, um die Zahl der Termine gering zu halten.

Die durch die GKV angebotene Krebsfrüherkennungsuntersuchung der Haut (sog. „Hautkrebs-Screening“) hat dagegen erst nach Jahrzehnten chronischer UV-Belastung eine rationale Indikation und wird daher üblicherweise erst im späteren Lebensalter im Rahmen der sonstigen Krebsfrüherkennungs-untersuchungen von Hausärzten und/oder Dermatologen durchgeführt.

Die Primärprävention (Schutz vor natürlicher UV-Strahlung) besteht in

  • Arbeitsorganisation, z.B. keine Tätigkeiten im Freien 2 Stunden vor oder nach dem Sonnenhöchststand, Verlagerung von Arbeiten in den Innenbereich, Vermeiden von Pausen im Freien während der Mittagszeit oder Schichtpläne, welche die Zeit 2 Stunden vor oder nach dem Sonnenhöchststand aussparen
  • Technische Maßnahmen, z.B. Aufstellen von Sonnensegeln, Tragen entsprechender Sonnenschutzkleidung, -mützen, -hüten, aber auch UV-Schutz geeignete Sonnenbrillen (siehe auch UV-Schutz für die Augen), Anwendung von chemischen Lichtschutzmitteln (z.B. Sonnenschutzcremes mit hohem Lichtschutzfaktor). Anm.: Die Anwendung von Sonnenschutzmitteln darf nach der S3-Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ nicht dazu führen, dass der Aufenthalt in der Sonne verlängert wird.)

Die o.g. arbeitsmedizinische Vorsorge „Natürliche UV-Strahlung“ oder „Arbeit im Freien“ dient somit der Sekundärprävention und beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Spezielle (tätigkeitsbezogene) Anamnese, z.B. exakte Tätigkeitsbeschreibung, Intensität der kumulierten UV-Exposition, Nutzung bzw. Einhaltung geeigneter UV-Schutzmaßnahmen, Beschwerden oder Symptome während und nach der UV-Exposition, tätigkeitsbezogene Beschwerden (Brennen, Jucken, Schmerzen, Rötung), zugrundeliegende lichtprovozierbare Dermatosen, Einnahme von phototoxischen Medikamenten
  • Beurteilung des Licht- bzw. Hauttyps (nach Fitzpatrick) Familienanamnese (v.a. Hautkrebserkrankungen, z.B. Basaliome, Plattenepithelcarcinome, Melanome)
  • Fitzpatrick scale
  • Untersuchung(-sangebot): Inspektion der Hautareale, welche beruflich lichtexponiert sind, z.B. Sonnenbrand (akuter Lichtschaden) oder Bräunung, Eryththrosis interfollicularis colli, Pigmentflecken (subakute Lichtschäden), aber auch Vorzeichen aktinischer Keratosen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Dermatoskops, ggf. mit Photodokumentation
  • Beratung des Mitarbeiters bezüglich Schädigung der Haut durch UV-Strahlung sowie geeigneter Schutzmaßnahmen
  • ggf. (frühzeitige) Überweisung zum Dermatologen

In den meisten Fällen handelt es sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Natürliche UV-Strahlung“ um eine Angebotsuntersuchung. Im Fall des ersten Auftretens von Lichtschäden ist jedoch die Untersuchung als regelmäßige Pflichtuntersuchung dringend zu veranlassen.

In bestimmten Fällen muss seitens des untersuchenden Arztes (Betriebsarzt, Hautarzt oder auch Hausarzt) eine Berufskrankheiten-Anzeige veranlasst werden.

Ablaufschema „UV-Belastung“

Ablaufschema UV-Belastung

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Nickel und seine Verbindungen

Für Nickel oder seine Verbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Einige Nickel-Verbindungen sind als krebserzeugend eingestuft.

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege in Form von Staub, Rauch oder Aerosolen (Sprühtröpfchen), durch die Haut (gilt nur für Nickeltetracarbonyl) und den Magen-Darm-Trakt.
B ei Hautkontakt besteht die Gefahr der Sensibilisierung.

Metallisches Nickel und anorganische Nickelverbindungen

  • wirken kanzerogen (Lungen-, Nasen- und Nasennebenhöhlenkrebs) als atembarer Staub (Nickelsulfid, -oxid, schwerlösliches Salz).
  • Nickeldampf kann die Atemwege chronisch schädigen, z.B. Schleimhautatrophie, Septumperforation, Anosmie.
  • Nach oraler, seltener parenteraler Nickelaufnahme kommt es zu schweren Brechdurchfällen durch lokale, adstringierende Wirkung, weiter zur Beteiligung des ZNS und bei schwerstem Verlauf zum Tod durch Herzversagen.
  • wirken hochgradig sensibilisierend, am häufigsten durch Hautkontakt, aber auch nach oraler Aufnahme und durch Industriedämpfe.

Nickelcarbonyl gehört zu den stärksten Inhalationsgiften (chemische Pneumonitis durch Schädigung der Kapillaren, Lungenödem), kann zur schweren Schädigung von Leber, ZNS und Herz führen und ist kanzerogen.

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Nickelstäube und –dämpfe sind direkt an der Entstehungsquelle abzusaugen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 38 Nickel und seine Verbindungen) sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit (höherer) Exposition mit Nickel oder seinen Verbindungen oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen besteht. Sollte eine Exposition mit Nickelstäuben und –dämpfen (trotz Absaugung) nicht vermeidbar sein, müssen bei der Tätigkeit Atemschutzmasken (mindestens FFP2 bzw. FFP3) getragen werden. Die betroffenen Mitarbeiter müssen daher neben der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 38 zusätzlich nach G 26.1 Atemschutzgeräte untersucht werden.

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OHSAS-Qualitätsmanagementsystem

OHSAS 18001 (Occupational Health- and Safety Assessment Series) ist bisher nur in Großbritannien und Polen eine Norm, wird aber schon in vielen Ländern als Zertifizierungsgrundlage für Managementsysteme zum Arbeitsschutz (AMS) verwendet.

Die Norm OHSAS 18001 ist die Grundlage eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) für den betrieblichen Arbeitsschutz im Unternehmen und gilt als weltweit anerkannter Standard. Im Mittelpunkt des Arbeitsschutzmanagements nach OHSAS 18001 stehen der Schutz von Menschen, die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge. Durch vorbeugende Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement werden die Mitarbeiter in die Lage versetzt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, bevor ein Unfall passiert oder eine Erkrankung auftritt. Grundsätzlich kann die OHSAS 18001 branchenübergreifend von jeder Organisation eingeführt werden, um die Sicherheit sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu erhöhen.

So können sich folgende Vorteile durch ein OHSMS (OHS-Managementsystem) ergeben:

  • Verbreiterung der personellen Basis für den Arbeits- und Gesundheitsschutz: Der Arbeits- und Gesundheitsschutz obliegt in einem auf OHS bzw. OHSAS beruhenden Management-system nicht einzig und allein der Sicherheitsfachkraft und wenigen anderen - alle Mitarbeiter werden systematisch in das OHSMS einbezogen
  • Senkung der Arbeitsunfälle
  • Senkung der gesundheitlichen Belastungen der Beschäftigten
  • Minimieren der Risiken für technische Katastrophen
  • Verbesserung der Motivation der Beschäftigten durch aktives Einbeziehen und durch Verbesserung von Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Verringerung von Fehlzeiten durch Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzumgebung
  • Verbesserung des Ansehens auf dem Arbeitsmarkt
  • Verbesserung der Produktivität durch Wegfall oder Minimierung von Unsicherheiten bei der Arbeit und durch gesündere Mitarbeiter
  • Verbesserung der Qualität der Produkte durch erhöhte Sicherheit
  • Verbesserung der finanziellen Lage durch Senkung von unfallbezogenen und anderen Kosten
  • Verbesserung der Rechtssicherheit für Führungskräfte und Unternehmer
  • Verbesserung der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens durch Berücksichtigen des demographischen Wandels
  • Verringerung der Belastung der Volkswirtschaft durch jährlich Tausende neuer Unfallrenten, Sterbegeld und Renten für anerkannte Berufskrankheiten

Die OHSAS 18001 ist kompatibel mit den Managementsystem-Normen ISO 9001 und ISO 14001, wodurch sich die Norm einfach in ein entsprechend bestehendes Managementsystem integrieren lässt. Die bestehenden Prozesse werden lediglich um die Anforderungen aus der OHSAS 18001 ergänzt.

BS OHSAS 18001 beruht auf dem englischen Standard BS 8800:1996. Es gibt eine laufende Diskussion, ob dieser Standard als international gültige Norm verabschiedet werden soll. In Arbeit ist eine Norm ISO 45001 als möglicher Nachfolger des BS OHSAS 18001.

Faktisch sehen sich heute schon viele Unternehmen dem Druck ihrer Kunden ausgesetzt, sich nach OHSAS 18001 (oft zusammen mit ISO 14001 für das Umweltmanagement und ISO 50001 für das Energiemanagement) zertifizieren zu lassen, obwohl der Standard keine internationale Norm ist. Damit können diese Kunden formal nachweisen, dass ihre Zulieferer sozial verantwortliche Unternehmen sind.

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ERGOMED unterstützt Sie beim Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb und damit bei der Implementierung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagement-Systems OHSAS.

Fordern Sie Ihr Angebot an!


Orthopädische Sicherheitsschuhe & -einlagen

Für die Versorgung mit geeignetem und individuell angepassten Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen, die den allgemeinen ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen entsprechen, ist aufgrund er gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften immer der Arbeitgeber zuständig.

Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Zwecke der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes übernimmt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nur die Kosten für eine individuell erforderliche orthopädische Ausstattung von Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen (§16 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI – in Verbindung mit §33 Abs. 8 Nr, 4 SGB IX). Zum Fußschutz gehören beispielsweise orthopädische Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345.

Dazu gehören die Kostenübernahme für

  • die Versorgung mit Einlagen in Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen
  • die Versorgung mit orthopädischem Fußschutz wie z.B.
    • die Zurichtung eines Sicherheitsschuhes, Schutzschuhes oder Berufsschuhes
    • die Beschaffung von einem Paar behinderungsbedingt erforderlicher Modulschuhe oder maßangefertigter orthopädischer Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen
    • sowie die Reparatur des orthopädischen Anteils an den Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen, wenn der Nachweis des Orthopädieschuhmachers über die Reparaturbedürftigkeit der Schuhe vorgelegt wird

Bei der Versorgung mit Einlagen in Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen muss immer die Fertigungsanweisung des Schuhherstellers beachtet werden, da der Sicherheitsschuh auch beim Einsatz einer orthopädischen Einlage immer noch den maximalen Schutz für den Fuß gewähren muss, z.B. muss der Abstand zwischen Zehen und Schutzkappe ein bestimmtes Maß einhalten. Daher ist es mittlerweile auch Usus, dass auch die Hersteller von Sicherheitsschuhen die Versorgung mit individuell angefertigten orthopädischen Einlagen bereitstellen können.

In jedem Fall ist es jedoch untersagt, Sicherheitsschuhe zu tragen, die mit (eigenen) Einlagesohlen ausgestattet sind, welche nicht durch einen zertifizierten Orthopädieschuhmacher unter Berücksichtigung der Fertigungsanweisungen des Schuhherstellers freigegeben sind.

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Otoplastischer Gehörschutz (Otoplastik)

Lärmschwerhörigkeit hält seit Jahren eine traurige Spitzenstellung unter den anerkannten Berufskrankheiten (siehe auch Berufskrankheiten (BK)). Der meist schmerzlose Zustand tritt schleichend ein und ist irreversibel. Schwerhörigkeit reduziert erheblich die intellektuelle Leistungsfähigkeit und isoliert den Betroffenen sowohl im Beruf auch in Familie und Freizeit.

Deswegen ist Gehörschutz (siehe auch Gehörschutz) für die empfindlichen menschlichen Gehörorgane gesetzlich verpflichtend. Leider zeigt jedoch die Erfahrung, dass der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellte Gehörschutz trotz gewerblicher Tätigkeit im ausgewiesenen Lärmbereich sowie entsprechender Unterweisung (Verpflichtung zum Tragen von PSA (siehe auch Persönliche Schutzausrüstung (PSA)) und regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung (G 20 Lärm) oft nicht bzw. nicht regelmäßig genutzt wird. Hier stellt der sog. otoplastische Gehörschutz (Otoplastik) einen wesentlichen Fortschritt dar. Die Otoplastik wird individuell an Ihren Mitarbeiter angepasst und eignet sich für hörgesunde und hörgeschädigte Betriebsangehörige.

Vorteile der Otoplastik:

  • Anatomische Anpassung an den Gehörgang
  • Physikalische Anpassung an Lautstärke und Frequenzspektrum des jeweiligen Arbeitsplatzes (Lärmschutz)
  • Erhaltene Hörfähigkeit (für Maschinenüberwachung und Kommunikation)
  • Unterschiedliche Materialien (individueller Tragekomfort, verschiedene klimatische Bedingungen, Staubeinwirkung)
  • Anpassung an ggf. vorhandene individuelle Vorschädigungen
  • Lange Tragedauer (bei ausreichender Pflege) und damit Kostenersparnis trotz höherer Anschaffungskosten
  • Wesentlich höhere Trageakzeptanz und damit Nutzungsintensität

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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von Versicherten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine aus den konkreten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz ergebende Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit den persönlichen Schutzausrüstungen verbundene Zusatzausrüstung. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die z.B. für Berufssportler, Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehören z.B.:

  • Schutzkleidung
  • Hand- und Armschutz
  • Schnitt- und Stechschutz
  • Atemschutz
  • Fuß- und Knieschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Kopfschutz
  • Gehörschutz
  • Hautschutzmittel
  • PSA gegen Absturz
  • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
  • PSA gegen Ertrinken

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Pflege (ambulant & stationär)

Die ambulante und stationäre Pflege stellt an die dort Beschäftigten eine anspruchsvolle Tätigkeit dar. Neben umfangreichem Fachwissen müssen die Beschäftigten in erhöhtem Maß soziale und empathische Voraussetzungen mitbringen.

Je nach Einrichtung bzw. Beschäftigung können folgende Gefährdungen für die Mitarbeiter auftreten:

  • Allgemeine Gefährdungen und Belastungen
  • Küche und Hauswirtschaft
    • Unfälle
    • Raumklima
    • Brand und Explosion
    • Hautbelastung
    • Rückenbelastung
    • Lärm → G 20 Lärm
    • Stolpern, Stürzen, Rutschen
  • Haustechnik
    • Unfälle mit Maschinen und Geräten
    • Elektrischer Strom
    • Brand und Explosion
    • Lärm
    • Stolpern, Stürzen, Rutschen
    • Gefahrstoffe
  • Fahrdienst
    • Verkehrsunfälle

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, für die einzelnen Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Die BGW will in naher Zukunft eine online-gestützte Gefährdungsbeurteilung „Ambulante und stationäre Pflege“ für ihre Mitgliedsunternehmen anbieten.

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Pflichtuntersuchungen (Liste)

  1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht.
    • Acrylnitril
    • Alkylquecksilber
    • Alveolengängiger Staub (A-Staub)
    • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
    • Arsen und Arsenverbindungen
    • Asbest
    • Benzol
    • Beryllium
    • Blei und anorganische Bleiverbindungen
    • Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
    • Cadmium und Cadmiumverbindungen
    • Chrom-VI-Verbindungen
    • Dimethylformamid
    • Einatembarer Staub (E-Staub)
    • Fluor und anorganische Fluorverbindungen
    • Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol)
    • Hartholzstaub
    • Kohlenstoffdisulfid
    • Kohlenmonoxid
    • Mehlstaub
    • Methanol
    • Nickel und Nickelverbindungen
    • Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material)
    • weißer Phosphor (Tetraphosphor)
    • Platinverbindungen
    • Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen
    • Schwefelwasserstoff
    • Silikogener Staub
    • Styrol
    • Tetrachlorethen
    • Toluol
    • Trichlorethen
    • Vinylchlorid
    • Xylol
  2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    • Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag
    • Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch
    • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub (E-Staub)
    • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird
    • Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen
    • Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial
    • Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheits-gefährdung verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze
  3. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
    • Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gibt es keine Grenzwerte, die Infektionskrankheiten sicher ausschließen. Das Risiko für eine Erkrankung hängt ab von der Expositionshöhe, von der Expositionsdauer, von dem Übertragungsweg, der Infektiosität des Erregers und der individuellen Immunitätslage der oder des Beschäftigten. Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit oder eines Kontaktes wird dadurch charakterisiert, dass die wiederkehrende Exposition gegenüber dem biologischen Arbeitsstoff bestimmend für den Charakter der Tätigkeit oder des Kontakts ist (tätigkeits-/kontaktspezifisches Auftreten). Die Tätigkeit oder der Kontakt ist schon beim ersten Mal als „regelmäßig“ anzusehen, wenn eine Wiederholung zu erwarten ist.
    • Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (der Risikogruppe 2  = Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich und 3 = Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich)
    • Nicht gezielte Tätigkeiten der Risikogruppe 4 der Biostoffverordnung = Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich

    Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, dient die Pflichtuntersuchung der Unterbreitung eines Impfangebots und einer entsprechenden ärztlichen Beratung. Eine Pflichtuntersuchung muss daher nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

    Links:

  4. Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
    • Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
    • Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (- 25° Celsius und kälter)
    • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Lpc,Peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden
      Anm.: Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.
    • Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
      a) A(8) = 5M/S2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Schwingungen oder
      b) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörperschwingungen erreicht oder überschritten werden
  5. Druckluftarbeiten (im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Druckluftverordnung, d.h.Tätigkeiten mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)
  6. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der Beschäftigte über ein Tauchgerät mit der erforderlichen Atemluft versorgt wird (Taucherarbeiten)
  7. Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre (Lager) bei Erreichen oder Unterschreitung eines Sauerstoffpartialdrucks von 17 Vol.-% O2
  8. Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern

Pflichtvorsorge (Pflichtuntersuchung)

Pflichtvorsorge bzw. die daraus resultierende Pflichtuntersuchung (gem. ArbMedVV  §4) hat der Arbeitgeber als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Ausübung von besonders gesundheitsgefährdender Tätigkeit zu veranlassen.

Welche beruflichen Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge zur Folge haben, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz. Diese wird von Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam erstellt. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat – die eigentliche betriebsärztliche Untersuchung darf jedoch im Einzelfall vom Beschäftigten ohne ggf. negative arbeitsrechtliche Folgen abgelehnt werden. Über die Pflichtvorsorge/-untersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben zu Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Diese Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu führen.  Der Betriebsarzt hat seine Aufzeichnungen darüber hinaus 30 Jahre aufzubewahren.

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Präsentismus

Mit Präsentismus (von Präsenz = Anwesenheit) bezeichnet die Arbeitsmedizin das Verhalten von Arbeitnehmern, trotz Krankheit am Arbeitsplatz zu erscheinen (z.B. aus Angst um den Arbeitsplatz  in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit , bei Konjunkturschwäche etc.) bzw. die daraus resultierende Reduktion der Arbeitsproduktivität durch Leistungseinschränkung von Arbeitnehmern, die auf gesundheitliche Einschränkungen wie z. B. chronische Erkrankungen zurückzuführen sind. Das Gegenteil ist der Absentismus, umgangssprachlich auch „Krankfeiern“ genannt.

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Prävention


Preise für arbeitsmedizinische & sicherheitstechnische Betreuung

Für Betriebsärzte resp. Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa resp. FaSi) gibt es keine allgemeingültige Gebührenordnung. Grundsätzlich muss das Honorar für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Leistungen zwischen Auftraggeber und Leistungserbringer frei verhandelt werden.

Dabei muss unterschieden werden zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung sowie der Art der erbrachten Leistung (arbeitsmedizinische und/oder sicherheitstechnische Betreuung).

Die für den jeweiligen Betrieb gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzstunden für die Grundbetreuung ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 2.  Davon werden i.A. 60% vor Ort im Unternehmen erbracht, die übrige Einsatzzeit ist für administrative Tätigkeiten und allgemeine Betreuungsaufgaben vorgesehen.

Gerne berechnen wir auf Anfrage die für Ihren Betrieb erforderlichen Einsatzstunden (getrennt für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Grundbetreuung) und erstellen auf dieser Grundlage speziell für Ihr Unternehmen ein Angebot.

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Das Honorar für die betriebsspezifische Betreuung kann nur grob eingeschätzt werden, da Inhalt und Umfang dieser Leistung erheblich variieren können und sich i.A. erst im Verlauf der Betreuung ergeben. Berechnungsgrundlage sind der tatsächlich erforderliche Stundenaufwand (x Stundenhonorar des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit) bzw. die Abrechnungsempfehlungen des VDBW (s.u.). Hierbei berechnet ERGOMED arbeitsmedizinische Leistungen mit dem 1,3-fachen (für ärztliche und technische Leistungen) bzw. 1,15-fachen (für Laborleistungen) GOÄ-Satz (entsprechend AOK-Satz!). In bestimmten Fällen können auf diese Sätze Nachlässe eingeräumt werden (z.B. bei Zeitersparnis wegen guter Planung und Organisation, Vielzahl von Untersuchungen etc.).  Spesen werden nur in Ausnahmefällen zusätzlich berechnet (z.B. Reisekosten bei Anfahrt > 50km, ggf. notwendige Logiskosten, besonderer Materialeinsatz, zusätzliche Fremdleistungen etc.).

Beispiele für betriebsspezifische Betreuung:

  • Einstellungsuntersuchungen
  • Eignungsuntersuchungen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Untersuchungen nach der FeV
  • Biomonitoring
  • Impfberatung & Impfungen
  • Alkohol- und Drogenscreening
  • Beratung i.Z. mit „psychischer Belastung am Arbeitsplatz“
  • Brandschutzübung
  • Schulung Brandschutzhelfer
  • Schulung Flurförderfahrzeuge, Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, Höhenarbeit, Ladesicherung etc.
  • Geräteprüfung
  • Sonstige Dienstleistungen, z.B. QM-Beratung, aufwendige Unterweisungen & Vorträge etc.

Bei gleichzeitiger Bestellung der Grundbetreuung durch ERGOMED bieten wir die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 20, G 24, G 25 und G 37 vor Ort in Ihrem Betrieb auch auf Basis der Berechnung nach Stundenaufwand an, wodurch sich die Kosten für diese Leistungen erheblich reduzieren lassen. Es lohnt sich also für Sie, ERGOMED mit der Betreuung Ihres Unternehmens zu beauftragen.

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Prüffristen für Arbeitsmittel

Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz und staatlichen Verordnungen gelten für Arbeitsmittel gesetzlich vorgeschriebene Prüffristen. Die jeweiligen Arbeitsmittel müssen von befähigten Personen innerhalb dieser Fristen geprüft und die Prüfungsergebnisse dokumentiert werden (Bestandsverzeichnis mit Dokumentation der erfolgten Prüfung sowie Frist für die Nachprüfung). Das positive Ergebnis der Prüfung ist durch ein Siegel mit Prüfdatum bzw. nächstem Prüfungstermin am Arbeitsmittel zu kennzeichnen.

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Prüfliste für Fahrzeuge


Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung, DGUV Vorschrift 3 (bisherige BGV A3) und DIN VDE 0701-0702 ist der Unternehmer unter anderem auch für das regelmäßige Prüfen aller im Unternehmen vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel verantwortlich. Diese Prüfungen dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden.

ERGOMED bietet die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durch eigene befähigte Fachleute an.

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Psychische Belastung am Arbeitsplatz

Gesundheitliche Beschwerden und Fehltage aufgrund psychischer Belastungen (wie z.B. Ängste, Depressionen, Burnout) nehmen rasant zu, diverse Studien zeigen sogar, dass sie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Rückenprobleme von Platz 1 der Liste der Gründe der Fehltage verdrängen.

Wie der Stressreport Deutschland 2012 (PDF) zeigt, sind die Spitzenreiter der Belastung die Anforderungen nach Multitasking, starker Termin- und Leistungsdruck und ständige Arbeitsunterbrechungen z.B. durch Telefon oder E-Mail. Jeder Vierte lässt seine Pause ausfallen und fast die Hälfte der Vollbeschäftigten ist mehr als 40h/Woche beschäftigt. Das bedeutet aber auch, dass  40% der Beschäftigten arbeitsbedingt nur selten oder nie Rücksicht auf familiäre und private Interessen nehmen, was sich negativ auf die ihre sog. Work-Life-Balance auswirkt. Gefährdet sind vor allem Personen, die Ihren Beruf mit großer Leidenschaft ausüben.

Ein Problem wie z.B. Burnout kann dann entstehen, wenn Menschen glauben, bestimmte Anforderungen erfüllen zu müssen und gleichzeitig davon überzeugt sind, nicht über ausreichende Ressourcen zur Erfüllung dieser Anforderungen zu verfügen. Wenn diese Diskrepanz erkannt wird, können als Reaktion darauf Ängste und Depressionen entstehen (z.B. Angst vor Arbeitsplatzverlust oder davor, dass andere die eigene Unfähigkeit erkennen). Viele Menschen können schlecht „abschalten“ und nehmen beruflichen Stress mit nach Hause, wodurch auch private Beziehungen in Mitleidenschaft gezogen werden können. Oft resultieren aus Problemen auch nächtliches Grübeln, Schlafprobleme und Unkonzentriertheit.

Daher sind Prävention und Früherkennung von „ungesunden“ Denk- und Verhaltensmustern immens wichtig. Bei Burnout spielt neben dem Training von Selbst- und Zeitmanagement vor allem die Aneignung einer distanzierten und engagierten, „gesunden“ Haltung zum Beruf eine zentrale Rolle.

ERGOMED bietet durch die Kooperation mit Dr. Dipl.-Psych. Annette Hosenfeld und Dipl.-Psych. Melanie Jess Möglichkeiten zur Gefährdungsanalyse und Hilfestellung bei Prävention und lösungsorientierter Intervention. Wir liefern Informationen z.B. zur Stärkung der eigenen Resilienz (Widerstandsfähigkeit gegenüber Belastungen) und leiten die Mitarbeiter an, mithilfe eines wissenschaftlich geprüften Fragebogens ihr eigenes Burnout-Risiko zu bestimmen und ggf. Maßnahmen zum Gegensteuern in die Wege zu leiten. Bei akuten Belastungssituationen bieten wir individuelle Psychologische Beratung in Einzelgesprächsterminen an.

Zur allgemeinen Gefährdungsanalyse "Psychische Gefährdung am Arbeitsplatz" empfehlen wir das sog. "Kurzverfahren Psychische Belastung KPB" (ifaa) (siehe auch entsprechender Eintrag), zur individuellen Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz setzen wir auch den "Kurzfragebogen zur Arbeitsanalyse KFZA" (siehe auch entsprechender Eintrag) ein.

Unsere Arbeitsmediziner/Betriebsärzte sowie Arbeitspsychologinnen beraten Sie bzw. Ihre Mitarbeiter gerne und fachkundig hinsichtlich des gezielten Einsatzes der genannten Verfahren.

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Psychologische Notfallversorgung (seelische Nothilfe)

Sind Sie ein Arbeitgeber oder der Sicherheitsverantwortliche eines Betriebs und haben sich schon Gedanken darüber gemacht, welche psychischen Folgen ein schwerer Unfall am Arbeitsplatz haben kann? Oder was dagegen zu tun ist? Oder wurden Sie selbst Zeuge eines schweren Unfalls oder waren beteiligt?

Das Vorgehen bei einem schweren Unfall am Arbeitsplatz ist in den Notfallkonzepten der Betriebe (Erste Hilfe Massnahmen, siehe Erste Hilfe, Alarmplan, siehe Alarmplan) meist gut geregelt. Wenig bis gar keine Beachtung findet darin aber die psychologische Betreuung derjenigen Personen, die zwar unverletzt blieben, den Unfall aber miterlebt oder sogar daran mitbeteiligt waren. Diese Menschen sehen Dinge, die mitunter schwer zu ertragen sind, traumatisierend wirken und ihr psychisches Gleichgewicht durcheinander bringen. Solche Erlebnisse können für den Einzelnen eine grosse Belastung sein und sich auch auf das Arbeits- und Privatleben auswirken.

Natürlich steht die Versorgung des oder der Verletzten an erster Stelle. Sobald aber in dieser Hinsicht das Nötige getan ist, soll man sich um die unverletzt gebliebenen Betroffenen kümmern. Diese Menschen befinden sich in einem Zustand der Not und sind oft nicht in der Lage, ihren Kummer selbst zu bemerken, näher zu beschreiben und/oder um Hilfe zu bitten. Aus diesem Grund sind Betroffene in einer solchen Situation auf psychologische Erste Hilfe von aussen angewiesen.

Verschiedene Stellen können einen Beitrag zu dieser seelischen Nothilfe leisten:

Werden Menschen Zeugen eines schweren Unfalls, sind die jeweiligen psychischen Strategien zur Verarbeitung und Bewältigung in höchstem Mass gefordert, unabhängig vom Schweregrad der physischen Verletzung. Die Begriffe «seelische Nothilfe» oder «psychologische Nothilfe» bezeichnen dabei all jene Massnahmen, welche die psychische Gesundheit nach potenziell traumatisierenden Ereignissen erhalten oder wieder stabilisieren.

Für die meisten Menschen ist es sehr belastend, wenn sie einen schweren Unfall miterleben oder daran mitbeteiligt sind. Umso mehr, wenn sie mit der verunfallten Person bekannt sind. Fast immer reagieren die Betroffenen auf ein solches Ereignis mit Hilflosigkeit, Erschrecken und Verunsicherung. Mit diesen Symptomen verbunden sind oft weitere körperliche und psychische Veränderungen, wie beispielsweise Schlafstörungen, Albträume und erhöhte Nervosität. Eine solche Reaktion nennt man eine «akute Belastungsreaktion». Sie ist völlig normal und stellt keine Störung dar. Sie ist ausserdem vorübergehender Natur: Die «akute Belastungsreaktion» setzt normalerweise mit dem Erleben der belastenden Situation ein, dauert Stunden bis Tage, in seltenen Fällen Wochen, und klingt in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen wieder ab.

Die Anzeichen unterscheiden sich in der Akutphase (Anfangsphase) und in der Verarbeitungsphase (nach Stunden bis Tagen).

Typische Anzeichen in der Akutphase sind:

  • ein Gefühl der «Betäubung»
  • das Gefühl, alles durch einen Filter wahrzunehmen
  • nicht sich selbst zu sein
  • Erstarrung oder Rückzug in sich selbst
  • teilweise Gedächtnisverlust oder Verwirrtheit
  • emotionale Schwankungen: Wechsel zwischen Trauer
  • Wut und Teilnahmslosigkeit
  • Herzrasen, Atemnot, Schweissausbrüche, Zittern, Kältegefühl
  • Übelkeit, Magenschmerzen

In der nachfolgenden Verarbeitungsphase verändern sich die Beschwerden. Sie nehmen ab und verschwinden üblicherweise nach spätestens acht Wochen ganz. In dieser Phase steht die gedankliche Beschäftigung mit dem Erlebten im Vordergrund. Die Erfahrungen müssen eingeordnet und bewertet werden, bevor sie als Ereignis in der Vergangenheit gespeichert werden können.

Typische Anzeichen in der Verarbeitungsphase sind:

  • Wiedererleben des Unfalls in Form von Albträumen oder sich aufdrängenden Erinnerungen
  • Vermeidungsverhalten: Tendenz, Erinnerungen an das Erlebte zu vermeiden; Orte zu meiden, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen
  • Eingeschränkte Empfindungsfähigkeit; bedrückte, lustlose Stimmung
  • Nervosität, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit oder Reizbarkeit
  • Konzentrationsstörungen
  • Schuldgefühle (z.B. zu wenig aufgepasst zu haben)
  • Sozialer Rückzug (verändertes Verhalten gegenüber Arbeitskollegen, im Freundeskreis, in der Familie)
  • Essstörungen

Es kommt vor, dass die Beschwerden bestehen bleiben oder sich sogar verstärken. Sie hindern die betroffene Person daran, wieder in den normalen Alltag zurückzufinden. Das ist ein Zeichen dafür, dass die Verarbeitung des Erlebten nicht oder zu wenig gelungen ist. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Entwicklung zu einer sogenannten «Posttraumatischen Belastungsstörung» (PTBS). Falls die beschriebenen Symptome nach vier bis acht Wochen das psychische Befinden immer noch erheblich beeinflussen, ist die Betreuung durch eine psychologisch geschulte Fachperson nötig.

Eine zusätzliche Herausforderung ist der Umgang mit den Medien. Ist ein schwerer Unfall geschehen, muss mit dem Erscheinen von Journalisten gerechnet werden. Das Recht der Öffentlichkeit auf Information kann dabei relativiert werden durch Schutzbedürfnisse des Betriebs, der beteiligten und unbeteiligten Mitarbeitenden.
Folgende Grundsätze haben sich bewährt:

  • Nur eine Ansprechperson (der Chef oder der Mediensprecher) gibt Auskunft. Diese Person soll im Organigramm aufgeführt sein oder im Ereignisfall bestimmt werden. Medienleute sollen immer an sie verwiesen werden. So haben selbsternannte Experten und «Augenzeugen» keine Chance.
  • Das Interesse der Medien für Informationen und Bilder ist normal und verständlich. Am besten organisiert man eine Medienkonferenz in der Nähe.
  • Bei den Fakten bleiben: Nur Informationen weitergeben, die wirklich gesichert sind.
  • Vermutungen und Spekulationen müssen als solche bezeichnet und (vorläufig) zurückgewiesen werden.
  • Beteiligte und Zeugen sollen vor Schaulustigen und Journalisten geschützt werden. Achtung vor Handy-Kameras! Unbefugte Personen wegschicken.
  • In den meisten Fällen wird ein offizielles Verfahren eingeleitet (Untersuchungsrichter). Darauf kann man gut hinweisen: «Das ist noch Gegenstand der laufenden Untersuchung». Oder: «Solange das Untersuchungsverfahren läuft, können wir zu diesem Detail keine Stellung nehmen.»

Am Unfallort bewährt sich folgendes Verhalten:

  • Überblick verschffen und ruhe bewahren
  • Erste Hilfe und medizinische Versorgung sichern
  • Informationen strukturieren
  • Körperlich nicht Verletzte und „Verstörte“ versorgen:
    • Körperkontakt (Schulter/Arm)
    • Grundversorgung (WC, Wasser, Wärme)
    • Netzwerk (Kollegen, Freunde, Verwandte)

Deutschlandweit ist als „erstes Auffangen“ die sog. Krisenintervention/Notfallseelsorge kostenfrei über die Rettungsleitstelle – Notrufnummer 112 (Polizei, Notarzt, Feuerwehr) ereichbar. Die Betreuer unterstützen bei der Hilfesuche oder bei der Überbringung der Todesnachricht.

Im Anschluß an diese Akuthilfe werden den betreffenden Personen (beteiligte unverletzte Personen, Zeugen, Mitarbeiter) bei Bedarf von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine notfallpsychologische Erstversorgung (Beratung & Stabilisierung) durch entsprechende Dienstleister angeboten. In diesen Fällen ist die Berufsgenossenschaft seitens des Arbeitgebers umgehend zu informieren und um Unterstützung zu bitten.

Betriebsintern sollte ein Krisenmanagement in Form eines Ablaufplanes implementiert werden:

  • Bestimmung eines sog. Krisenmanagers und seines Vertreters
  • Mit der Einsatzleitung/Rettungsleitstelle/Polizei/Feuerwehr klären, ob eine externe psychologische Nothilfe in Form des sog. Kriseninterventionsdienstes (KID) alarmiert werden soll.
  • Einen Ort mit ausreichendem räumlichen Abstand zum Unfallgeschehen organisieren (Schutz vor Schaulustigen und Drittpersonen).
  • Sämtliche vom Unfall Betroffenen ausfindig machen und versammeln, d.h. Leute, die am Unfallort anwesend sind, aber auch Arbeitskollegen, die dem Verunfallten nahestehen.
  • Darauf achten, dass sich niemand unbemerkt entfernt; bei Bedarf organisieren, dass Mitarbeitende nach Hause begleitet werden. Zeugen eines Unfalls dürfen niemals selber fahren.
  • Nicht vergessen, den Kontakt mit Angehörigen herzustellen (soziales Netz).
  • Führungskräfte über bisherige Erkenntnisse zum Unfall und zum Gesundheitszustand des Verunfallten informieren, wenn nötig in Zusammenarbeit mit der Polizei.
  • Darauf hinweisen, dass Informationen nach aussen (auch gegenüber den Angehörigen) in erster Linie durch die Geschäftsführung und nur in zweiter Linie durch die Polizei oder die Einsatzleitung gegeben werden sollen. Keine Informationen an Dritte durch Mitarbeitende, auch nicht an die Presse. Mitarbeitende sollen ihre Handys ausschalten.
  • Gemeinsam mit den Betroffenen überlegen, welche Unterstützung sie brauchen, um sich zu erholen. Den Betroffenen die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch geben (Zeit und Räume zur Verfügung stellen), aber nicht dazu zwingen.
  • Ansprechen, wie die nächsten Tage aussehen werden, ab wann wieder gearbeitet wird. Dabei muss geklärt werden, ob jemand zuhause Unterstützung erhält, einer Freizeitbeschäftigung nachgeht oder einfach herumsitzt und grübelt.
  • Klären, wie und wann die nächste Schicht bzw. Mitarbeitende, die frei oder Ferien haben, informiert werden können.

Links:


Pulverbeschichtung

Gesundheitsrisiken ergeben sich aus giftigen Inhalten des Pulverlackes bei Raumtemperatur (Stäube) und insbesondere beim thermischen Prozess i.R. der Einbrennlackierung (Rauche und Gase). Einige der in dem Pulver enthaltenen toxischen Substanzen umfassen Blei, Cadmium, Schwermetalle und andere karzinogene Stoffe. Das Einatmen von Staub kann zu Erkrankungen der Atemwege führen. Das Pulver bewirkt auch Reizungen, wenn sie in Kontakt mit der Haut kommt.

Präventive Maßnahmen sind:

  • Verwendung von möglichst wenig gesundheitsschädlichen, v.a. von bleifreien Pulverlacken
  • Leistungsfähige Belüftung und Arbeitsabluftventilatoren in Bereichen, in denen die Pulverbeschichtung durchgeführt wird
  • Geeignete Atemschutzmaske (FFP1/FFP2)
  • Tragen von Schutzkleidung wie Handschuhe und antistatische Overalls, die den Hautkontakt mit dem Pulver wirksam verhindern

Desweiteren müssen den in der Pulverbeschichtung tätigen Mitarbeitern regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden:

  • G 2 Blei (nur beim Einsatz von bleihaltigem Pulver)
  • G 24 Haut (bei Hautbeschwerden)
  • G 26.1/G26.2 Atemschutzgeräte (je nach verwendeter Staubschutzmaske FFP 1/FFP 2)
  • G 40 Kanzerogene Stoffe

Links:


Qualitätsmanagementsysteme

  • siehe DIN ISO 9001 Qualitätsmanagement
  • siehe Sicherheit-Gesundheit-Umwelt (SGU)
  • siehe OHSAS Qualitätsmanagementsystem
  • siehe Sicherheits Certifikat Contraktoren (SCC)
  • siehe Arbeitsschutz mit System (AMS)

Radfahren auf dem Weg zur Arbeit

Radfahren auf dem Weg zur Arbeit ist die ideale Prävention vor vielen Zivilisationskrankheiten. Radlerinnen und Radler sind gesünder, frischer und motivierter, sie bewältigen Stress viel besser und sie sparen Mobilitätskosten.
Ein Rad verursacht geringe Anschaffungskosten und sehr geringe Betriebskosten, während jeder Autokilometer weiter kräftig kostet.

Auch die Allgemeinheit profitiert: weniger Gesundheitskosten, niedrigere Kosten für Infrastruktur aufgrund des geringeren Platzbedarfes der Räder und nahezu keine Lärm-, Abgas- und Feinstaubemissionen.

Für Arbeitgeber bedeuten viele radelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr Leistungsbereitschaft, einen geringeren Krankenstand, mehr Motivation und Dynamik und ebenfalls geringere Mobilitätskosten.

Das Potenzial ist groß: 46 Prozent aller Arbeitswege in Deutschland sind kürzer als 10 Kilometer.

Während teure Firmenwagen bei geringer Versteuerung privat genutzt werden können, wurden Dienstfahrräder bislang von dieser Regelung ausgeschlossen und somit steuerlich benachteiligt. Seit Dezember 2012 ist damit Schluß. Die Regelungen zu Dienstfahrzeugen wurde rückwirkend zum 1. Januar 2012 angepasst und auf Fahrräder aller Art erweitert. Jede Arbeitsstelle kann ihren MitarbeiterInnen ein günstiges Fahrrad zur Verfügung stellen. Unabhängig davon, ob es teilweise oder ganz für private Zwecke genutzt wird.

Darüberhinaus können Betriebe durch geeignete bauliche und organisatorische Maßnahmen die Nutzung des Rades auf dem Weg zur Arbeit unterstützen („Der radfahrfreundliche Betrieb“):

  • Geeignete Abstellanlangen
  • Fahrradfreundlicher Betriebszugang
  • Umkleideräume/Garderoben/Duschen
  • Fahrrad-Service
  • Information, Kommunikation und Motivation
  • Fahrradsicherheitstraining

Da Unfälle und Stürze mit dem Fahrrad öfters leider zu schwereren Verletzungen führen können, bietet sich neben entsprechender Information gerade ein betrieblich organisiertes Fahrradsicherheitstraining an. Organisationen wie der ADAC, ADFC sowie Verkehrswacht bieten solche speziellen auf die betrieblichen Belange zugeschnittenen Kurse an, wobei die Kosten i.A. von den jeweiligen Unfallversicherungsträgern ganz oder anteilig übernommen werden.

Links:


Radioaktive Strahlung

siehe Info unter Intern


Radonbelastung in Gebäuden

Radon ist ein natürliches, überall vorkommendes Edelgas, das man weder sehen noch riechen oder schmecken kann.

Eigenschaften von Radon:

  • Es ist geruchlos.
  • Es ist geschmacklos.
  • Es ist farblos.
  • Es ist chemisch nahezu inert.
  • Es ist radioaktiv.
  • Es findet sich ubiquitär in unterschiedlicher Konzentration in Böden, Gesteinen (v.a. Granit), Wasser und Luft.

Es ist ein radioaktives Zerfallsprodukt des im Boden natürlich vorkommenden radioaktiven Schwermetalls Uran und Radium. Es kann aus Gesteinen und Böden relativ leicht entweichen und sich über die Bodenluft oder gelöst in Wasser ausbreiten. Die durchschnittliche Radon-Konzentration ist in Gebäuden drei- bis viermal höher als im Freien. Sie beträgt in Wohnräumen in Deutschland etwa 50 Becquerel pro Kubikmeter Luft (1 Becquerel (Bq) entspricht 1 Zerfall pro Sekunde (1/s), frühere Maßeinheit Curie). Die Messwerte reichen von wenigen bis zu einigen Tausend Becquerel pro Kubikmeter Luft. Sie sind von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • Beschaffenheit des Untergrundes (geologische Beschaffenheit, Durchlässigkeit des Untergrundes, siehe auch Radonkarte von Deutschland
  • Zustand des Gebäudes (Durchlässigkeit eines Gebäudefundaments gegenüber Radon)

Der von der EU festgelegte Referenzwert, unterhalb dessen nicht mit gesundheitlichen Gefahren zu rechnen ist, liegt bei 300 Becquerel/m³.

Gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen:

Über die Luft eingeatmetes Radongas wird zum überwiegenden Teil gleich wieder ausgeatmet. Die größte gesundheitliche Gefährdung geht nicht vom radioaktiven Edelgas Radon aus, sondern von den Zerfallsprodukten des Radon, kurzlebigen ebenfalls radioaktiven Schwermetallen. Die in der Raumluft vorhandenen Zerfallsprodukte lagern sich an luftgetragene Schwebteilchen (Aerosole) an. Beim Atmen werden die Zerfallsprodukte und die Aerosole mit den anhaftenden Radon-Zerfallsprodukten in der Lunge abgelagert. Von dort senden sie radioaktive Strahlung aus, die das unmittelbar umgebende Lungengewebe schädigen kann.

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das durch Radon verursachte Lungenkrebsrisiko folgendermaßen eingeschätzt: Aus den epidemiologischen Studien wird abgeleitet, dass bei einer Zunahme der Radonkonzentration um 100 Bequerel pro Kubikmeter sich das Lungenkrebsrisiko um 10% erhöht. Die mittlere Radonkonzentration in Wohngebäuden in der Bundesrepublik liegt bei ca. 50 Bequerel pro Kubikmeter Luft, in der Außenluft beträgt die Radonkonzentration etwa 10 Bequerel pro Kubikmeter. Bei dieser Betrachtungsweise darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass für die meisten (bis 90 %) der Lungenkrebstodesfälle Rauchen verantwortlich war. Es ist aber anzunehmen, dass das Lungenkrebsrisiko durch Radon bei gleichzeitigem Rauchen um den Faktor 2 erhöht wird.

Links:


Raumklima im Büro

Ein angenehmes Raumklima schafft eine wesentliche Voraussetzung für Wohlbefinden am Arbeitsplatz und Gesundheit sowie gute Leistung.

Dabei ist einiges zu beachten:

  • Eine angenehme Raumtemperatur liegt bei 21 bis 22° Celsius.
  • Im Sommer gilt eine Obergrenze von 26° Celsius.
  • Die Luftfeuchtigkeit sollte zwischen 40 und 60 Prozent betragen.
  • Sinnvoll kann der Einbau von Luftbefeuchtungssystemen z. B. in Call Centern sein.
  • Ideal sind Fenster zum Lüften und regelmäßige Stoßlüftung.
  • Zum Schutz vor Sommerhitze sind Sonnenschutzvorrichtungen notwendig.
  • Klimaanlagen sollten individuell am Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich einstellbar sein, müssen mindestens zweimal jährlich gewartet werden.
  • Die Arbeitsplätze sollen nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sein.
  • Die EDV soll dem aktuellen technischen Stand entsprechen.
  • Die zur Arbeit eingesetzte Software soll zweckmäßig und aktuell sein.
  • Häufig genutzte Drucker, Kopierer und Faxgeräte sollen möglichst in separaten Räumen platziert werden.
  • Spezielle Filteraufsätze zum Aufsetzen vor den Gerätelüftern (PC, Drucker etc.) können die Staubbelastung weiter reduzieren.
  • Grünpflanzen können das Raumklima sowohl bezüglich Feuchtigkeit und Sauerstoff, aber auch der allgemeinen Grundstimmung verbessern, müssen jedoch regelmäßig und richtig gepflegt werden (z.B. Gärtner-Service).

Links:


Rechtliches


Regalprüfung

Bei einer Regalinspektion handelt es sich um eine regelmäßige Kontrolle von gewerblich genutzten Regalen. Da beim Be- und Entladen von Regalen unbeabsichtigte Beschädigungen auftreten können, werden diese durch die Regalinspektion identifiziert. Die Regalinspektion dient somit der Unfallvermeidung im Lager. Die Regalinspektion ist überwiegend eine Sichtkontrolle, die vom Boden aus durchgeführt wird. Es wird unterschieden zwischen der wöchentlichen Sichtkontrolle und der jährlichen Experteninspektion.

Gerade im Bereich der Lagerhaltung, wo vielfach Gabelstapler oder Regalbediengeräte eingesetzt werden, besteht ein erhöhtes Beschädigungsrisiko der Regalbauteile. Aber auch in manuell bedienten Lägern können Beschädigungen der Regale nicht ausgeschlossen werden. Die Regalinspektionspflicht gilt grundsätzlich für alle gewerblich genutzten Regale, wie z. B.:

  • Palettenregale
  • Fachbodenregale
  • Mehrgeschossanlagen
  • Kragarmregale
  • Einfahrregal|Einfahr- und Durchfahrregale
  • Durchlaufregale
  • Manuell verfahrbare Regale
  • Archivregale

Die regelmäßige Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (Risikoanalyse) der Regalanlagen durch den Arbeitgeber ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies muss durch eine befähigte Person geschehen. Hierbei werden die Regalanlagen respektive die Regalinspektion nach DIN EN 15635 und der DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234) durchgeführt.

Die Regalinspektion/Regalprüfung kann bei laufendem Betrieb erfolgen und beinhaltet folgende Leistungen:

  • Koordination & Terminierung der Regalinspektionstermine in Abstimmung mit dem vom Auftraggeber benannten Personen
  • Optische Inspektion der Lagereinrichtung durch einen zertifizierten Regalprüfer bzw. Regalinspekteur
  • Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft nach DGUV Regel 108-007 (früher BGR 234)
  • Prüfung auf tatsächliche und zugelassene Belastungen
  • Sichtkontrolle der Regalbauteile auf erkennbare Beschädigungen gemäß DIN EN 15635
  • Kennzeichnung beschädigter Bauteile und Beurteilung der Schäden
  • Abgleich der Belastungsetiketten mit dem Regalsystem und dem vorhandenen Aufbau, inklusive der Aktualisierung aller Belastungsetiketten
  • Bewertung beschädigter Bauteile
  • Erstellung einer Stückliste für beschädigte bzw. fehlende Regalteile
  • Kostenschätzung für erforderliche Regalinstandsetzungsarbeiten
  • Aufnahme der Regalschäden auf eine Checkliste und ggf. Bilddokumentation je Standort
  • Erstellung eines Inspektionsprotokolls (Abnahmeprotokoll) anhand eines Prüfberichtes. Eine Ausführung in Form eines Ordners verbleibt im Betrieb (Sichtprüfungen müssen dokumentiert und im Betrieb abgelegt werden)
  • Einweisung eines Sicherheitsbeauftragten, je Betrieb, vor Ort zur Durchführung der regelmäßigen unterjährigen Sichtprüfung
  • Bei einem positivem Prüfungsergebnis dokumentiert dies eine Prüfplakette und eine ausführliche Dokumentation der Regalinspektion.
Kurse „Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen“ werden z.B. vom TÜV, DEKRA etc. angeboten. Seitens des Unternehmers sollte – schon allein aus Haftungsgründen – eine schriftliche Bestellung dieser Person erfolgen.

Links:


Regelbetreuung

Die arbeitsmedizinische & sicherheitstechnische Regelbetreuung ist nach DGUV Vorschrift 2 für Betriebe aller Sparten geregelt. Die Regelbetreuung besteht aus der (allgemeinen) Grundbetreuung sowie der betriebsspezifischen Betreuung. Auf Grundlage des sog. Wirtschaftszweig-Codes (WZ-Code) sowie der Anzahl der Voll- und Teilzeit-Mitarbeiter berechnen sich die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinsatzzeiten für die Grund- und betriebsspezifische Betreuung durch den Betriebsarzt/Arbeitsmediziner bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi /SiFa). Üblicherweise entfallen davon 70% auf die Arbeitssicherheit und 30% auf die Arbeitsmedizin (Mindestanteil für Arbeitssicherheit bzw. Arbeitsmedizin 20%!). Ca. 60% der Leistungen werden direkt im Betrieb erbracht, der Rest wird für administrative Aufgaben gebraucht. Die Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung ergeben sich aus den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten. Hierunter fallen insbesondere die arbeitsmedizinische Vorsorge.


Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation

Niemand ist davor geschützt: Krankheit kann jeden treffen und das Leben stark beeinträchtigen. Hier kann eine medizinische Rehabilitation helfen. „Rehabilitation“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „wiederherstellen“. Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter dieser Bezeichnung Leistungen mit dem Ziel durch, eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden.

Es können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gewährt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Grundsätzlich kommt eine erneute Leistung nicht vor dem Ablauf von vier Jahren in Betracht. Ist aber aus gesundheitlichen Gründen schon früher eine Rehabilitation dringend erforderlich, so kann diese auch erbracht werden.

Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Anschlußheilbehandlung (AHB)

Die Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.

Das Krankenhaus stellt fest, ob die AHB erforderlich ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft Ihnen, den Antrag zu stellen.

Für die AHB gibt es zwei Wege, die davon abhängig sind, bei welchem Rentenversicherungsträger Sie versichert sind:

  • Sie werden direkt in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, ohne dass die Entscheidung des Kostenträgers (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) abgewartet werden muss.
  • Ist eine direkte Verlegung nicht möglich, werden Sie schnellstmöglich in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, nachdem der Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) kurzfristig über den Antrag entschieden hat.

Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Rehabilitation nach Krebserkrankungen

Zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch die onkologische Rehabilitation. Dabei stehen medizinische Leistungen nach einer Erstbehandlung bösartiger Krebserkrankungen im Vordergrund.

Die onkologische Rehabilitation umfasst gezielte diagnostische und therapeutische Leistungen. Diese sollen die körperlichen und seelischen Folgen der Tumorerkrankung mildern beziehungsweise beseitigen helfen. Je nach Art der Erkrankung oder Form der Therapie können die Folgestörungen sehr unterschiedlich sein. Deshalb sind die Ziele einer onkologischen Rehabilitation auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt.

Onkologische Rehabilitationsleistungen können Sie auch als Anschlussrehabilitation, also unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung, erhalten. Die ambulante oder stationäre Erstbehandlung muss jedoch vorher abgeschlossen sein.

Aus medizinischer Sicht müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Die entsprechende Diagnose muss vorliegen.
  • Die Erstbehandlung (operative Behandlung oder Strahlentherapie) muss abgeschlossen sein.
  • Die körperlichen, seelischen, sozialen oder beruflichen Behinderungen, die durch die Erkrankung entstanden sind, müssen therapierbar beziehungsweise positiv zu beeinflussen sein.
  • Der Patient muss für die onkologische Rehabilitation ausreichend belastbar sein.

Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Sucht-Rehabilitation

Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen gehören zum Rehabilitationsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Behandlungen enthalten nicht nur medizinisch-therapeutische Elemente, sondern berücksichtigen auch soziale und seelische Gesichtspunkte von Abhängigkeitserkrankungen.

Entwöhnungsbehandlungen führen wir vorwiegend bei sogenannten stoffgebundenen Abhängigkeitserkrankungen durch. Dazu gehören Suchterkrankungen wie Alkohol-, Medikamenten und Drogenabhängigkeit.

Entwöhnungsbehandlungen kommen immer dann in Frage, wenn ein zwanghafter Alkohol- oder Suchtmittelkonsum mit Verlust der Selbstkontrolle und Unfähigkeit zur Abstinenz vorliegt. Sie sind ebenso möglich, wenn Betroffene zunehmend höhere Dosen Alkohol oder andere Suchtmittel zu sich nehmen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Sie können auch im Anschluss an eine stationäre Entgiftung im Krankenhaus oder im Rahmen einer ambulanten Betreuung durch den Haus- oder Facharzt, Psychiater oder Psychotherapeuten veranlasst werden. Betriebsärzte oder betriebliche Suchtkrankenhelfer können ebenfalls Entwöhnungsbehandlungen empfehlen oder initiieren.

Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Rehabilitation für Kinder und Jugendliche

Krankheiten im Kindes- und Jugendalter können bei unzureichender Behandlung die Entwicklung eines Kindes beeinträchtigen und sich sogar auf die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit im Erwachsenenalter auswirken. Deshalb bieten wir für Kinder, die erheblich erkrankt sind oder deren Gesundheit in hohem Maße gefährdet ist, spezielle Rehabilitationsleistungen an.

Aus medizinischer Sicht ist eine Rehabilitation für Ihr Kind dann angebracht, wenn es erheblich erkrankt ist, aber die Chance besteht, dass die Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Das gilt insbesondere für Krankheiten

  • der Atemwege
  • der Haut
  • des Herz-Kreislauf-Systems
  • Adipositas
  • von Leber, Magen oder Darm
  • der Nieren und Harnwege
  • des Stoffwechsels
  • des Bewegungsapparates

sowie für

  • Allergien
  • Neurologische Krankheiten
  • Onkologische Krankheiten
  • Psychosomatische und psychomotorische Störungen, Verhaltensstörungen
  • Übergewicht in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren oder anderen Krankheiten

Kinderrehabilitation wird nicht bei akuten Krankheiten und Infektionskrankheiten erbracht.
Bei einer Rehabilitation für Kinder müssen Sie als Elternteil die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Berufliche Rehabilitation (LTA)

Wer trotz gesundheitlicher Probleme wieder im Beruf stehen will, dem hilft die Deutsche Rentenversicherung dabei. Sie finanziert Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung. Der Fachbegriff dafür lautet "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". Diese Leistungen sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten und neue Berufschancen eröffnen.

Die Leistungen können allein oder auch ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Es gibt Leistungen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, aber auch Aus- und Weiterbildungsangebote, die ganz neue berufliche Perspektiven ermöglichen sollen.

Eine berufliche Rehabilitation kann erhalten, wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hiermit soll die Eingliederung im Arbeitsleben erhalten oder wieder erreicht werden.

Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtlichen Bedingungen vorliegen. Die Erfüllung der „Wartezeit von 15 Jahren“ ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.

Rehabilitationssport und Nachsorge

Die medizinische Rehabilitation kann anschließend durch Rehabilitationssport oder Funktionstraining in Gruppen ergänzt und Ihr Rehabilitationserfolg durch ein Nachsorgeprogramm in Wohnortnähe gefestigt werden.

Rehabilitationssport oder Funktionstraining in Gruppen

Nach Abschluss einer von uns erbrachten Rehabilitationsleistung bieten wir als ergänzende Leistung Rehabilitationssport oder Funktionstraining an. Über die Notwendigkeit entscheiden die Ärzte in den Rehabilitationseinrichtungen. Sie stellen auch eine entsprechende Verordnung aus.

Rehabilitationssport kann insbesondere bei Herz-Kreislauferkrankungen, nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen, bei bestimmten Atemwegserkrankungen und nach bestimmten onkologischen Erkrankungen Anwendung finden. Bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen kommt hingegen Funktionstraining in Betracht.

Die Verordnung der Rehabilitationseinrichtung für den Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining gilt in der Regel bis zu 6 Monate. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Leistungen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ende der medizinischen Rehabilitation beginnen.

Da die Leistungen in der Regel berufsbegleitend in Anspruch genommen werden, besteht eine Absicherung durch das reguläre Arbeitsentgelt. Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit tritt die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit dafür ein.

Rehabilitationsnachsorge

Im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann eine Rehabilitationsnachsorge in Betracht kommen. Diese soll den eingetretenen Rehabilitationserfolg festigen. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben hierfür spezielle Nachsorgeprogramme, z.B. IRENA entwickelt. Die Rehabilitanden sollen durch die Nachsorge das in der Rehabilitation Erlernte in den Alltag übertragen, stabilisieren und fortentwickeln können. Auch die Rehabilitationsnachsorge verordnen die behandelnden Ärzte der Rehabilitationseinrichtung. Die Nachsorge wird in speziellen, wohnortnahen Einrichtungen durchgeführt.

Da die Leistungen in der Regel berufsbegleitend in Anspruch genommen werden, besteht eine Absicherung durch das reguläre Arbeitsentgelt. Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit tritt die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit dafür ein.

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Reizgassprühgeräte (RSG) / Pfefferspray

Die ersten effektiv zum Selbstschutz geeigneten Pfeffersprays wurden ab 1992 entwickelt. Erst seit diesem beziehungsweise dem Folgejahr sind Produkte mit zwei Millionen SHU auf dem Markt. SHU steht für „Scoville Heat Units“ und ist die Maßeinheit für die Schärfe von Paprika. Verantwortlich dafür ist die Konzentration des Wirkstoffs Oleoresin Capsicum (OC). Eine Peperoni liegt bei maximal 500 SHU und echter Cayennepfeffer bringt es schon auf 30.000 bis 50.000 SHU.

Wenn zwei Millionen SHU auf die Nase, die Augen oder die Schleimhäute treffen, löst dies unmittelbar einen heftigen Schmerz mit extremer Reizung aus. Angreifer sind in der Regel sofort kampfunfähig. Die Wirkung sollte jedoch nach spätestens 45 Minuten weitgehend nachgelassen haben.

Pfefferspray - Reizgassprühgeräte (RSG) sind mittlerweile zu einem unverzichtbaren Einsatzmittel für Polizei und Außendienstkräfte der Ordnungsbehörden geworden, die im Einzelfall gegen körperliche Gewalt erfolgreich eingesetzt werden können. Der Reizstoff (Oleoresin capsicum/Capsicain) versetzt aggressive Tiere und Einzelpersonen gezielt und aus Distanz in einen kampfunfähigen Zustand. Andererseits können gefährliche oder letale Verletzungen dadurch verhindert werden.

Kenntnisse über die Handhabung, Wirkung und Erste Hilfe Maßnahmen bei Eigenkontamination sollte der Träger dieses effektiven Einsatzmittels beherrschen. Daher sind die betroffenen Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen zu unterweisen. Die Unterweisung erfolgt auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes des zum Einsatz kommenden Reizgassprühgeräts einschließlich der praktischen Demonstration der Handhabung des Devices.

Theoretische Inhalte:

  • Rechtliche Bestimmungen
  • Handhabung und Umgang mit Pfefferspray (technisch und ergonomisch)
  • Wirkung einer Oleoresin capsicum/Capsicain Freisetzung
  • Behandlungshinweise bei Eigenkontamination (Erste Hilfe)

Praktische Inhalte:

  • Halten und Fassen des RSG
  • Training mit Trainingskartuschen
  • Trageweise / Gürtelmanagement

Sinnvollerweise sollte eine solche Unterweisung mit einem Krisenbewätigungs- und/oder Deeskalationstraining verbunden werden. Die zuständige Berufgenossenschaft bietet solche Trainings selbst an oder kann kompetente Anbieter vermitteln.

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RSI-Syndrom (Repetitive Strain Injury-Syndrom)

Der Begriff der RSI geht auf die Australier Stone und Browne zurück, die nach 1980 bei weiblichen Angestellten in einem damals modernen Datenverarbeitungsbetrieb ein neues Krankheitsbild beschrieben, das sich durch invalidisierende Armbeschwerden äußert. Und das, ohne dass objektivierbare klinische Befunde wie Schwellung, Rötung, Reiben von Sehnenscheiden usw. gefunden werden konnten. Das Krankheitsbild wurde Repetitive Strain Injury (RSI) getauft, ausgehend von der Annahme, dass es durch lang anhaltende und wiederholte Tätigkeiten zu einer schmerzhaften Schädigung muskuloskelettaler Strukturen kommen soll.

Als daraufhin das australische Versicherungssystem RSI als berufsbedingt anerkannte, setzte eine regelrechte Epidemie ein. Eine Wende der Epidemie begann sich erst dann abzuzeichnen, als sich die ärztliche Mentalität änderte. Die australische Gesellschaft der Handchirurgen, die besonders oft mit RSI-Patienten konfrontiert war, erklärte 1986 in einer Resolution, dass RSI nicht mit einer lokalen Schädigung verbunden sei, sich durch normalen Gebrauch des Armes zurückbilde und zu keiner bleibenden Behinderung führe. Schließlich endete die Epidemie fast schlagartig, nachdem das höchste australische Gericht sich 1987 in einem Urteil zu Ungunsten eines Betroffenen aussprach, der seinen Betrieb verklagt hatte.
Kaum war die Epidemie in Australien abgeflaut, griff sie auf die Vereinigten Staaten über. Hier tauchte der Begriff der so genannten „Cumulative Trauma Disorders“ (CTD) auf. Diesen wurde eine ganze Reihe von bekannten und definierten Diagnosen untergeordnet, wie z. B.

  • Karpaltunnelsyndrom (Nervenengpass-Syndrom des N. medianus im Handgelenk)
  • Tennisellbogen (Ansatztendopathie am Epiconylus radialis)
  • Golferellbogen (Ansatztendinopathie am Epicondylus ulnaris)
  • Sehnenscheidenentzündungen (Tendinitis), Tendopathien
  • und andere wie „Mausarm“, Schulter-Arm-Syndrom, Tendopathie, Synopathie, myo-fasziales Schmerzsyndrom

Auf Empfehlung der amerikanischen Gesellschaft der Handchirurgen wurde die Bezeichnung CTD jedoch bald danach aus der medizinischen Diktion gestrichen, da sich kein klinisches Korrelat im Zusammenhang mit den geklagte Beschwerden beweisen ließ.

Bereits anlässlich der Epidemie in Australien fand man bei den RSI-Patienten keinen Hinweis auf klinische, anatomische oder feingewebliche Auffälligkeiten in Gewebeproben. Auch zusätzliche Abklärungen wie Bildgebung oder Messung von Nervenleitgeschwindigkeiten fielen normal aus.

Auch 20 Jahre später ist es trotz intensiver Forschung und einer Fülle von Publikationen nicht gelungen, den Nachweis einer objektivierbaren Schädigung muskulo-skelettaler Strukturen durch wiederholte Tätigkeiten bei den RSI-Patienten zu erbringen. Anhand der wenigen bisher veröffentlichten Längsschnittstudien ist eine überwiegende Verursachung durch berufliche Tätigkeiten nicht belegt. Insbesondere fehlt dieser Nachweis im Zusammenhang mit Arbeiten an Computertastaturen. RSI kann deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, weil RSI weder diagnostisch validiert werden kann, noch überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird.

Begünstigt wird RSI durch

  • oftmals pausenlose, täglich mehrere Stunden andauernde Arbeit am PC
  • ungünstige Sitzhaltung sowie unergonomische Bewegungsmuster
  • oft mangelhafte ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes – bei bereits vorhandenen RSI-Symptomen –  durch Schon-/ Schutzbewegungen und damit einhergehenden Ängsten vor Verschlimmerung der Schmerzen bzw. vor Berufsunfähigkeit.

Das Repetitive Strain Injury (RSI)-Syndrom bezeichnet heute in der Regel multifaktoriell verursachte unspezifische Nacken-, Schulter-, Arm- und Handbeschwerden nach repetitiven Tätigkeiten, wobei anhand der wenigen bisher veröffentlichten Längsschnittstudien eine überwiegende Verursachung durch berufliche Tätigkeiten nicht belegt ist. Insbesondere fehlt dieser Nachweis im Zusammenhang mit Arbeiten an Computertastaturen. RSI kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, weil RSI weder diagnostisch validiert werden kann, noch überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird.

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Röntgenverordnung (RöV)

Arbeitsmedizinische Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV)

Diese Untersuchung ist erforderlich, wenn eine Person im Kontrollbereich nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung tätig ist (Pflichtuntersuchung). Das Ergebnis der Untersuchung sowie ggf. der Atemschutzuntersuchung nach G 26.3, z.B. bei Tätigkeiten in AKW, ist in der Beurteilung nach §61 StrlSchV zu dokumentieren, vgl. Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach StrlSchV (RöV) (PDF) und ERGOMED Untersuchungsbogen Untersuchung nach StrlSchV/RöV (PDF).

Kategorie A: Tätigkeit im Kontrollbereich (über 6 mSv pro Jahr möglich)

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (mindestens großes BB, Nieren- und Leberwerte, Urin)
  • ggf. zus. TSH (bei möglichem Kontakt zu Radiojod/StrlSchV)
  • Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung (sog. Basislabor) ohne zusätzliche Berechnung!
  • ggf.  zus. Lungenfunktionstest (bei möglicher Inhalation von Radionukliden/StrlSchV)

Dauer: 30 - 45 min.

Kosten:
Die Kosten berechnen sich nach der arbeitsmedizinischen Gebührenordnung mit 77,43€ für den Elementarteil, ggf. zzgl. TSH mit 94,19€ bzw. zus. Lungenfunktionsprüfung mit 106,38€. In Kombination mit der Atemschutzuntersuchung G 26.3 für Tätigkeiten im AKW betragen die Kosten 136€.

Untersuchungsfrist: i.A. jährlich, ggf. auch alle 24-36 Monate entsprechend behördlicher Vorgaben

Kategorie B: im Überwachungsbereich (über 1 mSv pro Jahr möglich)

Untersuchung von Personen der Kategorie B nur auf Anordnung der Behörde oder wenn die Filmdosimeter eine Belastung anzeigen.

Ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) und der Strahlenpass (sofern vorhanden) sind zur Untersuchung vorzulegen.

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Sanitär-Heizung-Klima (Installationsarbeiten)

Installations- und Wartungsarbeiten im Bereich Sanitär-Heizung-Klima werden in Deutschland überwiegend von Kleinst- und Kleinbetrieben (bis 10 Mitarbeiter) ausgeführt. Unabhängig davon gelten jedoch auch für diese Betriebe mit nur wenigen Mitarbeitern die gleichen gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz (ArbSchuG, AsiG, DGUV V2).

Somit muss auch der Unternehmer eines Kleinbetriebes folgende Maßnahmen erfüllen:

  • Gefährdungsanalye und -beurteilung hinsichtlich der beauftragten Tätigkeiten
  • Ein- und Unterweisung hinsichtich der beauftragten Tätigkeiten
  • Schriftliche Beauftragung für bestimmte Tätigkeiten, z.B. Gabelstaplerfahrer, Kranbediener
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen) in Bezug auf mögliche Gefährdungen bei der Tätigkeit
  • Prüfung der eingesetzten Betriebsmittel
  • Verzeichnis der eingesetzten Gefahrstoffe
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Kennzeichnung von Fluchtwegen sowie besonderer Arbeitsbereich im Betrieb (z.B. Lärmbereich, Explosionsgefahr, Tragen von PSA)
  • Aushangpflichtige Informationen (z.B. Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzplan, Alarmplan, Organisation/Ablauf Erste Hilfe, zuständige/r Unfallversicherer/BG, verantwortliche/r Betriebsarzt/-ärztin, verantwortliche Sicherheitsfachkraft)

Wichtig: Alle o.g. Maßnahmen müssen dokumentiert und laufend aktualisiert werden!

Arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen)

Beschäftigte sind bei Installationsarbeiten je nach ihrer Tätigkeit (Einsatzort, Art der Tätigkeit, verwendete Arbeitsmittel, eingesetzte persönliche Schutzausrüstung) verschiedenen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Im Einzelnen muss dies mit Hilfe des Arbeitsmediziners/Betriebsarztes in einer sog. Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

Hieraus ergeben sich folgende mögliche arbeitsmedizinische Vorsorge(-untersuchungen):

Die o.g. arbeitsmedizinischen Vorsorge(-untersuchungen) sind einzeln oder in Kombination je nach Gefährdungsbeurteilung als Pflichtuntersuchung durchzuführen oder aber als Angebotsuntersuchung anzubieten

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinst- und Kleinbetrieben stellt sowohl für den Auftraggeber (Betrieb) als auch für den Dienstleister (z.B. ERGOMED) eine organisatorische wie auch ökonomische Herausforderung dar. Daher bietet ERGOMED für diese Leistung ein extra dafür konzipiertes Leistungspaket an bestehend aus einer niedrigen Jahrespauschale für die Grundbetreuung (Arbeitssicherheit & Arbeitsmedizin) sowie eine anlassbezogene Leistungsabrechnung für ggf. zusätzlich erbrachte Leistungen (z.B. Unterweisungen, Prüfungen, Vorsorgeuntersuchungen).

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Sanitätsräume (Erste-Hilfe-Räume)

Seit Januar 2011 ist die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.3 in Kraft. Mit den neuen Technischen Regeln für Arbeitsstätten wurden die Anforderungen an die Erste-Hilfe-Ausstattung in Betrieben überarbeitet und die gesetzlichen Pflichten für den Arbeitgeber deutlich formuliert. Die ASR A4.3 hat Gültigkeit für alle Betriebe, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen.

Die ASR A4.3 konkretisiert die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe-Räume in den Betrieben. Unter anderem legt sie konkret die Inhalte von Verbandkästen, die erforderliche Anzahl und deren Bereitstellung fest.  Auch für das Inventar von Sanitätsräumen und die Bereitstellung medizinischer Hilfsgeräte, wie z.B. Defibrillatoren liefert die neue ASR A4.3 klare Empfehlungen.

Sanitätsräume sind entsprechend eingerichtete, feste Räume, in denen bei Unfällen oder Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder ärztliche Versorgung durchgeführt werden kann. Ggf. können solche Räume jedoch auch als Ruheräume, bspw. für Schwangere genutzt werden. Sie sind notwendig in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit mehr als 100 Beschäftigten, falls dort besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen. Bei vorübergehend eingerichteten Arbeitsstätten, ist dementsprechend eine ähnliche Räumlichkeit einzurichten (z.B. Erste-Hilfe-Container).

Bezüglich der baulichen Anforderungen ist Folgendes festgelegt:

  • Der Erste-Hilfe-Raum sollte leicht erreichbar im Erdgeschoss liegen (ein Erste-Hilfe-Container ist ebenerdig aufzubauen).
  • Es sollten keine Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, bspw. durch Lärm, Vibrationen, Gase oder Dämpfe auftreten.
  • Es muss sich eine Toilette in unmittelbarer Nähe befinden.
  • Näheres zur Lage ist in der ASR A2.3 Punkt 9 Abs. 3 beschrieben.
  • Die Mindestgröße für Erste-Hilfe-Räume sind 20m², für Erste-Hilfe-Container ist eine Größe von 12,5m² mindestens erforderlich.
  • Bei Höhenunterschieden ist eine Rampe anzubringen, um Stufen zu vermeiden.
  • Gemäß Punkt 5 der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ist sicherzustellen, dass eine Krankentrage ungehindert Zugang hat.
  • Wände und Fußböden müssen sich mühelos reinigen und gegebenenfalls desinfizieren lassen.
  • Eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu gewährleisten.
  • Die Raumtemperatur ist in der ASR A3.5 „Raumtemperatur" fest gelegt.
  • Ein Waschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasser, sowie ein Telefon (oder ähnliche Kommunikationsmittel) müssen vorhanden sein.
  • Ein Sichtschutz gegen Einblicke von außen ist anzubringen.
  • Des Weiteren empfiehlt die ASR zur korrekten Kennzeichnung, sich an der Anlage 1 Punkt 4 der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu orientieren. Das Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe" weist auf einen Erste-Hilfe-Raum hin.

Die (Mindest-)Ausstattung der Sanitätsräume ist in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.3 detailliert festgelegt. Selbstverständlich kann diese im Invernehmen mit dem Arbeitsmediziner/Betriebsarzt in Bezug auf die speziellen betrieblichen Belange erweitert werden.

Bei Einhaltung der ASR A 4.3 ist der Betrieb auf der sicheren Seite: Er erfüllt alle Anforderungen, die der Gesetzgeber für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Mitteln fordert und ist für den Notfall bestens vorbereitet. Die Arbeitsmediziner/Betriebsärzte von ERGOMED sind hierfür die Experten.

Was bedeutet das für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb?

  • Gibt es einen geeigneten Sanitätsraum?
  • Sind geeignete und genügend Verbandskästen vorhanden?
  • Sind Ersthelfer ausgebildet?
  • Ist die Erste-Hilfe organisiert?
  • Benötigt der Betrieb einen Defibrillator?

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Schichtarbeit

Schichtarbeit ist Arbeit zu wechselnden Tageszeiten, bei der die Arbeitsplätze zur Verlängerung der täglichen Betriebszeit mehrfach besetzt werden.
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert die Nachtarbeit: Nachtarbeit ist jede Arbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr mehr als 2 Stunden dauert.

Es gibt die Wechselschicht (Arbeit zu festgelegten, wechselnden Zeiten), die Dauernachtschicht, Schichtsysteme mit und ohne Nachtschicht, ebenso wie mit und ohne Wochenendarbeit. Schichtsysteme mit 24 Stunden täglicher Betriebszeit inklusive Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit heißen Konti-Schichten. Im Handel gibt es rollierende Schichten mit wechselnden Anfangs- und Endzeiten. Auch flexible Arbeitszeitsysteme können mit sehr früher oder sehr später Arbeitszeit verbunden sein, das ist allerdings keine Schichtarbeit.

Keine Schichtarbeit ist besser als jeder noch so gute Schichtplan. Denn Nacht- und Schichtarbeit stellen eine besondere Belastung dar. Der Mensch ist tagsüber aktiv und leistungsfähig und nicht nachts.

Schichtarbeit hat gesundheitliche und soziale Auswirkungen für die Betroffenen.

Zu den häufigsten Gesundheitsstörungen bei Schichtarbeit gehören:

  • Schlafstörungen
  • Appetitstörungen, Magenbeschwerden, Übelkeit, Bauchschmerzen, Durchfall, Sodbrennen, Kopfschmerzen, Herzklopfen, Nervosität, innere Unruhe, Reizbarkeit, Händezittern
  • vorzeitige Ermüdung, Konzentrationsstörungen
  • Herz- und Kreislaufstörungen

Schichtarbeit beeinträchtigt das familiäre und soziale Leben.

Frauen sind wegen ihrer Familienverantwortung in besonders starkem Maße durch Schichtarbeit belastet (Doppelbelastung). Oft wählen sie die Nachtschicht um die Betreuung der Kinder am Tage zu sichern.

Gute Schichtarbeit beinhaltet:

  • ergonomischer Schichtplan nach arbeitwissenschaftlichen Erkenntnissen
  • Begrenzung der Schichtarbeitszeit (im Jahr, im Arbeitsleben)
  • Zeitausgleich für erhöhte Belastung (bezahlte Pausen, verkürzte Jahresarbeitszeit)
  • angemessene Leistungsanforderungen
  • bewältigbare Arbeitsbelastungen (regelmäßige Gefährdungsbeurteilung)
  • regelmäßige Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Zugang zur Weiterbildung
  • angemessene Ernährung und Wohnverhältnisse
  • evtl. zusätzlicher ökonomischer Ausgleich, Schichtzulagen

Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht sollten mindestens folgende Kriterien für einen Schichtplan berücksichtigt werden:

  • keine verbotenen Schichtfolgen (Nacht-Früh, Spät-Früh, Nacht-Spät)
  • nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander
  • vorwärts rotieren: Früh-Spät-Nacht
  • nicht mehr als 5 Gesamtschichten in Folge

Nachtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmerinnen haben das Recht auf arbeitsmedizinische Betreuung auf Kosten des Arbeitgebers, wer über 50 Jahre alt ist in Abständen von einem Jahr.

Nachtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmerinnen können vom Arbeitgeber die Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn arbeitsmedizinisch eine Gesundheitsgefährdung bei weiterer Nachtarbeit festgestellt wird oder wenn ein im Haushalt des Beschäftigten lebendes Kind unter zwölf Jahren oder ein schwer pflegebedürftiger Angehöriger nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann und dringende betriebliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall ist der Betriebsrat zu hören.

Arbeitsmedizinische Untersuchung Arbeitszeitgesetz/Schichtarbeit/Nachtarbeit:

  • Anamnese unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)
  • Körperliche Untersuchung unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)
  • ausnahmsweise zusätzliche medizintechnische bzw. fachärztliche Untersuchungen
  • schriftliche Stellungnahme (GOÄ 80)
  • Untersuchungsdauer: 30 Minuten
  • Kosten: 50€

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Schimmelpilzbefall

Schimmelpilze sind Organismen, die überall im täglichen Leben v.a. in der Natur, aber auch auch in geschlossenen Räumen oder i.R. der beruflichen Tätigkeit vorkommen. Die häufige und erhöhte Exposition gegenüber erhöhten Luftkonzentrationen von Schimmelpilzsporen stellt jedoch ein Gefährdungspotenzial für den Menschen dar. Bei empfindlichen und zu Allergien neigenden bzw. bereits sensibilisierten Personen können eingeatmete Pilzsporen zu allergischen Erkrankungen wie allergischem Schnupfen, allergischem Asthma und Alveolitis führen. Auch bei gesunden Personen kann deren Einatmen auf Dauer zu Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Reizung der Schleimhäute, sog. Mucous-Membrane-Irritations-Syndrom (MMIS) führen und das Immunsystem schwächen.

Die Hauptursachen für Schimmelpilzbefall in geschlossenen Räumen sind Baumängel und raumklimatische Verhältnisse, die das Schimmelpilzwachstum fördern. Verantwortlich kann der Bauträger sein, fehlerhafte Lüftung und mangelhafte Reinigung können jedoch ebenfalls dafür verantwortlich sein.

Zur Klärung der konkreten Situation empfiehlt sich zunächst eine Betriebsbegehung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zusammen mit dem zuständigen Arbeitsmediziner/ Betriebsarzt. Oft kann schon alleine hierdurch der vermutete Schimmelpilzbefall und dessen Ursache bestätigt werden. In Zweifelsfällen können Sachverständige (z.B. Umweltanalytiker, Baubiologen, Architekten/Ingenieure etc.) hinzugezogen werden. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung kann das Ausmaß des Schimmelpilzwachstums und die resultierende gesundheitliche Gefährdung sowie die Dringlichkeit von Sanierungsmaßnahmen beurteilt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antwort auf die Frage abhängig, ob eine Weiterarbeit der Angestellten an diesem Arbeitsplatz zumutbar ist.

Bei entsprechenden Beschwerden betroffener Mitarbeiter lässt sich durch allergologische Untersuchungsmethoden festzustellen, ob eine Allergie gegenüber Schimmelpilzsporen besteht. Dazu gehören Hauttestungen (Prick- und Intracutantest) und Blutuntersuchungen (RAST-Test) sowie u.U. sogenannte Provokationsteste an den Atemwegen.

Studien zeigen, dass bei Schimmelbefall auch vermehrt nicht allergische Erkrankungen der Atemwege und allgemeine Beschwerden wie Kopf- und Gliederschmerzen, Müdigkeit, neurologische Beschwerden und Konzentrationsstörungen auftreten. Ob es hier kausale Zusammenhänge gibt, ist ungeklärt. Klarer sieht es bei nicht allergisch bedingten Reizungen der Schleimhäute durch Schimmel aus. Durch die Freisetzung von Entzündungsstoffen nach dem Einatmen von Schimmelpilzen, Bestandteilen der Pilze oder deren Sporen kann es zum sogenannten Mucous-Membrane-Irritations-Syndrom (MMIS) kommen. Sind Menschen besonders hohen Schimmeldosen ausgesetzt, etwa am Arbeitsplatz in der Land- oder Abfallwirtschaft, kann das zum Organic Dust Toxic Syndrome (ODTS) führen. Diese durch Endotoxine verursachte systemische Entzündung äußert sich mit Fieber und grippeartigen Symptomen.

Gemäß § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, “dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen".

Nach Ziffer 3.6  - Lüftung des Anhangs zur ArbStättV gilt: "(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein."

Schimmelpilzbefall im Bereich des Arbeitsplatzes bzw. bei der beruflichen Tätigkeit muss seitens des Arbeitgebers umgehend und konsequent beseitigt werden, um vorübergehende oder dauerhafte gesundheitliche Beschwerden bzw. Schädigungen der Mitarbeiter zu vermeiden. Sollte eine Beseitigung nicht möglich bzw. der tätigkeitsbedingte Umgang nicht vermeidbar sein (z.B. Gebäudesanierung, Abriss- und Entsorgungsarbeiten) muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und die entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge(-Untersuchung) angeboten werden.

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Schnittverletzungen

Unsere Hände sind der Körperteil, der am anfälligsten für Verletzungen sind. 34 % aller dokumentierten Verletzungen betreffen die Hände. Mit den Einsatz von gesundem Menschenverstand, Respekt vor den Risiken und dem richtig ausgewählten Schutzhandschuh sowie geeignetem Schneidewerkzeug kann diese Anzahl beträchtlich verringert werden.

Unsere Hände sind die wahrscheinlich am weitesten entwickelten Werkzeuge, die wir haben. So steht es ausser Frage, dass wir gut auf sie achten. Dennoch stellen gerade Handverletzungen mehr als ein Drittel aller heute dokumentierten Arbeitsunfälle. Eine Handverletzung kann zu einer lebenslänglichen Behinderung führen, die Beschädigung eines Nervs und/oder einer Sehne oder im schlimmsten Fall der Verlust von Gliedmaßen kann monatelange Arbeitsunfähigkeit bedeuten. Es besteht jederzeit die Gefahr das Empfindungsvermögen unserer Hand zu verlieren, Steifheit, der Verlust der Greiffähigkeit und der Kraft sowie dauerhafte Funktionsminderung sind weitere negative Auswirkungen. Es kann viele Monate Rehabilitation bedeuten, die volle Funktionsfähigkeit der Hand wieder zu erlangen. Auch kleinere Wunden können durch das Eindringen von Fremdkörpern und -substanzen zum Zeitpunkt der Verletzung eine Gefahr durch Infektionen und/oder Hautreizungen darstellen.

Eine Handverletzung bedeutet im besten Fall einen Arbeitsausfälle für wenige Tage, gewöhnlich jedoch eher für einige Wochen, wenn nicht sogar Monate. Im schlimmsten Fall eine lebenslang behindernde Verletzung, welche die Lebensqualität der Opfer erheblich reduziert, z.B. bei Nerven-, Sehnen-verletzungen und/oder Amputationen.

Die Kosten durch Handverletzungen bei der Arbeit sind ein signifikanter Teil der absoluten Kosten durch arbeitsbezogene Unfälle. Neben dem persönlichen Leid und dem gesundheitlichen und beruflichen Ärger, der mit einer Schnittverletzung der Hand verbunden ist, gibt es auch einen wirtschaftlichen Aspekt: Verletzungen der Hand bedeuten sowohl für die Firma, als auch für den Verletzten hohe Kosten, die drastisch reduziert werden können mit dem richtigen Wissen und dem richtigen Schutz der Hände.

Unterschiedliche Industrien haben unterschiedliche Bedürfnisse. Sogar innerhalb eines Industriebereiches gibt es verschiedene Erfordernisse in Abhängigkeit von den betrieblichen Prozessen, der Ausrüstung und den Herstellungstechniken.

Wie immer ist nach der Prämisse

  • T → technische Lösung, z.B. mechanischer und/oder Lichtschrankenschutz
  • O → organisatorische Lösung, z.B. Einsatz von Automaten/Maschinen
  • P → persönlicher Schutz, z.B. Tragen von Schutzhandschuhen und/oder Verwendung eines geeigneten Schneidewerkzeugs zu verfahren.

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Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe gehören zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und sind immer dann auszuwählen, wenn nach Substitutionsprüfung, technischen und organisatorischen Maßnahmen ein Restrisiko verbleibt. Ihre Einsatzgebiete umfassen:

  • chemische Gefährdungen
  • physikalische Gefährdungen, z. B. mechanische, thermische oder elektrische Gefährdungen
  • biologische Gefährdungen

Es gibt keinen Schutzhandschuh, der vor allen Gefährdungen schützt. Je nach Bauart und Material können die unterschiedlichsten Schutzziele erreicht werden. Als Materialien kommen vor allem Kunststoffe (Elastomere, Thermoplaste, Laminate), Gestricke/Gewebe (auch beschichtet) sowie Leder zum Einsatz.

Schutzhandschuhe weisen anhand ihrer Kennzeichnung aus, gegen welche Gefahren sie schützen. Bestandteil der Kennzeichnung sind neben dem CE-Zeichen auch die spezifischen Piktogramme.

Die im Holz- und Metallbereich gängigsten sind:

  • Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken, wie Abrieb, Schnitt und Durchstich (EN 388; Leder sowie Gestricke/ Gewebe, auch beschichtet)
  • Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen (EN 374 T1-T3; Kunststoffe, v.a. die Elastomere Nitril, Latex, Neopren, Butyl und Fluorkautschuk)
  • Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (EN 407), wie Hitze und/oder Feuer (Leder / Gewebe / Gestricke aus speziellen hitzebeständigen Garnen)

In der Betriebsanweisung ist aufzuführen, ob und welche Schutzhandschuhe bei bestimmten Tätigkeiten geeignet und zu tragen sind. Die Mitarbeiter sind in der (Erst-)Unterweisung darauf auf die Tragepflicht hinzuweisen.

Besteht die Gefahr, von rotierenden Maschinenteilen erfasst zu werden, z. B. an offenen Bohr-, Fräs- oder Drehmaschinen, ist der Einsatz von Schutzhandschuhen verboten.

In der Praxis zeigt sich, dass ein optimaler Schutz beim Tragen von Schutzhandschuhen nur dann erreicht werden kann, wenn die Handschuhe auch sachgerecht verwendet werden.

Die wichtigsten Regeln beim Umgang mit Schutzhandschuhen sind nachfolgend aufgeführt:

  • Nur die für die Tätigkeit nach Gefährdungsbeurteilung vorgesehenen Schutzhandschuhe benutzen.
  • Nur unbeschädigte, innen saubere und trockene Schutzhandschuhe benutzen.
  • Schutzhandschuhe nur mit sauberen, trockenen Händen anziehen.
  • Verschwitzte Schutzhandschuhe wechseln oder dünne Baumwollunterzieh-Handschuhe tragen. Diese nach der Benutzung trocknen lassen.
  • Nur die persönlich zugeordneten Schutzhandschuhe benutzen.
  • Einmalhandschuhe nur einmal verwenden.
  • Maximale Tragedauer von Chemikalienschutzhandschuhen beachten. Vorher auf Dichtigkeit prüfen.
  • Stulpe von Chemikalienschutzhandschuhen umschlagen.
  • Benutzte Handschuhe so ausziehen, dass ein Kontakt mit den anhaftenden Arbeitsstoffen vermieden wird.
  • Bei Hautproblemen Vorgesetzten und Betriebsarzt informieren.

Links:


Schweigepflicht (ärztliche)

Die ärztliche Schweigepflicht gilt immer, so auch für den Betriebsarzt, v.a. die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) betreffend. In der Änderung zur ArbMedVV vom 23.10.2013 wird unterschieden zwischen sog. Pflichtuntersuchung, Angebotsuntersuchung und Wunschuntersuchung des Mitarbeiters.

Die Pflichtuntersuchung verpflichtet den Mitarbeiter zur jeweiligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, damit er seine beauftragte Tätigkeit weiterhin ausführen darf. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das qualitative Untersuchungsergebnis, d.h. tauglich/tauglich mit Einschränkungen/nicht tauglich, ggf. versehen mit einer Frist. Weiterhin darf in diesem Fall auf die Art der Einschränkung, z.B. „eingeschränkt tauglich für Heben und Tragen von schweren Lasten >15 kg“, sowie auf Empfehlungen zur Vorsorge, z.B. „Gehörschutz zwingend erforderlich“, hingewiesen werden. Genaue Befunde und/oder Diagnosen werden jedoch nicht mitgeteilt.

Das Gleiche gilt für die sog. Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen.

Im Einzelfall kann der Betriebsarzt selbstverständlich von seiner Schweigepflicht (möglichst schriftlich!) entbunden werden, z.B. wenn die Weitergabe eines Befundes und/oder einer Diagnose im Interesse des Mitarbeiters ist, z.B. bei dauerhaft eingeschränkter Leistungsfähigkeit, im sog. BEM-Verfahren, bei drohender teilweiser oder auch vollständiger Erwerbsunfähigkeit etc..

In allen anderen Fällen darf der Arbeitgeber nur über die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie über die empfohlene Nachuntersuchungsfrist informiert werden.

Links:


Schweißarbeiten

Schadstoffe in der Schweißtechnik sind die beim Schweißen und bei verwandten Verfahren entstehenden atembaren Stoffe, die durch den menschlichen Körper aufgenommen werden (Gesamtstaub, Feinstaub, Schweißrauch, Lötrauch). Die beim Schweißen entstehenden partikelförmigen Stoffe sind sehr fein. Sie besitzen in der Regel einen Durchmesser kleiner als 1 μm (vorwiegend kleiner als 0,1 μm), sind daher alveolengängig und werden als „Schweißrauche“ bezeichnet.In unzuträglicher Konzentration können diese Stoffe zu einer Gesundheitsgefährdung führen.

Die in der Schweißtechnik entstehenden Schadstoffe bilden sich aus

  • Grundwerkstoffen
  • Zusatzwerkstoffen
  • Schutzgasen
  • Beschichtungen
  • Verunreinigungen
  • Umgebungsluft

bei hoher Temperatur (des Lichtbogens oder der Flamme) durch physikalische und/oder chemische Prozesse, wie

  • Verdampfen
  • Kondensation
  • Oxidation
  • Zersetzung
  • Pyrolyse
  • Verbrennen

Die Art und die Menge der gebildeten Schadstoffe ist werkstoff- und verfahrensbedingt. Die chemische Zusammensetzung der eingesetzten Werkstoffe hat einen direkten Einfluss auf die chemische Zusammensetzung der partikelförmigen Schadstoffe. Die angewendeten Verfahren beeinflussen die Entstehung gasförmiger Schadstoffe.

Im Vordergrund stehen folgende Schweißverfahren:

  • Lichtbogenhandschweißen (LBH)
  • Metall-Schutzgasschweißen
  • Metall- Aktivgasschweißen mit Massivdraht/Fülldraht (MAG)
  • Metall-Inertgasschweißen mit Massivdraht/Fülldraht (MIG)
  • Metall-Lichtbogenschweißen mit Fülldraht ohne Schutzgas
  • Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)
  • Laserstrahlschweißen
  • Laserstrahlauftragschweißen
  • Widerstandsschweißen (Punktschweißen)
  • Gasschmelzschweißen (Autogenschweißen)

Je nach Art des Schweißens, der zu bearbeitenden Materialien bzw. der verwendeten Zusatzstoffe unterscheiden wir unterschiedliche Gefährdungen:

  • Atemwegs- und lungenbelastende Stoffe: Langzeitige Aufnahme hoher Konzentrationen kann zu einer Belastung der Atemwege und der Lunge führen, z.B. in Form von Bronchitis bis zu obstruktiver Bronchitis. Zusätzlich können Staubablagerungen in der Lunge in Form von Siderose (bei Eisenoxiden) auftreten. Darüber hinaus können bei hohen Konzentrationen fibrogene Reaktionen (Bindegewebsvermehrung) der Lunge auftreten (z. B. in seltenen Einzelfällen Siderofibrose, Aluminose beim Aluminiumoxid).
  • Toxische (giftige) Stoffe erzeugen im menschlichen Körper eine Giftwirkung, wenn eine bestimmte Dosis (= Menge pro Gewichtseinheit des Körpers) überschritten wird. Es gibt hier eine Dosis-Wirkung-Beziehung. Schwache Vergiftungen führen zu leichten Gesundheits-störungen; hohe Konzentrationen dieser Stoffe in der Atemluft können zu lebensgefährlichen Vergiftungen oder zum Tod führen. Als toxische Stoffe sind z. B. die Gase Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und -dioxid), Ozon wie auch die Oxide der Metalle Kupfer, Blei, Zink in Form von Rauchen und Stäuben zu nennen.
  • Krebserzeugende (kanzerogene) Stoffe sind Stoffe, die erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste verursachen können. Das Krebsrisiko ist generell von mehreren Faktoren abhängig, z. B. genetische Disposition, Umweltbelastungen. Es gibt hier keinen Automatismus der Wirkung, aber eine steigende Dosis erhöht das Krebsrisiko. Die Latenzzeit (der Zeitraum zwischen der ersten Einwirkung und dem Ausbruch der Krankheit) kann Jahre oder Jahrzehnte betragen. Für diese Stoffe ist kein Schwellenwert bekannt, bei dessen Unterschreitung keine Gefährdung mehr besteht. In vielen Fällen besitzen diese Stoffe zusätzlich eine toxische Wirkung.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Auswahl schadstoffarmer Verfahren
  • Auswahl schadstoffarmer Werkstoffe
  • Optimierung der Arbeitsbedingungen
  • Wahl günstiger Schweißparameter
  • Verwendung thoriumoxidfreier Wolframelektroden beim WIG-Schweißen
  • Wahl günstiger Parameter beim Laserstrahlauftragschweißen
  • Wahl günstiger Parameter beim Laserstrahlschneiden
  • Oberflächenzustand des Werkstückes
  • Körperhaltung des Schweißers
  • Brenner-Ablegeeinrichtung mit Gasabsperrung
  • Wasserschutzvorrichtungen beim Plasmaschmelzschneiden
  • Wasserabdeckung beim Plasmaschmelzschneiden
  • Brennschneiden und Plasmaschmelzschneiden auf der Wasseroberfläche
  • Wasserabdeckung beim Brennschneiden
  • Arbeiten in geschlossenen Kabinen
  • Freie Lüftung (natürliche Lüftung)
  • Technische (maschinelle) Lüftung
  • Absaugung
  • Zuluftanlagen/Raumlüftung

Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstungen dienen dem direkten Schutz des Schweißers und sind in vielen Fällen eine notwendige Ergänzung zu den technischen Schutzmaßnahmen:

  • Schweißerschutzschilde und –schirme: Beim Lichtbogenverfahren müssen Schweißerschutzschilde und -schirme mit Schutzfilter entsprechender Schutzstufe verwendet werden. Sie dienen dem Schutz gegen optische Strah lung, Hitze, Funken und bedingt auch gegen Schadstoffe. Eine richtige Positionierung muss durch den Schweißer erfolgen.
  • Atemschutzgeräte: Wenn die eingesetzten lüftungstechnischen Maßnahmen (s.o.), insbesondere die Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe, nicht zu einer Einhaltung der Grenzwerte führen, oder die Konzentrationen krebserzeugender Stoffe nicht ausreichend minimiert wurden, sind Atemschutzgeräte auszuwählen und als ergänzende Maßnahme zu verwenden. Darüber hinaus darf der Einsatz von Atemschutzgeräten nur dann erfolgen, wenn alle organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen erschöpft sind. Generell heißt das, nur kurzfristig und nur in engen Räumen (z. B. Kesseln, Behältern, Schiffs-Doppelbodenzellen) oder anderen Bereichen mit geringem/ungenügendem Luftaustausch. Bei bestimmten Verfahrens-/Werkstoff-Kombinationen, wie MIG-Schweißen von Aluminium-Werkstoffen, ist erfahrungsgemäß eine Minimierung der Schadstoffkonzentration – durch lüftungstechnische Maßnahmen – nicht ausreichend, um eine Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte für Ozon und Schweißrauch gleichzeitig zu erreichen. Hier sind in Ergänzung zur Lüftung gebläseunterstützte Atemschutzgeräte, z. B. fremdbelüftete Schweißerschutzhelme, zu empfehlen, da bei diesen Geräten eine G 26-Untersuchung entfallen kann und keine Tragezeitbegrenzung zu beachten ist. Auch bei schadstoffreichen Verfahren, bei denen die Schweißrauche krebserzeugende Stoffe enthalten, wie Cr(VI) oder NiO, ist das verbleibende Restrisiko im Atembereich des Schweißers durch das Tragen von Atemschutzgeräte zu reduzieren.
  • Hitze- und Flamm- schützende langärmelige, gut anliegende Arbeitskleidung
  • UV-Schutz – technisch bzw. mittels lokalem Hautschutz
  • Gehörschutz bei Umgebungslärm > 80dB (Angebotsuntersuchung) bzw. > 85dB (Pflichtuntersuchung)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz 39 gilt für Schweißrauche allgemein. Die Untersuchung ist seitens des Arbeitgebers auch denjednigen Mitarbeitern anzubieten, welche nur gelegentlich mit Schweißarbeiten beauftragt sind (Angebotsuntersuchung). Bei Versicherten, die bei ihrer Tätigkeit einer Schweißrauchkonzentration von mehr als 3 mg/m3 A-Staubanteil (alveolengängige Fraktion) als Schichtmittelwert im Atembereich ausgesetzt sind, müssen jedoch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 39 Schweißrauche durchgeführt werden (Pflichtuntersuchung). Je nach Gefährdungsbeurteilung kann bzw. muss diese Untersuchung ergänzt werden durch folgende weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:

Links:


Sehfähigkeitsbescheinigung DIN ISO 9712

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Sehfähigkeit nach DIN ISO 9712 muss der Kandidat den schriftlichen Nachweis mit den folgenden Anforderungen erbringen:

  • Die Nahsehfähigkeit muss ausreichen, um die Jaeger-Nummer-1-Buchstaben oder Times Roman 4,5 oder gleichwertige Sehzeichen (mit einer Höhe von 1,6 mm) in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit mindestens einem Auge, mit oder ohne Sehhilfe, lesen zu können. Anm.: Die Prüfung mittels Landolt-Ringen ist ebenfalls zulässig.
  • Das Farbsehvermögen muss ausreichend sein, sodass der Kandidat Farb- (z.B. nach Ishihara) oder Graustufenkontraste (z.B. nach Dr. Kölbl) unterscheiden und differenzieren kann.

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Sicherheit-Gesundheit-Umwelt (SGU)

SGU steht für (Arbeits-)Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und ist ein Begriff aus dem SCC-Regelwerk.
Um die Existenz Ihres Betriebes zu sichern, sind in den unterschiedlichsten Bereichen systematische und formalisierte Führungselemente erforderlich - so auch im Umwelt- und Arbeitsschutz.

Diese Notwendigkeit von Managementsystemen gilt nicht nur für größere Betriebe, sondern auch - natürlich in deutlich einfacherer Form - für Kleinbetriebe.

Ziel beim Umwelt- und Arbeitsschutz muss sein, bereits im Voraus Maßnahmen zu treffen, bevor existenzbedrohende Unfälle oder unnötige Ausgaben auftreten.

Vorteile für Sie sind neben motivierten Mitarbeitern die Verringerung von Ausfallzeiten bei den Beschäftigten und den Produktionsmitteln, die Einsparung von Produktionsmitteln, von Energie und die Reduktion von Abfällen, also geldwerte Vorteile, die Sie sich sichern können.

Der Gesetzgeber hat daher mit Behörden, Berufsgenossenschaften sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern Eckpunkte für ein Arbeitsschutzmanagementsystem festgelegt.
Die hier genannten acht Kernelemente und –prozesse

  • Arbeitsschutzpolitik und –strategie
  • Verantwortung, Aufgabe und Befugnisse
  • Aufbau des Arbeitsschutz-Management-System (AMS)
  • Interner und externer Informationsfluss
  • Verpflichtungen
  • Einbinden von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse
  • Dokumentation und Dokumentenlenkung
  • Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung des AMS

werden auf der Grundlage der Handlungshilfe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LV 22) um den Umweltschutz erweitert.

Links:


Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte sind betriebliche Mitarbeiter, die in den normalen Arbeitsablauf integriert sind. Sie sollen ohne Weisungsbefugnis direkt am Arbeitsplatz auf sicheres Verhalten ihrer Kollegen einwirken sowie den Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte nehmen z.B. folgende Aufgaben war:

  • Sie achten auf den Zustand der technischen Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung
  • und darauf, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß benutzt werden.
  • Sie zeigen sicherheitstechnische Mängel den jeweiligen Vorgesetzten an.
  • Sie informieren und beraten Kollegen über den sicheren Umgang mit Maschinen   und Arbeitsstoffen.
  • Sie sind an Unfalluntersuchungen beteiligt.
  • Sie beseitigen - soweit möglich – offensichtliche Mängel selbst.

Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten:

  • Betriebsbezogene Unfall- und Gesundheitsgefahren (Gruppe 1 = hohe Gefährdung, Gruppe 2 = mittlere Gefährdung, Gruppe 3 = niedrige Gefährdung)
  • Räumliche Nähe
  • Zeitliche Nähe
  • Fachliche Nähe
  • Anzahl der Beschäftigten

Allgemeiner Richtwert für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten (SB) pro Mitarbeiter(in) (MA):

 

1. SB ab … MA

2. SB ab … MA

3. SB ab … MA

4. SB ab … MA

5. SB ab … MA

6. SB ab … MA

7. SB ab … MA

8. SB ab … MA

Gruppe 1

21

51

101

201

351

551

701

+ 125

Gruppe 2

21

101

201

351

551

751

901

+ 150

Gruppe 3

21

101

201

351

551

751

951

+ 200

Links:


Sicherheits Certifikat Contraktoren (SCC)

Das Sicherheits Certifikat Contraktoren (SCC) (von englisch: Safety Certificate Contractors) ist ein  Verfahren zur Zertifizierung eines Sicherheits-Managementsystems. Es berücksichtigt Anforderungen der (Arbeits-)Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes. Man spricht daher auch vielfach von einem SGU Managementsystem (Sicherheit-Gesundheit-Umwelt).

Kontraktoren sind Unternehmen, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages für ihren Auftraggeber bestimmte technische Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Dies sind unter anderem sicherheitsrelevante Arbeiten wie:

  • Wartungsarbeiten an Produktionsanlagen
  • Bauprojekte
  • Neu- und Umbauten von Anlagen (beispielsweise Raffinerien).

Durch den zunehmenden Einsatz dieser Kontraktoren wirkt das Management und das Verhalten deren Mitarbeiter in starkem Maße auf den Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutz-Standard der Auftraggeber ein. Dies hat nicht zuletzt auch Auswirkungen auf den Qualitätsstandard der deutschen Industrie.

Bei der Zertifizierung unterscheidet man zwei verschiedene Zertifikate:

  • SCC: Eingeschränktes Zertifikat
    Dieses Zertifikat beurteilt die SGU Managementaktivitäten direkt am Arbeitsplatz und ist in der Regel für kleine Unternehmen (< 35 Mitarbeiter im gesamten Unternehmen) bestimmt.
  • 2. SCC Uneingeschränktes Zertifikat                                                                                                     
    Neben den unter SCC (1) genannten Beurteilungskriterien wird hierbei auch das SGU-Managementsystem beurteilt. Dieses Zertifikat ist für Unternehmen bestimmt, die mehr als 35 Mitarbeiter im gesamten Unternehmen beschäftigen. Unternehmen, die weniger als 35 Mitarbeiter beschäftigen, jedoch Subunternehmer (Werkvertrag) für technische Dienstleistungen einsetzen, benötigen das SCC (2).

Vorteile des SCC:

  • SCC ist so konzipiert, dass es problemlos in allen Industriezweigen integriert werden kann.
  • SCC eröffnet gesteigerte Wettbewerbschancen wegen des Qualitätsanspruchs der Industrie.
  • SCC schafft Transparenz durch vergleichbare Management-Systeme.
  • Eine Steigerung des Sicherheitsbewusstseins der Mitarbeiter bedeutet Senkung der Unfallzahlen.

Somit können aufwendige Mehrfachauditierungen entfallen.

Links:

ERGOMED unterstützt Sie beim Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb und damit bei der Implementierung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagement-Systems SCC.

Fordern Sie Ihr Angebot an!


Sicherheitsdatenblätter (SDB oder MSDS = Material Safety Data Sheets)

Sicherheitsdatenblätter liefern dem beruflichen Verwender von gefährlichen chemischen oder biologischen Substanzen wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen: Identität des Produktes, auftretende Gefährdungen, sichere Handhabung und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss von jedem Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von potenziell gefährlichen Substanzen mit diesem mitgeliefert werden. Innerhalb der Europäischen Union ist dies durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (PDF) festgelegt worden. Aber auch in vielen anderen Ländern, die am internationalen Handel beteiligt sind, werden Sicherheitsdatenblätter ausgestellt. Der grundlegende Aufbau eines SDBs wird dank internationaler Abkommen geregelt. Die spezielle Gestaltung jedoch wird in den einzelnen Ländern jedoch selbst gestaltet. In Deutschland ist dies durch die Gefahrengut-Verordnung geregelt.

Das Sicherheitsdatenblatt hat die Aufgabe den Käufer und den Nutzer von potenziell gefährlichen chemischen und biologischen Substanzen vor deren möglichen gesundheitlichen Wirkungen zu warnen. Inzwischen werden aber auch viele Chemikalien gekennzeichnet, die keine potenziell gefährliche Wirkung besitzen. Dies geschieht zur besseren Information des Anwenders. Auf einem SDB ist unter anderem auch die REACH Nummer zu finden. REACH steht dabei für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals” und bezieht sich auf die EU Chemikalienverordnung, die 2007 in Kraft trat. Die aufgeführte REACH Nummer dient nicht nur dazu, den Weg der Chemikalien zu verfolgen, sondern beweist auch, dass alle bisherigen Schritte gemäß der EU Richtlinien verliefen. Des Weiteren befinden sich auf dem SDB der Verwendungszweck der Chemikalien, sowie mögliche gesundheitliche Folgen, wenn diese in Kontakt mit Lebewesen oder der Umwelt gelangen.

Links:


Sicherheitsschuhe

Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten.

Zum Fußschutz zählen z.B. Sicherheitsschuhe (Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Quetschungen, gegen Durchtritt von Fremdkörpern, Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel, Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien u. Ä.), Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe.

Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung S nach DIN EN ISO 20 345 „Persönliche Schutzausrüstung; Sicherheitsschuhe“) ausgestattet.

Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen
Vor der Auswahl und der Benutzung von Fußschutz hat der Unternehmer eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen, die insbesondere beinhaltet

  • Art und Umfang der Gefährdungen
  • Gefährdungsdauer
  • persönliche Voraussetzungen des Versicherten

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Bewertung des Risikos.

Gefährdungsermittlung
Eine Gefährdung ist nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden. Sie ist dann vorhanden, wenn Verletzungen durch Ausrutschen möglich sind oder wenn mit Fuß-, Bein- oder Knieverletzungen, insbesondere durch

  • Stoßen
  • umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände
  • Hineintreten in spitze Gegenstände
  • Ausrutschen
  • Hitze oder Kälte
  • Chemikalien

zu rechnen ist sowie bei

  • Hochdruckstrahlarbeiten

Individueller Beratungsbedarf besteht gegebenenfalls bei Diabetikern, Allergikern, Fußderformitäten oder Schweißfüßen. In solchen Fällen sollte der Arbeitsmediziner hinzugezogen werden.

Der vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Fußschutz ist von den Versicherten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass die Trageverpflichtung eingehalten wird.

Der Unternehmer hat die Benutzer von Fußschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z.B. umfassen:

  • Angaben zu spezifischen Gefährdungen, z.B. durch Chemikalien, Hitze, Elektrizität
  • Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen
  • Gebrauchsdauer
  • Pflegehinweise
  • Herstellerinformationen
  • Hinweise auf Lagerung und Entsorgung und
  • Hinweise für „leitfähige“, „antistatische“ und „elektrisch isolierende“ Schuhe

Durch Fußschutz im Wesentlichen abzudeckende Gefährdungen
(Muster einer Checkliste für die Gefährdungsermittlung beim Fußschutz):

 

Ursachen und Art der Einwirkungen

Auswahlkriterien

Mechanische
Einwirkungen

Herabfallende Gegenstände oder Einklemmen des Vorderfußes
Sturz und Auftreffen mit der Ferse
Einwirkung auf die Knöchel oder den Mittelfuß
Treten auf spitze und schneidende Gegen-stände
Sturz durch Ausgleiten

Festigkeit des Schuhes im Bereich der Zehen
Energieaufnahmevermögen des Absatzes
Verstärkung der Hinterkappe
Vorhandensein wirksamer
Ausrüstungen, z.B. Polsterung
Durchtrittsicherheit der Sohle
Rutschhemmung der Sohle

Einwirkung von Elektrizität

Elektrische Spannung

Isolierung, Ableitung von Spannung

Thermische
Einwirkungen

Kälte oder Hitze
Flüssigmetallspritzer

Wärme- bzw. Kälteisolierung

Chemische
Einwirkungen

Flüssigkeiten, Stäube  oder Nebel

Dichtheit, Beständigkeit

Biologische
Einwirkungen

Mikroorganismen oder andere biologische Organismen

Flüssigkeitsdicht
leicht zu reinigen/ desinfizieren

Zündung explosionsfähiger Atmosphäre

Statische Elektrizität

Ableitfähigkeit

Einwirkungen durch den Fußschutz

mangelhafter Tragekomfort, z.B.
eingeschränkte Passform, geringe Atmungsaktivität

Ergonomische Gestaltung
Form, Abpolsterung und Größe des Schuhs
Dampfdurchlässigkeiten und Wasserdampfaufnahme

 

hohes Schuhgewicht oder Steifigkeit

Flexibilität, Gewicht

 

Allergisches Potenzial
Eingeschränkte Reinigungsmöglichkeiten
Eingeschränkter Halt des Fußes

Materialeigenschaften
Pflegeeigenschaften
Passform, Aussteifung in Quer-richtung des Schuhs und im Gelenk

 

Elektrostatische Aufladung

Ableitfähigkeit

Nach der DIN EN 1050 wird das Risiko durch die „Risikoprioritätszahl (RPZ)“ ausgedrückt. Diese ergibt sich aus dem Produkt „Schwere der Verletzung“ multipliziert mit der „Wahrscheinlichkeit des Auftretens“.

Risikoprioritätszahl (RPZ) = Schwere der Verletzung/des Schadens (V) x Wahrscheinlichkeit des Auftretens (A)

Checkliste für die Auswahl von Fußschutz (Word-Datei)

Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung

  • Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, z.B. für den Fußschutz in Hinblick auf Schuharten (Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe), Schuhformen (z.B. Halbschuh, Stiefel niedrig)
  • Schutz gegenüber den Gefährdungen, ohne selbst eine größere Gefährdung zu schaffen
  • Einhaltung ergonomischer Anforderungen
  • Passform
  • Zehenkappen
  • Polsterung
  • Klimamembran
  • Schuhform
  • Schuhverschluss

Der Unternehmer hat ausschließlich Fuß- und Knieschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Produkte entsprechen in der Regel den gültigen harmonisierten Normen. Hierzu gehören auch orthopädische Zurichtungen.

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) hat der Unternehmer den Versicherten für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Fußschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Kosten für die Bereitstellung von erforderlichem Fußschutz darf der Unternehmer den Versicherten nach § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) nicht auferlegen.

Gebrauchsdauer (Verwendungsdauer)
Die Gebrauchsdauer von Fußschutz ist von der Beanspruchung und der Pflege abhängig. Fußschutz in nicht ordnungsgemäßem Zustand ist der Benutzung zu entziehen.

Hygienische Maßnahmen
Es ist empfehlenswert, Fußschutz mit einer antimikrobiellen Lösung am Ende einer Arbeitsschicht zu desinfizieren, um Infektionen durch Mikroorganismen (z.B. Pilze) vorzubeugen.

Klassifizierungsarten und Kennzeichnungskategorien
Innerhalb der Schuhausführungen (Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen) wird nach zwei Klassifizierungsarten unterschieden:

  • I = Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe)
  • II = Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel – z.B. aus Polyurethan (PUR) – für den Nassbereich).

An alle drei Schuhausführungen werden abhängig von der Klassifizierungsart I oder II gleiche Sicherheitsgrundanforderungen an Obermaterial, Futter, Lasche, Brand- und Laufsohle und den kompletten Schuh gestellt.

Kategorien von Sicherheitsschuhen:

Kategorie

Grundanforderung

Zusatzanforderung

SB

I oder II

 

S 1

I

Geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im
Fersenbereich

S 2

I

Wie S 1, zusätzlich: Wasserdurchtritt, Wasseraufnahme

S 3

I

Wie S 2, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle

S 4

II

Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich

S 5

II

Wie S 4, zusätzlich: Durchtrittsicherheit, profilierte Laufsohle

Links:


Sick-Building-Syndrom

siehe Info unter Intern


Strahlenschutzbeauftragter (SSB)

In Deutschland leitet und beaufsichtigt ein Strahlenschutzbeauftragter (auch SSB) Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (siehe u. a. Atomgesetz (AtG), §§ 31 bis 33 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), §§ 13 bis 15 Röntgenverordnung (RöV)).

Zu den Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten gehören unter anderem:

  • Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Funktionskontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc.
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
  • Einweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen (z.B. Zutrittskontrollen, Schutzkleidung)
  • Jährliche Unterweisungen des Personals

Strahlenschutzbeauftragte müssen die erforderliche Fachkunde (§13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV) besitzen, die durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Ebenfalls Voraussetzung für die Bestellung einer Person zum Strahlenschutzbeauftragten ist die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten entsprechenden Strahlenschutzkurs sowie an Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt dieser Fachkunde. Durch die erfolgreiche Teilnahme an behördlich anerkannten Kursen wird die Fachkunde alle fünf Jahre aufgefrischt. Geschieht dies nicht, folgt der Verlust der Fachkunde. Um die Fachkunde dann wiederzuerlangen muss z. B. im Bereich der Tiermedizin ein Kurs von mindestens 24 Stunden à 45 Minuten absolviert werden.

Der Strahlenschutzbeauftragte wird vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich bestellt, welcher im Gegensatz zum Strahlenschutzbeauftragten keine Fachkunde besitzen muss. Er darf bei seiner Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung der Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nicht benachteiligt werden. Es besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Strahlenschutzbeauftragten bei technischen und organisatorischen Maßnahmen, die seine Aufgaben und Befugnisse betreffen. Die Stellung eines Strahlenschutzbeauftragten wird detailliert in § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt.

Links:


Strahlenschutzverantwortlicher (SSV)

Strahlenschutzverantwortlicher (auch SSV) ist, vereinfacht ausgedrückt, wer eine Genehmigung nach dem Atomgesetz (AtG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder der Röntgenverordnung (RöV) benötigt, z. B. zur Verwahrung oder Verwendung von Kernbrennstoffen, zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung oder zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen.

Somit ist z.B. der Malermeister, der seine Beschäftigten im Kernkraftwerk tätig werden lässt, der freie Anästhesist in fremden Arztpraxen oder Krankenhäusern, Strahlenschutzverantwortlicher. Gleiches gilt für diejenigen, die ihre Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anderen Firmen überlassen. Bei juristischen Personen oder teilrechtsfähigen Personengesellschaften werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtvertretung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt. Derjenige, der die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, muss seine Zuverlässigkeit in der Regel durch ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" nachweisen. Dieses ist beim Einwohnermeldeamt am Wohnort des Betroffenen zu beantragen. Nimmt der Strahlenschutz-verantwortliche die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten selbst wahr, muss er die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen können an einen sog. Strahlenschutzbevollmächtigten übertragen werden. Die Verantwortung des Strahlenschutz-verantwortlichen bleibt jedoch erhalten.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden, etwa durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals. Zu den Aufgaben eines Strahlenschutzverantwortlichen gehört insbesondere die Bestellung einer erforderlichen Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten. Im Gegensatz zu diesen muss er nicht selbst über die Fachkunde verfügen. Die konkreten Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes werden von den Strahlenschutzbeauftragten geleitet und beaufsichtigt.

Links:


Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Arbeitsmedizinische Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV)

Diese Untersuchung ist erforderlich, wenn eine Person im Kontrollbereich nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung tätig ist (Pflichtuntersuchung). Das Ergebnis der Untersuchung sowie ggf. der Atemschutzuntersuchung nach G 26.3, z.B. bei Tätigkeiten in AKW, ist in der Beurteilung nach §61 StrlSchV zu dokumentieren, vgl. Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach StrlSchV (RöV) (PDF) und ERGOMED Untersuchungsbogen Untersuchung nach StrlSchV/RöV (PDF).

Kategorie A: Tätigkeit im Kontrollbereich (über 6 mSv pro Jahr möglich)

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (mindestens großes BB, Nieren- und Leberwerte, Urin)
  • ggf. zus. TSH (bei möglichem Kontakt zu Radiojod/StrlSchV)
  • Anm.: Bei ERGOMED immer große Laboruntersuchung (sog. Basislabor) ohne zusätzliche Berechnung!
  • ggf.  zus. Lungenfunktionstest (bei möglicher Inhalation von Radionukliden/StrlSchV)

Dauer: 30 - 45 min.

Kosten:
Die Kosten berechnen sich nach der arbeitsmedizinischen Gebührenordnung mit 77,43€ für den Elementarteil, ggf. zzgl. TSH mit 94,19€ bzw. zus. Lungenfunktionsprüfung mit 106,38€. In Kombination mit der Atemschutzuntersuchung G 26.3 für Tätigkeiten im AKW betragen die Kosten 136€.

Untersuchungsfrist: i.A. jährlich, ggf. auch alle 24-36 Monate entsprechend behördlicher Vorgaben

Kategorie B: im Überwachungsbereich (über 1 mSv pro Jahr möglich)

Untersuchung von Personen der Kategorie B nur auf Anordnung der Behörde oder wenn die Filmdosimeter eine Belastung anzeigen.

Ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) und der Strahlenpass (sofern vorhanden) sind zur Untersuchung vorzulegen.

Links:


Stress und Burnout

„Ich habe Stress!“ Das hört sich niemand gern sagen. Stress ist nicht schön. Stress mit dem Partner, Stress mit den Kollegen, Stress im Büro, Stress beim Hausbau, Umzugsstress, Terminstress, Multitasking, Schulstress – überall im Alltag lauert er, ob im Beruf oder im Privatleben. Dabei wollen wir ihn doch gar nicht, hätten lieber, dass alles locker und entspannt läuft.

In unseren Fragen und Antworten lesen Sie, was Stress ist, wo er herkommt und wie Sie ihn vermeiden.

Was ist Stress?

Der Begriff Stress kommt ursprünglich aus der Geologie und der Tektonik. Im 19. Jahrhundert nahm man diesen Begriff, um körperliche und psychische Belastungen für Menschen und Tiere zu beschreiben. Es ist ein eigentlich neutraler Begriff, der je nach Wahrnehmung und Auswirkung positive oder negative Bedeutung hat: Es gibt negativen Stress, der einen Menschen belasten und auch krank machen kann, und positiven Stress, der eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bewirken kann.

Beispiele für positiven Stress sind Situationen, die Nervenkitzel auslösen, also eine Achterbahnfahrt, ein Fallschirmsprung oder das Fliegen. Neben Stress- werden hierbei auch Glückshormone ausgeschüttet. Auch Verliebtsein ist eine Form von positivem Stress.

Negativer Stress dagegen ist ein Zustand, in dem ein Mensch empfindet, dass es er aus eigener Kraft nicht schafft, einer bedrohlichen oder unangenehmen Situation zu entkommen. Er kann sich sowohl auf den Körper als auch auf die Psyche negativ auswirken.

Woher kommt Stress?

Ursachen für Stress werden Stressoren genannt. Sie lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen. Als objektive Stressoren gelten Krankheiten, Hitze, Kälte, Schlaf- und Nahrungsentzug, Unterforderung, Überforderung. Subjektive Auslöser sind Ängste, negative Denkmuster sowie Zeit- und Leistungsdruck.

Wie macht sich Stress bemerkbar?

Die Symptome, die bei Menschen unter Stress auftreten, lassen sich ebenfalls in körperliche und psychische Symptome unterteilen.

Körperliche Stresssymptome sind:

  • Herz- und Kreislaufprobleme wie hoher Blutdruck, Herzrasen, Atemprobleme und Schwindel
  • Kopfschmerzen
  • Rückenbeschwerden
  • Allergien
  • Schluckbeschwerden
  • Vergesslichkeit
  • Schlafstörungen
  • Nervosität
  • ständige Müdigkeit
  • Appetitlosigkeit/Heißhungerattacken

Psychische Stressymptome sind:

  • Anpassungsstörung
  • Reizbarkeit
  • Angst
  • Ärger über sich selbst
  • Depression

Wer an chronischem Stress leidet, unterliegt einem gesteigerten Risiko, an Diabetes, Prostatakrebs, Brustkrebs oder Alzheimer zu erkranken.

Wie kann ich Stress vermeiden?

Möglichkeiten, um negativen Stress zu reduzieren oder komplett zu vermeiden, werden unter dem Begriff Stressmanagement zusammengefasst. Ihr Ziel ist es, den Stress in Alltag und Beruf zu reduzieren und die verschiedenen Facetten des Lebens in Einklang zu bringen. Klar umrissene Patentrezepte gibt es nicht, zu verschieden sind das Stress- und Glücksempfinden der Menschen sowie die Ursachen für Stress. Wichtig ist vor allem, sich darüber bewusst zu werden, was den Stress auslöst, um ihn abbauen zu können.

Verschiedene Methoden sind möglich, um Stress zu vermeiden oder abzubauen. Dazu zählen:

  • Zeitmanagement, denn oft ist schlechte Organisation ein Grund für Situationen, die zu Stress führen
  • Bewegung, sportliche Aktivität
  • Mentales Training
  • Progressive Muskelentspannung
  • Autogenes Training
  • Biofeedback
  • Harmonische Partnerbeziehung
  • Integration im Freundeskreis
  • Hobbies

Viele dieser Methoden zählen zur Verhaltenstherapie, die ein wesentlicher Bestandteil des Stressmanagements sind. Wer professionelle Hilfe sucht, ist bei einem Psychotherapeuten richtig. Auch Entspannungspädagogen und -berater können helfen. Außerdem werden immer mehr Kurse, Seminare und Ähnliches im Internet angeboten.

Um zu erkennen, ob Sie unter Stress leiden und was der Auslöser dafür sein könnte, ist ein Stresstest hilfreich. Auch solche Tests werden vielfach im Internet angeboten. Dort sollten Sie aber darauf achten, dass der Test wissenschaftlich fundiert ist. Und selbst dann kann er nur ein Anhaltspunkt dafür sein, wie hoch Ihr  Stresslevel ist und wie Sie Ihre Zeit und Energie künftig besser einsetzen kannst, um Stress zu vermeiden. Mehr Aufschluss gibt aber die Diagnose beim Arzt oder Psychologen. Sie können Ursachen und Symptome analysieren und professionelle Hilfe vermitteln.

Links:


Suchterkrankungen

Siehe Alkohol- und Drogen-Screening


Toner (Gesundheitsgefährdung durch Laserdrucker und Kopiergeräte)

Emissionen von Laserdruckern und Fotokopiergeräten liegen in der Regel weit unter den gültigen Grenzwerten, weshalb das Risiko einer akuten Gesundheitsschädigung vernachlässigbar ist. Trotzdem können bei Personen mit überempfindlichen Schleimhäuten der oberen und unteren Atemwege Beschwerden auftreten. Die unspezifischen Überempfindlichkeitsreaktionen durch eine irritative Wirkung dieser Emissionen sind in der Regel durch Verbesserung der arbeitshygienischen Bedingungen beherrschbar. Sehr selten sind echte Allergien der Atemwege gegenüber Tonern dokumentiert worden. Epidemiologische Untersuchungen haben keinen sicheren Kausalzusammenhang zwischen diesen Emissionen und chronischen Atemwegserkrankungen/interstitiellen Lungenerkrankungen oder Lungenkrebs aufgezeigt. Vorsorglich wird empfohlen, Schutzmaßnahmen bei potenziellen Expositionen gegenüber Tonerstäuben und ultrafeinen Partikeln im Sinne von generellen Vorkehrungen sowie spezielle Maßnahmen bei erhöhter Exposition gegenüber Tonerstaub wie bei Störungen, Wartungen und Reparatur zu ergreifen. Bei arbeitsbezogenen Beschwerden von Arbeitnehmern sind Abklärungen (z.B. betriebsärztliche Untersuchung) angezeigt. Als Alternative zu Laserdruckern können allenfalls Tintenstrahldrucker in Betracht gezogen werden, welche gemäß ersten  Voruntersuchungen nur wenige Emissionen zeigen. Generell empfiehlt sich beim Kauf eines Druckers darauf zu achten, dass das Gerät schadstoffarm arbeitet.

Generelle Maßnahmen bei normalem Bürobetrieb

  • Bedienungsanleitung der Hersteller genau befolgen.
  • Geräte in einem gut belüfteten und genügend großen Raum aufstellen.
  • Geräte mit hoher Leistung in separaten ausreichend gelüfteten Räumen installieren und/oder mit leistungsfähiger lokaler Raumabsaugung versehen.
  • Abluftöffnungen von Geräten nicht gegen Arbeitnehmer richten.
  • Geräte regelmäßig warten.
  • Geschlossene Tonersysteme wählen.
  • Tonerkartuschen nach Anweisung des Herstellers wechseln und nicht gewaltsam öffnen
  • Verunreinigungen durch Tonern mit feuchtem Tuch aufnehmen; mit Toner verunreinigte Hautpartien mit Wasser und Seife waschen; wenn Toner in die Augen gelangt, 15 Minuten lang mit Wasser spülen; falls Toner in den Mund gelangt, ausspülen mit großen Mengen kalten Wassers. Generell nicht warmes oder heißes Wasser verwenden (Toner werden klebrig).
  • Papierstaus vorsichtig und sorgfältig beheben, damit nicht unnötig Staub aufgewirbelt wird
  • Beim Nachfüllen von Tonerpulver oder Flüssigtoner Einweghandschuhe benutzen.

Maßnahmen bei erhöhter Exposition gegenüber Tonerstaub (Störungen, Wartung und Reparatur)

Kurzzeitige  Emissionen  von  Tonerstaub  können beim Wechseln von Druckerkassetten und beim Reinigen und Warten der Geräte auftreten. Personen, die häufig oder regelmäßig derartige Arbeiten  ausführen,  können somit in stärkerem Masse gegenüber Tonerstaub exponiert sein.  Bei diesen  Personen sollten daher geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Einatmens von Tonerstaub getroffen werden. Wichtigste Maßnahmen sind:

  • Reinigen der Geräte mit einem geprüften Staubsauger, Geräte nicht ausblasen.
  • Bei zu erwartendem stärkerem Staubanfall: Gute Lüftung; Verwendung einer Atemschutzmaske vom Typ FFP2 (regelmäßiger Wechsel nach wenigen Stunden, bei Durchfeuchtung, bei Beschädigung oder bei direkter Kontamination der Atemschutzmaske mit Tonerstaub angezeigt); Benutzung einer Schutzbrille.
  • Reinigung der Geräteumgebung mit feuchtem Tuch nach Beendigung der Wartung.
  • Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen (unter anderem unter Berücksichtigung der verwendeten Reiniger).

Maßnahmen bei Beschwerden von Arbeitnehmern

Arbeitsplatzbezogene Beschwerden von Arbeitnehmern müssen ernst  genommen werden. Bei Beschwerden sollen Maßnahmen zur Verbesserung der arbeitshygienischen Situation geprüft und umgesetzt werden, evtl. kann als Alternative für einen Laserdrucker der Einsatz eines modernen Tintenstrahldruckers geprüft werden. In der Regel kann dadurch eine Beschwerdefreiheit oder zumindest eine deutliche Besserung erreicht werden. Bestehen die Beschwerden nach Verbesserung der Arbeitsplatzverhältnisse weiter, sind weiterführende Abklärungen angezeigt. Bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit ist eine Anmeldung an den zuständigen UV-Träger vorzunehmen. 

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T-O-P Prinzip (Maßnahmen zur Primärprävention)

Erhöhte oder zu hohe Belastungen beeinträchtigen die Leistung der Beschäftigten und damit den Erfolg des Unternehmens. Sie führen zu häufigen Erkrankungen mit Fehlzeiten, Störungen im Betrieb und damit zu zusätzlichen Kosten.

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung erhöhter Belastungen. Zur optimalen Reduzierung der Belastungen ist oft eine Kombination mehrerer Maßnahmen sinnvoll oder sogar erforderlich.

Technische Maßnahmen sollten grundsätzlich den Vorrang vor organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen haben.

Darum das "TOP-Prinzip" der Prävention:

  • Technische Maßnahmen, z.B. nur technisch einwandfreie Geräte und Anlagen im Einsatz, Abschrankung von Quetschstellen, Lichtschranken an beweglichen Maschinenteilen, Sicherheitseinrichtungen funktionieren und werden auch benutzt, Kapselung einer Lärmquelle ...
  • Organisatorische Maßnahmen, z. B. Trennung von Fußwegen und Gabelstapler-Fahrwegen im Produktionsbereich, Sichtprüfung von Elektrowerkzeugen vor jeder Benutzung, Beschränkung der Arbeitszeit bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung, Bildschirmpausen, Durchführung und Dokumentation der regelmäßigen Prüfungen und Wartungen der Geräte und Anlagen, Schulung des Bedienpersonals auf Grundlage aktueller Betriebsanweisungen… 
  • Personenbezogene Maßnahmen, z.B. z. B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen, Sicherheitsunterweisungen, korrekte Verhalten aller Personen im Gefahrenbereich… 

Das „TOP-Prinzip“ der Prävention kann noch ergänzt werden durch S = Substitution und wird somit zum „STOP-Prinzip“ in der Prävention. Hierbei bedeutet Substitution, dass potentiell gefährliche und/oder krankmachende Stoffe und Agenzien, mit welchen Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit Kontakt haben können, soweit als möglich durch ungefährliche Stoffe zu ersetzen sind.

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Transferliste DGUV Regelwerk

Ab dem 01.05.2014 hat sich die Systematik  des Schriftenwerks geändert. Dies ist notwendig geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen.
Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G oder GUV-SI gibt es deshalb nicht mehr. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt:

  • DGUV Vorschriften
  • DGUV Regeln
  • DGUV Informationen
  • DGUV Grundsätze

Parallel hat auch das Nummerierungssystem  der Schriften eine neue Ordnung bekommen. Jede Publikation des „Vorschriften und Regelwerks der DGUV“ hat eine eigene in der Regel sechsstellige Kennzahl erhalten, nur die Unfallverhütungsvorschriften haben ein- bis zweistellige Ziffern, z.B.  die DGUV Information 207-019 (vorher BGI/GUV-I 8682 "Gesundheitsdienst").

Mehr dazu: Transferliste des DGUV-Regelwerkes (PDF)


Türen und Tore

Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an Türen und Toren sind unerlässlich und müssen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Vor allem kraftbetriebene und Automatiktore können im Alltag zur Gefährdung werden, wenn Steuerung, Antrieb oder Sicherung streiken: Nicht nur kann ein plötzlich herabfallendes oder ungewollt schließendes Tor Personen und Waren schädigen, ein defekter Öffnungsmechanismus blockiert unter Umständen wichtige Abläufe bis hin zum Betriebsstillstand.

Zum Schutz gegen Personen- und Sachschäden schreiben die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) verschiedene Maßnahmen zum Erhalt der Funktionalität vor. Dazu zählt unter anderem die ASR A1.7, die bei kraftbetätigten Toren eine Prüfung vor Inbetriebnahme, nach größeren Änderungen sowie mindestens einmal pro Jahr verlangt. Weitere Vorgaben finden sich in der LBO, der DIN 14677 sowie 18650, den Vorschriften des DIBt und der Richtlinie über automatische Schiebetore in Rettungswegen (AutschR).

UVV-Prüfung und Wartung ist insbesondere erforderlich für

  • Rolltore
  • Sektionaltore
  • Schnelllauftore
  • Hubtore
  • Industrietore
  • Falttore
  • Spiraltore
  • Maschinentore
  • Hoftore
  • Hallentore
  • Tiefgaragentoren
  • Schrankenanlagen
  • Brandschutztoren
  • Rauchschutztüren
  • Brandschutztüren
  • Feuerabschlüssen

Sachkundige (befähigte Personen) können z.B. durch den TÜV, DEKRA etc. geschult und für diese Tätigkeit qualifiziert werden. Meistens werden diese Aufgaben jedoch herstellerseitig in Verbindung mit der jährlichen Wartung durchgeführt.

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Umsatzsteuerpflicht

Generell gilt die Umsatzsteuerpflicht für alle Leistungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen und/oder sicherheitstechnischen Grundbetreuung sowie generell für alle sicherheitstechnischen Leistungen.

Einstellung-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen sind Ust-pflichtig, ebenso wie Begutachtungen (Gutachten), Unterweisungen, Belehrungen, Schulungen, Vorträge, Mitgestaltung von betrieblichen Gesundheitsaktionen etc..

Auch die von ERGOMED angebotene Leistung Beratung & Coaching bezüglich „Psychologische Belastungen am Arbeitsplatz“ ist USt-pflichtig.

Von der Umsatzsteuer befreit sind nur die arbeitsmedizinische/n (Vorsorge-)Untersuchungen sowie Impfvorsorge/Impfungen und Testungen.

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Unfallkassen


Unternehmermodell für sicherheitstechnische Betreuung

… ist ein Konstrukt, mit welchem die Berufsgenossenschaften dem einzelnen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die sicherheitstechnische Betreuung seines eigenen Unternehmens erlauben.

Das Unternehmermodell gilt für Betriebe bis 30 (in einigen Branchen auch bis 50) Mitarbeitern. Hierbei muss sich der Unternehmer (und nur dieser selbst!) in mehrtägigen Veranstaltungen der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zum Thema Arbeitsschutz schulen lassen. Weiterhin muss er an regelmäßigen sog. Refresher-Lehrgängen teilnehmen. Das Unternehmermodell muss seitens der zuständigen Berufsgenossenschaft unter Vorlage der o.g. Nachweise genehmigt werden.

Kritische Punkte dieses Modells sind:

  • Es darf sich nur der Unternehmer selbst ausbilden lassen, er allein ist dann für die Arbeitssicherheit in seinem Betrieb verantwortlich und haftbar.
  • Die Aus- und regelmäßige Weiterbildung kostet dem Unternehmer wertvolle Zeit.
  • Das Unternehmermodell ist nur für Unternehmen zulässig, die eine je nach Berufsgenossenschaft bestimmte Mitarbeiteranzahl nicht überschreiten (bis 30 oder 50 Mitarbeiter).
  • Für den arbeitsmedizinischen Part des betrieblichen Arbeitsschutzes muss der Unternehmer trotzdem einen Betriebsarzt/Arbeitsmediziner bestellen.
  • Für bestimmte Aufgaben des Arbeitsschutzes benötigt der Unternehmer nicht selten zusätzliche fachkundige Unterstützung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (sog. bedarfsorientierte sicherheitstechnische Betreuung).
  • Der Unternehmer muss Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffkataster, Unterweisungsvorlagen etc. selbständig erstellen und ist für die sich daraus ergebenden betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen persönlich verantwortlich und haftbar.
  • Bei einem nicht „normgerechten“ Unfall, wenn z.B. Gefährdungsbeurteilungen fehlen, muss sich der Unternehmer meist einen Vorsatz vorwerfen lassen. Aufgrund seiner Ausbildung bei der Berufsgenossenschaft kann in einem solchen Fall nicht mehr nur von einfacher Fahrlässigkeit bzw. einem Organisationsverschulden ausgegangen werden.

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Unterweisungen

Um Gesundheitsschäden bei der Ausübung der Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter zu vermeiden, ist es notwendig, diese ausreichend und angemessen über Gefährdungen am Arbeitsplatz zu informieren. Wesentliche Voraussetzung für sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten sind dabei regelmäßige zielgerichtete Unterweisungen. Die Durchführung von Unterweisungen gehört zu den Unternehmerpflichten (Haftung!). Die Inhalte der Unterweisung basieren auf der Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Tätigkeit. Unterweisungen sind regelmäßig durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Nachweise über die durchgeführte Unterweisung sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

ERGOMED berät und unterstützt den Arbeitgeber bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe und führt ggf. auch einzelne Unterweisungen im Auftrag des Unternehmers durch, z.B. allgemeine Unterweisung zum Arbeitsschutz, - zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), - zum Brandschutz, - zur Hygiene (siehe: Infektionsschutzgesetz IfSG) etc..

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UV-Schutz für die Augen

Neben dem Schutz der Augen gegen mechanische, chemische oder thermische Schädigung spielt bei der Arbeit auch der Schutz der Augen vor UV-Strahlung eine wichtige Rolle, z.B. beim Umgang mit künstlicher Strahlung (z.B. Laser, UV-Entkeimung, Materialhärtung durch UV-Licht etc.), aber auch bei Tätigkeiten im Freien mit natürlicher UV-Strahlung, z.B. Tätigkeiten am oder auf dem Wasser, in Schnee und Eis, im Hochgebirge, ggf. auch generell im Freien, z.B. in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, im Straßenbau etc..

UV-Strahlung kann zu Reizungen des Auges (Bindehautentzündung),  jedoch auch zu schweren Schädigungen von Hornhaut, Linse (Katarakt=grauer Star) und Netzhaut führen. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber eine entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA), in diesem Fall eine UV-geeignete Schutzbrille zur Verfügung stellen.

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Verbandbuch – Erste Hilfe

Nach DGUV Vorschrift 1 (bisher BG-Vorschrift  A1) müssen Verletzungen und Unfälle in Betrieben und Behörden ordnungsgemäß dokumentiert werden. Auch die erbrachten Erste-Hilfe-Leistungen unterliegen der Dokumentationspflicht des Unternehmers:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.“  (DGUV Vorschrift 1, bisher BGV A1 §24, Abs. 6)

Um dieser Aufzeichnungspflicht nachzugehen, empfiehlt sich ein Verbandbuch, mit dem Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert werden können.
Folgende Angaben zum Unfall sind bei der Dokumentation von Erste-Hilfe Leistungen wichtig:

  • Name des Verletzen
  • Datum und Uhrzeit des Unfalls
  • Arbeitsbereichs / Ort des Unfalls
  • Unfallhergang
  • Art und Umfang der Verletzung
  • Name der Zeugen

Folgende Angaben sind bei den Erste-Hilfe-Leistungen anzugeben:

  • Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung
  • Art und Weise der Erste-Hilfe Maßnahmen
  • Arbeitsbereichs / Ort des Unfalls
  • Name des Erste-Hilfe-Leistenden

Die Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen beträgt mindestens fünf Jahre. Alternativ zu der Aufzeichnung in einem Verbandbuch kann die Dokumentation auch über die elektronische Datenverarbeitung oder einer Kartei erfolgen. Vorzüge der elektronischen Erfassung von Erste-Hilfe-Leistungen liegen in der Speicherung und Bearbeitung der Daten. Ein Verbandbuch in der Form eines PDFs vereinfacht die Dokumentation. PDFs lassen sich unter allen Betriebssystemen öffnen und bearbeiten. Der kostenlose Adobe-Reader ermöglicht das Führen der Verbandbuch-PDF auf jedem PC. Das elektronische Verbandbuch kann bequem an Mitarbeiter versendet werden oder auch für den Verbandkasten ausgedruckt werden.

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Verkehrsmedizinische Untersuchungen

Sie wollen den Führerschein (PKW und/oder Motorrad) erwerben und benötigen dafür eine Sehtestbescheinigung?

Sie oder Ihre Mitarbeiter  benötigen die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zum Ersterwerb oder zur Verlängerung des LKW-, Bus-Führerscheins oder Personenbeförderungsscheins?

Bei ERGOMED erhalten Sie alle verkehrsmedizinischen Leistungen gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aus nur einer Hand. Sie müssen also nicht mehr verschiedene und  zeitraubende  Termine bei unterschiedlichen Ärzten vereinbaren, alles wird in einer Sitzung erledigt. Selbstverständlich werden alle Bescheinigungen von den Führerscheinstellen anerkannt und sind 1 Jahr gültig. Sie können sich also ohne Zeitdruck schon vorher untersuchen lassen.

Für die Erteilung/Verlängerung eines Führerscheins sind je nach Klassen ärztliche Untersuchungen, Augenuntersuchungen und/oder neuropsychometrische Untersuchungen erforderlich:
PKW-Fahrer der Führerscheinklassen B, BE, C1 und C 1 E:

  • Sehtestbescheinigung nach Paragraph 12 (bzw. Anlage 6.1 oder 6.2 FeV)

LKW-Fahrer der Führerscheinklassen C, CE (als Erstbewerber sowie ab dem 47. Lebensjahr alle 5 Jahre):

  • ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV

Taxi / Busfahrer der Führerscheinklassen D, DE benötigen alle 5 Jahre:

  • ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV
  • ggf. Neuro-Psychometrischer Test nach Anlage 5.2 FeV

Der Neuro-Psychometrische Test ist erforderlich für:

  • Erst-Bewerber Taxi- / Bus-Führerschein
  • Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D (Bus-Führerschein) ab dem 47. Lebensjahr
  • Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi ab dem 57. Lebensjahr

Die ärztliche Untersuchung (FeV) enthält bei ERGOMED immer eine aktuelle komplette Laboruntersuchung sowie mindestens ein EKG ( bis 50 Jahre) bzw. ein Belastungs-EKG (über 50 Jahre), ggf. auch weitere spezielle Untersuchungen (z.B. CDT-Test, BZ-Tagesprofil, HbA1c, Langzeit-Blutdruck, Langzeit-EKG, Lungenfunktion etc.).

Unser Leistungsspektrum im Bereich Verkehrsmedizin (mit Kosten):

  • Erstantrag und Verlängerung für Fahrerlaubnis LKW (Klasse C, C1, CE, C1E) < 50 Jahre einschließlich Untersuchung des Sehvermögens 160€
  • Erstantrag und Verlängerung für Fahrerlaubnis LKW (Klasse C, C1, CE, C1E) > 50 Jahre einschließlich Untersuchung des Sehvermögens 180€
  • Erstantrag und Verlängerung für Fahrerlaubnis Bus (Klasse D, D1, DE, D1E) < 50 J. einschließlich Untersuchung des Sehvermögens 160€
  • Erstantrag und Verlängerung für Fahrerlaubnis Bus (Klasse D, D1, DE, D1E) > 50 J. einschließlich Untersuchung des Sehvermögens 180€
  • Erstantrag und Verlängerung für Taxi, Mietwagen und Krankentransporte 160€
  • Ärztliche Untersuchung (Anlage 5 FeV) 50€
  • Sehtest (Anlage 6 FeV) mit Bescheinigung 20€ (2x10€)
  • Ärztliche Untersuchung mit Sehtest und Hörtest (entspechend G 25) 70€ (50€+20€)
  • Neuro-Psychometrischer Test (TAP-M) 75€
  • Erstellung der ärztlichen Bescheinigungen ggf. je 10€ (in o.g. Untersuchungen inkludiert)
  • Gutachten über besondere Anforderungen (Anl. 5 Nr.2 FeV) nach Aufwand
  • Neuro-Psychometrischer Test (TAP-M) als Fremdleistung ca. 100€

Bitte bringen Sie ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) sowie den ggf. vorhandenen aktuellen Führerschein zur Untersuchung mit. Falls Sie eine Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) tragen, bringen Sie diese bitte ebenfalls zur Untersuchung mit. Falls sie an einer ernsthaften Erkrankungen (s.o.) leiden, bringen Sie bitte auch eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes mit, aus welcher hervorgeht, dass die Erkrankung gut unter Kontrolle ist (z.B. Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, neurologische Erkrankungen etc.).

Im Rahmen der körperlichen Untersuchung wird besonders auf Herz-, Kreislaufstörungen, Stoffwechselkrankheiten, Bewegungsstörungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten sowie schlafbezogene Atmungsstörungen geachtet, außerdem muss ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nachgewiesen werden.

Körperliche Untersuchung:

  • Ausführliche Anamnese (Krankheitsgeschichte, Medikamente)
  • Körperliche Untersuchung
  • EKG bzw. Ergometrie
  • Laboruntersuchung (Blut und Urin)

Hörvermögen:

  • Hörtest (Audiometrie)

Sehvermögen:

  • Sehschärfe (ggf. mit vorhandener Sehhilfe) für Ferne und Nähe mit Landoltringen
  • Stereotest (räumliches Sehen)
  • Farbsinnprüfung
  • Gesichtsfelduntersuchung (Perimetrie an 100 Orten)
  • Dämmerungs- und Kontrastsehen

Anforderungen an das Sehvermögen lt. FeV:

  • Klasse A, A1, B, BE, M, S, L und T: Zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens 0,7/0,7.
  • Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens 0,8 auf jedem Auge und beidäugig 1,0.

→ Werden die genannten Werte nicht erfüllt ist lt. FeV zwingend eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung erforderlich!

Links:

Angebotsanforderung Verkehrsmedizin

Vorsorgekartei

Für Versicherte, die an der Arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen. Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden. Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist bei den Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.

Links:


Vorsorgerechner (GKV)


Warenlogistik

Arbeits- und Gesundheitsschutz in Betrieben der Lagerlogistik

Typische Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich der Lagerlogistik sind

  • Organisation und Planung (Logistik), Personalverwaltung, Rechnungswesen, Geschäftsführung (Verwaltung)
  • Transportieren (Wareneingang, innerbetrieblicher Warentransport, Warenausgang)
  • Wareneinlagerung
  • Warenkommissionierung
  • Warenkonfektionierung

Das innerbetriebliche Lagern und Transportieren gehört nach wie vor zu den unfallträchtigsten Tätigkeiten.
Neben dem Einsatz von Transportern, LKW und Flurförderzeugen mit ihren typischen Besonderheiten, kommt dem Handtransport weiterhin eine große Bedeutung zu. Ebenfalls führt das Lagern in Regalen und Stapeln trotz moderner Technik immer wieder zu Gefährdungen.
Daher kommt dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter eine große Bedeutung zu (gesetzlich geregelt in der DGUV Vorschrift 2). Darin wird der Unternehmer ab einer bestimmten Betriebsgröße dazu verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin zur Unterstützung seiner Unternehmerpflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verpflichten. Dies kann mit entsprechend qualifizierten eigenen (internen) Mitarbeitern erfolgen, jedoch auch mittels externen Dienstleistern, wie z.B. ERGOMED. Die Höhe der Einsatzzeiten (auf Grundlage des jeweiligen WZ-Codes) sowie die Aufgaben von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin sind in entsprechenden gesetzlichen und BG-lichen Vorgaben geregelt.

Die enge Kooperation von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin sowie deren Unterstützung durch die Betriebsleitung bilden die Voraussetzung für einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz gesunde, leistungsfähige und motivierte Mitarbeiter sind die Stützen eines jeden Unternehmens.

Die für die meisten Betriebe der Lagerlogistik zuständige BGHW zeigt in einem anschaulichen interaktiven Infoportal „Das sichere Lager“ online die möglichen Gefährdungen am Beispiel eines modernen Unternehmens der Lagerlogistik auf.

Allgemeine Aufgaben des Arztes für Arbeits- oder Betriebsmedizin (sog. Grundbetreuung) sind:

  • Identifikation von betrieblichen Risiken (Gefährdungen) und damit Vermeidung von Folgekosten (Arbeitsausfall, Produktionsausfall, technischer Schaden, Haftung etc.)
  • Mithilfe bei Unfallanalysen
  • Unterstützung bei der Erstellung sog. Gefährdungsanalysen und Gefahrstoffkatastern
  • Unterstützung bei Unterweisungsaufgaben seitens des Arbeitsgebers
  • Beratung zur Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung, persönlicher Schutzausrüstung (sog. PSA), Organisation der Ersten Hilfe, Brandschutz
  • Beratung bezüglich Schutz von Müttern und Jugendlichen sowie Beschäftigung schwerbehinderter und/oder leistungsgeminderter Mitarbeiter
  • Mitwirkung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (sog. BEM)
  • Mitwirkung beim betrieblichen Gesundheits- und Sozialmanagement (sog. BGM)
  • Mitwirkung bei Zertifizierungen und Audits
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden, Aufsichtsgremien und Unfallversicherungsträgern
  • Teilnahme an Betriebsbegehungen und Arbeitsschutz-Ausschuss-Sitzungen (ASA)

Spezielle Aufgaben des Arztes für Arbeits- oder Betriebsmedizin (sog. spezielle Betreuung) sind:

  • Personenbezogene Mitwirkung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (sog. BEM)
  • Personenbezogene Beratung bezüglich Schutz von Müttern und Jugendlichen sowie Beschäftigung schwerbehinderter und/oder leistungsgeminderter Mitarbeiter
  • Durchführung von Einstellungs-, Eignungs- und arbeitsmedizinischen Vorsorge- und Nachuntersuchungen

Aufgrund der unterschiedlichen und komplexen Tätigkeiten in Unternehmen der Lagerlogistik und auf Grundlage der entsprechenden Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) fallen i.A. folgende speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen an:

  • G 1.4 Staubbelastung
  • G 20 Lärm
  • G 21 Kältearbeit (z.B. Kühlhäuser)
  • G 24 Haut (z.B. hautbelastende Chemikalien)
  • G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (z.B. Flurförderfahrzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krananlagen)
  • G 26 Atemschutz
  • G 37 Bildschirmtätigkeit (z.B. Steuerungsaufgaben, Verwaltung)
  • G 41 Arbeit mit Absturzgefahr
  • G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems (z.B. Kommissionierung)

Mehr dazu: Siehe Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Darüber hinaus sind die Ärzte für Arbeits- oder Betriebsmedizin  i.A. seitens der Fahrerlaubnisbehörden ermächtigt, verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchungen nach der FeV C ff. (LKW-Führerschein) durchzuführen, wobei die Untersuchung der Sehfähigkeit i.R. der G 25 Vorsorge dann immer mit einer Untersuchung des Gesichtsfeldes (Perimetrie) und des Kontrast- und Dämmerungssehens ergänzt werden muss.

Nach Möglichkeit werden die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen direkt vor Ort im Betrieb von den Ärzten für Arbeits- und Betriebsmedizin mit Unterstützung durch speziell ausgebildete arbeitsmedizinische Assistent/en/innen durchgeführt, um dem Unternehmer Zeit und Kosten zu ersparen. Gelegentlich muss dabei von den „BG-lichen Grundsätzen der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ geringfügig abgewichen werden, da nicht immer alle empfohlenen Untersuchungsleistungen vor Ort im Unternehmen durchgeführt werden können, z.B. Belastungs-EKG, Röntgen-Lunge etc.. Die Entscheidung darüber obliegt in diesen Fällen dem verantwortlichen Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin.

ERGOMED betreut seit vielen Jahren verschiedene Unternehmen der Lagerlogistik mit seinen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ärzten für Arbeits- oder Betriebsmedizin sowie speziell ausgebildeten arbeitsmedizinischen Assistent/en/innen. Letztere unterstützen die Ärzte für Arbeits- oder Betriebsmedizin insbesondere bei der Durchführung der vorgenannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowohl direkt im Unternehmen als auch in unserem Praxiszentrum in Landau/Pfalz.

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Wegeunfälle

Jährlich werden ca. 180000 meldepflichtige Wegeunfälle in der gewerblichen Wirtschaft und bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand angezeigt. Dies entspricht einem Unfallrisiko je 1000 Versicherungsverhältnisse von ca. 4%.

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit (zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) erleiden. Sie werden wie Arbeitsunfälle durch die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt.
Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann

Abweichungen vom direkten Weg aus privaten Gründen führen dagegen zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Dauert der Abstecher nicht länger als zwei Stunden, tritt der Versicherungsschutz anschließend wieder in Kraft. Bei längeren "Pausen" wird eine Abkehr vom Arbeitsweg angenommen.
Nicht versichert sind Wegeunfälle, die durch Alkoholkonsum verursacht werden.

Wegeunfälle, die mit Ausfallzeiten von mehr als drei Tagen verbunden sind oder tödlich enden, müssen ebenso wie Arbeitsunfälle einem Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

Innerbetriebliche Unterweisungen und Schulungen sowie Fahrsicherheitstrainings, siehe Fahrsicherheitstraining, (organisatorisch und finanziell unterstützt durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger) können dazu beitragen, Wegeunfälle, v.a. mit dem PKW, jedoch auch mit Kraftrad und Fahrrad zu reduzieren.

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Werkvertrag

Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines Werks, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet (§§ 631 ff. BGB).

Werk im Sinn des BGB kann sowohl Herstellung (z.B. Anfertigung eines Maßanzugs) bzw. Veränderung einer Sache (z.B. Reparatur) als auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (z.B. Anfertigung eines Gutachtens, chemische Untersuchung eines Stoffes).

Wesentlich ist, dass der Unternehmer für den Erfolg seiner Tätigkeit einsteht; andernfalls liegt Dienstvertrag vor (siehe auch Dienstvertrag).

Wiedereingliederung

Die Stufenweise Wiedereingliederung (sogenanntes "Hamburger Modell") soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben. Möglich ist die Stufenweise Wiedereingliederung in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der Medizinischen Rehabilitation. Findet sie im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme statt, d.h. wird sie innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger. Trifft dies nicht zu, ist in den meisten Fällen die Krankenversicherung zuständig. In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung Kostenträger der Stufenweisen Wiedereingliederung sein.

Bei allen genannten Kostenträgern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der behandelnde Arzt stellt fest, dass die bisherige Tätigkeit wenigstens teilweise wieder aufgenommen werden kann.
  • Es liegt vor und während der Maßnahme eine Arbeitsunfähigkeit vor.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen der Maßnahme zu.
  • Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.

Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer haben im Gegensatz zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zustimmung zur Stufenweisen Wiedereingliederung, wenn ein Wiedereingliederungsplan vorliegt, der alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten enthält und eine Prognose darüber, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Nur in Einzelfällen kann der Arbeitgeber eine Stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten wegen Unzumutbarkeit ablehnen.

Die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.

In der Regel erhält der Versicherte während der Stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin sogenannte Entgeltersatzleistungen, d.h. Krankengeld von der Krankenkasse, Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit von der Agentur für Arbeit. Falls der Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt entrichtet, dann wird dies angerechnet und führt zu Kürzungen bzw. zum Wegfall der Entgeltersatzleistung. Es besteht allerdings keine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber.

Praxis-Tipps:

  • Findet die Stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar im Anschluss an eine Reha-Maßnahme statt, sollte sie im Laufe der Reha beantragt werden. Dazu füllen Sozialberatung der Reha-Klinik in Kooperation mit Arzt und Patient gemeinsam den Antrag aus und erstellen gemeinsam einen "Wiedereingliederungsplan" aus dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl der Arbeitnehmer beginnt, in welchem Zeitraum und wie Art und Umfang der Tätigkeit gesteigert werden.
  • Detaillierte Informationen zur Rehabilitation bietet die "Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).

Der Betriebsarzt spielt bei einem erfolgreichen Eingliederungsmanagement eine zentrale Rolle. Da er wie alle Ärzte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, hat er eine besondere Vertrauensstellung. Darüber hinaus ist er sowohl in der Lage als Experte die medizinischen Befunde zu interpretieren und mit den behandelnden Ärzten zu erörtern als auch wegen seiner Kenntnis der Arbeitsplätze und Organisationsstrukturen die Möglichkeiten und Grenzen einer Wiedereingliederung zu bewerten.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende:

  • Frühzeitige Erkennung von Rehabilitationsbedarf
  • Beratungsgespräch zur Prüfung des Eingliederungsbedarfs
  • Erstellung eines Wiedereingliederungsplan
  • Kooperation mit Sozialleistungsträgern, Integrationsamt und Integrationsfachdiensten
  • Begleitung des betroffenen Mitarbeiters bei der Wiedereingliederung
  • Sicherstellung der Nachhaltigkeit

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„Work2Work“

Leistungsgewandelte bzw. Leistungsgeschwächte sind Mitarbeiter mit Tätigkeitseinschränkungen aufgrund einer ärztlich attestierten irreversiblen Krankheit. Es sind überwiegend ältere, jedoch nur zum Teil behinderte Mitarbeiter. Die Beschäftigung oder Reintegration von ihnen ist für viele Unternehmen ein Problem, da durch den demographischen Wandel, die Zunahme der Lebensarbeitszeit, den Anstieg psychophysischer Belastungen und durch Veränderungen der Krankheitsbilder die Anzahl leistungsgewandelter Mitarbeiter wächst. Daher muss es ein wichtiges Unternehmensziel sein, leistungsgewandelte bzw. leistungsgeschwächte Mitarbeiter leidens- und leistungsgerecht, gesundheitsstabilisierend, persönlichkeitsförderlich und wertschöpfend im Betrieb einzusetzen. Hierbei arbeiten Personal- und Gesundheitswesen (v.a. Betriebsärzte) eng zusammen.

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WZ-Code

Mit dem Wirtschaftszweig-Code (sog. WZ-Code) wird ein Betrieb seitens der Berufsgenossenschaft einer bestimmten Betreuungsgruppe zugeordnet. Hierbei werden die Betreuungsgruppen I, II und III  – alle Unfallversicherungsträger übergreifend – entsprechend den Betriebsarten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) unterschieden. Die Betriebe finden Sie in der Tabelle in der Anlage 2 Nr. 4 der DGUV Vorschrift 2. Die Einstufung der Betriebsarten wird nach dem in Deutschland geltenden WZ-Code vorgenommen. Der WZ-Code ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige für statistische Zwecke. Die vollständige Liste ist beim DGUV auf der Homepage einsehbar.

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Zahnarztpraxis

Bei der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis ist eine Infektionsgefährdung (via Speichel und Blut) durch Hepatitis B-, ggf. auch Hepatitis C- und HIV-Viren zu beachten. Bei negativer Immunitätslage ist die Impfprophylaxe gegen Hepatitis B vom Arbeitgeber anzubieten.

Aus der Biostoffverordnung ergibt sich somit die arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ G 42.

Die überwiegende Tätigkeit mit Handschuhen erfordert im Einzelfall auch die Vorsorge „Hautbelastende Tätigkeiten“ G 24 (i.A. als Angebotsuntersuchung).

Mitarbeiter, die regelmäßig im Büro und Verwaltung an einem Bildschirmarbeitsplatz arbeiten, müssen die Vorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 angeboten bekommen.

Die o.g. arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind i.A. alle 36 Monate (im Einzelfall auch alle 12-60 Monate) zu wiederholen.

Bei Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erforderlich.

Werden vorwiegend Vorschulkinder behandelt, sollte geprüft werden, ob Immunität gegenüber den Kinderkrankheiten Masern, Mumps, Röteln, Pertussis und Varizellen besteht und ggf. Auffrisch-Impfungen angeboten werden können.

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Zeitarbeit

Zeitarbeit ist in Deutschland in allen Wirtschaftsbereichen weit verbreitet und unterliegt strukturellen und wirtschaftlichen Schwankungen. Der Anteil von Zeitarbeitsbeschäftigten beträgt in einigen Branchen bis zu 30 Prozent. Dabei stellen Beschäftigte in Hilfstätigkeiten mit knapp einem Drittel die stärkste Gruppe dieser Branche dar. Zeitarbeit ist aber in allen Tätigkeitsbereichen möglich. Insgesamt sind 75 Prozent der Zeitarbeitsbeschäftigten Männer und 25 Prozent Frauen. Im Fokus des Arbeitsschutzes stehen Zeitarbeitsbeschäftigte deshalb, weil sie häufig besonderen körperlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind. Arbeitsmedizinische Prävention verbessert den Arbeits- und Gesundheitsschutz von Zeitarbeitsbeschäftigten.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die betriebliche Überlassung von Zeitarbeitsbeschäftigten. Dabei wird Zeitarbeit definiert als betriebliche Überlassung von Beschäftigten an Dritte zum Zweck der Arbeitsleistung in sämtlichen Branchen (außer Bauhauptgewerbe). Entleiher ist das Unternehmen, das den Zeitarbeitsbeschäftigten entleiht und somit die Arbeitskraft nutzt, Verleiher das Unternehmen, das den Beschäftigten verleiht. Der Verleiher übernimmt sämtliche Sozialleistungen als Arbeitgeber. Verleiher und Entleiher sind gemeinsam für den Arbeitsschutz zuständig. Damit wird ein Dreiecksverhältnis geschaffen, in dem der Zeitarbeitsbeschäftigte, das Verleihunternehmen und das Entleihunternehmen miteinander agieren.

Der Zeitarbeitsbeschäftigte steht in einem Arbeitsvertragsverhältnis zum Verleihunternehmen und kann hier die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitnehmerrechte geltend machen, zum Beispiel den Kündigungsschutz. Somit finden auch die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die eigentliche Arbeitsleistung wird aber im Entleihunternehmen erbracht, das auch die Art und Weise festlegt, in der der Zeitarbeitsbeschäftigte eingesetzt wird (Ausübung des Weisungsrechts).

Verantwortlich für die Arbeitsschutzmaßnahmen des Zeitarbeitsbeschäftigten ist der Arbeitgeber, das heißt der Verantwortungsträger im Verleihunternehmen. Er trägt die Verantwortung dafür, die erforderlichen Informationen zum Arbeitseinsatz zu ermitteln, fachlich qualifizierte Mitarbeiter auszuwählen und diese auf den Einsatz vorzubereiten. Aber auch der Entleiher ist für die Arbeitsschutzmaßnahmen der Zeitarbeitsbeschäftigen, die in seinem Betrieb tätig sind, verantwortlich. Insbesondere die Aspekte des vereinbarungsgemäßen Einsatzes, der Integration der Zeitarbeitsbeschäftigten in die Arbeitsschutzorganisation sowie die arbeitsplatzspezifische Unterweisung und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel – einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung – fallen in seine Zuständigkeit. Für Ver- und Entleiher ist die Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und somit die Gewährleistung von Gesundheits- und Arbeitsschutz des Zeitarbeitsbeschäftigten gesetzlich geregelt.

In der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) werden bei der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe sowohl beim Ver- als auch beim Entleiher unter anderem auch Beschäftigte in der Zeitarbeit besonders berücksichtigt. Die Verantwortlichkeit von Ver- und Entleiher wird unterstrichen. Die Arbeitnehmervertretungen der Ver- und Entleihunternehmen haben weitreichende Mitbestimmungsrechte und -pflichten hinsichtlich des Einsatzes von Zeitarbeitsbeschäftigten. Die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

Ziel ist eine optimale arbeitsmedizinische Prävention.

Das mit der Arbeitnehmerüberlassung konstituierte Dreiecksverhältnis zwischen Ver- und Entleihunternehmen sowie Zeitarbeitsbeschäftigten geht mit komplexen Problemstellungen einher. Somit werden besonders hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Prävention gestellt, da sich diese Problemstellungen in dieser Art und Weise an anderen Arbeitsplätzen nicht finden:

  • Häufig sind die Einsätze in den Entleihunternehmen nur von kurzer Dauer (Tage, Wochen). Daher bleiben die Möglichkeiten der Zeitarbeitsbeschäftigten hinsichtlich einer Erweiterung oder Vertiefung ihrer Qualifikationen beschränkt. (Arbeits-)Routinen können sich nur bedingt einstellen.
  • Wechsel von Aufgaben, Tätigkeiten und Umgebungsbedingungen sind bei jedem neuen Einsatz vorhanden. Für die Zeitarbeitsbeschäftigten geht das einher mit hohen Anforderungen an ihre zeitliche, fachliche und soziale Flexibilität. Das soziale Umfeld ist durch neue Kollegen und Vorgesetzte stets neu besetzt. Der Aufbau von psychischen und sozialen Ressourcen, die die Bewältigung von Belastungen erleichtern, ist damit erschwert.
  • Kommunikation und Interaktion mit der Stammbelegschaft sind durch die kurzen Arbeitsverhältnisse häufig schwierig. Aufseiten des Zeitarbeitsbeschäftigten besteht das Gefühl von Fremdheit, aber auch von Arbeitskonkurrenz und Ausgrenzung. Arbeitskonkurrenz und Leistungsdruck können ebenso als Probleme in der Stammbelegschaft auftreten.
  • Häufig können Zeitarbeitsbeschäftigte mit Arbeitsplatzunsicherheit und mit knappen finanziellen Ressourcen konfrontiert sein.
  • Zeitarbeitsbeschäftigten fehlen oft Ansprechpartner im Entleihunternehmen und sie müssen sich mit verschiedenen Führungspersonen und –stilen auseinandersetzen.
  • Zeitarbeitsbeschäftigte arbeiten häufiger als Stammbelegschaften unter ungünstigen Umgebungsbedingungen und haben öfter schwere körperliche Arbeit zu verrichten.
  • In Abhängigkeit von konjunkturellen Einflüssen schwanken die Einsatzmöglichkeiten stark.
  • Zeitarbeitsbeschäftigte erfahren oft sehr kurzfristig ihren nächsten Einsatzort. Dies kann zu Problemen bei der fachlichen Einweisung und Vorbereitung sowie der arbeitsmedizinischen Vorsorge führen.
  • Ein wesentliches Problem in der Arbeitnehmerüberlassung ist der mangelnde Informationsfluss zwischen den Akteuren im Dreiecksverhältnis Verleiher-Entleiher-Zeitarbeitsbeschäftigte.
  • Zu den für den sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz notwendigen Informationen und Festlegungen zwischen Verleiher und Entleiher gehören unter anderem
    • Kenntnisse des Arbeitsplatzes durch den Verleiher
    • schriftliches Anforderungsprofil, einschließlich einer Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung
    • Spezifische Einarbeitung und Unterweisung für die jeweiligen Erfordernisse des Arbeitsplatzes
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Arbeitsmedizinische Vorsorge

Den Betriebsärzten sowohl des Verleih- als auch des Entleihunternehmens kommt
angesichts dieser komplexen und oft ungünstigen Rahmenbedingungen eine besondere Bedeutung bei der Beratung zur Gestaltung eines sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitseinsatzes der Zeitarbeitsbeschäftigten zu. ERGOMED betreut einige mittelständische Unternehmen der Zeitarbeits-Branche und hat somit Erfahrung, Routine und Expertise für diese speziellen arbeitsmedizinischen Aufgaben.

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